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Ungenügende Restschuldversicherung bei Arbeitslosigkeit durch Bank – Schadensersatzanspruch

Schadensersatz für versicherte Arbeitslosigkeit: Banken im Fokus

Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Klage einer Frau ab, die von ihrer Bank Schadensersatz wegen unzureichender Restschuldversicherung bei Arbeitslosigkeit forderte. Die Versicherung hatte Zahlungen eingestellt, da die Arbeitslosigkeit der Klägerin nicht über einen bestimmten Zeitraum hinaus bestätigt wurde. Das Gericht entschied, dass die Klägerin nicht ausreichend nachweisen konnte, dass sie weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen hatte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 122/21 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klageabweisung: Das Oberlandesgericht Saarbrücken änderte das Urteil des Landgerichts und wies die Klage der Klägerin ab.
  2. Restschuldversicherung: Die Klägerin hatte eine Restschuldversicherung für Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und Scheidung abgeschlossen.
  3. Darlehensvertrag: Die Klägerin und ihr Ehemann hatten einen Kreditvertrag mit der Bank, einschließlich einer Restschuldversicherung.
  4. Einstellung der Versicherungsleistungen: Die Versicherung stellte die Zahlungen ein, da die Arbeitslosigkeit der Klägerin nicht ausreichend bestätigt wurde.
  5. Forderung der Klägerin: Die Klägerin forderte Schadensersatz, da sie der Meinung war, die Bank hätte sie nicht ausreichend über die Bedingungen der Restschuldversicherung aufgeklärt.
  6. Beweislast: Das Gericht entschied, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass sie weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen hatte.
  7. Kosten des Rechtsstreits: Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt.
  8. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Restschuldversicherung und ihre Tücken

Arbeitslosigkeit und Darlehensvertrag: Folgen der unzureichenden Restschuldversicherung
(Symbolfoto: Inside Creative House /Shutterstock.com)

Im Kontext von Darlehensverträgen und Kreditvereinbarungen spielt die Restschuldversicherung eine wesentliche Rolle. Diese Art der Versicherung soll Kreditnehmer bei unvorhersehbaren Lebensereignissen wie Arbeitslosigkeit schützen und die Rückzahlung von Darlehen sichern. Dabei entstehen jedoch häufig rechtliche Herausforderungen, insbesondere wenn Banken und Versicherer in die Abwicklung involviert sind. Der Schadensersatzanspruch bei vermeintlich unzureichender Leistung der Restschuldversicherung führt oft zu juristischen Auseinandersetzungen, die die feinen Linien des Bank- und Versicherungsrechts berühren.

Diese Einleitung skizziert die Bedeutung der Restschuldversicherung im Spannungsfeld von Banken, Versicherern und Kreditnehmern. Sie beleuchtet die Relevanz von klaren Vertragsbedingungen und die Konsequenzen, wenn die Erwartungen der Vertragsparteien nicht erfüllt werden. Der nachstehende Bericht beleuchtet ein konkretes Urteil, das Licht auf die Tragweite und die juristischen Feinheiten von Versicherungsleistungen und die Verantwortlichkeiten der beteiligten Akteure wirft. Tauchen Sie ein in einen Fall, der zeigt, wie wichtig es ist, die Bedingungen eines Darlehensvertrags genau zu verstehen und wie juristische Auseinandersetzungen daraus entstehen können.

Der Konflikt um Restschuldversicherung und Darlehensvertrag

Im Zentrum des Rechtsstreits steht der Konflikt zwischen einer Klägerin und ihrer Bank bezüglich der Restschuldversicherung eines Darlehensvertrags. Die Klägerin hatte zusammen mit ihrem Ehemann 2013 einen Kreditvertrag über 87.587,57 € abgeschlossen, der eine Restschuldversicherung für Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und Scheidung beinhaltete. Die Bank vermittelte das Darlehen einschließlich der Versicherung, wofür sie eine Provision erhielt. Der Fall wurde durch die Arbeitslosigkeit der Klägerin aufgrund der Insolvenz ihres Arbeitgebers ausgelöst, was letztlich zur rechtlichen Auseinandersetzung führte.

Streit um die Versicherungsleistungen und Vertragsgestaltung

Ein zentraler Streitpunkt war, ob die Klägerin bei Vertragsunterzeichnung über die Bedingungen der Restschuldversicherung ausreichend aufgeklärt wurde, insbesondere über deren zeitliche Beschränkungen. Die Versicherung hatte die Zahlungen eingestellt, da die Arbeitslosigkeit der Klägerin nicht über einen bestimmten Zeitraum hinaus bestätigt wurde. Die Klägerin erhob einen Schadensersatzanspruch, indem sie argumentierte, auf die vollständige Deckung durch die Restschuldversicherung vertraut zu haben. Die Bank hingegen verwies darauf, dass der Versicherungsvertrag und dessen Bedingungen bei Vertragsschluss vorlagen und somit Teil der Vereinbarung waren.

Gerichtliche Entscheidung und ihre Begründung

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Bedingungen des Versicherungsvertrags tatsächlich bei Vertragsschluss vorlagen. Es stellte fest, dass die Klägerin gerechtfertigte Erwartungen an den Umfang der Versicherungsleistungen hatte. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Bank ihre Aufklärungspflicht bezüglich der Restschuldversicherung verletzt hat, insbesondere im Hinblick auf die begrenzte Laufzeit der Versicherungsleistungen und die Abhängigkeit von einem fortlaufenden ALG-I-Leistungsbezug. Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Klägerin von der Rückzahlung der restlichen Darlehensvaluta befreit sei.

Ausblick auf die rechtlichen Implikationen

Das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hebt die Bedeutung einer vollständigen und transparenten Kommunikation bei der Gestaltung von Darlehensverträgen und dazugehörigen Restschuldversicherungen hervor. Für Verbraucher bedeutet dies, dass sie bei der Vertragsgestaltung und insbesondere bei Zusatzvereinbarungen wie Restschuldversicherungen sorgfältig auf die Details achten und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen sollten. Banken und andere Kreditgeber müssen ihrerseits sicherstellen, dass Kunden umfassend über die Bedingungen und Beschränkungen solcher Versicherungen informiert sind.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was versteht man unter einer Restschuldversicherung und welche Rolle spielt sie in einem Darlehensvertrag?

Unter einer Restschuldversicherung versteht man eine Form der Absicherung, die im Falle von Tod, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers die Rückzahlung eines Kredits übernimmt. Diese Versicherung wird auch als Restkreditversicherung oder Kredit-Lebensversicherung bezeichnet und kann als zusätzliche Kreditsicherheit für den Kreditgeber dienen.

Die Restschuldversicherung tritt ein, wenn der Kreditnehmer aufgrund der genannten Ereignisse nicht mehr in der Lage ist, seine Kreditraten zu bedienen. Im Todesfall wird die verbleibende Restschuld des Darlehens durch die Versicherung beglichen, bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit werden die fälligen Raten übernommen. Die Versicherungssumme richtet sich dabei in der Regel nach dem geplanten Darlehensverlauf.

In einem Darlehensvertrag spielt die Restschuldversicherung die Rolle einer Absicherung für beide Parteien. Für den Kreditnehmer und dessen Hinterbliebene bietet sie Schutz vor finanziellen Belastungen im Falle eines Schicksalsschlags, während sie für den Kreditgeber ein zusätzliches Sicherheitsnetz darstellt, um das Ausfallrisiko des Kredits zu minimieren.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Abschluss einer Restschuldversicherung in der Regel optional ist und nicht gesetzlich vorgeschrieben wird. Kreditnehmer sollten sich daher vor Abschluss einer solchen Versicherung umfassend beraten lassen und auch Alternativen wie beispielsweise eine Risikolebensversicherung in Betracht ziehen. Kritik an Restschuldversicherungen bezieht sich oft auf hohe Kosten, mangelnde Transparenz und umfangreiche Ausschlussklauseln, die den Versicherungsschutz einschränken können.

Welche rechtlichen Pflichten hat eine Bank bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen im Zusammenhang mit Kreditverträgen?

Banken haben bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen im Zusammenhang mit Kreditverträgen bestimmte rechtliche Pflichten zu erfüllen. Zunächst müssen sie die Informations- und Beratungspflichten beachten, die sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz ergeben. Dies beinhaltet, dass sie den Kunden umfassend über die Restschuldversicherung informieren und beraten müssen.

Wenn eine Bank die Restschuldversicherung als Bedingung für die Gewährung eines Kredits voraussetzt, muss sie die Kosten für die Restschuldversicherung in den effektiven Jahreszins des Kredits einrechnen. Dies ist nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 der Preisangabenverordnung (PAngV) vorgeschrieben. Die Einbeziehung der Versicherungskosten in den Effektivzins hat zur Folge, dass der Kredit teurer wird, was die Banken in ihrer Kalkulation und Kommunikation berücksichtigen müssen.

Darüber hinaus besteht eine Dokumentationspflicht hinsichtlich der Beratung. Dies bedeutet, dass die Banken den Beratungsprozess dokumentieren und nachweisen müssen, dass sie ihre Informations- und Beratungspflichten erfüllt haben.

Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) weist darauf hin, dass der Abschluss einer Restschuldversicherung für den Kunden optional ist und nicht zwingend mit dem Kreditvertrag verbunden sein muss. Sollte eine Bank dennoch darauf bestehen, dass der Kredit nur mit einer Restschuldversicherung vergeben wird, muss sie dies transparent machen und die zusätzlichen Kosten im effektiven Jahreszins berücksichtigen.

Zusammenfassend haben Banken die Pflicht, Kunden bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen umfassend zu informieren und zu beraten, die Kosten korrekt in den Effektivzins einzubeziehen und den Beratungsprozess zu dokumentieren.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 122/21 – Urteil vom 04.08.2022

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.08.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 311/19) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Gesamtschuldnerin mit ihrem gesondert in Anspruch genommenen Ehemann die Rückzahlung eines wegen Zahlungsverzugs gekündigten Darlehens.

Die Beklagte und ihr Ehemann schlossen am 15.04.2013 mit der Beklagten einen sog. … Credit-Vertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 87.587,57 € (Anlage K1, Blatt 22). Neben dem Auszahlungsbetrag von 70.584,05 €, den die Beklagte und ihr Ehemann im Wesentlichen zur Ablösung anderer Verbindlichkeiten benötigten, war darin ein Betrag von 17.003,52 € für den sog. … Credit-Schutzbrief enthalten, der mitfinanziert wurde. Der Schutzbrief umfasste eine Risikoversicherung auf den Arbeitsunfähigkeitsfall und eine Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und Scheidung.

Das Darlehen einschließlich der Restschuldversicherung wurde vermittelt von der bank eG, in deren Geschäftsräumen in … der Vertrag unterzeichnet wurde und die hierfür ausweislich der auf Seite 1 der Vertragsurkunde gemachten Angaben eine Provision von 10.388,23 € erhielt. Der Sollzins betrug 9,06%, der effektive Jahreszins 9,45%. Vereinbart war eine monatliche Zins- und Tilgungsrate von 1.113 € bei einer Laufzeit von 120 Monaten. Der Gesamtbetrag belief sich auf 133.472,58 €. In der Vertragsurkunde war die Beklagte als „Kunde 1“, der Ehemann als „Kunde 2“ bezeichnet. Beide Darlehensnehmer traten ihre Gehaltsforderungen und vergleichbare Ansprüche aus Renten, Arbeitslosengeld etc. an die Klägerin ab.

Auf Seite 1 der Vertragsurkunde heißt es unter anderem:

„… Credit-Schutzbrief: gewünscht

Die Restkreditversicherung ist freiwillig und ist keine Voraussetzung für den Kreditvertrag. Sehen Sie dazu die Vertragsinhalte unter … Credit-Schutzbrief.“

Unter Ziffer II.5 der Darlehensbedingungen war vereinbart:

„(…) Mit der Kündigung des Vertrags wird auch ein bestehender … Credit-Schutzbrief gekündigt. Der Erstattungsbetrag wird für den Ausgleich eines rückständigen Betrags des … Credit verwendet. Ein überschüssiger Betrag wird dem Kunden erstattet.“

Auf Seite 4 des Darlehensvertrags heißt es weiter:

„Fragen zum Absicherungsbedarf

Bei der Durchführung von Versicherungsdienstleistungen in Verbindung mit Konsumentenkrediten informieren wir Sie bedarfsgerecht über Absicherungsmöglichkeiten. Es ist uns wichtig sicherzustellen, dass Sie im Fall unerwarteter Schwierigkeiten keine Probleme mit der Rückzahlung eines Kredits bekommen. Die Beratungsergebnisse werden durch die nachfolgenden Angaben dokumentiert (…).

Haben Sie für den Fall unvorhergesehener Situationen (z.B. Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit) schon so vorgesorgt, dass Sie keine Probleme mit der Bezahlung von Kreditraten bekommen?

Kunde 1

(  ) Ja

(x) nein

Kunde 2

(  ) Ja

(x) nein

Haben Sie bereits ausreichende Vorsorge für Ihren unerwarteten Todesfall getroffen, damit Ihre Angehörigen gegen eine zusätzliche Restschuld aus diesem Kredit abgesichert sind?

Kunde 1

(  ) Ja

(x) nein

Kunde 2

(  ) Ja

(x) nein

Zusätzliche Schutzzusage bei Absicherung Arbeitslosigkeit

Unter nachfolgend genannten Bedingungen sagt die T.Bank dem Kunden zu, bei Insolvenzeröffnung und gleichzeitig vorliegender Arbeitslosigkeit ihn nicht persönlich in Anspruch zu nehmen. Die Schutzzusage gilt nach Kreditkündigung durch die T.Bank für den Kunden, der diese Bedingungen persönlich erfüllt. Im Falle von mehreren Kunden muss jeder gesondert diese Bedingungen erfüllen.

Hinweis: Der Abschluss der Absicherung Arbeitslosigkeit ist freiwillig. Der Abschluss ist Voraussetzung für die Schutzzusage, aber keine Bedingung für die Gewährung des … Credit (…).“

Bedingungen für die Schutzzusage:

– Abschluss der Absicherung Arbeitslosigkeit für den Fall Arbeitslosigkeit als versicherte Person

– Der Kunde widerruft oder kündigt nicht die Absicherung Arbeitslosigkeit während der Kreditlaufzeit

– Der Kunde übermittelt der T.Bank eine Kopie der Insolvenzeröffnung (Eröffnungsbeschluss) und des aktuellen Arbeitslosengeldbescheides“

Auf Seite 5 des Darlehensvertrags sind die Bedingungen des …Credit-Schutzbriefs abgedruckt, die auszugsweise wie folgt lauten (Blatt 28):

„Der … Credit-Schutzbrief Einkommen: Risikoversicherung auf den Arbeitsunfähigkeitsfall und eine Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und Scheidung auf Kunde 1 als versicherte Person.

Der Versicherer für die Risikoversicherungen ist die Luxembourg Lebensversicherung S.A. Niederlassung Wiesbaden, für die Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und Scheidung die … Versicherung AG (…).

Für Kunde 1 als versicherte Person gilt: Die monatliche Leistung bei Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und Scheidung beträgt 1.113 €.

1. Versicherungsbedingungen

Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers für den … Credit-Schutzbrief. Ergänzend gelten die in den Merkblättern für den … Credit-Schutzbrief festgelegten Bestimmungen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die T.Bank als Versicherungsnehmer für ihn als Beitragsschuldner einen … Credit-Schutzbrief für seine Person abschließt und dass Leistungen hieraus an die T.Bank gezahlt werden.

(…)

3. Auszahlung im Versicherungsfall

Unwiderruflich bezugsberechtigt ist die T.Bank mit der Maßgabe, diejenigen Beiträge, die nach Verrechnung ihrer Forderung noch vorhanden sind, zugunsten eines Kontos der versicherten Person bzw. deren Rechtsnachfolger zu verwenden (…)“.

Auf Seite 5 des Darlehensvertrags wurde der Beitrag für den Schutzbrief in Höhe von 17.003,52 € näher aufgeschlüsselt, wonach auf die Risikoversicherung auf den Arbeitsunfähigkeitsfall 9.215,64 € entfielen und auf die Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und Scheidung 7.787,88 €.

In einem zweiseitigen „Merkblatt für die Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit und Scheidung“ (Anlage K6, Blatt 153-154) der … Versicherung AG heißt es:

§ 6 Nr. 1b: „Wir zahlen dem Versicherungsnehmer die vereinbarte monatliche Leistung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: (…) Die versicherte Person ist bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet.“

§ 9 Nr. 1b: „Die Versicherungsleistungen werden während der Dauer der Arbeitslosigkeit erbracht, höchstens jedoch für 18 Monate (…).“

§ 10 Nr. 1c: „Erbringen wir Leistungen, ist uns bei fortdauernder Arbeitslosigkeit alle 4 Wochen eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die versicherte Person weiterhin als arbeitslos gemeldet ist.“

Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieses Merkblatt der Beklagten vor und/oder bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags vorlag.

Auf Seite 8 des Darlehensvertrags (Blatt 31) befinden sich die Unterschriften der Vertragsparteien sowie folgende, nicht gesondert unterzeichnete

„Empfangsbestätigung

Mit der Unterschrift wird der Empfang folgender Unterlagen bestätigt:

(x) Vorvertragliche

Informationen

(x) Sicherungsabtretung

(x) Kreditvertrag

(x) Widerrufsinformation

(x) Tilgungsplan

(x) Hinweise zur Datenweitergabe

und Einwilligungen

(x) … Credit-Bedingungen

(x) Merkblätter … Credit-Schutzbrief“.

Bei Abschluss des Darlehensvertrags war die Beklagte (seit 2007) als Lagerarbeiterin mit einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von anfänglich 1.450 € (1.150 € netto) bei der Firma … GmbH (später … GmbH) angestellt. Zuletzt belief sich das Nettoeinkommen auf 1.432,79 €, gezahlt im April 2016. Nachdem ihre Arbeitgeberin in Insolvenz geraten war, kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31.07.2016 (Anlage B4, Blatt 97). Die 1965 geborene Beklagte bezog vom 01.02.2016 bis 27.04.2016 Insolvenzgeld (Anlage B9, Blatt 107-109) und wurde seit dem 03.05.2016 von der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos geführt (Anlage B7, Blatt 104). Sie erhielt Arbeitslosengeld von monatlich 855,30 € bis zum 11.09.2017 (Anlage B8, Blatt 105, und Anlage B10, Blatt 111-114, 360).

Die … Versicherung AG leistete am 05.12.2016 für den Zeitraum vom 03.08.2016 bis zum 02.12.2016 Zahlungen auf das Forderungskonto in Höhe von 4.452 € (Kontoauszug Anlage K4a, Blatt 181, Schreiben der Versicherung vom 01.12.2016, Anlage K7, Blatt 186 sowie Blatt 224). Die letzte Zahlung auf das Darlehen erfolgte am 05.10.2017 (Blatt 184, 224), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Versicherer oder die Beklagte die Zahlung erbrachte.

Mit Schreiben vom 06.11.2017 (Blatt 221) wurde der Klägerin mitgeteilt, weitere Zahlungen könnten nicht geleistet werden, weil eine Arbeitslosigkeit nicht über den 02.07.2017 hinaus bestätigt werde, und die Klägerin wurde zur Vorlage einer entsprechenden Bestätigung aufgefordert. Da die Klägerin nicht mehr als arbeitslos geführt wurde und demzufolge keine Bestätigung vorlegen konnte, erbrachte die Versicherung keine weiteren Zahlungen.

Die Klägerin bezifferte beiden Darlehensnehmern gegenüber mit Schreiben vom 01.02.2018 (Anlage K2, Blatt 33) den Gesamtrückstand auf 4.464 € nebst Kosten von 19,50 € und forderte sie binnen einer Frist von 14 Tagen unter Androhung der Kündigung des Darlehens zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 06.03.2018 (Anlage K3, Blatt 35) bezifferte sie die Ratenrückstände auf 5.577 € und kündigte das Darlehen, wobei sie eine Gesamtforderung von 65.775,81 € errechnete.

Die Klägerin erwirkte gegen den Mitdarlehensnehmer Herrn P. einen Vollstreckungsbescheid (Blatt 2, 9); dieser zahlt aufgrund eines mit der Klägerin geschlossenen Vergleichs monatlich 400 € (Anlage B 11, Blatt 115). Die Beklagte legte gegen den gegen sie erwirkten Mahnbescheid Widerspruch ein mit der Begründung, das Darlehen sei durch die Versicherung versichert (Blatt 15).

Die Klägerin hat behauptet, die Hauptforderung belaufe sich zuletzt auf 47.174,01 € nebst Zinsen. Sie hat auf die „Merkblätter für die Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit und Scheidung“ der Versicherung (Anlage K6, Blatt 144-145) verwiesen, die sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen bezeichnet hat (Blatt 143), wonach die Dauer der Restkreditversicherung – unstreitig – vereinbarungsgemäß auf 18 Monate beschränkt gewesen sei. Die Beklagte habe diese Merkblätter zum … Credit-Schutzbrief sowie weitere vorvertragliche Informationen erhalten, wie von ihr mit Unterschrift auf Seite 8 des Darlehensvertrages bestätigt.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe nach der Zahlung durch den Restschuldversicherer die monatlichen Ratenzahlungen wiederaufgenommen und die Forderung bis zum 01.02.2018 bedient.

Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte habe ihre vertraglichen Obliegenheiten verletzt, indem sie dem Versicherer keine weiteren Unterlagen zur Prüfung der versicherungsvertraglichen Leistungspflicht vorgelegt habe, sodass dieser von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei. Es sei Sache der Beklagten vorzutragen und zu beweisen, dass sie einen weitergehenden Anspruch auf Versicherungsleistungen gehabt habe.

Die Klägerin hat die ursprünglich in Höhe von 57.107,01 € erhobene Klage in Höhe von 333 € zurückgenommen und aufgrund der fortlaufenden Reduzierung der Hauptforderung durch die monatlichen Zahlungen des Mitdarlehensnehmers zuletzt die Hauptsache in Höhe von 9.900 € für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf den als Anlage K4a vorgelegten Kontoauszug vom 16.09.2020 (Blatt 181) zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, gesamtschuldnerisch mit dem gesondert in Anspruch genommenen H. P., an die Klägerin 47.174,01 € nebst Verzugszinsen für den Zeitraum 12.05.2018 bis 07.06.2021 in Höhe von 6.857,74 € sowie weitere Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 47.174,01 € ab dem 08.06.2021 zu zahlen.

Die Beklagte hat der Teilrücknahme sowie einer Teilerledigung in Höhe von 7.200 € zugestimmt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Darlehensvertrag für sittenwidrig gehalten im Hinblick auf den Effektivzinssatz von 9,45%, das geringe Nettoeinkommen der Beklagten bei Vertragsschluss und die Folgekosten von 53.000 € bei einem Ausgangskreditbetrag von ca. 70.000 €. Die Provision für die Kreditvermittlung sei im Vertrag nicht transparent gemacht worden. Nach den Bedingungen der Schutzzusage könne sich die Beklagte darauf berufen, von der Klägerin wegen der Insolvenz ihres Arbeitgebers nicht in Anspruch genommen zu werden. Ihr stehe weiterhin aus der Restschuldversicherung ein Leistungsanspruch zu, auch wenn nach Ende der Bezugsberechtigung für das Arbeitslosengeld die geforderten Belege nicht mehr vorgelegt werden könnten.

Die Beklagte hat weiterhin die Kündigung für nicht wirksam und die Höhe der Klageforderung für nicht nachvollziehbar dargelegt gehalten.

Sie hat gemeint, ihrer Inanspruchnahme stehe die Schutzzusage bei Absicherung Arbeitslosigkeit entgegen. Das Merkblatt für die Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit, aus der sich die Einschränkung des Versicherungsschutzes ergebe, sei nicht Gegenstand des Vertrags geworden, weil es ihr nicht vorgelegt worden sei.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihr stehe gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung zu, mit dem sie hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat. Diesen Anspruch hat sie damit begründet, dass sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Restschuldabsicherung für die gesamte Laufzeit des Vertrags und für das insgesamt bestehende Risiko abgeschlossen worden sei. Sie hat gemeint, die Klägerin hätte etwaige Zahlungsrückstände nach Eintritt der Arbeitslosigkeit über die von ihr abgeschlossene Restschuldversicherung abdecken müssen. Ferner hat sie sich darauf berufen, dass es der Klägerin überlassen gewesen sei, mit welchem Kooperationspartner die Zusatzversicherung abgeschlossen werde, und dass bei Vertragsschluss gar nicht festgestanden habe, mit welcher Gesellschaft die Klägerin die Zusatzversicherung abschließe und zu welchen Konditionen dies geschehe.

Die Richtigkeit der zuletzt vorgelegten Forderungsaufstellung (Anlage K4a, Blatt 181) hat die Beklagte bestritten und behauptet, die dort ausgewiesenen Zahlungen auf das Darlehen nach dem 02.12.2016 seien nicht von ihr erbracht worden. Sie habe in dieser Zeit außer des Arbeitslosengeldes von monatlich 855,30 € keine Einkünfte gehabt. Überdies hat die Beklagte der Klägerin vorgehalten, sie in der Zeit vor den insolvenzbedingten Zahlungsausfällen nicht darüber informiert zu haben, dass es bereits seit 2014 Zahlungsausfälle ihrer Arbeitgeberin in Bezug auf die – im Darlehensvertrag zur Sicherheit an die Klägerin abgetretenen – Lohnforderungen gegeben habe; daher habe sie keine Gelegenheit zur Nachentrichtung gehabt. Die Beklagte hat hilfsweise auch mit einem hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch in Höhe der gesamten Zahlungsrückstände der Arbeitgeberin bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt.

Das Landgericht hat die Klägerin persönlich angehört. Mit dem im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 09.07.2021 ergangenen und am 13.08.2021 verkündeten Urteil (Blatt 311) hat es die Beklagte verurteilt, gesamtschuldnerisch mit dem gesondert in Anspruch genommenen H. P., an die Klägerin 47.174,01 € nebst Verzugszinsen für den Zeitraum 12.05.2018 bis 07.06.2021 in Höhe von 6.857,74 € sowie weitere Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 47.174,01 € ab dem 08.06.2021 zu zahlen. Außerdem hat es festgestellt, dass sich die Klage in Höhe von 2.400 € erledigt habe, und die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Beklagten auferlegt. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug.

Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Sie rügt, die Voraussetzungen zur Kündigung hätten am 06.03.2018 nicht vorgelegen, da ein Betrag von 5% des Darlehensnennbetrags nicht erreicht gewesen sei. Die Forderungsaufstellung der Beklagten sei zunächst überhöht gewesen, damit habe kein zur Kündigung berechtigender Rückstand vorgelegen. Außerdem hätte die Kündigung nicht durch gesonderte Schreiben an jeden Darlehensnehmer erfolgen dürfen.

Im Übrigen sei der Verbraucherkredit entgegen der Annahme des Landgerichts sittenwidrig und damit unwirksam gewesen. Das Landgericht habe übersehen, dass die Beklagte die Saldoforderung erstinstanzlich bestritten habe. Ferner habe es zu Unrecht angenommen, dass Zahlungen aus der Versicherung auf das Darlehen eingegangen seien. Es habe schließlich die Darlegungs- und Beweislast betreffend den Erhalt des Merkblatts verkannt.

Zur Situation des Vertragsschlusses hat die Beklagte ergänzend – und insoweit von der Klägerin unbestritten – vorgetragen, der Vertrag sei unter Vermittlung der …bank Saar West dort unterzeichnet worden. Ihr früherer Ehemann habe dort wegen eines Kredits nachgefragt. Am 13.04.2015 sei der Vertrag in der Geschäftsstelle der …bank unterzeichnet worden, ohne dass auf die Vertragsbedingungen im Einzelnen eingegangen worden sei. Eine Beratung habe nicht stattgefunden.

Die Beklagte stellt in Abrede, das im Rechtsstreit vorgelegte Merkblatt der Versicherung gekannt zu haben. Entgegen der Empfangsbestätigung auf Seite 8 des Darlehensvertrags habe sie auch keine vorvertraglichen Informationen erhalten. Unabhängig davon sei mit den hier in Rede stehenden, insbesondere zeitlichen Beschränkungen der Leistungspflicht des Restschuldversicherers nicht zu rechnen gewesen. Eine weitere überraschende Regelung liege darin, dass die Klägerin lediglich den Zahlungsverzug des Kunden behaupten müsse, um zur Kündigung des Vertrags einschließlich des Schutzbriefs berechtigt zu sein.

Die Beklagte beantragt, das am 13.08.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 311/19) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 08.07.2022 den Rechtsstreit in Höhe von weiteren 5.200 € im Hinblick auf die von dem Ehemann der Beklagten weiterhin auf die Hauptforderung gezahlten Raten für erledigt erklärt und beantragt im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und weist darauf hin, es habe keine „klassische“ Beratung der Beklagten im Zusammenhang mit dem „… Credit-Schutzbrief“ vermittelten Versicherungsvertrags (zum Risiko Arbeitslosigkeit) stattgefunden, da die auf Seite 5 des Darlehensvertrags genannten Versicherungen vorgegeben gewesen seien. Sämtliche Unterlagen, auch die Bedingungen des Versicherungsvertrags, hätten der Beklagten bei Vertragsschluss vorgelegen. Die Klägerin verweist insoweit auf die von der Beklagten unter der Vertragsurkunde geleistete Unterschrift. Sie behauptet, kein Restschuldversicherer gewähre eine uneingeschränkte Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 22.05.2020 (Blatt 149) und vom 12.05.2021 (Blatt 254) und des Senats vom 30.06.2022 (Blatt 405) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 13.08.2021 (Blatt 311) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513, 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung.

1.

Anders als die Beklagte meint, steht jedoch einem vertraglichen Anspruch der Klägerin nicht schon entgegen, dass der zwischen der Klägerin einerseits und der Beklagten und ihrem Ehemann andererseits geschlossene Darlehensvertrag als sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB zu beurteilen wäre.

a.

Eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags aus dem Gesichtspunkt der krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners oder nahen Angehörigen (vgl. hierzu MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn. 153-160) kommt grundsätzlich lediglich bei Mithaftenden, nicht aber bei Mitdarlehensnehmern in Betracht. Echter Darlehensnehmer ist, wer ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat, über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf und im Gegenzug in gleicher Weise zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist. Mithaftender ist, wer der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenübersteht, sondern ausschließlich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine ihn einseitig belastende Verpflichtung übernehmen soll (BGH, Urteil vom 16.06.2009 – XI ZR 539/07 – NJW 2009, 2671; Urteil vom 14.11.2000 – XI ZR 248/99, NJW 2001, 815). Hiernach ist die Beklagte als Mitdarlehensnehmerin zu betrachten. Nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien diente das streitgegenständliche Darlehen der Ablösung von gemeinsamen Schulden der Eheleute. Beide haben das Darlehen anfänglich gleichermaßen durch monatliche Zahlungen bedient. Schließlich spricht auch der vorformulierte Vertragswortlaut, in der die Beklagte als Darlehensnehmerin („Kunde 1“) bezeichnet ist, dafür, dass sie echte Mitdarlehensnehmerin geworden ist.

b.

Eine Nichtigkeit des Darlehensvertrags kommt, wie das Landgericht richtig gesehen hat, auch nicht aus dem Gesichtspunkt des wucherähnlichen Geschäfts wegen überhöhter Verzinsung des Darlehens in Betracht.

(1)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Darlehensverträgen, welches eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, in der Regel dann zu bejahen, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet, wobei in Einzelfällen die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB aufgrund einer Gesamtwürdigung aller weiteren Geschäftsumstände auch zu bejahen sein können, wenn die relative Zinsdifferenz nur zwischen 90% und 100% beträgt (BGH Urt. v. 29.11.2011 – XI ZR 220/10, juris Rn. 10 m.w.N.). Die Kosten einer Restschuldversicherung sind hierbei im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung des Effektivzinssatzes weder beim Vertrags- noch beim Marktzins zu berücksichtigen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Restschuldversicherung regelmäßig beiden Partnern des Kreditgeschäfts Vorteile in Form einer Minderung des jeweils eingegangenen Risikos bietet. Aus diesem Grund können nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen des auf den Effektivzinssatz bezogenen Äquivalenzvergleichs Kredite mit Versicherungsschutz nicht mit marktüblichen Krediten verglichen werden, bei denen die Kosten für eine Restschuldversicherung – wie in den für die Zeit des hiesigen Vertragsschlusses heranzuziehenden Monatsberichten der Deutschen Bundesbank zum einschlägigen Schwerpunktzins üblich – nicht berücksichtigt sind (BGH, Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 220/10, juris Rn. 13 m.w.N.). An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof trotz der im Schrifttum dagegen erhobenen Einwände jedenfalls in den Fällen festgehalten, in denen die Bank den Abschluss der Restschuldversicherung nicht zwingend zur Bedingung für die Gewährung des Kredits gemacht hat (BGH, Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 220/10, juris Rn. 18 m.w.N.).

(2)

Nach dieser Maßgabe liegt im Streitfall kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem vereinbarten effektiven Jahreszinssatz von 9,45% und dem marktüblichen Effektivzins vor. Das Landgericht hat – insoweit von der Berufung nicht angegriffen – den marktüblichen Effektivzins auf 8,31% bestimmt anhand der Zinsreihe SUD 115 für Konsumentenkredite an private Haushalte mit einer anfänglichen Zinsbindung über 5 Jahre, die im April 2013 abgeschlossen wurden (vgl. https://www.bundesbank.de/dynamic/action/de/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitreihen-datenbank/723452/723452?tsId=BBK01.SUD115&dateSelect=2022: ausweislich der Erläuterung umfassen die Berechnungsmethoden sämtliche Zinszahlungen auf Einlagen und Kredite, jedoch keine eventuell anfallenden sonstigen Kosten, wie z.B. für Anfragen, Verwaltung, Erstellung der Dokumente, Garantien und Kreditversicherungen). Dass der Abschluss der streitgegenständlichen Restschuldversicherung freiwillig war, ergibt sich – für den Darlehensnehmer deutlich erkennbar – aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags, wenngleich die Beklagte angegeben hat, sie habe dies anders verstanden.

2.

Der Klägerin steht jedoch kein Anspruch auf Rückzahlung der restlichen noch offenen Darlehensvaluta gegen die Beklagte auf der Grundlage der Kündigung des Darlehensvertrags am 06.03.2018 (Anlage K3, Blatt 35) zu.

a.

Inwieweit im Zeitpunkt der Kündigung am 06.03.2018 die Voraussetzungen für eine Darlehenskündigung gemäß § 498 Abs. 1 BGB vorlagen, kann dahinstehen. Ebenso kann offenbleiben, ob die Klägerin schon wegen der im Darlehensvertrag enthaltenen „zusätzliche[n] Schutzzusage bei Absicherung Arbeitslosigkeit“ daran gehindert ist, von der Beklagten, die wegen der Insolvenz ihrer Arbeitgeberin arbeitslos wurde, die Fortzahlung der Darlehensraten zu verlangen. Nach jener Schutzzusage verspricht die Klägerin, den Darlehensnehmer „bei Insolvenzeröffnung und gleichzeitig vorliegender Arbeitslosigkeit nicht in Anspruch zu nehmen“. Es spricht einiges dafür, dies aus der Sicht eines durchschnittlichen Darlehensnehmers dahin auszulegen, dass gerade der hier eingetretene Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers und einer daraus folgenden Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers erfasst sein sollte.

b.

Jedenfalls aber steht der Inanspruchnahme der Beklagten auf Rückzahlung der restlichen Darlehensvaluta entgegen, dass die Klägerin die ihr gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Restschuldversicherung zum Risiko Arbeitslosigkeit obliegenden Vertragspflichten verletzt hat. Diese vertragliche Pflichtverletzung hat unter den konkreten Umständen des Streitfalls zur Folge, dass die Klägerin im Wege des von ihr zu leistenden Schadensersatzes gemäß den §§ 280, 281, 249 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, die Beklagte von der bei Eintritt der Arbeitslosigkeit noch valutierenden Restschuld freizustellen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2008 – 10 U 473/08, juris Rn. 24 ff.).

(1)

Im Grundsatz ist es Sache des Kreditnehmers, selbst darüber zu befinden, welche der in Betracht kommenden Gestaltungsformen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am besten entspricht. Diese Entscheidung betrifft den Bereich der wirtschaftlichen Dispositionen, für die er im Verhältnis zum Kreditinstitut im allgemeinen das alleinige Risiko trägt. Soweit ihm in diesem Zusammenhang die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse fehlen, ist ihm in der Regel zuzumuten, sich durch Rückfragen bei der Bank die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung zu verschaffen. Macht er hiervon Gebrauch und lässt die Bank sich darauf ein, dann trifft sie etwa die Pflicht zu richtiger und vollständiger Auskunftserteilung; andernfalls braucht sie ihr etwaiges Eigeninteresse an der Vergabe eines Kredits bestimmter Art den wirtschaftlichen Belangen des Bewerbers grundsätzlich nicht unterzuordnen (BGH, Urteil vom 09.03.1989 – III ZR 269/87 -, juris Rn. 14). Ebenso ist aber auch anerkannt, dass eine Bank, die einem Kreditbewerber eine Restschuldversicherung anbietet, insoweit besondere (etwa Belehrungs-)Pflichten treffen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 26.01.1989 – 8 U 2313/88 -, NJW-RR 1989, 815-816; OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2008 – 10 U 473/08, MDR 2009, 519, juris Rn. 27; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 280 Rn. 56).

(2)

Hier hat sich die kreditgebende Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrags jedenfalls konkludent verpflichtet, für den Fall – unter anderem – einer Arbeitslosigkeit der Beklagten die weitere Bedienung der Darlehensraten durch den Erhalt von Versicherungsleistungen im Rahmen eines von ihr, der Klägerin, herbeizuführenden Restschuldversicherungsvertrags („… Credit-Schutzbrief“) sicherzustellen.

Aus den (vor-)vertraglichen Erklärungen der Klägerin ergaben sich für die Beklagte als Darlehensnehmerin keine Hinweise darauf, dass der von der Klägerin in eigener Verantwortung zu begründende Versicherungsschutz in zeitlicher oder sonstiger Hinsicht Einschränkungen unterliegen könnte.

(a)

Nach dem Darlehensvertrag war in dem Nettodarlehensbetrag von 87.587,57 € ein mitfinanzierter Betrag von 17.003,52 € für den sog. … Credit-Schutzbrief enthalten, wovon auf das Risiko Arbeitslosigkeit ein Betrag von 7.787,88 € entfiel. Dem Auszahlungsbetrag von 70.584,05 € stand ein Gesamtbetrag von 133.472,58 € bei einer Laufzeit von 120 Monaten gegenüber. Die vereinbarte monatliche Zins- und Tilgungsrate von 1.113 € lag nur geringfügig unter dem damaligen monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin von 1.150 €. Im Falle fortdauernder Arbeitslosigkeit war damit maximal ein Betrag von 20.034 € (18 x 1.113 €) von der Restschuldversicherung zu erbringen, also nur etwa 15% des insgesamt auf das Darlehen zu zahlenden Betrags. Hinzu kommt, dass die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrags bereits 51 Jahre alt war und – wie der Klägerin aufgrund der vorher durchgeführten Bonitätsprüfung bekannt war – lediglich eine einfache Tätigkeit als Lagerarbeiterin ausübte. Damit bestand auch ein erkennbares Risiko, dass sie im Fall des Verlustes ihres Arbeitsplatzes keine neue Erwerbstätigkeit binnen kurzer Zeit finden könnte. Zudem lag auf der Hand, dass die Klägerin im Fall der Arbeitslosigkeit über keine anderweitigen finanziellen Mittel verfügte, um das Darlehen weiter bedienen zu können.

Auf Seite 4 des Darlehensvertrags (Blatt 27) wies die Klägerin unter der Überschrift „Fragen zum Absicherungsbedarf“ darauf hin, sie informiere bei der Durchführung von Versicherungsdienstleistungen in Verbindung mit Konsumentenkrediten bedarfsgerecht über Absicherungsmöglichkeiten. Es sei ihr wichtig sicherzustellen, dass der Darlehensnehmer „im Fall unerwarteter Schwierigkeiten keine Probleme mit der Rückzahlung eines Kredits“ bekomme. Aus den im Vertragsformular darunter vorgegebenen Ankreuzmöglichkeiten war für die Klägerin erkennbar, dass die Beklagte und ihr Ehemann für den Fall der Arbeitslosigkeit keine eigene Vorsorge getroffen hatten.

(b)

Dass die Klägerin in der Folge eine Restschuldversicherung für das Risiko Arbeitslosigkeit nur über die Dauer von 18 Monaten und abhängig von einem bescheinigungsfähigen Fortbestand eines ALG-I-Leistungsbezugs abschließen werde, konnte die Beklagte nicht aus den auf Seite 5 des Darlehensvertrags abgedruckten Bedingungen des … Credit-Schutzbriefs schließen. Dort wurde lediglich darauf hingewiesen, dass der Versicherer für die Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit die … Versicherung AG sei und für die Beklagte die monatliche Leistung 1.113 € betrage. In Ziffer 1 wurde auf die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers und auf die ergänzende Geltung der in den Merkblättern für den …Credit-Schutzbrief festgelegten Bestimmungen hingewiesen.

Ferner erklärte sich der Darlehensnehmer damit einverstanden, dass die Klägerin als Versicherungsnehmerin für ihn als Beitragsschuldner einen … Credit-Schutzbrief für seine Person abschließt und dass Leistungen hieraus an die Klägerin gezahlt werden. Auf Seite 5 des Darlehensvertrags wurde sodann noch der (mitfinanzierte) Beitrag für den Schutzbrief in Höhe von insgesamt 17.003,52 € aufgeschlüsselt, wonach auf die Risikoversicherung auf den Arbeitsunfähigkeitsfall 9.215,64 € entfielen und auf die Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und Scheidung 7.787,88 €. Aus diesen Angaben ergaben sich keine Anhaltspunkte für die Beklagte, dass die Restschuld im Fall einer Arbeitslosigkeit nur begrenzt abgesichert sein könnte und sie selbst gerade bei Eintritt einer wirtschaftlich besonders problematischen Situation im Sinne einer länger andauernden Arbeitslosigkeit in der Schuld bleiben würde.

(c)

Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem von der Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits vorgelegten zur Akte gereichten „Merkblatt für die Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit und Scheidung“ (Anlage K6, Blatt 153-154) der … Versicherung AG, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese der Beklagten bei Vertragsschluss vorlagen. In dem Merkblatt werden weitere Voraussetzungen für die Übernahme der Zahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag genannt, nämlich die Meldung der versicherten Person bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos (§ 6 Nr. 1b), bei fortdauernder Arbeitslosigkeit die monatliche Vorlage einer Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit, aus der hervorgeht, dass die versicherte Person weiterhin als arbeitslos gemeldet ist (§ 10 Nr. 1c), und die Beschränkung der Versicherungsleistungen auf einen Zeitraum von 18 Monaten (§ 9 Nr. 1b).

Dass die Beklagte bei Vertragsschluss Kenntnis von dem Merkblatt erlangt hat, hat die hierfür beweisbelastete Klägerin nicht bewiesen. Sie kann sich hierbei nicht auf die (unstreitig von ihr vorformulierte) Empfangsbestätigung auf Seite 8 des Darlehensvertrags (Blatt 31) berufen, die sich u.a. auf „Merkblätter … Credit-Schutzbrief“ bezieht. Die Klägerin ändert damit die Beweislast zulasten des jeweiligen Darlehensnehmers, indem sie ihn bestätigen lässt, dass die genannten Unterlagen bei Vertragsschluss vorlagen. Gemäß § 309 Nr. 12 Halbsatz 1 Buchst. b BGB ist aber eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ändert, indem er diesen bestimmte Tatsachen – vorliegend den Empfang der genannten Unterlagen – bestätigen lässt, unwirksam. Es genügt, wenn dessen Beweisposition verschlechtert wird; eine Umkehr der Beweislast ist nicht erforderlich. Die Ausnahme des Halbsatzes 2 greift nicht ein. Sie gilt nur für den hier nicht gegebenen Fall eines – neben der eigentlichen Vertragsurkunde – gesondert unterschriebenen Empfangsbekenntnisses (BGH, Urteil vom 10.01.2019 – III ZR 109/17, BeckRS 2019, 969).

Somit bleibt es dabei, dass die Klägerin den Nachweis hätte erbringen müsste, dass der Beklagten die Merkblätter für den … Credit-Schutzbrief bei Vertragsschluss vorlagen. Auch der von der Klägerin zuletzt erfolgte Hinweis auf § 416 ZPO verhilft ihr nicht zum Erfolg. Die Beweiskraft privater Urkunden erstreckt sich nicht auf die Richtigkeit des Inhalts der niedergelegten Erklärung. Insoweit unterliegen Zustandekommen und Inhalt des bestätigten Rechtsgeschäfts der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (BGH, Urteil vom 24.06.1993 – IX ZR 96/92 -, juris Rn. 26). Genügt ein Empfangsbekenntnis nicht den Vorgaben von § 309 Nr. 12 Halbsatz 2 BGB, verbietet es sich, der abgegebenen Erklärung ungeachtet der Unwirksamkeit der Klausel eine wie auch immer geartete tatsächliche Wirkung zu Lasten des Vertragspartners beizumessen, denn dadurch würde der durch § 309 Nr. 12 BGB bezweckte Schutz unterminiert (Lapp/Salamon in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 309 BGB (Stand: 23.03.2022) Rn. 252 m.w.N.).

Ungeachtet dessen wäre die Beklagte unter den hiesigen Umständen durch die bloße Beifügung der Merkblätter aber auch nicht in zureichender Weise informiert worden. Angesichts der uneingeschränkten Schutzzusagen im Darlehensvertrag hätte die Klägerin verständlich, prägnant und unmissverständlich auf die zeitliche und inhaltliche Beschränkung des Versicherungsschutzes aufmerksam machen müssen. Im Rahmen der Vertragsgespräche geschah dies nicht. Die Klägerin behauptet selbst nicht, die Frage des Umfangs des Versicherungsschutzes mit der Beklagten und ihrem Ehemann erörtert zu haben. Sie hat lediglich erklärt, ihr lägen Unterlagen zur „Beratung“ leider nicht mehr vor, und ansonsten auf vorgelegte Vertragsunterlagen verwiesen.

(3)

Durfte aber die Beklagte nach alldem das vertragliche Leistungsversprechen der Klägerin in dem Sinne verstehen, dass sie selbst vom Risiko einer Leistungsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit befreit sein würde und dass die Klägerin – jedenfalls auch, wenn nicht sogar vornehmlich – im eigenen Interesse dafür Sorge tragen würde, mit den beträchtlichen von den Darlehensnehmern für die Restschuldversicherung aufgebrachten Beträgen die betreffenden Risiken sachgerecht und verlässlich abzudecken, dann hat die Klägerin dieses Versprechen nicht erfüllt, indem sie einen Restschuldversicherungsvertrag für das Risiko Arbeitslosigkeit zu Vertragsbedingungen abschloss, die eine auf nur 18 Monate begrenzte Leistungsdauer vorsahen und Leistungen zudem von einem bescheinigungsfähigen Fortbestand eines ALG-I-Leistungsbezugs abhängig machten.

(4)

Einer Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung (§ 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) bedurfte es nicht. Die Klägerin hat die Nichtleistung – also den unterlassenen Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrags, der bei Arbeitslosigkeit des Beklagten während der Laufzeit des Kreditvertrages die zu diesem Zeitpunkt noch valutierende Restschuld an die Klägerin zahlt – auch zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. OLG Koblenz, OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2008 – 10 U 473/08, juris Rn. 32). Insbesondere genügen die von ihr geäußerten Zweifel daran, ob am Markt ein Versicherungsvertrag ohne die hier in Rede stehenden Beschränkungen überhaupt angeboten werde, nicht zum Führen des Entlastungsbeweises.

c.

Der aus der vertraglichen Pflichtverletzung folgende Schadensersatzanspruch der Beklagten gemäß §§ 280, 281, 249 Abs. 1 BGB ist darauf gerichtet, die Beklagte so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung seitens der Klägerin stehen würde.

Nach den vorstehenden Ausführungen hätte die Klägerin das Risiko der Arbeitslosigkeit durch den Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrags versichern müssen, dessen Leistungen die Klägerin – als unwiderruflich Bezugsberechtigte (siehe Ziff. 3 der Bedingungen des … Credit-Schutzbriefs) – zur Begleichung der Darlehensschulden hätte verwenden können. Unstreitig bestand die Arbeitslosigkeit der Beklagten durchgängig fort, mithin über die gesamte restliche Laufzeit des Darlehens, welches vertragsgemäß am 01.05.2023 vollständig zurückgeführt worden wäre. Dementsprechend hätte die Beklagte bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung Leistungen auf das Darlehen aus eigenen Mitteln überhaupt nicht mehr erbringen müssen und es wären auch keine Verzugszinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten angefallen. Die Klägerin kann hierauf bezogene Ansprüche gegen die Beklagte nicht mehr geltend machen, ohne dass es der – im Übrigen aber auch erklärten – Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen der Beklagten bedurft hätte.

2.

Damit ist das angefochtene Urteil auch insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das Landgericht in Ziffer 2 des Tenors festgestellt hat, dass sich die Klage teilweise in Höhe von 2.400 € erledigt hat. Dieser Betrag betraf die nach Rechtshängigkeit monatlich in Höhe von 400 € fortgesetzten Zahlungen des Ehemanns der Beklagten. Da die Klage von Anfang an unbegründet war, ist eine Erledigung insoweit nicht eingetreten. Gleiches gilt für die im Berufungsverfahren in Höhe von weiteren 5.200 € erklärte Erledigung (Blatt 410).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

 

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