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Zwangsversteigerungsverfahren – Anfechtbarkeit des Terminsaufhebungsbeschlusses

LG Gießen – Az.: 7 T 471/11 – Beschluss vom 10.02.2012

Der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Gießen vom 01.12.2011 wird aufgehoben.

Der Zuschlag wird versagt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsversteigerung wegen eines Anspruchs aus der im Grundbuch in … eingetragenen Grundschuld mit 205.000,- € Grundschuldkapital nebst 12 % jährlichen Zinsen. Durch Beschluss vom 22.12.2010 ordnete das Amtsgericht Gießen die Zwangsversteigerung des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes an.

Mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom 07.07.2011 wurde der Verkehrswert des eingangs genannten Grundbesitzes auf 190.000,- € festgesetzt.

Am 02.08.2011 bestimmte das Amtsgericht Termin zur Versteigerung des Grundbesitzes auf den 23.11.2011. Die Terminsbestimmung wurde den Beteiligten zugestellt (Bl. 91, 92 d.A.) und die Terminsbestimmung im Internet bekanntgemacht (Bl. 90 d.A.).

Auf den Antrag des Schuldners nach § 765a ZPO vom 15.08.2011 hin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24.10.2011 (Bl. 115 d.A.) die Zwangsvollstreckung einstweilen bis zum 29.02.2012 eingestellt und den Versteigerungstermin vom 23.11.2011 aufgehoben. Zugleich hat es bestimmt, dass die Entscheidung erst mit Rechtskraft wirksam werde. Der Beschluss ist dem Schuldner und der Gläubigerin zugestellt worden (Bl. 119 und 120 d.A.). Die Aufhebung der Veröffentlichung des Termins im Internet ist zunächst unterblieben, von einer Veröffentlichung des Termins vom 23.11.2011 in den Gießener Tageszeitungen hat das Gericht im Hinblick auf die Entscheidung vom 15.08.2011 vorerst abgesehen (Vfg. vom 27.10.2011, Bl. 118 d.A.).

Den Beschluss vom 24.10.2011 hat das Landgericht Gießen mit Entscheidung vom 21.11.2011 unter Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners aufgehoben (Bl. 159 ff. d.A.).

Mit am 23.11.2011 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Schuldner erneut Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO begehrt und erklärt, er strebe eine Umfinanzierung des Grundbesitzes an, so dass die Zwangsversteigerung vermieden werden könne (Bl. 170, 171 d.A.). Eine Anfrage bei der Immobilienschutzgemeinschaft e.V. habe ergeben, dass eine finanzielle Lösung noch durchführbar sei (Bl. 172, 173 d.A.).

Am 23.11.2011 führte das Amtsgericht den Versteigerungstermin ohne erneute Terminsbestimmung und Ladung der Beteiligten durch (Protokoll vom 23.11.2011, Bl. 174 ff. d.A.). Der Schuldner hat an dem Termin nicht teilgenommen. In diesem Termin blieb die Ersteherin mit 141.000,- € Meistbietende.

Das Amtsgericht bestimmte Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag auf den 01.12.2011. Mit Schreiben vom 30.11.2011, auf das Bezug genommen wird (Bl. 188 bis 190 d.A.) und anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2011 erhob der Schuldner weitere Einwände gegen die Versteigerung seines Grundbesitzes und machte u.a. geltend, dass über seine Schwester innerhalb von 10 Tagen ab dem 01.12.2011 50.000,- € zur Sicherung der Forderung der Gläubigerin hinterlegt werden könnten.

Mit Beschluss vom 01.12.2011 erteilte das Amtsgericht Gießen der Meistbietenden den Zuschlag (Bl. 211 bis 213 d.A.).

Der Zuschlagsbeschluss wurde den Schuldner am 07.12.2011 zugestellt.

Am 08.12.2011 hat der Schuldner gegen die Erteilung des Zuschlags Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 23.12.2011 hat das Amtsgericht dem Rechtsmittel des Schuldners zu nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Schuldner macht im Beschwerdeverfahren geltend, dass der Zuschlag zu versagen sei, weil der Termin vom 23.11.2011 aufgehoben worden und nicht neu bestimmt worden war.

Die Gläubigerin tritt der Beschwerde entgegen und meint, mit der Entscheidung des Landgerichts vom 21.11.2011 sei auch der Terminsaufhebungsbeschluss entfallen und habe daher keine Wirksamkeit erlangt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig (§ 11 Abs. 1 RpflG, 96, 97 ZVG). Da der Schuldner im Termin am 18.01.2010 ausweislich des Terminsprotokolls nicht anwesend war, begann die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde für ihn erst mit der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses, die am 07.12.2011 erfolgte. Das am 08.12.2011 eingegangene Rechtsmittel wurde damit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der §§ 96, 97, 98 ZVG, 569 Abs. 1 ZPO eingelegt.

In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg.

Nach § 100 Abs. 1 ZVG kann die Beschwerde gegen die Zuschlagsentscheidung nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt worden sei.

Hier ist jedenfalls der Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 1 ZVG gegeben. Denn das Amtsgericht hat die Vorschrift des § 43 Abs. 2 ZVG verletzt.

Gemäß § 43 Abs. 2 ZVG muss der Terminsbeschluss dem Schuldner und allen Beteiligten vier Wochen vor dem Termin zugestellt sein. Das war hier nicht der Fall. Zwar haben die Beteiligten den Beschluss über die Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins vom 02.08.2011 erhalten. Dieser Beschluss ist jedoch durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 24.10.2011 aufgehoben worden, so dass die Ladungen zu dem Termin am 23.11.2011 nicht mehr fortgalten. Auch die Terminsaufhebung ist dem Schuldner und der Gläubigerin förmlich zugestellt worden.

Entgegen der Ansicht der Gläubigerin wirkte die ursprüngliche Terminsbestimmung auch nicht deshalb fort, weil das Amtsgericht angeordnet hatte, dass seine Entscheidung vom 24.10.2011 erst mit ihrer Rechtskraft wirksam werde. Denn die Entscheidung über die Terminsaufhebung wird sofort wirksam, weil das Gesetz die Anordnung der Wirksamkeit der Entscheidung erst mit ihrer Rechtskraft für den Fall einer Terminsaufhebung nicht vorsieht und zudem gegen die Aufhebung eines Termins auch kein Rechtsmittel gegeben ist (§ 227 Abs. 4 ZPO), so dass die Terminsaufhebung unmittelbar rechtskräftig wird. Außerdem handelt es sich bei der in dem Beschluss erfolgten Terminsaufhebung um eine Entscheidung mit eigenem Regelungscharakter, also um eine von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO unabhängige Entscheidung, die aber – anders als die Entscheidung über die Einstellung selbst – durch keinen der Beteiligten innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 569 Abs. 1 ZPO angefochten wurde. Ausweislich des Beschlusses des der Kammer vom 21.11.2011 hat diese folgerichtig auch lediglich über den Antrag auf Vollstreckungsschutz, nicht über die Terminsaufhebung entschieden (Bl. 159 d.A.). Deshalb entfaltete auch der Beschluss der Kammer vom 21.11.2011 entgegen der Ansicht der Gläubigerin keine Wirkung für die Entscheidung über die Aufhebung der Terminsbestimmung.

Der Termin vom 23.11.2011 war damit endgültig aufgehoben und hätte neu bestimmt werden müssen (vgl. Stöber, ZVG 17. Auflage, § 43 Rn. 7). Die spätere Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins hätte in Form eines vollständig neuen Beschlusses, der die Angaben des § 37 ZVG und des § 38 ZVG erneut hätte enthalten müssen und den Beteiligten unter Beachtung der Zustellungsfristen erneut zugestellt hätte werden müssen, erfolgen müssen (Stöber, aaO.). Da das nicht geschehen ist, liegt ein Verstoß gegen § 43 Abs. 2 ZVG vor.

Zwar ist der Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 1 ZVG heilbar gemäß § 84 ZVG. Eine Heilung nach der Vorschrift setzt aber voraus, dass der Schuldner entweder durch den Verstoß nicht beeinträchtigt wäre oder das Verfahren genehmigt hätte. Beides ist hier nicht der Fall.

Eine Beeinträchtigung des Schuldners ist nämlich immer schon dann gegeben, wenn ohne den Verstoß ein besseres Ergebnis erwartet werden könnte oder wenn es überhaupt nicht zum Zuschlag käme (Steiner, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Auflage, § 84 Rn. 8). Deshalb ist der Schuldner bei Verletzung von §§ 83 Nr. 1, 43 Abs. 2 ZVG – mit Ausnahme von verspäteten Zustellungen an einen anderen Beteiligten – stets beeinträchtigt, weil bei richtigem Verfahren in dem zur Debatte stehenden Termin kein wirksames Gebot abgegeben worden wäre (Stöber, aaO. § 84 Rn. 2.4).

Von einer Beeinträchtigung des Schuldners im Sinne des § 84 ZVG ist hier auch deshalb auszugehen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei ordnungsgemäßem Verfahren weitere Interessenten an dem Versteigerungstermin teilgenommen hätten, zumal Schuldner und Gläubigerin infolge der Zustellung des Terminsaufhebungsbeschlusses von der Nichtdurchführung des Termins ausgehen musste und das Amtsgericht zudem ohne die Terminsaufhebung möglicherweise eine Veröffentlichung des Termins in den Gießener Tageszeitungen veranlasst hätte (vgl. Bl. 118 d.A.). Auch wenn Letzteres .neben der Veröffentlichung im Internet nach § 39 Abs. 1 ZVG nicht mehr unbedingt erforderlich war, ist nicht auszuschließen, dass bei dieser Verfahrensweise mehr Interessenten zu dem Versteigerungstermin erschienen wären und dadurch ein höheres Meistgebot erzielbar gewesen wäre.

Daneben wäre es jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses überhaupt nicht zu einer Zuschlagserteilung gekommen, weil zunächst die Zustellungsfristen hätten eingehalten und der Termin daher deutlich nach hinten hätte verlegt werden müssen. Es ist ebenfalls nicht auszuschließen, dass bei der gebotenen Verlegung des Termins weitere Bieter vorhanden gewesen wären.

Hinzu kommt, dass dem Schuldner bei der nach § 43 Abs. 2 ZVG gebotenen Verlegung des Termins jedenfalls nicht ausschließbar eine finanzielle Ablösung gelungen wäre. Anders als für die Zuschlagsversagung wegen Verschleuderung nach § 765a ZPO, die konkrete Anhaltspunkte für ein günstigeres späteres Ergebnis voraussetzt (BGH FamRZ 2006, 697), genügt für die Annahme einer Beeinträchtigung des Beteiligten im Sinne des § 84 ZVG die bloße Möglichkeit der Beeinträchtigung. D.h., der Verfahrensmangel ist nur dann unbeachtlich, wenn sicher feststeht, dass das betroffene Recht nicht beeinträchtigt ist (Stöber, aaO., § 84 Rn. 21.). Deshalb ist es ausreichend, dass die hier vom Schuldner – wenn auch nur vage – aufgezeigte Möglichkeit einer Umschuldung gegeben gewesen wäre.

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Eine Genehmigung des Verfahrens des Amtsgerichts durch den Schuldner liegt ebenfalls nicht vor.

Der Zuschlag war deshalb zu versagen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten für die sofortige Beschwerde fallen nicht an (vgl. Nr. 2240, 2241 KV-GKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (BGH Beschluss vom 21.09.2006, V ZB 76/06).

Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil der Sache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht abgesprochen werden kann.

 

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