AG Lahr, Az.: 1 M 692/14
1. Auf die Erinnerung des Schuldners, eingegangen bei Gericht am 17.09.2014, wird die Zwangsvollstreckung insoweit für unzulässig erklärt, als der Gerichtsvollzieher einen Termin zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt hat.
2. Die Kosten der Erinnerung trägt die Gläubigern.
Gründe
I.

Die Gläubigerin verlangt von dem Schuldner, der am 15.07.2013 die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben hat, mit Antrag vom 05.08.2014 die Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft nach § 802d ZPO. Als Begründung wird vorgetragen, der Schuldner sei selbständiger Werbekaufmann. Aufträge sollen zum Zeitpunkt der letzten Vermögensauskunft keine vorgelegen haben. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass er neue Aufträge gehabt habe. Weiter solle der Schuldner angegeben, mit welchen Verkehrsmitteln er zu seinen Auftraggebern kommt sowie seine aktuelle Bankverbindung.
II.
Die zulässige Erinnerung des Schuldners hat Erfolg. Gründe für eine Verpflichtung des Schuldners zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 802d ZPO wurden nicht glaubhaft gemacht.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Rahmen des § 802d ZPO nicht überspannt werden dürfen, um nicht den Gläubiger schutzlos zu machen (Neugebauer, MDR 2012, 1440). Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass ein Schuldner immer schon dann vor Ablauf der zweijährigen Schutzfrist zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist, wenn der Gläubiger eine bloße Vermutung äußert, der Schuldner habe inzwischen neues Vermögen erworben.
Nach § 802d Abs.1 S.1 ZPO ist der Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. § 802 d ZPO ist eine allgemeine Schuldnerschutzvorschrift. Die Gläubigerbelange sind, in den gesetzlich normierten Grenzen, gewahrt. Es sind keine Gründe ersichtlich, selbständig (gewerblich oder freiberuflich) Tätige kraft der von ihnen ausgeübten Tätigkeit vom Schutzbereich des § 802d ZPO ZPO generell auszunehmen.
Solche Tätigkeit war bereits bei Erlass des § 903 ZPO aF und erst recht bei Erlass des § 802d ZPO bekannt. Es hätte dem Gesetzgeber oblegen, für eine selbstständige Tätigkeit die Anforderungen herunterzusetzen. Dies ist nicht erfolgt. Mit der Generalklausel „wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse“ können alle Fallgestaltungen erfasst werden, in denen Anhaltspunkte bestehen, dass sich das Vermögen bzw die Vermögensverhältnisse des Schuldners – binnen der Sperrfrist – geändert haben (vgl. Fleck in Beck’scher Online-Kommentar ZPO, § 802d ZPO Rn.3). Insbesondere kommen hierfür in Betracht der Erwerb von Vermögenswerten, der Wechsel des Arbeitgebers oder eine berufliche Veränderung.
Trotz Hinweis des Gerichts vom 25.09.2014 hat die Gläubigerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners geändert haben. Es genügt jedoch nicht, wenn lediglich glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner seine selbständige Tätigkeit weiterführt (OLG Frankfurt a. M. Rpfleger 2002, 466 OLG Stuttgart DGVZ 2001, 116 LG Saarbrücken JurBüro 2009, 102 LG Düsseldorf JurBüro 1987, 467 AG Friedberg DGVZ 2011, 92 je zu § 903 ZPO aF). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Frage nach der Wahl der Verkehrsmitteln oder der aktuellen Bankverbindung des Schuldners.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 91 ZPO.