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Kirchensteuerpflicht – Aufnahme in die Kirche ohne Einwilligung

OVG Rheinland-Pfalz

Az.: 6 A 10237/01.OVG

Urteil vom 08.08.2001

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Trier – Az.: 6 K 1157/99.TR


Rechtsnormen: KIStG § 4 Abs. 1 KIStG, MG § 3 Abs. 1 Nr.11, MG § 3 Abs.1, MG § 3, MG § 8 Abs. 2 MG, §10 Abs. 1, MG § 10, MG § 10 Abs. 3, MG § 32 Abs. 1, MG § 32, RelAuG § 4 Abs. 2, RelAuG § 4


Leitsätze:

1. Die Kirchensteuerpflicht hängt von den innerkirchlichen Regelungen über die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft ab, die sich jemanden, der in ihr Gebiet eintritt, grundsätzlich nicht ohne Rücksicht auf seinen Willen eingliedern darf (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965, BVerfGE 19, 206 <217>).

2. Gibt jemand bei seinem Zuzug aus dem Ausland gegenüber der Meldebehörde an, der römischkatholischen Kirche anzugehören, kann für die Kirchensteuerpflicht bis auf weiteres an dieser Erklärung insbesondere dann angeknüpft werden, wenn der Steuerpflichtige sich in Einkommensteuererklärungen als römisch-katholisch bezeichnet und jahrelang die Festsetzung von Kirchensteuer nicht beanstandet hat.

3. Von den Folgen einer solchen Erklärung können sich getaufte, Katholiken durch Kirchenaustritt lösen, für andere Personen kommt eine Berichtigung des Melderegisters in Betracht.


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Kirchensteuer hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 8. August 2001, für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2000 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier – 6 K 1157/99.TR – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. zweiter Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der im Jahre 1936 in Hongkong geborene Kläger wendet sich (noch) gegen seine Heranziehung zur Kirchensteuer für das Jahr 1996.

Als er im Jahre 1966 nach Deutschland einreiste und seinen Wohnsitz in der Stadt T nahm, wurde als Konfession des Klägers „römisch-katholisch“ in das Melderegister eingetragen. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1988 bis 1993 gab der Kläger ebenfalls an, römisch-katholischen Bekenntnisses zu sein. Die diesbezüglichen Erklärungen für die Jahre 1994 bis 1996 enthalten demgegenüber im Formularfeld „Religion“ einen Strich. Übereinstimmend mit dem Melderegister befindet sich auf den für die Ehefrau des Klägers ausgestellten Lohnsteuerkarten der Jahre 1992, 1993 und 1994 die Eintragung, ihr Ehegatte, also der Kläger, sei römisch-katholisch.

Mit dem Vorbringen, er sei nie getauft worden und gehöre deshalb der römisch-katholischen Kirche nicht an, hat der Kläger gegen die Kirchensteuerfestsetzungen für die Jahre 1984 bis 1996 Klage erhoben, die vom Verwaltungsgericht mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2000 ergangenen Urteil abgewiesen wurde.

Zu dessen Begründung ist im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden: Hinsichtlich der Kirchensteuerfestsetzungen für die Jahre 1984 bis 1995 sei die Klage unzulässig, da bereits der Widerspruch des Klägers verspätet eingelegt worden sei. Unbegründet sei die Klage, soweit die Festsetzung für das Jahr 1996 angefochten werde. Das Finanzamt T sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger für das Jahr 1996 zur Kirchensteuer für die römisch-katholische Kirche zu veranlagen war. Unabhängig davon, ob das Finanzamt bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durch die Eintragungen des Melderegisters gebunden werde, sei es jedenfalls im vorliegenden Fall berechtigt gewesen, die Registrierung des Klägers bei der Einwohnermeldebehörde als „römischkatholisch“ seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland der Steuerveranlagung zugrunde zu legen. Denn der Kläger habe durch eigene Angaben Grund für die Annahme gegeben, dass der Besteuerungstatbestand vorliege. Unter solchen Umständen reiche die bloße Behauptung, kein Mitglied der katholischen Kirche zu sein, nicht aus, um die Steuererhebung in Zweifel zu ziehen. Der Kläger habe nicht einmal dargelegt, wie es zu der seiner Auffassung nach irrtümlichen Eintragung „römisch-katholisch“ im Melderegister gekommen sei. Zudem habe er diese Eintragung über 30 Jahre lang unbeanstandet bestehen lassen. Auch in den von ihm unterschriebenen Steuererklärungen zumindest für die Jahre 1988 bis 1993 sei „rk“ als seine Konfession angegeben. Schließlich habe er auch die aus den jeweiligen Steuerbescheiden ersichtliche Erhebung von Kirchensteuern nicht beanstandet.

Mit seiner dagegen -nach Zulassung durch den Senat – eingelegten Berufung beschränkt der Kläger sein Begehren auf die Anfechtung der Steuerfestsetzung für das Jahr 1996 und macht geltend, es sei Aufgabe der steuererhebenden Behörde, die steuerbegründenden Umstände zu ermitteln und nachzuweisen. Um diese Verpflichtung zu erfüllen, genüge die Einsichtnahme in das Einwohnermelderegister nicht. Denn eine solche Eintragung könne eine Kirchensteuerpflicht nicht begründen. Da er bei seiner Einreise und auch in der Folgezeit die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht habe, sei es. zu Unstimmigkeiten bezüglich der Konfessionsangabe gekommen, wie sich aus den unterschiedlichen Eintragungen der Einkommensteuererklärungen der Jahre 1984 bis 1987 einerseits und der Jahre 1988 bis 1993 andererseits ergebe. Er sei auch nicht im Stande, eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er nicht getauft sei. Solche „Negativatteste“ würden nicht ausgestellt. Auch ein Kirchenaustritt sei. ihm nicht möglich gewesen, da er nie getauft und damit nie Mitglied der katholischen Kirche geworden sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts T vom 26. Oktober 2000, soweit der Antrag auf Aufhebung des Kirchensteuerbescheides für das Jahr 1996 zurückgewiesen worden ist, und die Festsetzung der Kirchensteuer gegen den Kläger für 1996 im Bescheid vom 17. März

1999 in der Fassung des Aufteilungsbescheides vom 26. März 1999 aufzuheben.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er teilt mit, dass in den Fällen, in denen Katholiken ihren allgemeinen Wohnsitz ändern oder aus dem Ausland ihren allgemeinen Wohnsitz im Inland begründen, die Pfarrämter bzw. das Bischöfliche Generalvikariat eine entsprechende Mitteilung über den Zuzug von den Meldebehörden erhielten; in gleicher Weise werde verfahren, wenn Kirchenmitglieder ihren Austritt aus der katholischen Kirche beim Standesamt erklärten. Wenn sich im Rahmen der Selbstauskunft ein Anmeldender als römischkatholisch bezeichne, prüfe die Meldebehörde nicht, ob er gültig getauft sei. Auch seitens der katholischen Kirche bestehe generell keine Veranlassung, ein Bekenntnis zu ihr in Frage zu stellen. Auch wenn Personen aus dem außereuropäischen Ausland zuzögen, sei es nicht völlig ungewöhnlich, dass sie dem Glaubensbekenntnis nach der katholischen Kirche angehörten. Am Geburtsort des Klägers bestehe beispielsweise eine Teilkirche (Diözese), nämlich das Bistum Hongkong. Zumindest bis zur Taufe des Sohnes Jimmy des Klägers im Jahre 1986 in der katholischen St. Martin-Kirchengemeinde T scheine die Religionszugehörigkeit der Eltern nicht problematisch gewesen zu sein; denn in der Taufanmeldung hätten sich beide Elternteile als „römisch-katholisch“ bezeichnet.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage (auch) insoweit zu Recht abgewiesen, als es um die Kirchensteuerfestsetzung für das Jahr 1996 geht, die allein (noch) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Denn der dem zugrunde liegende Bescheid des Finanzamtes T vom 17. März 1999 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Er findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz vom 24. Februar 1971, GVBl. S. 59 m.sp.Ä., – KiStG -). Danach sind nach näherer Maßgabe der Kirchensteuerordnungen natürliche Personen kirchensteuerpflichtig, die einer steuererhebenden Diözese, Landeskirche oder Kirchengemeinde (Kirchengemeindeverband) angehören und im Lande Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gemäß § 1 Ziffer 1 der Kirchensteuerordnung für die Diözese T (rheinlandpfälzischer Gebietsteil) vom 20. November 1971 (Kirchliches Amtsblatt 1971, 197; – KiStO -) sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in der Diözese Trier im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz haben, kirchensteuerpflichtig. Nach § 1 Ziffer 2 KiStO gilt als Katholik jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr Iosgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an solche innerkirchlichen Regelungen, die die Kirchenmitgliedschaft von Taufe und Wohnsitz abhängig machen, verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die negative Vereinigungsfreiheit, sofern der Kirchenangehörige jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden (BVerfG, Beschluss vom 31. März 1971, BVerfGE 30, 415 , ff.). Allerdings darf keine Kirche jemanden, der in ihr Gebiet eintritt, automatisch und ohne Rücksicht auf seinen Willen sich eingliedern (BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965, BVerfGE 19, 206 <217>). Den Willen, einer bestimmten Kirche des neuen Wohnsitzes anzugehören, kann der Steuerpflichtige dabei beispielsweise durch Angaben über seine Bekenntniszugehörigkeit in den Einkommensteuererklärungen und durch die Kirchensteuerzahlungen deutlich machen (BVerfG, Beschluss vom 31. März 1971, a.a.O. S. 425). Auf einen in dieser oder ähnlicher Weise zum Ausdruck gebrachten Willen des Steuerpflichtigen kommt es insbesondere dann an, wenn das innerkirchliche Recht über die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft einen formalisierten Eintrittsakt nicht vorsieht (BFH, Urteil vom 24. März 1999, Bundessteuerblatt 1999, 499 <501>). Zwar ist die Taufe nach den dargestellten Regelungen des § 1 KiStO konstitutive Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche. Dementsprechend erhält – wie der Beigeladene dargelegt hat – die Meldebehörde eine Mitteilung über jede im Inland vollzogene Taufe. Im Falle des Zuzugs eines Kirchenmitglieds aus dem Ausland gestaltet sich der Datenfluss jedoch anders: Die Kirchengemeinde bzw. das Bischöfliche Generalvikariat wird durch die Meldebehörde über die Angaben des Zuziehenden zu seinem religiösen Bekenntnis informiert (§ 32 Abs. 1 Meldegesetz- vom 22.’Dezember 1982, GVBl. S. 463, – MG -). Ohne Absehen von dem Erfordernis der Taufe wird an dieser Selbstauskunft, der freiwilligen persönlichen Erklärung des Zuziehenden, angeknüpft und eine von ihm behauptete Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche – und.damit gleichzeitig eine empfangene christliche Taufe – grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Unter solchen Umständen kommt einer nach außen hin erkennbaren und dem Steuerpflichtigen zurechenbaren Willensäußerung, einer Religionsgemeinschaft anzugehören, ebenso maßgebliche Bedeutung wie in dem Fall zu, dass die Religionsgemeinschaft auf einen formalisierten Beitrittsakt völlig verzichtet. Dabei ist nicht erforderlich, dass der, Steuerpflichtige sich für jeden Veranlagungszeitraum. gesondert zu einer Religionsgemeinschaft bekennt; vielmehr bleibt die durch das Bekenntnis dokumentierte Glaubenszugehörigkeit bis zum Kirchenaustritt; -ausschluss oder Tod bestehen; jede nach außen hin und als solche deutlich gewordene Bekenntniserklärung trägt die Kirchensteuerpflicht, auch wenn sie Jahrzehnte zurückliegt (BFH, Urteil vom 24. März 1999, a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben kann nicht beanstandet werden, dass die persönlichen Erklärungen des Klägers zu seiner Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt wurden. Der Kläger hat sich nicht nur bei seiner polizeilichen Anmeldung als römisch-katholisch bezeichnet. Er hat außerdem in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1988 bis 1993 die Eintragung „rk“ unterschrieben und die daraufhin erfolgten Festsetzungen der Kirchensteuer nicht angefochten. Er hat des Weiteren nicht beanstandet, dass auf ihm als Arbeitgeber vorzulegenden Lohnsteuerkarten seiner Ehefrau für ihn selbst die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche vermerkt war. Und schließlich hat er sich als römisch-katholisch bezeichnet, als er seinen Sohn Jimmy im Jahre 1986 zur Taufe in der katholischen St. Martin-Kirchengemeinde in T anmeldete.

An den persönlichen Erklärungen des Klägers anzuknüpfen, ist umso weniger bedenklich, als ihm deren Abänderung möglich ist. Falls er Angehöriger der römisch-katholischen Kirche sein sollte, ist ihm ein Kirchenaustritt nicht verwehrt. Darüber wird die Religionsgemeinschaft, die Meldebehörde und die Stelle, die die Kirchensteuer verwaltet, vom Standesbeamten informiert (§ 4 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Austritt aus Religionsgemeinschaften vorn 12. Oktober 1995, GVBl. S. 421). Wenn der Kläger nicht getauft ist, kommt für ihn eine Berichtigung des Melderegisters in Betracht, die der Religionsgemeinschaft gemäß §§ 10 Abs. 3, 32 Abs. 1 MG mitzuteilen ist. § 8 . Nr. 2 MG gibt dem Einwohner gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf gebührenfreie Berichtigung des Melderegisters, wenn es unrichtig oder unvollständig ist, sowie auf Sperrung (auch) der nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 MG über die rechtliche Zugehörigkeit des Einwohners zu einer Religionsgesellschaft im Melderegister gespeicherten Daten, wenn sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. Gemäß § 10 Abs. 1 MG hat die Meldebehörde das Melderegister von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn das Melderegister unrichtig oder unvollständig ist, wobei der Betroffene vorher gehört werden soll. Da die Fortführung des Meideregisters (beispielsweise durch neue Eintragungen) ein internes Verwaltungshandeln, nicht aber eine dem Betroffenen gegenüber ergehende Regelung mit Außenwirkung ist, erwachsen die Eintragungen nicht in Bestandskraft (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 1993, AS 24, 86 <88 f.>), so dass selbst eine rückwirkende Änderung der Registereintragung nicht ausgeschlossen ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der maßgeblichen Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.593,80 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 GKG).

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