Abfindungsanspruch für Verlust des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz
Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR
796/06
Urteil vom
26.07.2007
Hinweise des Senats: Parallelsachen
26. Juli 2007 - 8 AZR 796/06 - (führend, vorliegend), - 8 AZR 816/06 - und - 8
AZR 817/06 -
In Sachen hat der Achte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom
29. März 2006 - 2 Sa 1573/05 - im Kostenausspruch und soweit es die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen hat, aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Verpflichtung des
Beklagten, wegen Auflösungsverschuldens einen Schadensersatzanspruch der
Klägerin für den Verlust ihres Bestandsschutzes zur Insolvenztabelle
festzustellen.
Die Klägerin war seit dem 16. Februar 1989 bei der W GmbH & Co. KG als
Lackiererin beschäftigt. Zuletzt verdiente sie im Durchschnitt monatlich
1.819,69 Euro brutto. In dem Betrieb, in dem neben der Klägerin weitere 35
Arbeitnehmer beschäftigt waren, bestand ein Betriebsrat.
Ab Juli 2002 zahlte die W GmbH & Co. KG die Arbeitsvergütungen nur noch
schleppend. Für Dezember 2002 erhielten die Beschäftigten lediglich einen Teil
der Löhne, für Januar und Februar 2003 erhielten sie überhaupt keine Vergütung
mehr. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin teilte auf einer Betriebsversammlung
am 7. März 2003 der Belegschaft mit, dass die W GmbH & Co. KG nicht in der Lage
sei, die ausstehenden Vergütungen zu zahlen. Auf einem Formular, das die
Geschäftsleitung vorbereitet und den Beschäftigten ausgehändigt hatte, kündigte
die Klägerin - wie die anderen Arbeitnehmer - das Arbeitsverhältnis am 7. März
2003 fristlos. Auf Eigenantrag der W GmbH & Co. KG vom selben Tag wurde mit
Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 18. März 2003 das Insolvenzverfahren
über ihr Vermögen eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der
Betrieb der Insolvenzschuldnerin wurde alsbald stillgelegt.
Mit Schreiben vom 10. April 2003 meldete die Klägerin einen
Schadensersatzanspruch iHv. 21.836,28 Euro als einfache Insolvenzforderung zur
Tabelle an, den der Beklagte in voller Höhe zunächst vorläufig bestritt und
unter dem 1. August 2003 endgültig ablehnte.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Schadensersatzanspruch wegen
Auflösungsverschuldens umfasse zum einen den Verdienstausfall für die Dauer der
fünfmonatigen Frist einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung iHv.
9.098,45 Euro (5 x 1.819,69 Euro), zum anderen auch eine den Verlust des
Bestandsschutzes ausgleichende angemessene Entschädigung in entsprechender
Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, die sich auf 12.737,83 Euro belaufe.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass ihr in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W GmbH &
Co. KG eine Insolvenzforderung iHv. 12.737,83 Euro zusteht.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Auffassung nach ist die
fristlose Eigenkündigung nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt, weil
die Klägerin wegen des zu gewährenden Insolvenzgeldes keinen Kündigungsgrund
gehabt habe. Sie habe auch die Zweiwochenfrist nicht eingehalten und die
Arbeitgeberin vor Kündigungsausspruch nicht abgemahnt. Eine Abfindung für den
Verlust des Arbeitsplatzes könne sie nicht beanspruchen, weil eine solche im
Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung wegen der Einleitung des
Insolvenzverfahrens und der Stilllegung des Betriebes nicht zur Auszahlung
gekommen wäre.
Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Verdienstausfalles iHv.
9.098,45 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien
zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision will die Klägerin einen Erfolg der
Klage in vollem Umfange erreichen. Sie hat gegen den in der Verhandlung vor dem
Senat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretenen Beklagten den Erlass eines
Versäumnisurteils beantragt.
Entscheidungsgründe:
A. Über die teilweise begründete Revision war durch streitiges Endurteil zu
entscheiden.
I. Ein von beiden Parteien zunächst angeregtes - instanzbeendendes - Urteil nach
Lage der Akten (§ 331a ZPO) scheitert im vorliegenden Fall daran, dass in der
Revisionsinstanz bisher eine zweiseitige mündliche Verhandlung nicht
stattgefunden hat (§ 331a Satz 2 in Verb. mit § 251a Abs. 2 ZPO; vgl. BGH 1.
Februar 1982 - III ZR 93/80 - BGHZ 83 = NJW 1982, 2179).
II. Dem Antrag der Klägerin auf Erlass eines Versäumnisurteils war nicht zu
entsprechen, weil nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verb. mit §§ 555, 557 ZPO bei einer
nur zum Teil begründeten Revision das Urteil nicht gegen den abwesenden
Revisionsbeklagten ergehen kann.
Nach § 555 ZPO gelten für das Versäumnisverfahren in der Revisionsinstanz die
Vorschriften der §§ 330 ff. ZPO entsprechend. § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach
das tatsächliche Vorbringen als zugestanden gilt, ist grundsätzlich nicht
anwendbar, weil das Revisionsgericht auf der Grundlage des schon vom
Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts zu entscheiden hat (Müller-Glöge
in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 75 Rn. 54).
Die Revision ist zwar, soweit mit ihr die Aufhebung des Berufungsurteils begehrt
wird, zum Teil erfolgreich. Ob das mit ihr verfolgte Prozessziel der Klägerin,
die Feststellung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs zur
Insolvenztabelle, zu erreichen ist, kann aber noch nicht abschließend
entschieden werden. Zu dem dafür entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkt haben
die Parteien in den Tatsacheninstanzen weder vorgetragen noch hat das
Landesarbeitsgericht dazu einen Sachverhalt festgestellt. Ein
berücksichtigungsfähiges, zulässiges neues tatsächliches Vorbringen hierzu gibt
es nicht. Tatsächliches Vorbringen zur Begründung eines Verfahrensmangels (§ 559
Abs. 1 Satz 2 ZPO) spielt vorliegend ebenso wenig eine Rolle wie offenkundig
richtiges tatsächliches Vorbringen. Auch sonstiges berücksichtigungsfähiges
neues Vorbringen in der Revisionsinstanz liegt nicht vor. Den Parteien ist durch
Zurückverweisung des Rechtsstreits Gelegenheit zu geben, vor dem
Berufungsgericht ihr Vorbringen entsprechend zu ergänzen, damit dieses unter dem
zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt über den von der Klägerin geltend
gemachten Anspruch entscheiden kann (BAG 9. Oktober 1973 - 1 ABR 6/73 - BAGE 25,
325 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 4 = EzA BetrVG § 37 Nr. 14; 9. Dezember 1975 - 1
ABR 37/74 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 10).
B. Auf die Revision der Klägerin ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts
aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
I. Die Revision ist zulässig.
Sie ist auf Grund der im Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts
ausgesprochenen Zulassung statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Die Revision ist form-
und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht und ordnungsgemäß begründet
worden, §§ 73, 74 ArbGG. Die Klägerin rügt die Verletzung des materiellen
Rechts.
II. Das landesarbeitsgerichtliche Urteil hält aus materiellrechtlichen Gründen
einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des
Landesarbeitsgerichts kann ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen
Verlustes des Arbeitsplatzes nicht abgelehnt werden.
Ein Entschädigungsanspruch für den Verlust des Bestandsschutzes besteht dem
Grunde nach, es sei denn, die Arbeitgeberin und spätere Insolvenzschuldnerin
hätte das Arbeitsverhältnis ihrerseits am 7. März 2003 wirksam kündigen können.
Dies bedarf einer erneuten Prüfung und Entscheidung durch das
Landesarbeitsgericht.
1. Die Klage ist auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zulässig. Die
Pflicht des Beklagten als Insolvenzverwalter zur Verwaltung und zur Verwertung
der Masse (§ 208 Abs. 3 InsO) besteht auch nach Anzeige der
Masseunzulänglichkeit fort.
Die Tatsache, dass voraussichtlich mit einer Insolvenzquote von null zu rechnen
ist, lässt das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht entfallen. Dieses ist
schon deshalb zu bejahen, weil nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die
Schuldnerin an die Feststellungen gebunden ist (§ 178 Abs. 3 InsO).
2. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei durch das
vertragswidrige Verhalten der Arbeitgeberin zum Ausspruch der Eigenkündigung
veranlasst worden. Es stelle einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB dar,
wenn sie über einen erheblichen Zeitraum von drei Monaten den Lohn nicht mehr
bezahlt habe. Der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld ändere nichts an diesem
Auflösungsverschulden. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, weil die
Arbeitgeberin erklärt habe, zur Zahlung des Lohns weder in der Lage noch bereit
zu sein. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt, weil die Ende des Monats
Februar fällige Entgeltforderung nicht gezahlt worden sei und der
Geschäftsführer der Arbeitgeberin am 7. März 2003 auf deren Zahlungsunfähigkeit
hingewiesen habe.
Jedoch sei der Klägerin keine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes
zuzusprechen, weil sie keine nach § 628 Abs. 2 BGB geschützte Rechtsposition
innegehabt habe. Nach dem Schutzzweck des § 628 Abs. 2 BGB soll der Arbeitnehmer
für die Aufgabe seines Arbeitsplatzes entschädigt werden, wobei das
Erfüllungsinteresse maßgeblich sei. Wegen des eingeleiteten Insolvenzverfahrens
und der Zahlungsunfähigkeit habe die Klägerin jedoch bei Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses nicht mit der Zahlung einer Abfindung rechnen können. Ohne
die Eigenkündigung der Klägerin wäre das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin
wirksam wegen Betriebsstilllegung gekündigt worden, so dass kein Anspruch auf
Abfindung bestanden hätte.
3. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen
Punkten stand.
a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Klägerin ihre
fristlose Kündigung auf Grund des Lohnrückstands und der Erklärung ihrer
Arbeitgeberin, diesen nicht ausgleichen zu können, auf einen wichtigen Grund iSv.
§ 626 Abs. 1 BGB stützen konnte.
aa) Ein Lohnrückstand kann an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur
fristlosen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn der Lohnrückstand eine nicht unerhebliche Höhe erreicht oder der
Verzug des Arbeitgebers mit der Lohnzahlung sich über einen längeren Zeitraum
hinweg erstreckt und der Arbeitnehmer diesen Fehler abgemahnt hat. Daraus folgt,
dass nicht schon jeder kurzfristige oder geringfügige Zahlungsverzug ausreichen
kann, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Neben dem Umfang des
Lohnrückstands kann von Bedeutung sein, ob es sich um eine einmalige oder
dauernde Unpünktlichkeit bei der Vergütungszahlung handelt. Ob der Arbeitgeber
leistungsunwillig oder nur leistungsunfähig ist, spielt keine Rolle (BAG 26.
Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13 = EzA BGB § 628
Nr. 19, zu B II 3 c aa der Gründe; 17. Januar 2002 - 2 AZR 494/00 - EzA BGB §
628 Nr. 20, zu A I 3 b aa der Gründe).
bb) Das Berufungsgericht hat die für oder gegen die außerordentliche Kündigung
sprechenden Umstände bedacht und bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die
Rechtsnorm weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze verletzt (vgl. zum
Prüfungsmaßstab des unbestimmten Rechtsbegriffs eines wichtigen Grundes BAG 8.
August 2002 - 8 AZR 574/01 - AP BGB § 628 Nr. 14 = EzA BGB § 628 Nr. 21, zu II 2
b cc (1) der Gründe; 17. Januar 2002 - 2 AZR 494/00 - EzA BGB § 628 Nr. 20, zu A
I 3 a der Gründe). Es hat das Kündigungsrecht wegen der zu erwartenden Zahlung
von Insolvenzausfallgeld abgelehnt.
Zwar entfällt ein wegen Lohnrückstand bestehendes Kündigungsrecht, sobald der
Arbeitgeber den ausstehenden Lohn ausgezahlt hat (KR-Fischermeier 8. Aufl. § 626
BGB Rn. 467). Die künftige Gewährung von Insolvenzausfallgeld führt jedoch nicht
zum Wegfall des Kündigungsrechts, weil sie das pflichtwidrige Verhalten des
Arbeitgebers nicht beseitigt. Zudem ist für die Beurteilung der Kündigung auf
den Zeitpunkt ihres Ausspruchs abzustellen und das Insolvenzausfallgeld war am
7. März 2003 nicht gezahlt.
b) Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht eine Abmahnung vor
Ausspruch der Kündigung durch die Klägerin für entbehrlich gehalten.
Zwar verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel auch von einem
Arbeitnehmer, den pflichtwidrig handelnden Arbeitgeber vor Ausspruch der
außerordentlichen Kündigung abzumahnen. Jedoch ist eine Abmahnung ausnahmsweise
dann entbehrlich, wenn keine Aussicht auf Rückkehr des Vertragspartners zum
vertragskonformen Verhalten besteht (BAG 17. Januar 2002 - 2 AZR 494/00 - EzA
BGB § 628 Nr. 20, zu A I 3 c aa der Gründe). Hiervon ausgehend hat das
Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass vorliegend eine
Abmahnung entbehrlich war. Die Geschäftsleitung hatte den Arbeitnehmern am 7.
März 2003 mitgeteilt, dass die ausstehenden Löhne nicht gezahlt werden könnten
und ihnen eine Eigenkündigung nahegelegt. Angesichts dessen war mit einer Abkehr
der Arbeitgeberin von ihrem vertragswidrigen Verhalten nicht zu rechnen.
c) Das Landesarbeitsgericht hat richtig erkannt, dass die Klägerin bei ihrer
fristlosen Kündigung die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat und
dadurch eine weitere Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch nach § 628
Abs. 2 BGB erfüllt ist (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 574/01 - AP BGB § 628 Nr. 14
= EzA BGB § 628 Nr. 21, zu II 2 b dd der Gründe; ErfK/Müller-Glöge 7. Aufl. §
628 BGB Rn. 51; KR-Weigand § 628 BGB Rn. 22). Treten fortlaufend neue
kündigungsrelevante Tatsachen ein, die zur Störung des Arbeitsverhältnisses
führen, so wird die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten, wenn der
Dauertatbestand bis in die letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung
angehalten hat und damit die Störung des Arbeitsverhältnisses nicht
abgeschlossen war. Bis zur Mitteilung der Geschäftsleitung im März 2003, den
ausstehenden Lohn nicht zahlen zu können, handelte es sich um einen solchen
Dauertatbestand. Erst ab diesem Zeitpunkt wusste die Klägerin, dass mit der
Zahlung der Vergütung nicht mehr zu rechnen ist. Sie hat noch am selben Tag -
und damit innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB - das Arbeitsverhältnis
gekündigt.
d) Der Schadensersatzanspruch gem. § 628 Abs. 2 BGB umfasst neben der
entgangenen Vergütung auch eine angemessene Abfindung für den Verlust des
Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG. Dieser Anspruch tritt kumulativ zu
dem Anspruch auf Ersatz des Vergütungsausfalls hinzu, wenn der Auflösungsantrag
des Arbeitnehmers bei unberechtigter fristloser Kündigung des Arbeitgebers zum
Kündigungstermin einer (umgedeuteten) ordentlichen Kündigung hätte gestellt
werden können (BAG 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - BAGE 98, 275 = AP BGB § 628
Nr. 13 = EzA BGB § 628 Nr. 19, zu B III 2 d bb der Gründe). Die Neufassung des §
13 Abs. 1 KSchG zum 1. Januar 2004 spielt für die am 7. März 2003 ausgesprochene
fristlose Kündigung der Klägerin keine Rolle.
4. Dem Landesarbeitsgericht ist jedoch nicht zu folgen, soweit es eine
Entschädigung der Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes im Rahmen des §
628 Abs. 2 BGB abgelehnt hat, weil die Klägerin beim Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses wegen des Insolvenzverfahrens und der Zahlungsunfähigkeit
nicht mit der Zahlung einer Abfindung habe rechnen können. Vielmehr ist eine
Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes immer dann zu zahlen, wenn der
durch den Kündigungsschutz vermittelte Bestandsschutz verloren geht.
a) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts besteht der Schaden nicht in
der entgangenen Abfindung, sondern in dem Verlust des durch das
Kündigungsschutzgesetz vermittelten Bestandsschutzes. Nur für die Bemessung des
Ausgleichs ist auf die Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG abzustellen. Das
Gesetz selbst bestimmt in den §§ 9, 10 KSchG den Wert für den Bestandsschutz,
wenn ein Festhalten am Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer unzumutbar ist (BAG 26.
Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13 = EzA BGB § 628
Nr. 19, zu B III 2 d aa der Gründe). Diese gesetzliche Wertung rechtfertigt es,
den Verlust des Bestandsschutzes als normative Schadensposition anzuerkennen
(Krause Anm. EzA BGB § 628 Nr. 19; Gamillscheg Anm. SAE 2002, 123 f.). Für die
Feststellung des Schadens kommt es daher nicht darauf an, ob unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eine Abfindung gezahlt worden wäre,
sondern darauf, ob der Arbeitnehmer in einem durch das Kündigungsschutzgesetz
bestandsgeschützten Arbeitsverhältnis stand. Das ist vorliegend der Fall, weil
im Beschäftigungsbetrieb der Klägerin 36 Arbeitnehmer beschäftigt wurden (§ 23
Abs. 1 KSchG) und die Klägerin seit 1989 und damit länger als sechs Monate (§ 1
Abs. 1 KSchG) im Arbeitsverhältnis stand.
b) Ein Entschädigungsanspruch für den Verlust des Bestandsschutzes setzt neben
der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes weiter voraus, dass der
Arbeitgeber im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis nicht
selbst hätte kündigen können, dass also kein Kündigungsgrund iSd. § 1 Abs. 2
KSchG bestand. Nach dem Schutzzweck des § 628 Abs. 2 BGB ist der Einwand des
Arbeitgebers, er habe seinerseits das Arbeitsverhältnis wegen eines
Kündigungsgrundes iSv. § 1 Abs. 2 KSchG oder § 626 Abs. 1 BGB kündigen können,
erheblich. Der (hypothetische) Ausspruch einer Kündigung durch die
Vertragspartei, welche die Auflösung des Dienstverhältnisses verschuldet hat,
begrenzt den durch die Schadensersatzpflicht gewährleisteten Schutz. Es kommt
nicht darauf an, ob der Kündigungsgegner sich auf seine Kündigungsmöglichkeit
beruft und beweist, dass er sie ausgeübt hätte (BAG 23. August 1988 - 1 AZR
276/87 - BAGE 59, 242 = AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 17 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr.
17; 12. Mai 1966 - 2 AZR 308/65 - BAGE 18, 307 = AP HGB § 70 Nr. 9; BGH 29.
November 1965 - VII ZR 202/63 - BGHZ 44, 271, 277; Schulte FS Schwerdtner S.
183, 190; Hanau Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit S. 159; Canaris Anm. SAE
1967, 77 f.; Bötticher AcP 158, 385; Molitor Die Kündigung 2. Aufl. S. 306). Für
die Annahme einer unwiderleglichen Vermutung, eine Arbeitgeberkündigung sei
unwirksam, gibt das Gesetz keine Anhaltspunkte (aA MünchKommBGB/ Schwerdtner 1.
Aufl. § 628 Rn. 22). Bei der Berufung auf eine arbeitgeberseits bestehende
Kündigungsmöglichkeit geht es auch nicht um den Einwand einer Reserveursache
(Krause Anm. EzA BGB § 628 Nr. 19), sondern darum, dass nach dem Schutzzweck von
§ 628 Abs. 2 BGB ein über den Verdienstausfall für die Dauer der Kündigungsfrist
hinaus auszugleichender Schaden nicht besteht, wenn der Arbeitgeber ordentlich
kündigen kann.
c) Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen nicht
seine Annahme, die Arbeitgeberin habe das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt
wegen Betriebsstilllegung kündigen können.
aa) Eine wegen Betriebsstilllegung erklärte ordentliche Kündigung setzt den
ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers voraus, die Betriebs-
und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuheben
(BAG 29. September 2005 - 8 AZR 647/04 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 139 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 140, zu II 2 a
der Gründe; 7. Juli 2005 - 2 AZR 447/04 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 136 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 139, zu II 1 a
der Gründe). Sie kann bereits erklärt werden, wenn die Umstände einer
Betriebsstilllegung schon greifbare Formen angenommen haben und eine
vernünftige, betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass
bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist die Stilllegung durchgeführt
sein wird. Kündigen die Arbeitnehmer eines Betriebs wegen erheblicher
Lohnrückstände ihre Arbeitsverhältnisse fristlos, so liegt darin allein noch
keine vom Arbeitgeber geplante oder durchgeführte Betriebsstilllegung (BAG 4.
Juli 1989 - 1 ABR 35/88 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 111
Nr. 24). Zwar kann ein Arbeitgeber eine Betriebsstilllegung auch durchführen,
indem er die Arbeitnehmer etwa durch Nichtzahlung des Lohns zu einer
Eigenkündigung veranlasst; dies setzt aber voraus, dass er mit Rücksicht auf
eine von ihm geplante Betriebsstilllegung handelt.
bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben die Arbeitnehmer
wegen erheblicher Lohnrückstände ihre Arbeitsverhältnisse selbst fristlos
gekündigt. Ob die Arbeitgeberin aber im Hinblick auf eine geplante
Betriebsstilllegung die Kündigungsformulare ausgeteilt hat, ist nicht
festgestellt. Aus der Übergabe der Kündigungsformulare allein ist nicht zwingend
auf das Bestehen eines Stilllegungsbeschlusses zu schließen. Das
Landesarbeitsgericht hat festgestellt, die Stilllegung sei "alsbald" nach
Insolvenzeröffnung erfolgt. Das deutet darauf hin, dass der
Stilllegungsbeschluss erst durch den Beklagten als Insolvenzverwalter gefasst
wurde. Dieser hat sich zwar auf die Betriebsstilllegung berufen, aber zum
Zeitpunkt und Inhalt des Stilllegungsbeschlusses nichts vorgetragen. Daher ist
der Rechtsstreit nach § 563 Abs. 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht
zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache
selbst entscheiden, weil noch tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, und
weitere entgegenstehende auszuschließen sein müssen. Hier fehlt es an den
erforderlichen Feststellungen zur Betriebsstilllegung, insbesondere zum
Zeitpunkt und Inhalt des Stilllegungsbeschlusses und zum Beginn der Umsetzung.
Der Entschädigungsanspruch hängt davon ab, ob die Arbeitgeberin bereits am 7.
März 2003 den Beschluss gefasst hatte, den Betrieb stillzulegen und durch die
Mitteilung, Lohnzahlungen nicht mehr leisten zu können, und durch die Ausgabe
von Formularen zur Eigenkündigung mit der Umsetzung dieses Beschlusses begonnen
hatte.
d) Der Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, wegen des später
eröffneten Insolvenzverfahrens sei der Bestandsschutz der Klägerin entfallen.
Zum einen ist das Insolvenzverfahren erst am 18. März 2003 und damit nach
Ausspruch der Eigenkündigung eröffnet worden. Zum anderen führt die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens nach § 108 Abs. 1 InsO weder zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses noch zum Wegfall des Bestandsschutzes nach dem
Kündigungsschutzgesetz. Da § 113 InsO keinen selbstständigen Kündigungsgrund für
das Insolvenzverfahren enthält, bedarf auch eine Kündigung des
Insolvenzverwalters der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG (BAG 5. Dezember
2002 - 2 AZR 571/01 - BAGE 104, 131 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 125 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 125, zu II 2 a
der Gründe).
e) Ebenso wenig wird sich der Beklagte auf Kündigungsgründe, die erst nach der
Kündigung des Arbeitnehmers entstanden sind, berufen können. Diese haben auf den
Entschädigungsanspruch wegen Verlustes des Bestandsschutzes im Zeitpunkt der
Kündigung keinen Einfluss. Ob sie als Reserveursache bei der Schadensberechnung
zu beachten sind (BGH 22. Januar 1959 - III ZR 148/57 - BGHZ 29, 207; 1. Februar
1994 - VI ZR 229/92 - BGHZ 125, 56; Larenz Lehrbuch des Schuldrechts Band I
Allgemeiner Teil § 30 I; Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. Vorb v § 249 Rn. 102;
Soergel-Mertens BGB 12. Aufl. Vor § 249 Rn. 154 ff.; Erman-Kuckuk BGB 10. Aufl.
Vor § 249 Rn. 82), kann dahinstehen. Denn dies ist nur bei Schäden in Betracht
zu ziehen, die sich im Laufe der Zeit der Höhe nach entwickeln, wie zB
Erwerbsminderungen oder Nutzungsausfall. Über den Verdienstausfall der Klägerin
während der Dauer der Frist für eine ordentliche Kündigung ist vorliegend
bereits durch das Landesarbeitsgericht entschieden worden, wobei der Beklagte
nicht geltend gemacht hat, dass die Klägerin auch bei Zahlung des Lohns
außerordentlich gekündigt hätte.
f) Andererseits kann die Klägerin gegen eine Prüfung der Möglichkeit von
arbeitgeberseitigen Kündigungen nicht einwenden, "Nachteilsausgleichs- und/oder
Sozialplanansprüche" hätten "im Raum gestanden". Nicht solche Ansprüche, sondern
das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nach § 628 Abs. 2 BGB sind Gegenstand
des Verfahrens. Die Klage ist erkennbar nicht, auch nicht hilfsweise, auf einen
Nachteilsausgleichsanspruch oder einen Anspruch aus einem Sozialplan gestützt
worden. Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB,
Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG und Sozialplanansprüche
nach § 112 BetrVG stützen sich jeweils auf unterschiedliche Lebenssachverhalte
und betreffen daher jeweils andere Streitgegenstände. Die Klägerin hat
Nachteilsausgleichs- und Sozialplanansprüche bei der Anmeldung ihrer Forderungen
zur Insolvenztabelle nicht geltend gemacht. Im Rahmen von § 181 InsO ist allein
der für die Entstehung der Forderung vorgebrachte, wesentliche Sachverhalt
maßgeblich (MünchKommInsO-Schumacher § 181 Rn. 6; Kübler/Prütting/Pape InsO
Stand Juli 2007 § 181 Rn. 2).