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Honoraranspruch eines Architekten – wann verjährt dieser?

LG Hamburg – Az.: 313 O 362/16 – Urteil vom 24.07.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche auf restliches Architektenhonorar geltend.

Die Beklagten waren Eigentümer eines 1905 errichteten zweigeschossigen Wohngebäudes, belegen B. Weg … in … H.. Die Beklagten beabsichtigten Anfang 2013 eine umfangreiche Sanierung dieses Gebäudes, insbesondere energetische Sanierungsmaßnahmen, Sanierung von Mauerwerk und Fassade, Sanierung der Sanitärräume, Neuplanung des Grundrisses des OG zwecks Errichtung einer Essküche, Neuplanung des Bades im EG, Sanierung der Decken, Wände und Böden in allen Innenräumen sowie Anpassung der Heizsysteme an die zentrale Warmwasseraufbereitung.

Die Beklagten schlossen in diesem Zusammenhang am 01.02.2013 einen schriftlichen Architektenvertrag (Anlage K 1) mit dem Kläger. In Ziff. 1.1.2.7 wird als vorläufiger wirtschaftlicher Rahmen der Gesamtmaßnahme ein Betrag von minimal 90.000,00 € geschätzt. In Ziff. 3.2 wird hinsichtlich der Vergütung vereinbart, dass der Kläger erhalten soll in Vonhundertsätzen des Honorars nach HOAI: für die Entwurfsplanung (LPh 3) 11 %, für die Ausführungsplanung (LPh 5) 25 %, für die Vorbereitung der Vergabe (LPh 6) 10 %, für die Mitwirkung bei der Vergabe (LPh 7) 4 % und für die Objektüberwachung (LPh 8) 31 %. Gemäß Ziff. 3.4 wird ein Zuschlag für Umbau und Modernisierung von 25 % erhoben. In Ziff. 5.1 findet sich folgende Regelung:

„Dauert die Durchführung der Vertragsziele (…) länger als 7 Monate und wird diese Zeit aus Gründen, die dem Architekten nicht zugerechnet werden können und von diesem auch nicht zu vertreten sind, überschritten, erhält der Architekt für jede Verlängerungswoche 1.200,00 €. Erfolgt keine Vereinbarung, sind die Vertragsparteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Verlängerung der Durchführung des Vertrages zu verhandeln. Der nachgewiesene Mehraufwand ist dem Architekten in jedem Falle zu erstatten, es sei denn, dass der Architekt die Verlängerung zu vertreten hat.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Absprache der Parteien wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Der Kläger nahm seine Tätigkeit im Februar 2013 auf. Der Kläger übermittelte den Beklagten mit Schreiben vom 17.05.2013 (Anlage B 5) einen Maßnahmenkatalog für das Bauvorhaben. Mit Schreiben vom 29.07.2013 (ebenfalls Anlage B 5) übersandte der Kläger den Beklagten eine Kostenzusammenstellung, die mit Gesamtbaukosten von 95.989,04 € (brutto) und einem Architektenhonorar von 18.227,37 € (brutto) endete.

Anfang Dezember 2013 waren die Sanierungsarbeiten abgeschlossen. Die Beklagten leisteten bis einschließlich Oktober 2013 Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 16.669,00 €.

Mit Datum vom 22.01.2014 übermittelte der Kläger den Beklagten seine Schlussrechnung vom 21.01.2014 (Anlage B 1) mit einer Restforderung in Höhe von 22.182,88 €. Der Kläger übermittelte zugleich mit der Rechnung eine Kostenberechnung (Anlage B 6). Der hiesige Bevollmächtigte der Beklagten rügte mit Schreiben vom 12.05.2014 (Anlage B 2) die Ordnungsmäßigkeit dieser Schlussrechnung. Der Kläger übermittele die im Wesentlichen unveränderte Schlussrechnung vom 21.01.2014 am 14.05.2014 nochmals an die Beklagten.

Die Beklagten veräußerten im Frühjahr 2015 das Haus B. Weg … in … H.. Der Kläger übermittelte den Beklagten seine Rechnung vom 13.07.2015 (Anlage B 4) mit einer Restforderung von 31.581,38 €. Der hiesige Bevollmächtigte der Beklagten wies auch diese Rechnung mit Schreiben vom 27.08.2015 (Anlage K 11) zurück.

Die Beklagten zogen im Oktober 2015 von ihrem bisherigen Wohnort in W. nach N.. Sie gaben dabei gegenüber der Meldebehörde der Gemeinde W. an, dass sie nach W1, N., umziehen würden.

Der Kläger übermittelte den Beklagten seine Rechnung vom 13.03.2016 (Anlage K 4) mit einer Restforderung in Höhe der Klagforderung (29.197,32 €). Darin enthalten ist neben einer Honorarforderung von 18.815,56 € (netto) auf Basis anrechenbarer Kosten von 186.000,00 € eine Forderung von 18.000,00 € (netto) gemäß Ziff. 5.1 des Architektenvertrages wegen „Terminverzuges“ der Beklagten.

Der Kläger übermittelte die Rechnung vom 13.03.2016 mit Schreiben vom 14.10.2016 (Anlage K 8) an den hiesigen Bevollmächtigten der Beklagten. Hierauf antwortete der hiesige Bevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 18.10.2016 (Anlage K 19). Der Kläger wandte sich per Mail vom 01.11.2016 an die berufliche E-Mail-Adresse des Beklagten in N.. Der Beklagte antwortete hierauf per Mail vom 02.11.2016 (Anlage K 20) und verwies den Kläger auf die direkte Korrespondenz mit dem hiesigen Bevollmächtigten des Beklagten. Der hiesige Bevollmächtigte der Beklagten teilte dem hiesigen Bevollmächtigten des Klägers wiederum mit Schreiben vom 22.11.2016 (Anlage K 7) u.a. mit, dass er nicht für eine Klage zustellungsbevollmächtigt sei.

Der Kläger behauptet, er habe die ihm nach dem Architektenvertrag obliegenden Verpflichtungen zur Planung, zur Auftragsvergabe und zur Überwachung der Ausführung vollständig ausgeführt und alle Firmen hätten die ihnen obliegenden Arbeiten ordnungsgemäß und handwerksgerecht erfüllt.

Der Kläger behauptet weiter, es seien durch die von ihm begleiteten Sanierungsarbeiten gemäß den Weisungen der Beklagten Baukosten in Höhe von insgesamt 186.052,37 € entstanden. Der Kläger bezieht sich insoweit auf die von ihm vorgelegte Baukostenfeststellung vom 25.01.2016 (Anlage K 3). Die Steigerung der Baukosten beruhe darauf, dass die Beklagten zusätzliche Wünsche geäußert hätten und die Arbeiten sich als komplizierter und teurer herausgestellt hätten. Der Beklagte zu 2) habe bei jeder einzelnen Auftragserteilung zugestimmt und selbst den Auftrag erteilt. Der Kläger hat mit der Klagschrift vom 08.12.2016 eine Baukostenberechnung nach DIN 276 unter Berücksichtigung der zweiten Ebene der Kosten überreicht (Anlage K 5).

Der Kläger meint, er sei zur Geltendmachung eines Verzögerungszuschlages nach Ziffer 5.1 des Architektenvertrages berechtigt. Er behauptet, die Beklagten hätten in der Zeit von Mai bis Juli 2013 die Ausführung verschleppt, indem sie die ihnen vorliegenden geprüften Angebote nicht zeitnah beantwortet hätten. Die Ausführung der Arbeiten sei dadurch um 5 Wochen verzögert worden. Wegen des weiteren klägerischen Vorbringens zur Verzögerung der Vergabe der Aufträge an die ausführenden Gewerke wird auf die Seiten 5 und 6 der Klagschrift Bezug genommen. Der Kläger behauptet, die Fertigstellung des Bauvorhabens habe sich aufgrund des Verhaltens der Beklagten vom 1.10.2013 bis zum 13.01.2014 hingezogen.

Der Kläger behauptet ferner, die Vertragsklausel betreffend den Verzögerungszuschlag sei im Einzelnen mit den Beklagten besprochen und von diesen akzeptiert worden. Wegen des diesbezüglichen Klägervorbringens wird auf die Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes vom 26.06.2019 (Bl. 144 f. d.A.) Bezug genommen. Es sei der Beklagte selber gewesen, der bei Abschluss des Vertrages gewünscht habe, dass ein schnellstmöglicher Fertigstellungstermin vereinbart wird und deshalb mit der besonderen Vereinbarung über ein erhöhtes Entgelt bei verspäteter Fertigstellung ausdrücklich einverstanden gewesen sei.

Der Kläger ist ferner der Ansicht, die im Rahmen der Klage geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Vielmehr sei bereits die Erhebung der Einrede seitens der Beklagten rechtsmissbräuchlich. Die Beklagten hätten mit allen Mitteln versucht, ihre Adresse in N. zu verschleiern. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, er habe die zustellfähige Anschrift der Beklagten in W1/ N. (… … …) erst am 26.03.2018 vom N. P. H. C. bestätigt erhalten (vgl. Anlage K 10) und dann sofort an das Gericht weitergeleitet. Zuvor habe er Ende Januar 2018 aus den Gerichtsakten die entsprechende Adressinformation erstmals entnehmen können. Er habe daraufhin am 09.02.2018 per Mail (Anlage K 14) Nachfrage bei den Behörden in N. gehalten, Antwort von dort aber erst am 26.03.2018 erhalten. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass es in N. möglich sei, eine konkrete aktuelle Adresse ohne weiteres über ein Suchportal o.ä. zu ermitteln. Die neuseeländische Adresse sei unbekannt und nicht zu ermitteln gewesen. Wegen des diesbezüglichen Klägervorbringens wird auf den Schriftsatz vom 04.02.2020 (Bl. 204 ff. d.A.) Bezug genommen. Alle eingetretenen Verzögerungen seien mithin auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Verjährung sei deshalb nicht eingetreten, vielmehr habe die hiesige Klage den Lauf der Verjährung gehemmt.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 29.197,32 € nebst Zinsen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 27.06.2019 hat der Kläger in Höhe von 4.320,00 € die teilweise Klagrücknahme erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 24.877,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 09.11.2016 zu zahlen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 691,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten erheben die Verjährungseinrede. Sie machen geltend, die klägerische Forderung sei spätestens zum 31.12.2017 verjährt. Zwar sei die Rechnung des Klägers vom 21.01.2014 nicht prüffähig gewesen. Indessen seien sie, so die Beklagten, wegen verspäteter Geltendmachung von Einwendungen gegen die Prüffähigkeit mit eben diesen Einwendungen ausgeschlossen gewesen, so dass Fälligkeit des klägerischen Anspruchs bereits im Jahr 2014 eingetreten sei. Von einer alsbaldigen Zustellung der Klagschrift könne offensichtlich nicht die Rede sein. Die Beklagten behaupten in diesem Zusammenhang, ihre Adresse … … … in W1… , N., sei seit Februar 2016 im offiziellen n. Wahlregister eingetragen gewesen. Dieses sei als öffentliche Quelle für Adressen ohne Weiteres verfügbar gewesen. Wegen des diesbezüglichen Beklagtenvorbringens wird ergänzend auf Seite 1 f. des Schriftsatzes vom 09.01.2010 (Bl. 185 f. d.A.), den Schriftsatz vom 30.01.2010 (Bl.201 ff. d.A.) sowie die von den Beklagten mit Datum vom 10.01.2020 gefertigte Zusammenstellung und das als Anlage B 9 vorgelegte Schreiben der n. Wahlkommission vom 24.01.2010 Bezug genommen. Die Beklagten verweisen außerdem darauf, dass die Zustellung an eine Firmenanschrift von vornherein untauglich gewesen sei. Offensichtlich sei es dem Kläger darum gegangen, den Beklagten in seinem beruflichen Umfeld zu diskreditieren. Der Kläger habe Ende 2016 versucht, unter Angabe falscher Identitäten Informationen über den Beklagten zu erlangen.

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Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger müsse seine Abrechnung anhand der als Anlage B 5 vorgelegten Kostenberechnung vom 29.07.2013 vornehmen. Diese genüge zwar nicht den Anforderungen der DIN 276, sei aber die einzige vom Kläger vorgelegte Kostenberechnung, die gemäß Ziff. 3.5 des Architektenvertrages für den Kläger verbindlich sei. Eine spätere Steigerung der Baukosten sei für den Honoraranspruch des Klägers nicht relevant, da es die in Ziff. 3.5 vorgesehene schriftliche Vereinbarung zur Anpassung des Honorars nicht gegeben habe.

Die Beklagten machen weiter geltend, die als Anlage K 3 vorgelegten Kostenfeststellung sei nicht zutreffend. Zum einen seien Brutto- statt Nettobeträge aufgenommen worden, zum anderen seien auch Kosten, die nicht die Kostengruppen 100 bis 400 beträfen, aufgenommen worden. Richtigerweise komme man daher nur zu anrechenbaren Kosten i.H.v. 133.120,00 €. Auf dieser Basis ergebe sich ein Gesamthonorar von 9.122,30 €. Selbst unter Berücksichtigung aller Eventualitäten ergebe sich ein Honorar in Höhe von allenfalls maximal 13.891,50 € (brutto). Wegen des diesbezüglichen Beklagtenvorbringens wird auf die Seiten 2 bis 5 des Schriftsatzes vom 21.02.2019 (Bl. 127 ff. d.A.) sowie die Anlagen B 7 bis B 10 Bezug genommen.

Die Beklagten bestreiten, dass die Klausel betreffend Zahlungen bei Bauzeitverlängerungen ausgiebig zwischen den Parteien verhandelt worden ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen auf Seite 5 ff. des Schriftsatzes vom 26.08.2019 (Bl. 164 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat als zustellfähige Anschrift beider Beklagten in der Klagschrift vom 08.12.2016 angegeben: „c/o F. B. Ltd.,… … … … ,… S., N. Z.“. Das Gericht hat am 09.01.2017 eine Zustellung in N. im Wege der Rechtshilfe veranlasst. Die Zustellung ist bei beiden Beklagten in N. durch die zuständigen n. Stellen letztlich am 20.04.2018 bewirkt worden.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Parteivorbringens auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die klägerischen Ansprüche sind gem. § 214 BGB verjährt (dazu I.). Im Übrigen sind die berechtigten Honoraransprüche des Klägers von den Beklagten vollständig erfüllt worden, so dass ein Anspruch auf Zahlung von Resthonorar auch unter diesem Aspekt nicht mehr besteht (dazu II.).

I.

Der Hauptanspruch des Klägers auf Zahlung von Architektenhonorar gem. § 631 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist aufgrund des Eintritts der Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Die auf den Werklohnanspruch des Klägers anwendbare Verjährungsfrist aus §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ist abgelaufen.

1. Die Verjährungsfrist für klägerische Ansprüche auf Resthonorar hat nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2014 zu laufen begonnen. Die Beklagten haben die ihnen seitens des Klägers am 22. Januar 2014 zugestellte Schlussrechnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf ihre Prüffähigkeit gerügt. Nach einschlägiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verjährung spätestens, wenn eine angemessene Frist abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat (vgl. BGH, NZBau 2004, 216; Werner/Pastor, Rn. 1188). Zwar hängt die Frage der Angemessenheit der Rügefrist vom Umfang und Komplexität der Schlussrechnung ab. Nach Ansicht des BGH erscheint im Sinne der zwecks Rechtsklarheit und dem Grundsatz von Treu und Glauben gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die Heranziehung des in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B geregelten Zeitraums von zwei Monaten angemessen (vgl. BGH, aaO.). Etwaige Gründe, der seitens des Klägers vorgelegten Schlussrechnung eine diese Frist weiter verlängernde gesteigerte Schwierigkeit zu unterstellen, sind nicht ersichtlich. Ein die Richtigkeit und Prüffähigkeit der Schlussrechnung rügendes Schreiben der Beklagten erreichte den Kläger erst am 12.05.2014 und damit fast vier Monate nach Zugang der Rechnung. Die Zurückweisung ist insofern unerheblich und vermochte dem Eintritt der Fälligkeit der Rechnung spätestens zum 22. März 2014 nicht entgegenzustehen.

2. Der Ablauf der gemäß § 195 BGB dreijährigen Verjährungsfrist trat mit Ende des Jahres 2017 ein. Der Zugang der Klageschrift bei den Beklagten erfolgte gleichwohl erst am 20. April 2018. Eine Hemmung der Verjährung nach den §§ 203 ff. BGB vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage ist nicht ersichtlich. Insbesondere erfolgten im Jahre 2017 keine weiteren Verhandlungen der Parteien über den Anspruch des Klägers, was eine Hemmung gem. § 203 Satz 2 BGB ausschließt.

3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch Heranziehung des § 167 ZPO. Die Zustellung der Klageschrift ist nicht „demnächst“ im Sinne der Vorschrift erfolgt.

Grundsätzlich ist zur Verjährungshemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach der Vorschrift des § 167 ZPO bereits auf die Anhängigkeit der Klage beim Gericht abzustellen, sofern die Zustellung der Klage demnächst erfolgt.

Dabei ist bei der Auslegung des Begriffes „demnächst“ keine starre zeitliche Komponente zu beachten. Vielmehr ist entscheidend, ob sich der Kläger durchgängig um eine alsbaldige Zustellung bemüht hat und schutzwürdige Belange des Adressaten nicht entgegenstehen. Verzögerungen, die der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, bleiben für die Anwendung des § 167 ZPO außer Betracht (vgl. Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, § 167, Rn. 7).

Vorliegend ist festzustellen, dass die Bemühungen des Klägers um eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift nicht durchgängig waren.

Zwar ging der gescheiterte erste Zustellungsversuch der Klage in N. auf eine unvollständige Übersetzung der Anlagen seitens des Gerichts zurück, was dem Kläger nicht vorzuhalten ist. Auch der vergebliche zweite Versuch der Zustellung war, die Vertretbarkeit der in der Klage zunächst angegebenen Adresse unterstellt, nicht in der Sphäre des Klägers zu verorten.

Vorzuwerfen ist dem Kläger hingegen seine Untätigkeit nach Zugang der ergänzenden Information des Zustellungsbeauftragten aus N. am 29. Januar 2018. Die dort angegebene, sich später als korrekt herausstellende Adresse der Beklagten hätte ein unverzügliches Handeln des Klägers nach sich ziehen müssen. Wenn der Kläger behauptet, er habe bereits am 09. Februar 2018 eine Anfrage nach N. zwecks Bestätigung der Adresse gesandt, so ist dies in Ansehung des Eingangsstempels des n. Gerichts vom 16. März 2018 bzw. des Datums der E-Mail vom 23. März 2018 (Anlagen B 7 und B 8) nicht als glaubhaft anzusehen. Bereits seine Untätigkeit im Februar lässt das durchgängige Bemühen des Klägers entfallen.

Zudem ist seitens des Klägers auch nicht dargelegt worden, warum es überhaupt einer weiteren Bestätigung der Adresse vor der Bitte eines weiteren Zustellungsversuchs bedurft hat. Im Hinblick auf die vor Klageerhebung seitens des Klägers eingeholte Melderegisterauskunft, welche „W1, N.“ ausgewiesen hat, bestanden keine nennenswerten Zweifel an der im Zustellungsversuch angegebenen Adresse in W1. Die Tatsache, dass die verzögerte Anfrage in N. zwecks Adressenbestätigung ausweislich der Antwort der zuständigen Sachbearbeiterin (Anlage B8) keine weiteren Erkenntnisse zutage führte, vermag diese Auffassung zu bestätigen.

Außerdem ist dem Kläger vorzuhalten, dass er in der Klageschrift eine für Zustellungen nicht taugliche Adresse der Beklagten angegeben hat. Der Kläger hätte ab Oktober 2016 in der ihm verbleibenden Frist von mehr als einem Jahr noch erhebliche Anstrengungen unternehmen können und müssen, bei den n. Behörden den Wohnsitz der Beklagten zu erfahren. Als Maßstab können insoweit die Anstrengungen gelten, die von einem Kläger verlangt werden, bevor die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO verlangt werden kann. Da er auf derartige Bemühungen verzichtet hat und ohne gehörige Bemühungen schlicht eine untaugliche Zustelladresse gewählt hat, kommt ebenfalls eine Rückwirkung nach § 167 ZPO nicht in Betracht.

4. Die Erhebung der Verjährungseinrede seitens der Beklagten ist auch nicht rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB.

Die seitens des Klägers behaupteten Versuche der Beklagten, ihre Adresse zwecks Vermeidung eines Klageprozesses zu verschleiern, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Die Führung dieser Behauptung durch den Kläger ist bereits dahingehend erschwert, als dass dieser nicht dargelegt hat, die Beklagten im Zuge ihres E-Mailverkehrs seit dem Verzug nach N. auch nur einmal nach ihrer neuen Adresse gefragt zu haben. Vielmehr ist aus den verschiedenen seitens der Beklagten vorgetragenen Quellen, welche die Adresse in W1 ausweisen, ersichtlich, dass eine Unterdrückung dieser Information nicht stattgefunden hat.

Auch das zwischenzeitlich ruhende Mandatsverhältnis zwischen den Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten lässt kein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten erkennen. Wie aus ihrem Vortrag ersichtlich, gingen die Beklagten davon aus, die Honorarforderung des Klägers in voller ihm zustehender Höhe beglichen zu haben. Mangels Ersichtlichkeit eines drohenden Zivilprozesses in Deutschland war es den Beklagten nicht zuzumuten, ihren deutschen Rechtsbeistand auf nicht absehbare Zeit unter Vertrag zu halten.

II.

Im Übrigen sind die berechtigten Honoraransprüche des Klägers von den Beklagten vollständig erfüllt worden, so dass ein Anspruch auf Zahlung von Resthonorar auch unter diesem Aspekt nicht mehr besteht. Die von den Beklagten entrichteten Abschläge i.H.v. 16.669,00 € übersteigen die berechtigten Honorarforderungen des Klägers für das streitgegenständliche Bauvorhaben. Die zuletzt auf Grundlage der Rechnung vom 13.03.2016 (Anlage K 4) bezifferten Ansprüche bestehen nur in einer Höhe von weniger als 16.669,00 €.

1. Keinen Bestand hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nämlich die Forderung über 18.000,00 € zzgl. MwSt. betreffend den „Termin-Verzug“ der Beklagten. Wie das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2019 aufgezeigt hat, ist die vom Kläger verwendete Klausel (§ 5.1 der Anlage K 1) im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NZBau 2005, 46) als allgemeine Geschäftsbedingung wegen unangemessener Benachteiligung der Auftraggeber unwirksam. Die vom Kläger verwendete Klausel krankt daran, dass zum einen bereits jegliche Überschreitung der Regelbauzeit (ohne zusätzlichen Zeitrahmen, der vom Architekten noch zu akzeptieren ist) zu einer Strafzahlung führt, die bereits nach wenigen Wochen eine Höhe erreicht, die der insgesamt geschuldeten Honorarzahlung entspricht. Zum anderen ist die Höhe der wöchentlichen Zusatzvergütung in keiner Weise an den tatsächlichen Zusatzaufwand des Architekten gekoppelt. Den Nachweis, dass es sich bei § 5.1 des Architektenvertrages um eine Individualvereinbarung gehandelt hat, hat der Kläger durch Vernehmung der Zeugen C. und R. nicht erbringen können. Die Aussage beider Zeugen war für die Frage der Umstände des Vertragsschlusses nicht ergiebig. Beide Zeugen waren – wie sie selbst ausdrücklich angegeben haben – in keiner Weise in der Frühphase der vertraglichen Beziehungen der hiesigen Parteien eingebunden.

Schließlich mangelt es, worauf das Gericht ebenfalls bereits im Termin vom 25.04.2019 hingewiesen hatte, auch an ausreichendem Vortrag zum Fehlen von durch den Kläger zu vertretenden Gründen für die Verlängerung der Bauzeit vom 01.10.2013 bis 13.01.2014. Auch aus diesem Grund kann der Kläger ein Zusatzhonorar wegen Bauzeitverlängerung nicht verlangen.

2. Auch das Honorar für Grundleistungen besteht nicht in der gemäß Anlage K 4 abgerechneten Höhe von 18.815,56 € zzgl. MwSt., sondern nur in deutlich niedrigerer Höhe von insgesamt jedenfalls weniger als 16.669,00 €. Der Kläger durfte nach dem der HOAI 2009 zugrunde liegenden sog. „Kostenberechnungsmodell“ bei seiner Abrechnung nicht von anrechenbaren Kosten i.H.v. 186.000,00 € ausgehen, sondern lediglich von den in der Kostenberechnung (Anlage B 5) genannten Betrag von weniger als 100.000,00 €. Der Kläger hat trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht ausreichend aufgezeigt, dass er ausnahmsweise zur Anpassung dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ausführungsplanung aufgestellten Berechnung berechtigt war. Die als Anlage B 6 vorgelegte, nachträglich erstellte Kostenberechnung ist daher unbeachtlich.

III.

Etwaige Nebenansprüche des Klägers sind ungeachtet ihres tatsächlichen Bestehens jedenfalls aufgrund Verjährungseintritts ebenfalls nicht durchsetzbar. Insofern gilt das zum Hauptanspruch Gesagte. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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