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Ausbleiben als Zeuge vor Gericht – Ordnungsgeld


Ordnungsgeld

Zusammenfassung:

Beschluss des Oberlandesgerichtes Dresden zu der Frage, ob einem Zeugen, der in einer Hauptverhandlung nicht anwesend ist, weil er sich in Urlaub befindet, die durch das Ausbleiben entstehenden Kosten auferlegt werden können. Der Zeuge hatte angekündigt, aufgrund einer Urlaubsreise nicht erscheinen zu können, entsprechende Nachweise auf Anforderung jedoch nicht vorgelegt. Deshalb hatte das Gericht ihm die Kosten des Ausbleibens auferlegt und gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 800,00 Euro festgesetzt.


Oberlandesgericht Dresden

Az: 2 Ws 82/15

Beschluss vom 24.02.2015


Tenor

1. Das Verfahren über die Folgen des Ausbleibens gegen den Zeugen M. wird entsprechend § 153 StPO eingestellt, soweit gegen den Zeugen Ordnungsgeld und im Falle der Nichtbeitreibung Ordnungshaft festgesetzt worden ist.

2. Die Beschwerde des Zeugen gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 17. April 2014 wird als unbegründet verworfen, soweit dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt worden sind.

3. Soweit das Verfahren über die Ordnungsmittel eingestellt worden ist, werden die Kosten sowie die dem Zeugen insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.


Gründe

I.

Das Landgericht Chemnitz hatte den ebenfalls in Chemnitz wohnhaften M. mit Verfügung vom 21. Januar 2014 als Zeugen zur Berufungshauptverhandlung am 17. April 2014 geladen. Mit Schreiben vom 13. März 2014 teilte der Zeuge mit, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne, weil er sich vom 6. bis zum 18. April 2014 im Urlaub befinde. Die Geschäftsstelle des Landgerichts forderte daraufhin am 19. März 2014 auf Veranlassung des Vorsitzenden eine Buchungsbestätigung des Zeugen an und erinnerte daran nochmals am 2. April 2014. Am darauffolgenden Tag ging ein Schreiben des Zeugen vom 25. März 2014 ein, in dem er mitteilte, dass er innerhalb Deutschlands verschiedene Orte bereise und deshalb keine Buchungsbestätigung vorlegen könne und darum bat, ihm einen anderen Termin zu ermöglichen. Eine Antwort des Gerichts auf dieses Schreiben unterblieb.

In der Hauptverhandlung am 17. April 2014 erschien der Zeuge nicht. Der Vorsitzende gab den mit dem Zeugen geführten Schriftwechsel bekannt. Am Ende der Sitzung beschloss die Strafkammer, dem Zeugen die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten sowie ein Ordnungsgeld in Höhe von 800 EUR und im Falle der Nichtbeitreibung drei Tage Ordnungshaft aufzuerlegen. Die Sitzung wurde unterbrochen und ein Fortsetzungstermin für den 5. Mai 2014 bestimmt. Zu diesem Termin wurden der Zeuge M. sowie auf Anregung des Verteidigers zwei weitere Zeugen geladen. Zum Fortsetzungstermin erschien der Zeuge und sagte aus.

Gegen den Beschluss richtet sich der Zeuge M. mit der Beschwerde. Ein Erscheinen zum Termin am 17. April 2014 hätte eine Unterbrechung der Reise sowie eine Rückfahrt zwischen Schwerin und Chemnitz bedeutet und wäre neben dem unterbrochenen Erholungseffekt mit erheblichen Mehrkosten verbunden gewesen.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beschwerdeführer habe keine Anstalten getroffen, die von ihm vorgetragene Ortsabwesenheit auch nur ansatzweise zu belegen. Selbst wenn man seinen Vortrag als wahr unterstelle, wäre es ihm zumutbar gewesen, den Termin in seinen Urlaub einzuplanen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl. § 51 Rdnr. 28) erweist sich als unbegründet, soweit sie sich gegen die Auferlegung der durch das Ausbleiben entstandenen Kosten richtet. Im Übrigen führt sie zur Einstellung des Ordnungsmittelverfahrens in entsprechender Anwendung des § 153 StPO.

1.

Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung des Ordnungsmittels konnte nicht gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 StPO unterbleiben, weil der Zeuge sich zwar rechtzeitig, aber nicht genügend entschuldigt hat. Der Zeuge hat sich auch nicht nachträglich genügend entschuldigt (§ 51 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Die Pflicht eines Zeugen, vor Gericht zu erscheinen, ist eine von der Strafprozessordnung vorausgesetzte allgemeine Staatsbürgerpflicht, bei deren Nichterfüllung § 51 StPO verfassungsrechtlich unbedenklich die Möglichkeit gibt, dem ordnungsgemäß geladenen und nicht genügend entschuldigten Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen und gegen ihn ein Ordnungsgeld festzusetzen (BVerfG NJW 2002, 955 m.w.N.).

Private und berufliche Pflichten haben gegenüber dieser staatsbürgerlichen Pflicht grundsätzlich zurückzutreten. Der Zeuge ist daher verpflichtet, der Ladung auch dann zu folgen, wenn dies für ihn Unannehmlichkeiten mit sich bringt oder wenn er zur zeitweisen Umgestaltung seines Organisationskreises gezwungen ist. Eine Geschäfts- oder Urlaubsreise muss er notfalls verlegen oder vorzeitig abbrechen, wenn dringende Hinderungsgründe nicht entgegenstehen und dies nicht zu unverhältnismäßigen Nachteilen führt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht NStZ-RR 1997, 333; Meyer-Goßner/Schmitt, § 51 Rdnr. 12 m.w.N.).

Dringende Hinderungsgründe oder unverhältnismäßige Nachteile lagen indes nicht vor. Der Termin zur Hauptverhandlung fand nur einen Tag vor dem ohnehin geplanten Ende des 14-tägigen Urlaubs statt, sodass einem unterbrochenen Erholungseffekt schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Der Zeuge hätte auch lediglich aus Schwerin zum Termin nach Chemnitz anreisen müssen; die Kosten für diese Anfahrt wären erstattungsfähig gewesen (§§ 5 Abs. 5, 19 Abs. 1 Nr. 1 JVEG). Zudem fand der Termin vor dem Landgericht des Ortes statt, in dem der Zeuge wohnt. Der Zeuge hätte seine Urlaubsreise deshalb unterbrechen oder abbrechen müssen.

2.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht dadurch entschuldigt, dass er dem Landgericht seine Verhinderung mitgeteilt hat und das Gericht auf sein letztes Schreiben nicht mehr reagiert hat.

a)

Die herrschende Meinung in der Literatur geht jedoch in Fällen, in denen der Zeuge durch das Gericht nicht davon unterrichtet wird, dass sein Entschuldigungsvorbringen nicht genügt, von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum des Zeugen aus (Meyer-Goßner/Schmitt, § 51 Rdnr. 12; KK-Graf, StPO 7. Aufl. § 51 Rdnr. 11; LR-Ignor/Bertheau, StPO 26. Aufl. § 51 Rdnr. 11; Radtke/Hohmann, StPO § 51 Rdnr. 9; SK-Rogall, StPO 4. Aufl. § 51 Rdnr. 27; zweifelnd hingegen Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO § 51 Rdnr. 20).

b)

Dieser Auffassung wird entgegen gehalten, dass schon nicht einleuchte, warum der Zeuge davon ausgehen können soll, er brauche nicht zu erscheinen, wenn er vom Gericht nichts Gegenteiliges höre. Verlege das Gericht den Termin nicht und lade es den Zeugen auch nicht ab, müsse dieser davon ausgehen, dass er zu erscheinen habe. Es erschließe sich auch nicht, warum ein Irrtum des Zeugen unvermeidbar sein soll, nachdem der Zeuge ohne weiteres die Möglichkeit habe, sich durch einen Anruf bei Gericht Klarheit darüber zu verschaffen, ob er trotz seiner Entschuldigung zu erscheinen habe. Mache der Zeuge von dieser einfachen und zumutbaren Möglichkeit keinen Gebrauch, handele er schuldhaft (MK-Percic, StPO § 51 Rdnr. 30; vgl. auch OLG Frankfurt NJW 2014, 95).

c)

Der letztgenannten Auffassung ist zuzustimmen. Der Zeuge im Strafprozess ist ein persönliches Beweismittel, das Auskunft über die Wahrnehmung von Tatsachen gibt (Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 48 Rdnr. 1 m.w.N.). Die Anwesenheit des Zeugen in der Hauptverhandlung, aus deren Inbegriff das Gericht gemäß § 261 StPO seine Überzeugung schöpft, ist vor dem Hintergrund des Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsgrundsatzes eminent wichtig. Darauf beruhen die Pflichten des Zeugen, zur Vernehmung zu erscheinen, wahrheitsgemäß auszusagen und die Aussage auf Verlangen zu beeiden (Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 48 Rdnr. 5 m.w.N.). Über die Pflicht zum Erscheinen und die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens wird der Zeuge mit der Ladung belehrt (§ 48 Abs. 2 StPO). Die staatsbürgerliche Pflicht zum Erscheinen und die Bedeutung, die einer Ladung zum Termin zukommt, sind deshalb jedem Zeugen bekannt. Vor diesem Hintergrund darf der Zeuge ein Schweigen des Gerichts nicht als Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen ansehen, sondern hat zum Termin zu erscheinen. Zweifel an dieser Pflicht oder ein Irrtum sind durch Nachfrage beim Gericht vermeidbar.

3.

Gleichwohl kann das Verfahren im vorliegenden Fall hinsichtlich der festgesetzten Ordnungsmittel in entsprechender Anwendung des § 153 StPO eingestellt werden, weil sich das Verschulden des Beschwerdeführers als gering darstellt und der Verstoß gegen das Erscheinungsgebot prozessual folgenlos geblieben ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1996, 138; NJW 1993, 546; Meyer-Goßner/Schmitt, § 51 Rdnr. 17; KK-Senge, § 51 Rdnr. 21 jeweils m.w.N.).

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Hierzu bedarf es weder der Zustimmung der Staatsanwaltschaft noch des Zeugen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 51 Rdnr. 17 m.w.N.).

a)

Aufgrund des mit dem Beschwerdeführer geführten Schriftwechsels hatte das Gericht einen Vertrauenstatbestand geschaffen (vgl. LG Dresden, Beschluss vom 5. April 2007, Az.: 3 Qs 57/07, 3 Qs 59/07 – juris; MK-Percic, § 51 Rdnr. 29). Mit der Anforderung einer Buchungsbestätigung für die behauptete Reise hatte das Landgericht zu erkennen gegeben, dass es eine Urlaubsreise grundsätzlich als Entschuldigungsgrund anerkennen könnte. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geplanten individuellen Reiseverlaufes innerhalb Deutschlands keine Buchungsbestätigung vorlegen konnte, dies dem Gericht mitteilte und ausdrücklich um einen neuen Termin zur Vernehmung bat, durfte er eine Antwort erwarten. Das Verschulden des Beschwerdeführers erscheint deshalb als gering.

b)

Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zum Termin am 17. April 2014 hat sich prozessual auch nicht ausgewirkt, weil die Verhandlung am 5. Mai 2014, zu der der Beschwerdeführer erschienen ist, ohnehin aufgrund der Vernehmung von zwei weiteren Zeugen fortgesetzt werden musste.

4.

Hinsichtlich der Auferlegung der durch das Ausbleiben des Zeugen verursachten Kosten, die zumindest durch die Zustellungsurkunde für die erneute Ladung des Zeugen entstanden sind, ist die Beschwerde aufgrund des – wenn auch geringen – Verschuldens jedoch unbegründet.

Denn die Einstellung des Verfahrens über die Folgen des Ausbleibens erfasst neben den Ordnungsmitteln nicht auch die Kostenüberbürdung (Meyer-Goßner/Schmitt, § 51 Rdnr. 17 m.w.N.; a.A. OLG Düsseldorf NJW 1996, 138; NJW 1993, 546).

Dies folgt zum einen daraus, dass § 153 Abs. 1 StPO (ebenso wie § 47 Abs. 2 OWiG) eine schuldhafte strafbare Handlung voraussetzt (OLG Hamm VRS 41, 283) und Säumniskosten aufgrund fehlender Vergleichbarkeit oder Rechtsähnlichkeit von der Vorschrift nicht erfasst werden (Sander, GA 1995, 659). Zum anderen handelt es sich bei der Festsetzung der Ordnungsmittel und der Kostenüberbürdung um jeweils eigenständige Entscheidungen mit unterschiedlicher Zielrichtung, die keine untrennbare Einheit bilden (LR-Ignor/Bertheau, § 51 Rdnr. 22). Schließlich würde eine Einstellung hinsichtlich der Kostenfolge auch in die Rechte des Angeklagten eingreifen. Denn der Angeklagte, der gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, muss von den Kosten verschont bleiben, die er nicht veranlasst hat (OLG Köln MDR 1991, 275; KG Berlin JR 1995, 174; SK-Rogall, § 51 Rdnr. 17).

III.

Die Entscheidung über die Kosten die dem Beschwerdeführer insoweit erwachsenen Auslagen beruht auf §§ 473 Abs. 1, 467 Abs. 1 und 4 StPO.


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