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Verkehrsunfall (tödlicher)
und Freiheitsstrafe
OLG Karlsruhe
Az: 1 Ss 82/02
Urteil vom
18.02.2003
Das Oberlandesgericht Karlsruhe -1. Strafsenat - hat in der
Sitzung vom 18. Februar 2003 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft X. gegen das Urteil des Landgerichts Y.
vom 05. März 2002 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen
Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Z. verurteilte den Angeklagten am 13.12.1999 wegen fahrlässiger
Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe
von 15 Monaten. Auf die Berufung des Angeklagten ermäßigte das Landgericht X.
das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten, deren Vollstreckung es
ebenfalls als notwendig ansah. Diese Entscheidung hob der Senat mit Beschluss
vom 05.12.2001 (1 Ss 55/01) im Rechtsfolgenausspruch auf und wies die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts
X. zurück. Mit dem angefochtenen Urteil hat dieses nunmehr auf eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt und die Vollstreckung der Strafe zur
Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft,
mit welcher sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Nach den getroffenen Feststellungen unternahm der zum damaligen Zeitpunkt
24jährige Angeklagte mit seinem Sportwagen der Marke Lotus Esprit am Nachmittag
des 07.06.1999 gemeinsam mit einem Freund eine "Spritztour" von Z. aus kommend
in Richtung S., wobei das vom Angeklagten gesteuerte Fahrzeug auf trockener
Fahrbahn aufgrund eines Fahrfehlers des Angeklagten in einer Linkskurve bei
einer Geschwindigkeit von 127 km/h vor dem Ortseingang von H. ins Scheudern
geriet und mit dem entgegenkommenden Fahrzeug der 36jährigen Andrea R.
zusammenprallte. An den schweren Folgen ihrer Verletzungen verstarb die Frau
noch am Unfalltag, während der Angeklagte eine Nierenquetschung mit sich
anschließendem 10tägigem Krankenhausaufenthalt und sein Beifahrer mehrere
Prellungen erlitten. Andrea R. hinterlässt zwei damals fünf und neun jährige
Kinder, welche nunmehr durch ihren Vater - den Nebenkläger Thomas R. -betreut
werden müssen. Auch dieser leidet an den Folgen des Unfalls - auch durch
aufgetretene körperliche Erkrankungen - schwer und befindet sich seither in
psychischer ambulanter Behandlung.
II.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist die Strafzumessung nicht zu
beanstanden. Die Festsetzung der Strafe ist grundsätzlich Aufgabe des
Tatrichters. Das Revisionsgericht darf daher nur eingreifen, wenn die
Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich
anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder sich die Strafe so weit nach
oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein,
dass sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der
Strafzumessung eingeräumt ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein
Rechtsfehler nicht vor, insbesondere hat das Landgericht auch das unmittelbar
vor der Tat liegende Vorverhalten des Angeklagten berücksichtigt. Zwar findet in
der eigentlichen Strafzumessung keine ausdrückliche Erwähnung, dass der
Angeklagte bereits vor dem Unfall ein Fahrzeug überholt hatte, welches zur
Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Gegenverkehr abgebremst hatte; dieses
Fahrverhalten des Angeklagten hat die Kammer aber im Rahmen der
Bewährungsentscheidung durchaus umfassend berücksichtigt. Der Senat schließt
aus, dass das Landgericht diesen Umstand bei der kurz zuvor erwogenen
Strafzumessung aus den Augen verloren hatte.
2. Auch die von der Strafkammer nunmehr bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung
weist keinen Rechtsfehler auf.
Dass dem bislang nicht vorbestraften, sozial und beruflich integrierten
Angeklagten eine günstige Sozialprognose - wie von der Strafkammer angenommen -
gestellt werden kann, steht außer Frage und wird auch von der Staatsanwaltschaft
nicht angegriffen.
Entgegen deren Ansicht ist die Bewilligung einer Strafaussetzung aber nicht
deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Verteidigung der Rechtsordnung die
Vollstreckung der Strafe gebietet.
a. Nach § 56 Abs. 3 StGB wäre dies nur der Fall, wenn eine Strafaussetzung im
Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine
Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der
Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte. Die
hierin zum Ausdruck kommenden general-präventiven Erwägungen dürfen indes nicht
dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen von der Möglichkeit
der Aussetzung der Strafe zur Bewährung generell auszuschließen, vielmehr bedarf
es stets einer dem Einzelfall gerecht werdenden Abwägung, bei welcher Tat und
Täter umfassend zu würdigen sind (BGH StV 1998, 260 ff.; wistra 2001, 378 f.;
NStZ 2001, 319; StV 1999. 645 f.; LK-Gribbohm, StGB, 11. Aufl. 1993, § 56 Rn. 45
ff.) . Bei dieser Bewertung steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu,
der vom Revisionsgericht auch dann hingenommen werden muss, wenn eine
gegenteilige Würdigung rechtlich ebenso möglich bzw. sogar näher gelegen hätte
(BGH NStZ 1994, 336).
b. Auch bei Fahrlässigkeitsdelikten kann bei Freiheitsstrafen von mindestens
sechs Monaten das Kriterium der Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe gebieten, wenn sowohl Erfolgs - als auch Handlungsunrecht
schwer wiegen und es trotz der vorrangig zu gewichtenden spezialpräventiven
Gesichtspunkte (LK-Gribbohm, a.a.O., Rn. 52) unabweislich ist, durch eine
stringente Anwendung des Strafrechts das Vertrauen der Bevölkerung in die
Wirksamkeit des Rechtsgüterschutzes zu sichern.
aa. Dies ergibt sich bereits aus der Entstehungsgeschichte des durch das 1.
Strafrechtsänderungsgesetz vom 25.06.1969 mit Wirkung zum 01.04.1970 eingefügten
Begriffs der "Verteidigung der Rechtsordnung" (bis 31.12.1974 noch § 23 Abs. 3
StGB a.F.; vgl. BGBl. 1969, 645 ff., 647, 680). Mit dieser Formel wollte der
Gesetzgeber eine Richtlinie dafür geben, unter welchen Umständen eine
kriminalpolitisch unerwünschte kurze Freiheitsstrafe dennoch anstelle einer
Geldstrafe verhängt (vgl. § 47 StGB; vormals § 27 b StGB a.F.) oder eine
erwünschte Aussetzung einer mittleren Freiheitsstrafe trotz günstiger
Sozialprognose abgelehnt werden soll (vgl. umfassend BGHSt 24, 40 ff.; siehe
hierzu auch Zipf; Festschrift für Bruns, 1978, S. 205 ff.; Schröder JZ 1971, 241
ff.; Jeschek, Lehrbuch des Strafrechts, 4. Aufl, Seite 755). Danach sollten
kurze Freiheitsstrafen bzw. die Vollstreckung mittlerer Freiheitsstrafen
grundsätzlich vermieden werden, da in diesen Bereichen die negativen
Auswirkungen des Strafvollzugs, insbesondere bei sozial eingeordneten Einmal-
und Fahrlässigkeitstätern, die nicht dem kriminellen Feld zuzurechnen sind,
überwiegen. Strafe ist danach nicht um ihrer selbst willen zu verhängen, sondern
nur soweit, als sie sich als notwendiges Mittel zur Erfüllung der präventiven
Schutzaufgabe des Strafrechts erweist. Im Vordergrund steht daher grundsätzlich
die Frage, ob und inwieweit ein Täter des Behandlungsvollzugs bedarf, was
insbesondere bei Taten mit erheblicher verbrecherischer Energie oder häufigem
Rückfall eine Rolle spielt (BGH a.a.O., S. 47).
Eine Versagung der Strafaussetzung kann sich trotz der grundsätzlich
veranlassten restriktiven Auslegung des Begriffs der "Verteidigung der
Rechtsordnung" aber auch dann als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck
einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen
Unwertgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die
Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe vertraut (BGH a.a.O; LK-Gribbohm,
a.a.O., Rn. 49 m.w.N.; Schönke-Schröder-Stree, 26. Aufl, 2001, § 56 Rn. 38).
Dieses Kriterium schließt Fahrlässigkeitstaten nicht aus, sie rückt sie aber an
den Rand des angesprochenen Bereichs. Dabei spielt der Gesichtspunkt der Sühne
oder der Tatvergeltung für das begangene Unrecht keine Rolle. Auch die Schwere
der Schuld kann für sich gesehen eine Versagung nicht rechtfertigen, ihr kommt
jedoch bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung erhebliche Bedeutung bei (BGH a.a.O).
bb. Anerkannt sind diese Grundsätze bereits für Trunkenheitsdelikte im
Straßenverkehr, die zu besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen
führen (grundlegend BGHSt 24, 65 ff.; BGH NJW 1990, 193 ff.; vgl. auch OLG Hamm
NZV 1993, 317 f.; dass. DAR 1990, 308; OLG Koblenz VRS 75, 37 ff.; OLG Frankfurt
NJW 1977, 2175 ff.). Nach wie vor spielen diese Rechtsbrüche in der Statistik
der Verkehrsunfälle trotz abnehmender Tendenz eine bedeutende Rolle und führen
zu schwersten Unfällen (Statistisches Jahrbuch 2002 der Bundesrepublik
Deutschland, Seite 352; Schöch NK 2001, 28 ff.; Müller VD 2002, 9 ff.). Wer
alkoholbedingt fahruntüchtig am Straßenverkehr teilnimmt, beschwört - in aller
Regel bewusst - nicht mehr beherrschbare Gefahren für Leib und Leben anderer
Verkehrsteilnehmer herauf (BGHSt 24, 64 ff, 68), deren Folgen oftmals nicht mehr
wieder gut zumachen sind. Solche mit einem erheblichen Maß an
Verantwortungslosigkeit bewusst hervorgerufene Gefahren erfordern ein
nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, wobei bei
tödlichem Ausgang (zu Durchschnittsfällen ohne schwerwiegende Folgen vgl. BGHSt
22, 192 ff) - vorbehaltlich der noch angezeigten Würdigung des Einzelfalles -
eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung häufig näher liegen wird als
deren Bewilligung (BGH NStZ 1994, 336; Senat Die Justiz 1978, 145 f.; OLG
Karlsruhe StV 1994, 188: "Notwendigkeit der Feststellung von Besonderheiten
zugunsten des Täters").
cc. Der Senat teilt grundsätzlich die Ansicht der Staatsanwaltschaft und der
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, dass es neben Trunkenheitsdelikten im
Straßenverkehr auch andere schwerste Verkehrsverstöße gibt, die - wenn es sich
um gehäuft auftretende Zuwiderhandlungen handelt (vgl. hierzu Senat a.a.O.) -
ebenfalls ein derart nachdrückliches und energisches Vorgehen der
Strafverfolgungsbehörden erfordern können, wenn diese Zuwiderhandlungen mit
erheblichen, insbesondere tödlichen Unfallfolgen einhergehen. So führen gerade
besonders aggressive Fahrweisen oder zu hohe Geschwindigkeiten häufig zu
schwersten Verkehrsunfällen (vgl. insbesondere jüngst Pfundt, ZVS 2002, 82 ff.
unter Auswertung verschiedener Statistiken zu Unfallursachen; Jagow VD 1997, 49
ff.; Holzammer DRiZ 1988, 110; zur Geschwindigkeitsüberschreitung als
Massendelikt und Ursache auch schwerster Unfälle, vgl. auch BGHSt 43, 241 ff,
245 f.; Bt-Dr V/1319, Seite 90).
Nicht jede Missachtung von Verkehrsvorschriften erfordert jedoch eine
nachdrückliche Sanktion, vielmehr kann dies nur dann der Fall sein, wenn die Tat
neben den durch sie verursachten schwersten Folgen einen erheblichen
Unrechtsgehalt aufweist und Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, welche
die Geltung des Rechts nicht mehr ernst nimmt. Die falsche Einschätzung einer
Verkehrssituation oder eine bloße Überschätzung der eigenen Fähigkeiten im
Umgang mit einem Kraftfahrzeug genügt hierfür aber nicht, denn hierdurch
verwirklicht sich nur eine dem Straßenverkehr eigentümliche generelle
Gefahrenlage, der letztendlich auch ein an sich ansonsten besonnener
Verkehrsteilnehmer einmal ausgesetzt sein kann. In Betracht kommen daher nur
besonders grobe und rücksichtslose Verstöße, wie diese etwa in der Bestimmung
des § 315 c StGB umschrieben sind. Auch Fälle der "verantwortungslosen Raserei"
können hierzu zählen.
c. Eine derartige Pflichtverletzung hat das Landgericht - auch wenn das
Tatgeschehen auf den ersten Blick so erscheinen mag - vorliegend nicht
festgestellt. Zwar hat der Angeklagte mit seinem Sportwagen die Linkskurve mit
einer überhöhten und außerorts unzulässigen Geschwindigkeit von 127 km/h
befahren, jedoch war diese Überschreitung nicht derart erheblich, dass allein
deswegen das Fahrzeug aufgrund seiner Querbeschleunigung nicht mehr beherrschbar
gewesen wäre, hinzu kam vielmehr ein individueller Fahrfehler. Das Merkmal der
Rücksichtslosigkeit setzt überdies ein aus eigensüchtigen Motiven oder aus
Gleichgültigkeit geprägtes Handeln voraus (vgl. OLG Koblenz NZV 1989, 241 f.;
OLG Düsseldorf NZV 2000, 337 f.; KG, Beschluss vom 23.03.1998, 1 Ss 301/97;
Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage 2003, § 315 c StGB Rn. 14), wozu die bloße
Freude am zügigen Fahren nicht gehört (OLG Düsseldorf VM 1979, 13 f.). Dass der
Angeklagte bewusst sein Ziel aber um jeden Preis erreichen wollte oder ihm das
Wohl anderer Verkehrsteilnehmer, wie etwa bei einem "Wettrennen auf öffentlichen
Straßen" oder beim "bewussten Austesten der Grenzbereiche des Fahrzeugs", völlig
gleichgültig gewesen wäre, ist den getroffenen Feststellungen nicht zu
entnehmen. Auch ergibt sich allein aus der überhöhten Geschwindigkeit noch
keineswegs eine "verkehrsfeindliche Einstellung", wofür allenfalls noch mehrere
Voreintragungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie etwa bei
"notorischen Rasern" im Straßenverkehr hindeuten könnten. Das angefochtene
Urteil lässt vielmehr die Motive des Angeklagten, die ihn zu seinem
folgenschweren Fahrverhalten veranlasst haben, im Unklaren. Auch das äußere
Tatgeschehen lässt nicht zweifelsfrei einen Schluss auf die innere Einstellung
des Angeklagten zu, insbesondere rechtfertigt der zeitlich vor dem Unfall
liegende durchaus gewagte Überholvorgang noch nicht die Annahme einer bewussten
Inkaufnahme jedes Risikos trotz vorheriger gefahrspezifischer Warnung (OLG
Koblenz a.a.O.). Es ist daher nach dem rechtskräftig festgestellten und für den
Senat bindenden Sachverhalt durchaus möglich, dass der Angeklagte lediglich aus
Gedankenlosigkeit (OLG Düsseldorf NZV 2000, 337 f.) den "Verlockungen des
Schnellfahrens" erlegen ist und dabei seine Fahrfertigkeiten überschätzt hat,
jedoch sein Verkehrsverhalten nicht auf einer bewussten Missachtung und
Gefährdung der Rechte und der körperlichen Unversehrtheit anderer beruht.
Hierfür spricht zudem, dass es sich bei dem 24jährigen Angeklagten um einen noch
jungen Mann handelt (vgl. zum Einfluss des Lebensalters auf Unfallursachen, Haas
ZVS 1976, 119 ff.), welcher den mit 4.000 gefahrenen Kilometern noch neuwertigen
Sportwagen letztendlich noch nicht beherrschen konnte.
d. Unabhängig von den damit bereits fehlenden Eingangsvoraussetzungen des § 56
Abs. 3 StGB lässt auch die von der Strafkammer im übrigen durchgeführte
Einzelfallwägung keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat verkennt dabei nicht,
dass die tragischen Folgen der Leichtfertigkeit des Angeklagten durch
entlastende Gesichtspunkte nicht aufgewogen werden können, gleichwohl aber zu
sehen ist, dass der Angeklagten nicht vorbestraft ist, ihm eine günstige
Sozialprognose gestellt werden muss, er ebenfalls - wenn auch in nicht
vergleichbarer Form wie die Angehörigen des Opfers - unter den Folgen des Unfall
leidet, er für die beiden Kinder unter Aufnahme eines Kredites eine zusätzliche
Ausbildungsbeihilfe von DM 40.000 erbracht hat und die Tat nunmehr mehr als
dreieinhalb Jahre zurückliegt.
Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine
Strafaussetzung zur Bewährung auf ein völliges Unverständnis in der Bevölkerung
stoßen würde und deren Rechtsgefühl und Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen
würde, wenn sie vom gesamten Tatgeschehen und allen täterbezogenen Umständen
zutreffend unterrichtet werden würde. Ein unabweisbares Bedürfnis an der
Vollstreckung der Freiheitsstrafe besteht daher nicht.
Die Revision der Staatsanwaltschaft war somit zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.
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