LG Saarbrücken – Az.: 13 S 117/12 – Urteil vom 16.11.2012
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 14.6.2012 – Az. 28 C 340/12 (70) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am … in … ereignet hat. Die Erstbeklagte befuhr mit ihrem Fahrzeug die … in Richtung der Kreuzung … Straße, wo sich vor der dortigen Lichtzeichenanlage auf der rechten Fahrspur ein Rückstau gebildet hatte. Sie fuhr deshalb links an der Fahrzeugkolonne vorbei, um sich auf die Linksabbiegespur einzuordnen. Dabei kollidierte sie mit dem klägerischen Fahrzeug, das von der Ehefrau des Klägers geführt wurde. Diese fuhr von einem Tankstellengelände durch eine Lücke in der Fahrzeugkolonne nach links in die … ein.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger 25% des ihm entstandenen Schadens von 8.389,22 €, mithin 2.097,31 € nebst Zinsen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagten treffe nach den Grundsätzen der Lückenfallrechtsprechung eine Mithaftung.
Die Beklagten haben eingewandt, die Lückenfallrechtsprechung finde keine Anwendung bei Grundstücksausfahrten, zu denen die Tankstellenausfahrt zähle.
Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Ehefrau des Klägers habe den Unfall allein verschuldet, indem sie gegen ihre Pflichten aus § 10 StVO verstoßen habe. Ein Pflichtverstoß der Erstbeklagten sei nicht gegeben. Die Erstbeklagte habe weder gegen Überholverbote verstoßen noch eine Sperrfläche überfahren. Die Rechtsprechung zu den sogenannten Lückenfällen finde hier keine Anwendung.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er macht geltend, das Amtsgericht habe den Unfall nicht hinreichend aufgeklärt. Insbesondere habe der Erstrichter zwei Beweisangebote des Klägers zum Unfallhergang übergangen. Das Amtsgericht habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass die Erstbeklagte ausgehend von ihren eigenen Angaben die eingezeichnete Mittellinie habe überfahren müssen. Im Übrigen vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beklagten verteidigen die Entscheidung des Amtsgerichts.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerseite als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben. Denn die Unfallschäden sind jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, der Unfall ist nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen und es kann nicht festgestellt werden, dass der Unfall für einen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies wird in der Berufung auch nicht in Frage gestellt.
2. Im Rahmen der danach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist der Erstrichter davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Klägers den Unfall verschuldet hat. Auch dies hält den Angriffen der Berufung stand.
a) Da die Ehefrau des Klägers von einem Tankstellengelände in die Fahrbahn einfahren wollte, hatte sie die Sorgfaltspflichten des § 10 Satz 1 StVO zu beachten (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.04.1985 – III ZR 53/84, VersR 1985, 835; OLG Celle, OLG-Report 2002, 192; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 10 StVO Rn. 4; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27 Rn. 313). Sie hatte sich danach so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, d.h. sie schuldete die Anwendung äußerster Sorgfalt. Dabei spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Einfahrenden, wenn es – wie hier – im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in die Fahrbahn zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt (vgl. nur Saarländisches Oberlandesgericht, ZfS 1992, 333; KG, NZV 1998, 376; OLG Celle, OLG-Report 2002, 192; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 10 StVO Rn. 11 m.w.N.). Dieser Anscheinsbeweis kann nur entkräftet werden, wenn der Gegner des Beweisbelasteten Umstände nachweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt, bei dem ein Verschulden zu verneinen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.1990 – VI ZR 239/89, NJW 1991, 230 f.; Urteil vom 11.10.1983 – VI ZR 141/82 – VersR 1984, 44; Urteil vom 18.10.1988 – VI ZR 223/87, VersR 1989, 54; vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht, Urt. v. 19.05.2009 – 4 U 347/08, OLG-Report 2009, 636; OLG-Report 2003, 27; Urteil der Kammer vom 9. Juli 2010 – 13 S 46/10).
b) Solche besonderen Umstände konnte der Kläger hier nicht nachweisen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeklagte genügend Zeit hatte, um sich bei entsprechender Aufmerksamkeit auf das Verhalten des Herausfahrenden einzustellen (vgl. hierzu Saarl. OLG, OLG-Report 2003, 27; KG, NZV 1998, 229 m.w.N.). Soweit der Kläger in der Berufungsschrift erstmals vorträgt, seine Ehefrau habe mit dem Pkw bereits einige Meter aus der Fahrzeuglücke herausragend gestanden und sei auch für die Erstbeklagte erkennbar gewesen, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, mit dem der Kläger in der Berufung ausgeschlossen ist, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO weder dargetan noch ersichtlich sind. Ungeachtet dessen hat die zweitinstanzliche Beweisaufnahme diese Behauptung auch nicht bestätigt. Zwar hat die Ehefrau des Klägers – ebenso wie der Zeuge …, der als Beifahrer im Klägerfahrzeug saß – angegeben, sie habe sich nur vorsichtig und ohne voll in die von der Erstbeklagten genutzte Linksabbiegerspur einzufahren in die Lücke hineingetastet. Dies lässt sich indes mit der Darlegung der Erstbeklagten nicht in Einklang bringen. Deren Erklärung in ihrer Anhörung, das Klägerfahrzeug sei plötzlich durch die Lücke ausgefahren, ist zumindest gleichermaßen glaubhaft. Sie wird überdies durch die in der Bußgeldakte (Az. 310009338), die zu Beweiszwecken erst- und zweitinstanzlich beigezogen wurde, befindliche schriftliche Aussage der unbeteiligten Zeugin … (Bl. 20 R der Bußgeldakte) sowie die dortigen Lichtbilder vom Unfallort (Bl. 9 f. der Bußgeldakte) be-stätigt. Die Zeugin … hatte beobachtet, dass das Klägerfahrzeug „rausziehen“ wollte, als es zur Kollision kam. Dies spricht ebenso gegen ein vorsichtiges Hineinfahren des Klägerfahrzeuges, wie die in den Lichtbildern festgehaltene Unfallendstellung, in der das Klägerfahrzeug schon teilweise auf der Gegenfahrbahn stand.
c) Es ist auch nicht nachgewiesen, dass die Erstbeklagte infolge überhöhter Geschwindigkeit außerstande war, unfallverhütend zu reagieren (§ 3 Abs. 1 StVO; vgl. hierzu KG, NZV 1998, 229 m.w.N.). Ungeachtet der Frage, ob der Kläger eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs überhaupt substantiiert behauptet hat, ist eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs nicht beweissicher festzustellen. Einer weiteren Beweisaufnahme zu dieser Frage bedurfte es entgegen der Auffassung der Berufung nicht. Eine Vernehmung der angebotenen Zeugen durfte unterbleiben, da der Zeugenbeweis für den Nachweis einer konkreten Geschwindigkeit grundsätzlich ungeeignet ist und keine Umstände vorgetragen sind, aufgrund derer ein Verschätzen vorliegend vernünftigerweise ausgeschlossen werden könnte (vgl. KG, ZfS 2011, 508; OLG Hamm VRS 58, 380 ff.; OLG Düsseldorf NZV 1989, 163; Kammer, Hinweisbeschluss vom 13.01.2011 – 13 S 146/10). Auch einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich, da es insoweit an jeglichen Anknüpfungstatsachen fehlte.
3. Ein Mitverschulden der Erstbeklagten ist hier – wie das Erstgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat – ebenfalls nicht zugrunde zu legen.
a) Ein Verstoß gegen das Verbot des Überfahrens einer durchgehenden (Mittel-)Linie (Zeichen 295) ist nicht gegeben, weil die Mittellinie an der Unfallstelle – wie sich aus den Lichtbildern der Akte ergibt – unterbrochen ist. Auf die Frage, inwieweit ein solcher Verstoß für sich allein gesehen zu einem unzulässigen Überholen bei unklarer Verkehrslage führt (vgl. hierzu Hentschel aaO Rn. 35, 38, § 41 StVO Rn. 248 l mwN.), kommt es daher nicht an.
b) Ob das Verhalten der Erstbeklagte im Übrigen einen Verstoß gegen das Überholverbot nach § 5 StVO begründet, kann dahinstehen. Denn es ist anerkannt, dass derjenige, der nach § 10 StVO in den fließenden Verkehr einfahren will, nicht vom Schutzzweck eines Überholverbots erfasst wird (vgl. hierzu nur Saarländisches Oberlandesgericht, VerkMitt Nr. 50, S. 39; KG, NZV 1998, 376; VRS 115, 401; Burmann aaO § 5 StVO Rn. 25 m.w.N.).
c) Auch ist nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nicht davon auszugehen, dass die Erstbeklagte gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Insoweit ist das Amtsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Grundsätze der Lückenrechtsprechung hier keine Anwendung finden. Dies begegnet keinen Bedenken.
aa) Nach gefestigter und vom Bundesgerichtshof gebilligter Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1969 – VI ZR 176/68, VersR 1969, 756) ist der Grundsatz, wonach der bevorrechtigte fließende Verkehr auf die Beachtung seines Vorrangs gemäß § 8 StVO vertrauen darf, durch die sogenannte Lückenfallrechtsprechung eingeschränkt. Danach gilt: Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen oder sich langsam fortbewegenden Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann. Er darf sich der Lücke daher nur mit gespannter Aufmerksamkeit und unter Beachtung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht. Ein Kraftfahrer, der diese Sorgfaltspflicht nicht beachtet, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO (KG, st. Rspr.; DAR 1975, 186; VersR 1977, 138; VerkMitt 1991, Nr. 23; NZV 2003, 575; NZV 2006, 371; ebenso BayObLG, VRS 29, 384; VRS 65, 152; DAR 1971, 221; OLG Köln, VRS 28, 452, OLG Düsseldorf, VersR 1977, 85; OLG Hamm, NZV 2006, 204; OLG Frankfurt, DAR 2006, 156; Hentschel aaO § 8 StVO Rn. 47).
bb) Ob diese Grundsätze auch für Tankstellenausfahrten gelten, also im Anwendungsbereich des § 10 StVO, ist dagegen umstritten. Während eine Meinung in Rechtsprechung und Literatur dies verneint (vgl. KG, NZV 1998, 229; LG Berlin, VersR 1976, 76, 77; LG Frankfurt, ZfS 2000, 198; Hentschel aaO § 10 StVO Rn. 9), bringen andere diese Grundsätze bei Tankstellenausfahrten zur entsprechenden Anwendung (vgl. BayObLG, DAR 1971, 221; OLG Frankfurt, DAR 2006, 156; OLG Hamm, NZV 1992, 238; Burmann aaO § 6 StVO Rn. 8; offen gelassen durch OLG Hamm, NZV 2006, 204; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.12.2003 – 12 U 122/03, juris).
cc) Die erstgenannte Auffassung ist nach Auffassung der Kammer vorzugswürdig. Anders als nach der Vorrangregelung des § 8 StVO ist der aus einer Tankstellenausfahrt in den fließenden Verkehr Einfahrende gemäß § 10 Satz 1 StVO zu höchstmöglicher Sorgfalt gegenüber dem bevorrechtigten fließenden Verkehr verpflichtet. Er trägt deshalb grundsätzlich die alleinige Verantwortung für sein Fahrmanöver (KG, NZV 1998, 376). Dem fließenden Verkehr kommt insoweit gegenüber den Benutzern von Tankstellenausfahrten ein nahezu absoluter Vorrang zu (vgl. LG Berlin VersR 1976, 76, 77) und hat gegenüber den Fällen des § 8 StVO ein deutlich gesteigertes Vertrauen in seinen Vorrang. Ungeachtet der Tatsache, dass gerade bei Tankstellenausfahrten in der Regel eine gute Erkennbarkeit für den Verkehr gegeben ist (vgl. OLG Frankfurt, DAR 2006, 156; Burmann aaO § 6 StVO Rn. 8), besteht hier daher für den fließenden Verkehr ein anderer Vertrauenstatbestand in seinen Vorrang als an Kreuzungen oder Einmündungen, für die die Lückenrechtsprechung entwickelt wurde.
Der Einfahrende wird durch die Lückenbildung auch nicht von seiner besonderen Sorgfalt gegenüber den Fahrzeugen auf den weiteren freien Fahrspuren befreit. Die besondere Sorgfalt des Einfahrenden endet nämlich nicht mit dem Einfahren in die Lücke. Anerkannt ist vielmehr, dass die besondere Sorgfaltspflicht so lange andauert, bis sich der Einfahrende endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (vgl. nur Hentschel aaO § 10 StVO Rn. 4a m.w.N.).
Darüber hinaus wird eine Lücke in einer Fahrzeugschlange von dem nach § 10 StVO wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer in der Regel dazu benutzt, um sich unter Beachtung der besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO in die Fahrzeugkolonne einzuordnen. Bei dem Queren des Fließverkehrs durch eine solche Lücke handelt es sich dagegen um ein außerordentliches und besonders gefährliches Fahrmanöver, mit dem der an der Kolonne Vorbeifahrende ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht rechnen muss (KG, VersR 1977, 138; NZV 1996, 365; NZV 1998, 376; ebenso LG Frankfurt, ZfS 2000, 198, 199; Hentschel aaO § 10 StVO Rn. 9). Dies gilt erst recht, wenn der Ausfahrende, der – wie hier – in die Gegenfahrbahn einfährt, nicht nur die in einer Schlange haltenden Fahrzeuge, sondern auch die daneben liegende Fahrspur, auf der sich keine Kolonne gebildet hat, queren muss.
d) Auch wenn die Grundsätze der Lückenrechtsprechung bei Tankstellenausfahrten nicht eingreifen, kann unter besonderen Umständen des Einzelfalls von einer Verletzung des § 1 Abs. 2 StVO ausgegangen werden kann, etwa wenn die Vorfahrtsverletzung für den Vorbeifahrenden offensichtlich erkennbar war (vgl. OLG Hamm, NZV 2006, 204) oder wenn der Vorbeifahrende gebotswidrig die Kolonne nicht mit so ausreichendem seitlichen Abstand überholt hat, dass sich der Ausfahrende ungefährdet bis zum Überblick vortasten konnte (vgl. KG, NZV 1998, 376 m.w.N.). Solche Umstände sind indes auch nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nicht erwiesen. Da schon nicht geklärt werden kann, ob die Zeugin … – so wie die Erstbeklagte schilderte – plötzlich und für die heranfahrende Erstbeklagte nicht erkennbar aus der Lücke ausfuhr oder ob diese sich lediglich, wie sie und der Zeuge … schilderten, vorsichtig in die zweite Fahrspur hineintastete, kann die offensichtliche Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung nicht sicher angenommen werden. Auch kann der seitliche Abstand des Beklagtenfahrzeuges zur Kolonne mangels ergiebiger Aussagen oder Anknüpfungstatsachen, die eine Rekonstruktion des vorkollisionären Annäherungsverhaltens des Beklagtenfahrzeuges ermöglichen würden, nicht nachvollzogen werden, so dass eine Sorgfaltspflichtverletzung der Erstbeklagten hier nicht zugrunde gelegt werden kann.
4. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Erstgerichts, im Rahmen der gem. § 17 StVG gebotenen Abwägung der Mitverursachungs- und -verschuldensanteile die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges hinter das Verschulden der Zeugin … zurücktreten zu lassen und von einer Alleinhaftung der Klägerseite für das Unfallgeschehen auszugehen, nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).