Gaspreiserhöhung – Unwirksamkeit Erhöhungsklausel
Bundesgerichtshof
Az: KZR 2/07
Urteil vom
29.04.2008
Leitsätze:
a) Die
Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas bildet sachlich einen eigenen Markt;
ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie besteht nicht (Bestätigung von BGHZ
151, 274, 282 - Fernwärme für Börnsen).
b) Um die Billigkeit einer Erhöhung des Gaspreises darzulegen, muss der
Gasversorger nicht dartun, dass er mit der Erhöhung eine bestehende
marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht.
c) Auch im Individualprozess ist eine mehrdeutige Allgemeine Geschäftsbedingung
im "kundenfeindlichsten" Sinne auszulegen, wenn diese Auslegung zur
Unwirksamkeit der Klausel führt und dies dem Kunden günstiger ist.
d) Eine Klausel in einem Gassondervertrag, die den Gasversorger berechtigt, die
Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch seinen Vorlieferanten
erfolgt, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen und ist unwirksam.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4.
März 2008 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, soweit das
Berufungsurteil nicht zugunsten des Klägers zu 148 ergangen ist.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger - mit Ausnahme des Klägers zu 148 - in
der Revisionsinstanz fallen der Beklagten zur Last, die auch die Gerichtskosten
des Revisionsverfahrens zu tragen hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die die
Beklagte, die Ostsachsen mit Erdgas beliefert, gegenüber den Klägern als
Sondervertragskunden vorgenommen hat. Die Verträge mit den Klägern, die die
Beklagte noch unter ihrer früheren Firma G. GmbH abgeschlossen hat, bestimmen
u.a.:
§ 2 Gaspreise
1. Der Gaspreis setzt sich zusammen aus:
Grundpreis/Monat Arbeitspreis/kWh
...
2. Die G. ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch
den Vorlieferanten der G. erfolgt.
§ 6 Bestandteile des Vertrages
1. Soweit in diesem Sondervertrag nichts anderes vereinbart wird, gilt die "AVBGasV"
und die hierzu veröffentlichten Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses
Vertrages sind.
...
Die Beklagte erhöhte den Arbeitspreis zum 1. Oktober 2004, was die Kläger
hinnahmen. Die nachfolgenden Erhöhungen des Arbeitspreises zum 1. Juni und 1.
November 2005 sowie zum 1. Januar und 1. April 2006 wurden hingegen von den
Klägern beanstandet.
Sie haben beantragt festzustellen, dass die jeweils zwischen den Klägern und der
Beklagten bestehenden Gasversorgungsverträge über den 31. Mai 2005 hinaus
unverändert zu den seit dem 1. Oktober 2004 geltenden Preisen bis zur nächsten
auf die letzte mündliche Verhandlung folgenden Preiserhöhung fortbestehen.
Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt. Die Berufung der Beklagten ist ohne
Erfolg geblieben (OLG Dresden RdE 2007, 58).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den
Klageabweisungsantrag weiter.
Die Kläger zu 1 bis 15, 17 bis 51, 53 bis 61, 66 bis 89, 93 bis 111, 113 bis
116, 118 bis 120, 123 bis 133, 135 bis 143, 146, 147 und 149 bis 161 treten dem
Rechtsmittel entgegen. Der Kläger zu 148 ist während des Revisionsverfahrens
verstorben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision, über die durch Teilurteil nur insoweit zu entscheiden
ist, als das Verfahren nicht hinsichtlich des verstorbenen Klägers zu 148
unterbrochen ist, bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet: Entgegen der Auffassung des Landgerichts halte die
Preisanpassungsklausel in § 2 der Gasversorgungsverträge zwischen den Parteien
der Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand. Zwar enthalte die
Klausel keine Regelung über die Art und Weise der Preisberechnung. Dies führe
jedoch nicht zur Intransparenz der Klausel, weil genauere Angaben zum Umfang und
der Berechnung künftiger Preisänderungen nicht möglich seien. Dies ergebe sich
aus der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten, deren Gestaltungsspielraum
durch § 19 Abs. 4 GWB und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch durch §
315 BGB begrenzt sei. Die danach für Preiserhöhungen maßgeblichen Gesichtspunkte
könnten aber im Voraus nicht in einer sowohl inhaltlich richtigen als auch für
den Verbraucher verständlichen Weise dargelegt werden. Das landgerichtliche
Urteil sei gleichwohl im Ergebnis richtig, weil den Preisanpassungsschreiben der
Beklagten nicht - wie geboten - zu entnehmen sei, weshalb die vorgenommenen
Veränderungen bei einem marktbeherrschenden Energieversorger nach § 19 Abs. 4
GWB unbedenklich seien. Eine entsprechende Begründungslast sei das notwendige
Korrektiv für die Beschränkung der Anforderungen an die Transparenz der
Preisanpassungsklausel und auch bei anderen Dauerschuldverträgen wie Miet- und
Heimverträgen vorgeschrieben. Eine wirksame Preiserhöhung erfordere eine knappe
und nachvollziehbare Gesamtdarstellung. Den Erhöhungsverlangen der Beklagten
fehle hingegen der erforderliche Bezug zu den materiell-rechtlichen Kriterien
der Preiserhöhung.
II. Diese Beurteilung hält nur im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung
stand. Wie das Landgericht richtig entschieden hat, ist die
Preisänderungsklausel in § 2 Abs. 2 des Vertrages nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam, weil sie die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Recht zur einseitigen Änderung
des Vertragspreises steht der Beklagten daher nicht zu.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die beanstandete Klausel
der Inhaltskontrolle unterliegt. Soweit die Revision geltend macht, die
Bezugskosten der Beklagten, an deren Änderung die Preisanpassungsklausel
anknüpft, seien kein bloßes Kostenelement des Arbeitspreises, sondern die
einzigen bei der Preisfindung zu berücksichtigenden (variablen) Kosten, während
alle anderen (fixen) Kosten durch den Grundpreis abgedeckt seien, ist dies zum
einen vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Zum anderen berechtigt die
Klausel die Beklagte nicht zu einer Änderung des Arbeitspreises, sondern zu
einer Änderung des Gaspreises, der sich nach § 2 Abs. 1 des Vertrages aus
Grundpreis und Arbeitspreis zusammensetzt.
2. Hingegen kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, dass eine
Konkretisierung eines Preisänderungsrechts der Beklagten notwendigerweise
entweder mit den Schranken kollidieren müsste, die dem Preiserhöhungsverlangen
eines marktbeherrschenden Versorgers wie der Beklagten durch § 19 GWB gesetzt
seien, oder für den Verbraucher unverständlich bleiben müsse.
a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist es allerdings, dass das
Berufungsgericht die Beklagte, von der es festgestellt hat, dass sie mangels
eines funktionierenden Durchleitungssystems wirksamem Wettbewerb anderer
Gasanbieter nicht ausgesetzt ist, für marktbeherrschend erachtet hat. Dem steht
nicht entgegen, dass der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem
Urteil vom 13. Juni 2007 (BGHZ 172, 315 Tz. 34) den dort beklagten Gasversorger
im Sinne der "Monopolrechtsprechung" zu § 315 BGB nicht als Inhaber einer
Monopolstellung angesehen hat, weil er zwar der einzige örtliche Anbieter
leitungsgebundener Versorgung mit Gas sei, aber wie alle
Gasversorgungsunternehmen auf dem Wärmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb
mit Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und
Fernwärme stehe. Der für die kartellrechtliche Beurteilung sachlich relevante
Markt ist gleichwohl der Gasversorgungsmarkt, da ein einheitlicher Markt für
Wärmeenergie nicht besteht (BGHZ 151, 274, 282 - Fernwärme für Börnsen). Das
Berufungsgericht hat dies zutreffend damit begründet, dass ein Wechsel von einem
zu einem anderen Energieträger mit erheblichen, als Marktzutrittsschranken
wirkenden Umstellungskosten verbunden ist und für viele Letztverbraucher wie
Mieter und einzelne Wohnungseigentümer schon mangels rechtlicher Befugnis zu
einem solchen Wechsel ausgeschlossen ist. Dass die Preisentwicklung auf anderen
Märkten für Wärmeenergie die Preisbildung auf dem Gasversorgungsmarkt wesentlich
mitbestimmt, wie schon die auch im Streitfall mit dem Vorlieferanten der
Beklagten vereinbarte Kopplung des Gaspreises an den Marktpreis für leichtes
Heizöl zeigt, ändert nichts daran, dass die Gasversorgung aus der Sicht der
Erdgas als Heizenergie verwendenden Letztverbraucher als Marktgegenseite
grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, in denen die Grundentscheidung über die für
die Beheizung eines Gebäudes verwendete Energie erstmals oder erneut getroffen
wird, durch andere Heizenergieträger substituierbar ist (vgl. auch BGH, Beschl.
v. 4.3.2008 - KVR 21/07, Tz. 15 f. - Soda-Club II [für BGHZ vorgesehen]).
b) Daraus folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht, dass
sich der Inhalt einer Preisanpassungsklausel an kartellrechtlichen Kriterien
ausrichten müsste.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklauseln sind,
insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung nicht grundsätzlich unwirksam. Sie sind ein geeignetes und
anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung
bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das
Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz
nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits
den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige
Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge
aufzufangen versucht (BGHZ 172, 315 Tz. 22; BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR
25/06, NJW 2007, 1054 Tz. 20; Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07, WRP 2008, 112
Tz. 19, jeweils m.w.N.).
Zwar nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass eine Preiserhöhung, mit der
die Beklagte ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen würde, auch
vertragsrechtlich nicht angemessen wäre und nicht der Billigkeit im Sinne des §
315 BGB entspräche. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, die Beklagte
müsse, um die Angemessenheit des von ihr verlangten Preises darzutun, auch
darlegen, dass ihre Preisforderung kein Missbrauch einer marktbeherrschenden
Stellung im Sinne des § 19 Abs. 1 GWB ist. Denn der Missbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung wird nicht vermutet und muss grundsätzlich von
demjenigen dargelegt werden, der sich auf einen solchen Missbrauch beruft. Diese
gesetzliche Wertung ist unbeschadet dessen zu beachten, dass ein festgestellter
Missbrauch sich auch auf das Billigkeitsurteil im Sinne des § 315 BGB auswirken
muss (vgl. auch BGHZ 172, 315 Tz. 18).
3. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat das Landgericht die Klausel
nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für
unwirksam gehalten und dazu ausgeführt: Die Preisbestimmung sei von einem
überprüfbaren Preisindex abgekoppelt und schließe nicht aus, dass die Beklagte
schlecht ausgehandelte Vorlieferantenpreise auf die Kläger abwälze. Sie lasse
eine Preiserhöhung zudem nicht nur entsprechend dem Zulieferpreis zu. Mögliche
Einsparungen bei anderen Kostenfaktoren müssten nicht berücksichtigt werden.
Nach dem Wortlaut der Klausel sei es sogar möglich, den Preis bei einer Senkung
des Zulieferpreises zu erhöhen. Auch die Berücksichtigung von
Einstandspreiserhöhungen, die bereits vor Vertragsschluss vorgenommen worden
oder zumindest absehbar gewesen seien, sei nicht ausgeschlossen. Schließlich sei
eine Pflicht der Beklagten zur Senkung des Bezugspreises bei einer Preissenkung
durch den Vorlieferanten nicht vorgesehen. Ob es der Klausel auch an der
notwendigen Transparenz fehle, bedürfe hiernach keiner Erörterung.
4. Diese Beurteilung erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Die
Preisänderungsklausel benachteiligt die Kunden der Beklagten schon deshalb
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie nur das Recht
der Beklagten enthält, Erhöhungen ihres Gaseinstandspreises an ihre Kunden
weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den
Preis zu senken. Hierdurch wird es der Beklagten ermöglicht, eine erhöhte
Kostenbelastung durch eine Preiserhöhung aufzufangen, hingegen den Vertragspreis
bei einer Kostensenkung durch einen geringeren Einstandspreis unverändert zu
lassen. Risiken und Chancen einer Veränderung des Einstandspreises werden damit
zwischen den Parteien ungleich verteilt; eine solche unausgewogene Regelung
rechtfertigt kein einseitiges Recht der Beklagten zur Änderung des sich aus der
vertraglichen Vereinbarung der Parteien ergebenden Preises.
a) Eine Preisanpassungsklausel muss das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren
(BGHZ 82, 21, 25; 158, 149, 158) und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit
geben, nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern auch einen
zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. BGHZ 94, 335, 339 f.; BGH, Urt. v.
12.7.1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115; Urt. v. 21.9.2005 - VIII ZR 38/05,
NJW-RR 2005, 1717; BGH NJW 2007, 1054 Tz. 21; WRP 2008, 112 Tz. 19). Entgegen
der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Beklagten enthält
die Klausel - jedenfalls in der gebotenen "kundenfeindlichsten" Auslegung -
jedoch keine Verpflichtung der Beklagten, einem gefallenen Gaseinkaufspreis nach
gleichen Maßstäben wie einem gestiegenen Preis Rechnung zu tragen, und damit die
Möglichkeit einer ungerechtfertigten Erhöhung ihrer Gewinnspanne.
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und
typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen
Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten
Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des
durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st.
Rspr.; s. nur BGHZ 102, 384, 389 f.). Zweifel bei der Auslegung gehen nach §
305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Nach ständiger Rechtsprechung führt
diese Auslegungsregel im Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen
Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur
Unwirksamkeit der Klausel führt (s. nur BGHZ 139, 190, 199; 158, 149, 155). Denn
damit ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig
die dem Kunden günstigste. Diese Regel gilt aber nicht nur im Verbandsprozess,
sondern kann auch im Individualprozess anwendbar sein (Basedow in MünchKomm.
BGB, 5. Aufl., § 305c Rdn. 20, 35; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 305c Rdn.
20; jeweils m.w.N.; beachtliche Argumente hierfür sieht bereits BGH, Urt. v.
11.2.1992 - XI ZR 151/91, NJW 1992, 1097, 1099; Urt. v. 10.5.1994 - XI ZR 65/93,
NJW 1994, 1798, 1799; auf die kundenfeindlichste Auslegung stellt ohne weiteres
im Individualprozess ab BGH, Urt. v. 20.12.2007 - III ZR 144/07, NJW 2008, 987
Tz. 9; für eine "kundenfeindliche" Anwendung der Unklarheitenregel wohl auch
BGH, Urt. v. 20.10.2004 - VIII ZR 378/03, NJW 2005, 425, 426). Führt die
kundenfeindlichste Auslegung zur Unwirksamkeit der Klausel und begünstigt
dadurch den Kunden, ist diese Auslegung zugrunde zu legen. Erst wenn sich die
Klausel nach jeder in Betracht kommenden Auslegung als wirksam erweist, ist bei
der Anwendung der Klausel die dem Kunden günstigste Auslegung maßgeblich.
Hierdurch wird vermieden, dass die Entscheidung im Individualprozess auf eine
Klausel gegründet wird, die im Verbandsprozess für unwirksam zu erklären wäre.
bb) Die Klausel berechtigt die Beklagte zu einer Preisanpassung bei einer
Preisänderung durch ihren Vorlieferanten. Ein solches Preisanpassungsrecht ist
im Allgemeinen dahin auszulegen, dass dem Versorger das Recht eingeräumt wird,
den Umfang der Preisanpassung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB nach billigem
Ermessen zu bestimmen (vgl. BGHZ 97, 212, 217 zu Zinsanpassungsklauseln). Dies
schließt es entgegen der Auffassung des Landgerichts jedenfalls aus, eine
Senkung des Einstandspreises zum Anlass für eine Preiserhöhung zu nehmen. Die
Bindung der Preisanpassung an den Maßstab billigen Ermessens mag es ferner
ausschließen, bei einer Preisanpassung nur Erhöhungen des Einstandspreises zu
berücksichtigen, jedoch ein vorübergehendes Absinken des Einstandspreises außer
Betracht zu lassen. Jedoch lässt die Klausel eine Auslegung zu, nach der die
Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichmäßigen
Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon
vorzunehmen, in welche Richtung sich der Einstandspreis seit Vertragsschluss
oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt hat.
Die Möglichkeit zur Preisanpassung ist als Recht, nicht als Pflicht der
Beklagten ausgestaltet. Dies ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, da es nicht
im Interesse der Kunden der Beklagten sein kann, diese zu verpflichten, jede
Erhöhung der Gaskosten unverzüglich weiterzugeben. Die Ausgestaltung der
Preisanpassungsklausel als Recht der Beklagten für den Fall einer Preisänderung
durch ihren Vorlieferanten lässt indessen erkennen, dass die Klausel jedenfalls
primär auf die Weitergabe von Preissteigerungen zugeschnitten ist. Ihr ist damit
jedenfalls nicht mit der ein anderes Verständnis ausschließenden Eindeutigkeit
zu entnehmen, nach welchen Kriterien die Beklagte den Preisänderungszeitpunkt zu
bestimmen hat. Der Einstandspreis des Versorgers ändert sich typischerweise
häufiger als sein Abgabepreis. So ändert sich nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts auch der von der Beklagten zu zahlende - an den Preis für
leichtes Heizöl in einer bestimmten Referenzperiode gekoppelte - Arbeitspreis
quartalsweise jeweils zum ersten Tag des ersten Monats, während die Beklagte den
Vertragspreis in den Jahren 2005 und 2006 jeweils zweimal, jedoch zu
unterschiedlichen Terminen, angepasst hat. Mangels anderweitiger vertraglicher
Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu
dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der
Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins
erhöhten Einstandskosten umgehend, niedrigeren Einstandskosten jedoch nicht oder
erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen.
cc) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. März 1986 und in Folgeentscheidungen eine
hinsichtlich der Maßstäbe und Zeitpunkte einer Zinsänderung offene
Zinsanpassungsklausel für wirksam erachtet hat (BGHZ 97, 212, 217 ff.; 118, 126,
130 f.; BGH, Urt. v. 12.10.1993 - XI ZR 11/93, NJW 1993, 3257, 3258).
Zum einen hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 17.
Februar 2004 (BGHZ 158, 149, 156) ausdrücklich offengelassen, ob an dieser
Beurteilung im Hinblick auf die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zu
Preisanpassungsklauseln festzuhalten ist. Zum anderen ist das Urteil vom 6. März
1986, das auch nicht den Grundsatz der "kundenfeindlichsten" Auslegung zugrunde
legt, ausdrücklich darauf gestützt, dass die Wirksamkeit eines
Preisänderungsrechts nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten
Vertrages, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die
jeweilige Klausel begleitenden Regelung entschieden werden kann (BGHZ 93, 252,
257) und für die Beurteilung von Kreditverträgen insoweit - auch aus der Sicht
der Kunden - andere Kriterien gelten als für Kauf- und Werkverträge, da die
Festlegung der - gleichermaßen in beide Richtungen schwankenden - Zinsen anderen
Regeln folgt als die Bestimmung der (Haupt-)Gegenleistung bei Kauf- und
Werkverträgen (BGHZ 97, 212, 218).
b) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Unwirksamkeit der
Preisänderungsklausel schließlich auch nicht entgegen, dass sie dem gesetzlichen
Leitbild des (bis zum 7. November 2006 geltenden) § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV
entspräche.
Allerdings kann den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Gasversorgung von Tarifkunden ebenso wie den Bestimmungen der Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden,
obwohl sie für Sonderverträge nicht gelten, "Leitbildfunktion im weiteren Sinne"
zukommen (BGHZ 138, 118, 126 ff.). Indessen ist eine solche Funktion den
Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung
von Tarifkunden nicht pauschal beizumessen, sondern jeweils für die einzelne in
Rede stehende Bestimmung zu prüfen. Damit wird auch dem Umstand angemessen
Rechnung getragen, dass nach § 310 Abs. 2 BGB zwar die §§ 308, 309 keine
Anwendung auf Verträge über die Versorgung von Sonderabnehmern mit Gas finden,
soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von
Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden
abweichen, die allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB jedoch nicht
ausgeschlossen ist.
Hiernach kommt § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV Leitbildfunktion für die streitige
Preisänderungsklausel nicht zu. Die Vorschrift bestimmt, dass das
Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen
Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und
Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zwar ergibt sich
auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der
Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ
172, 315 Tz. 17). Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von
Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass
Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert
werden und beliefert werden müssen. Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen
Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht
nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen
ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch
verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass
Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung
getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in
gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche
Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch
die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist, und enthält damit
gerade dasjenige zu einer ausgewogenen Regelung notwendige Element, das der von
der Beklagten vorgegebenen vertraglichen Anpassungsklausel fehlt.
c) Dass ein Kündigungsrecht der Abnehmer - unabhängig davon, ob allein das
vertraglich vorgesehene Recht besteht, den Vertrag nach zweijähriger Laufzeit
mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, oder ob über § 6 Abs. 1 ein
Sonderkündigungsrecht nach § 32 Abs. 2 AVBGasV in Betracht kommt - angesichts
der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten die Benachteiligung der Abnehmer
nicht ausgleichen kann, hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang
rechtsfehlerfrei ausgeführt.
d) Hiernach kann dahinstehen, ob es der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel
auch entgegensteht, dass die Beklagte das Gewicht des Gaseinkaufspreises bei der
Kalkulation des Gesamtpreises nicht offengelegt hat (s. dazu BGH NJW-RR 2005,
1717; NJW 2007, 1054 Tz. 23 ff.; WRP 2008, 112 Tz. 19).
5. An Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tritt entgegen der von der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung auch kein
Preisänderungsrecht entsprechend § 4 AVBGasV. Die Verordnung gibt dem Versorger
kein allgemeines Preisanpassungsrecht, sondern das Recht zur Bestimmung (und
Änderung) derjenigen allgemeinen Tarife und Bedingungen, zu denen der Versorger
nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (1998) jedermann an sein
Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen hat (§ 1 Abs. 1 AVBGasV). Die
Kläger sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch keine Tarif-,
sondern Sondervertragskunden. Der Preis, den sie zu zahlen haben, ergibt sich
nicht aus dem allgemeinen, für jedermann geltenden Tarif der Beklagten, sondern
aus der vertraglichen Vereinbarung in § 2 Abs. 1 des Gasbezugsvertrages. Auf
einen solchen vereinbarten Preis findet das Tarifbestimmungsrecht des Versorgers
weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.
6. Der Beklagten ist auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein
Preisänderungsrecht zuzubilligen.
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder
unwirksam, so bleibt der Vertrag nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und
richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 nach den gesetzlichen Vorschriften.
Anders als nach § 139 BGB ist der Vertrag nach § 306 Abs. 3 BGB nur dann
insgesamt unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung
derjenigen Inhaltsvorgaben, die sich aus der Geltung der gesetzlichen
Vorschriften nach Absatz 2 ergeben, eine unzumutbare Härte für eine
Vertragspartei darstellen würde.
Diese gesetzliche Regelung schließt nach ständiger Rechtsprechung eine
ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, weil es sich auch bei den Bestimmungen
der §§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage
hat, um gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 306 Abs. 2 BGB handelt (BGHZ 90,
69, 75). Jedoch muss auch bei einer ergänzenden Vertragsauslegung die
Grundentscheidung des Gesetzgebers beachtet werden, den Vertrag grundsätzlich
mit dem sich aus den Normen des dispositiven Gesetzesrechtes, welche der
ergänzenden Vertragsauslegung vorgehen, ergebenden Inhalt aufrechtzuerhalten
(vgl. BGHZ 117, 92, 99). Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt daher nur in
Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende
Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem
Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer
Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des
Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 75 ff.; 137, 153, 157; 143, 103, 120).
Im Streitfall steht der Beklagten das Recht zu, sich nach zweijähriger
Vertragsdauer mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist vom Vertrag zu lösen. Wenn
sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden
bleibt, so führt dies nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis.
Dass die Beklagte in den Tatsacheninstanzen Umstände dargetan hätte, die eine
andere Beurteilung geböten, zeigt die Revision nicht auf.