Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anspruch auf Rückübertragung eines verschenkten Grundstücks wegen „groben Undanks“


Bundesgerichtshof (=BGH)

Az.: V ZB 30/01

Urteil vom 13.06.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Hauseigentümer, die ihre Immobilie zum Beispiel an ihre Kinder verschenken, können sich durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch für den Fall absichern, dass sie ihr Geschenk eines Tages wegen „groben Undanks“ wieder zurückfordern wollen.


Anmerkung zu den Begrifflichkeiten:

·  Auflassungsvormerkung: Ist die auf Sicherung des (meist aus einem Kaufvertrag erwachsenden) Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtete Vormerkung. Eine Vormerkung ist eine vorläufige Grundbucheintragung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Rechtsänderung (hier: Eigentumsübertragung an dem Grundstück).

·  Grober Undank: Hat der Beschenkte gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen von diesem eine schwere Verfehlung begangen (Köperverletzung, Bedrohung, Morddrohungen etc.) und sich dadurch grob undankbar gezeigt, so kann der Schenker die Schenkung einseitig widerrufen.


Sachverhalt: Ein Ehepaar wollte seine Eigentumswohnung auf ihren Sohn überschreiben und sich ein Rückübertragungsrecht vorbehalten, falls sich der Sohn als „grob undankbar“ erweisen sollte.


Entscheidungsgründe: Ansprüche können nach Ansicht des BGH nur dann per Vormerkung geschützt werden, wenn sie eine „feste rechtliche Grundlage“ haben. Dies könnte bei dem Begriff „grober Undank“ problematisch sein. Jedoch ist in der Rechtsprechung ausreichend geklärt, was unter „grobem Undank“ zu verstehen ist. Daher ist eine solche Vormerkung der Schenker im Grundbuch möglich!


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen