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Kellerraum in
der Teilungserklärung kann auch als Sauna genutzt werden
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 20 W
378/03
Beschluss vom
02.11.2005
Vorinstanz: Landgericht Limburg, Az.: 7 T 181/02
Leitsätze:
Die
Bezeichnung „Kellerraum" in der Teilungserklärung stellt eine Zweckbestimmung
mit Vereinbarungscharakter dar. Damit dürfen die Räume grundsätzlich nur als
Kellerräume genutzt werden; zulässig ist auch eine andere Nutzung, sofern sie
nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller. Von daher kann
der Gebrauch einer Trockensauna im Kellerraum zulässig sein.
Gründe:
Die Antragsteller haben vor dem
Amtsgericht die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, die in dem Kellerraum
... des betroffenen Anwesens installierte Sauna zu entfernen und dem
Antragsgegner zu untersagen, diesen Kellerraum als Sauna zu nutzen. Nach
Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Amtsgericht durch Beschluss vom
19.09.2002 (Bl. 198 ff d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, dem
Antragsgegner aufgegeben, bei dem Betrieb der in dem Kellerraum ... des
betroffenen Anwesens installierten Sauna durch Einbau eines Ventilators oder
durch andere zur Erzeugung von Unterdruck geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu
tragen, dass keine Dämpfe aus dem Kellerraum des Antragsgegners in die
umliegenden Kellerräume oder sonstige Gebäudeteile austreten. Im Übrigen hat es
die Anträge zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller
sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin beantragt haben, den
Antragsgegner zu verpflichten, die in dem Kellerraum ... installierte Sauna zu
entfernen und dem Antragsgegner zu untersagen, diesen Kellerraum als Sauna zu
nutzen. Der Antragsgegner ist der sofortigen Beschwerde entgegen getreten. Durch
den angefochtenen Beschluss (Bl. 254 ff d. A.), auf den gleichfalls Bezug
genommen wird, hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nutzung des Kellerraums ... als
Sauna durch den Antragsgegner weder dem Gesetz, noch den Vereinbarungen und
Beschlüssen, noch dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach
billigem Ermessen widerspreche. Der Umstand, dass der Kellerraum ... in der
Teilungserklärung als „Kellerraum" bezeichnet worden sei, stelle keine
Vereinbarung dar, welche die Nutzung dieses Raumes als Sauna verbiete. Aus einem
etwaigen Beschluss der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom
03.05.1999, TOP 8 (Bl. 6 d. A.), ergäbe sich nichts anderes. Unabhängig von der
Frage, ob überhaupt ein Beschluss gefasst worden sei, würde die Nutzung des
Kellerraums als Sauna diesem jedenfalls nicht widersprechen. Die Nutzung
widerspreche auch nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach
billigem Ermessen, weil zur Überzeugung des Beschwerdegerichts
Beeinträchtigungen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer durch die Nutzung der
Sauna jedenfalls mittlerweile nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.10.2003
sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 15.03.2004 (Bl.
268 ff d. A.), auf den letztendlich verwiesen wird, begründet haben. Der
Antragsgegner ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG
statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung
des Rechts, auf die hin er durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht alleine
zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Über den bereits vom Amtsgericht ausgesprochenen Umfang hinaus stehen den
Antragstellern Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche (§§ 15 Abs. 3, 14 WEG,
1004 BGB) nicht zu. Die Feststellungen des Landgerichts, dass die gegebene
Nutzung des Kellerraums ... mit einer Trockensauna durch den Antragsgegner weder
dem Gesetz, noch den Vereinbarungen und Beschlüssen, noch dem Interesse der
Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen widerspreche, ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rügen der weiteren Beschwerde greifen
nicht durch.
Die Bezeichnung als „Kellerraum" in der Teilungserklärung vom 19.04.1991 unter §
2 steht dieser Nutzung nicht entgegen. Zwar stellt diese Bezeichnung nach
allgemeiner Meinung eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar, § 15
Abs. 1 WEG. Damit dürfen die Räume grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt
werden; zulässig ist aber auch eine andere Nutzung, sofern sie nicht mehr stört
oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller (vgl. etwa BayObLG WuM 1992,
490; WE 1998, 398; NZM 2000, 1237; ZWE 2000, 122; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997,
907; OLG Saarbrücken NZM 1999, 265). Ob in dem vorliegenden Gebrauch des Kellers
durch den Antragsgegner im Hinblick auf die Bezeichnung „Kellerraum" bereits
eine zweckbestimmungswidrige Nutzung von Sondereigentum gesehen werden könnte
oder nicht, kann dahinstehen. Jedenfalls kann einem Wohnungseigentümer entgegen
der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht untersagt werden, Kellerräume zu
anderen Zwecken als zum Lagern von Gegenständen und zur Aufbewahrung von
Vorräten zu nutzen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 15 Rz. 30; BayObLG
WuM 1992, 490). Die Rechtsprechung hat demgemäß unter den oben genannten
einschränkenden Voraussetzungen etwa die Nutzung von Kellerräumen zu
Hobbyzwecken (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 907) oder gar als Musikzimmer
(vgl. BayObLG NZM 2000, 1237) für zulässig erachtet (vgl. im Einzelnen auch
Köhler/Bassenge/Kümmel, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 11 Rz.
295). Die zweckbestimmungswidrige Nutzung eines Kellers „zu Wohnzwecken" stört
allerdings wegen der intensiveren Nutzung mehr als eine der Zweckbestimmung
entsprechende Nutzung (vgl. BayObLG WE 1998, 398; WuM 1992, 490; Bärmann/Pick/Merle,
a.a.O., § 13 Rz. 51).
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die gegebene
Nutzung des Kellerraums durch den Antragsgegner jedenfalls nicht mehr stört oder
beeinträchtigt als eine Nutzung des Kellers zu Lagerzwecken. Dabei ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass diese Beurteilung weitgehend auf tatrichterlichem
Gebiet liegt. Das Landgericht hat sich bei der Beurteilung dieser Frage auf die
bereits vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme und die eigene Anhörung der
Beteiligten gestützt. Die Ermittlung und Feststellung der
entscheidungserheblichen Tatsachen ist aber Sache des Tatrichters. Das
Rechtsbeschwerdegericht kann die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und
seine Beweiswürdigung nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler nachprüfen (vgl.
dazu BayObLG NZM 2000, 1237). Derartige Rechtsfehler sind hier nicht erkennbar.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine ggf. zweckbestimmungswidrige Nutzung mehr
stört oder beeinträchtigt, als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung, ist eine
typisierende, d. h. verallgemeinernde Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu
Senat OLGR 2005, 58; BayObLG ZWE 2000, 122). Danach kann vorliegend von einer
höheren Beeinträchtigung oder Störung nicht ausgegangen werden.
Eine Nutzung zu Wohnzwecken liegt nicht vor. Sie wäre gegeben, wenn Räume zum
Mittelpunkt der Lebensführung einer Person oder einer Familie gemacht würden;
dies würde wiederum die entsprechende bauliche Ausstattung der Räume
voraussetzen (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 57). Eine solche liegt hier nicht vor.
Soweit sich auch die Antragsteller bereits in erster Instanz auf angebliche
Geruchsbelästigungen gestützt hatten, hat das Amtsgericht hierzu bereits – zu
Gunsten der Antragsteller - eine sachgerechte Lösung evt. widerstreitender
Interessen getroffen, indem es dem Antragsgegner aufgegeben hat, bei dem Betrieb
der Sauna durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass keine Dämpfe aus
dem Kellerraum austreten. Zu dieser Regelung war das Amtsgericht auch
berechtigt. In Wohnungseigentumsverfahren als Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sind etwa an die Bestimmtheit der Anträge weniger strenge
Anforderungen zu stellen als im Zivilprozess; sie sind auch in weiterem Maße
auslegungsfähig (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 34; Palandt/Bassenge,
BGB, 64. Aufl., § 43 WEG Rz. 13; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 43 WEG Rz. 9;
Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, Vorbem zu §§ 43 ff WEG Rz. 25, je m. w.
N.; vgl. auch BayObLG WE 1992, 197; WE 1997, 436; WE 1997, 438). Der Richter im
Wohnungseigentumsverfahren hat nämlich eine vorzugsweise schlichtende Aufgabe:
Er soll auf eine gütliche Einigung hinwirken und, wenn dies – wie hier –
erfolglos bleibt, die sachgerechte Entscheidung treffen, die nach pflichtgemäßem
Ermessen am Besten dazu dient, den größeren Frieden wieder herzustellen und für
die Zukunft Störungen zu unterbinden (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 34).
Dabei hat es grundsätzlich den Willen des Antragstellers zu erforschen und ohne
Bindung an den Wortlaut des gestellten Antrags die nach pflichtgemäßem Ermessen
gebotene Entscheidung zu treffen (vgl. im Einzelnen Senat OLGR 2005, 510 unter
Hinweis auf Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., Vor §§ 43 ff Rz. 42; Senat OLGZ
1980, 76; BayObLGZ 1975, 161). Allerdings darf das Gericht bei einem
Leistungsantrag dem Antragsteller nicht mehr oder etwas anderes zusprechen als
er begehrt (vgl. BGH NJW 2003, 3476; BayObLG WuM 1990, 178; OLG Zweibrücken WE
1994, 146; Kammergericht WuM 1994, 294; Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff
Rz. 34). Die vorliegend vom Amtsgericht vorgenommene Antragseinschränkung hält
sich in diesem Rahmen. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts, dass
entsprechende Geruchsbeeinträchtigungen nicht mehr vorliegen, sind aus
Rechtsgründen durch den Senat ebenfalls nicht zu beanstanden. So hat das
Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin nicht einmal
in der Lage gewesen war, die angeblich beeinträchtigenden Gerüche zu
beschreiben. Auf die Ausführungen auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses (Bl.
257 d. A.) kann insofern zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen
werden. Durchgreifende Einwendungen hiergegen erhebt die weitere Beschwerde
nicht, insbesondere legt sie nicht dar, dass und in welchem Umfang trotz der vom
Amtsgericht vorgenommenen Einschränkung der Nutzung mit Geruchsbelästigungen
weiter gerechnet werden müsste.
Zu den von den Antragstellern von Anfang an gerügten angeblichen
Geräuschbelästigungen hat bereits das Amtsgericht Feststellungen getroffen und
diese aufgrund eigener Ortsbesichtigung und Einholung eines
Sachverständigengutachtens als nicht unüblich gewertet. Diesbezügliche
Rechtsfehler sind nicht erkennbar und werden von der weiteren Beschwerde
insoweit auch nicht konkret gerügt. Soweit die Antragsteller auf den nunmehr auf
Grund der Vorgaben des Amtsgerichts installierten Ventilator abstellen, ändert
sich hieran nichts. Unabhängig davon, ob dieser Ventilator, der vom Amtsgericht
lediglich auf die Rüge von Geruchsbeeinträchtigungen durch die Antragsteller
angeordnet worden ist, vom Antragsgegner entgegen den Feststellungen des
Landgerichts überhaupt noch betrieben wird, könnte auch in dem lediglich
gelegentlichen Betrieb eines solchen Ventilators bei Gebrauch der Trockensauna
nicht ohne weiteres eine störende Beeinträchtigung im oben genannten Sinne
gesehen werden. Abgesehen davon würde auch bereits die Hausordnung, die
Gegenstand der vorgelegten Teilungserklärung ist, Schutz vor einer der
Wohnungseigentümergemeinschaft unzuträglichen Geräuschentwicklung durch einzelne
Wohnungseigentümer gewähren (vgl. etwa Ziffer 4 der Hausordnung).
Die sonstigen von den Antragstellern noch vorgebrachten Gesichtspunkte,
insbesondere etwa die angeblich stärkere Frequentierung des Kellerraumes, können
nach der erforderlichen typisierenden Betrachtung unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse höhere Beeinträchtigungen und Störungen nicht begründen.
Ergänzend kann auch insoweit auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen
Beschlusses Bezug genommen werden.
Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ausgeführt, dass die gegebene
Nutzung des Kellerraums durch den Antragsgegner auch nicht einem etwaigen
Beschluss der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 03.05.1999
unter TOP 8 entgegenstehen würde. Unabhängig von der Frage, ob zum damaligen
Zeitpunkt eine Anfechtung dieses Beschlusses möglich gewesen wäre und ob der
Antragsgegner nunmehr darauf verwiesen werden könnte (vgl. hierzu BayObLG FGPrax
2004, 60), hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es in jener
Versammlung jedenfalls um die Installation einer Sauna mit Dusche im Kellerraum
ging. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem von dem Antragsgegner bereits in
erster Instanz vorgelegten Antrag zu diesem Tagesordnungspunkt (Bl. 129 d. A.).
Eine Sauna mit Dusche ist jedoch nicht errichtet worden. Insofern stellt die
zunächst begehrte zusätzliche Dusche mit den hierfür erforderlichen baulichen
und sonstigen Veränderungen durchaus einen nicht unmaßgeblichen Unterschied zur
derzeitigen Situation dar, so dass der Beschlussinhalt sich mit der derzeitigen
Nutzung nicht decken würde. Ob die Antragsteller oder andere Wohnungseigentümer
im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung bei der Beschlussfassung über die damals
beantragten Änderungen jeweils mehr Gewicht auf die Dusche oder die Sauna gelegt
haben, wäre in diesem Zusammenhang unerheblich.
Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsteller die Gerichtskosten ihres
ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen haben, § 47 Satz 1 WEG.
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, ausnahmsweise die Erstattung
außergerichtlicher Kosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde anzuordnen,
§ 47 Satz 2 WEG.
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt der
Festsetzung durch das Landgericht, § 48 Abs. 3 WEG. Der Senat vermag keine
konkreten Gründe dafür zu erkennen, dass das Interesse der Beteiligten an der
Entscheidung noch höher anzusetzen wäre und die eine Abweichung der
Wertfestsetzung um 2.000,-- EUR nach oben rechtfertigen könnten.
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