Kilometerlaufleistung/Beschaffenheitsgarantie - Gebrauchtwagenhändler
Oberlandesgericht Rostock
Az: 6 U 2/07
Urteil vom
11.07.2007
In dem Rechtsstreit hat der 6.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 30.05.2007 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.11.2006 verkündete Urteil des
Landgerichts Neubrandenburg, Az.: 3 O 55/05, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.887,40 EUR Zug um Zug gegen
Herausgabe des Fahrzeuges Audi Typ B 5 mit der Fahrgestell-Nr……….. nebst dem
dazugehörigen Fahrzeugbrief sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 10.887,40 EUR seit dem 25.03.2004 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 6 % und die Beklagte 84 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 13.000,00 EUR.
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises für einen - drittfinanzierten - Gebrauchtwagen Zug um Zug gegen
Rückübereignung des Fahrzeugs geltend.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts in erster Instanz wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Begründend hat es ausgeführt, dem
Kläger stehe kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu (§§ 437 Nr. 2, 440,
323, 346 Abs. 1 BGB), weil die Beklagte keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434
Abs. 1 BGB) verletzt habe.
Als Beschaffenheitsvereinbarung käme vorliegend die Zusage einer generellen
Unfallfreiheit (über den unstreitigen Heckschaden hinaus) nicht in Betracht. Die
Angabe eines bestimmten Schadens führe nicht zu einer Vereinbarung, andere
Schäden seien nicht vorhanden. Zwar habe der in den Kaufvertrag aufgenommene
Unfallschaden tatsächlich nicht dem tatsächlichen Schadensumfang am Fahrzeug
entsprochen, denn ein Vorbesitzer, der Zeuge B..... , habe geschildert, dass er
selbst mit dem Pkw einen Totalschaden erlitten habe. Gleichwohl habe die
Beklagte für diesen Schaden nicht aufgrund einer Beschaffenheitsvereinbarung
oder Beschaffenheitsgarantie (§§ 437 Abs. 1, 443 Abs. 1 BGB) einzustehen. Sie
habe das Fahrzeug - unwidersprochen - nicht von dem Zeugen B , sondern einem
Autohändler erworben. In einem Inserat sei der Pkw mit einem Heckschaden und
einer Gesamtlaufleistung von 77.600 km beschrieben worden. Sie habe das Fahrzeug
mit diesem Heckschaden gekauft, repariert und anschließend dem TÜV vorgestellt,
durch den keine Mängel festgestellt worden seien.
Aufgrund des ihr bekannten Heckschadens sei der Beklagten als
Gebrauchtwagenhändlerin zwar die Pflicht aufgegeben gewesen, weitere
Nachforschungen zu dem Schadensbild am Fahrzeug anzustellen. Mit der Reparatur
des Fahrzeugs sei sie dieser Untersuchungspflicht nachgekommen, ohne dabei
weitergehende Schädigungen gefunden oder aufgespürt zu haben. Sie habe sich
mithin durch die Reparatur Gewissheit über das Ausmaß des Schadens verschafft.
Über dieses ihr bekannte Schadensmaß habe sie im Kaufvertrag aufgeklärt. Die
Beklagte habe somit keinen Wissensvorsprung gegenüber dem Kläger gehabt, weshalb
nicht angenommen werden könne, sie habe über den Heckschaden hinaus für eine
Unfallfreiheit des Fahrzeugs einstehen wollen.
Der insofern beweispflichtige Kläger habe auch nicht nachzuweisen vermocht, dass
die Beklagte den Schaden bagatellisiert oder Kenntnis vom tatsächlichen
Schadensumfang gehabt habe. Sie, die Beklagte, treffe daher nicht der Vorwurf
fahrlässiger Unkenntnis.
Auch wegen des im Kaufvertrag angegebenen Kilometerstandes könne der Kläger
keine Rückabwicklung desselben verlangen. Nach der herrschenden Rspr. sei die
einfache km-Angabe als Zusicherung einer annähernd großen, in gewissen
Toleranzgrenzen variablen Fahrleistung zu behandeln. Die Zusicherung beziehe
sich also nicht auf den exakten Kilometerstand. Der Käufer müsse redlich davon
ausgehen, dass selbst einem Gebrauchtwagenhändler bei sorgfältiger Prüfung
gewisse Abweichungen zwischen der Tachometerangabe und der tatsächlichen
Gesamtfahrleistung unbekannt blieben und er dafür keine Gewähr übernehmen wolle.
Bei der hier festgestellten Differenz von gut 7.000 km seien die Grenzen für
eine tolerable Abweichung noch gewahrt. Hinzu komme, dass der Kilometerstand und
die damit verbundene Gesamtfahrleistung für den Entschluss des Klägers zum Kauf
nicht maßgeblich gewesen seien. Denn der Kläger habe nicht vorgetragen, dass bei
den Kaufverhandlungen zwischen den Parteien über den Tachometerstand bzw. die
Laufleistung des Fahrzeugs gesprochen worden sei. Im Übrigen lägen auch keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte die bezeichnete Abweichung habe
erkennen können.
Schließlich habe die Beklagte, entgegen der Auffassung des Klägers, den
Rücktritt vom Kaufvertrag durch das Angebot zur einvernehmlichen Aufhebung des
Vertrages nicht anerkannt. Das Angebot in der von ihr gestellten Form sei vom
Kläger nie angenommen worden. Zur Ergänzung näherer Einzelheiten der Begründung
wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und
rechtzeitig begründete Berufung des Klägers.
Er vertritt die Auffassung, ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender
Mangel liege vor. Der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 3 Jahre und 8 Monate
alte Pkw weise nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich
und zu erwarten sei (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
Aufgrund der Aussage des Zeugen B und des Gutachtens des Sachverständigen K
stehe fest, dass der Pkw am 17.11.2001 einen Totalschaden erlitten habe. Auch
wenn das Fahrzeug fachgerecht "neu" aufgebaut worden sei, entspreche eine solche
Beschaffenheit nicht der Üblichkeit eines knapp 4 Jahre alten Pkw Audi. Zwar
weise der Kaufvertrag den Pkw aufgrund des vermerkten Heckschadens als
Unfallfahrzeug aus; so seien die Felder "Rahmenschaden" und "Blechschaden" in
der Kaufvertragsurkunde angekreuzt. Allerdings müsse der Käufer bei solchen
Angaben nicht damit rechnen, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit in einem
Umfang beschädigt worden war, der zur Annahme eines Totalschadens führte.
Unerheblich sei hierbei, ob die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
hiervon Kenntnis gehabt habe. Denn er, der Kläger, mache seine Rechte - mangels
einer nach dem Vertrag von den Parteien vorausgesetzten Verwendung (Ss. vom
15.03.2007, Bl. 1 = GA 46, Bd. II) - nicht aus einer Beschaffenheitsvereinbarung
(§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder einer Beschaffenheitsgarantie (§ 443 Abs. 1 BGB)
geltend, sondern aus dem Auffangtatbestand des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB;
das habe das Landgericht verkannt (Ss. vom 05.02.2007, Bl. 2-5 = GA 20-23, Bd.
II).
Ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel liege weiterhin in dem manipulierten
Kilometerstand. Der Käufer eines Kraftfahrzeuges verbinde mit der
Kilometerangabe regelmäßig eine bestimmte Motorlaufleistung, die ihrerseits
Einfluss auf die Bestimmung des Kaufpreises habe. Läge eine Manipulation in der
Weise vor, dass die tatsächliche Laufleistung erheblich von dem Kilometerstand
nach oben abweiche, sei darin ein Sachmangel i.S. von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BGB zu erkennen; es sei als gerichtsbekannt vorauszusetzen, dass ein 4 Jahre
alter Gebrauchtwagen des Typs Audi A4 üblicherweise keinen manipulierten
Kilometerstand aufweise (Ss. vom 15.03.2007, Bl. 3 = GA 48, Bd. II). Zutreffend
habe das Landgericht zwar angenommen, der Tachometer habe im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses am 25.03.2004 einen Kilometerstand von 77.602 km aufgewiesen.
Aus der Aussage des TÜV-Prüfers, des Zeugen W , und des vorgelegen TÜV-Berichts
ergebe sich jedoch schon zum 16.07.2003 ein Kilometerstand von 84.110 km, wie er
bei dieser Hauptuntersuchung festgestellt wurde. Hierbei sei das Landgericht zu
der irrigen Annahme gelangt, es lasse sich eine Abweichung von tatsächlicher
Laufleistung und Tachometerangabe von max. 7.000 km annehmen. Tatsächlich sei zu
der Mindestdifferenz von 6.508 km die dem Kläger unbekannte Laufleistung des
Fahrzeuges zwischen dem 16.07.2003 und dem 25.03.2004 hinzu zu addieren.
Allerdings sei auch bei der unterstellten Mindestdifferenz nicht davon
auszugehen, dass der Mangel nur unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 BGB sei
(Ss. vom 05.02.2007, Bl. 5-7 = GA 23-25, Bd. II; Ss. vom 15.03.2007, Bl. 3 = GA
48).
Schließlich hält der Kläger auch an seiner Auffassung fest, wonach in der von
der Beklagten erklärten Bereitschaft zur Rückabwicklung des Kaufvertrages ein
Anerkenntnis im Sinne von §§ 780, 781 BGB liege (Ss. vom 05.02.2007, Bl. 8-10 =
GA 26-28, Bd. II).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 24.11.2006 verkündeten Urteils des
Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 3 O 55/5) zu verurteilen, an den Kläger
12.692,18 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges Audi Typ B 5 mit der
Fahrgestell-Nr. …………………… nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz sei dem 25.03.2004 zu zahlen,
festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der vom Kläger geführten Berufungsangriffe verteidigt sie das
angefochtene Urteil. Soweit sich der Kläger nunmehr auf einen Sachmangel nach §
434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB berufe, führe das nicht zum Erfolg. Vorliegend sei
von einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 431 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen.
Da diese Vorschrift vorgehe, scheide eine Anwendung von § 431 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 BGB aus (Ss. vom 10.05.2007, Bl. 2 = GA 62, Bd. II).
Selbst wenn jedoch eine Anwendung von § 431 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB unterstellt
werde, führe dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn es stehe außer
Frage, dass das streitgegenständliche Fahrzeug für die übliche Art der
Verwendung geeignet sei. Es habe auch die Beschaffenheit aufgewiesen, die bei
Sachen gleicher Art und Güte üblich sei. Es gäbe keine allgemeine Beschaffenheit
von Sachen, wonach ein Fahrzeug mit einem Alter von 4 Jahren grundsätzlich
unfallfrei erworben werde. Ein Gebrauchtwagen unterliege bei der Verwendung im
Straßenverkehr der Gefahr eines Unfallschadens, auch eines Totalschadens. Sei es
dem Kläger um die Erfüllung höherer Anforderungen gegangen, wäre es ihm
unbenommen gewesen, mit der Beklagten zu einer Vereinbarung zu gelangen, dass
über die angegebenen Schäden hinaus keine weiteren an dem Fahrzeug vorhanden
seien. Solches sei jedoch nicht geschehen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Parteinschriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen ausdrücklich
Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, ihr kann in der Sache jedoch nur in dem
ausgeurteilten Umfang Erfolg beschieden sein.
1.
Auf den eigenen Berufungsvortrag vermag der Kläger den Teilerfolg seines
Rechtsmittels indes nicht zu stützen. Ansprüche aus einer vertraglichen
Beschaffenheitsvereinbarung will der Kläger nach seiner eigenen Darstellung (Ss.
vom 05.02.2007, Bl. 5 = GA 23, Bd. II; Ss. vom 15.03.2007, Bl. 1 = GA 46, Bd.
II) nicht geltend machen, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
Entsprechend hat das Landgericht geurteilt, Rechtsfehler werden insoweit mit der
Berufungsbegründung nicht thematisiert.
2.
Der Kläger gibt an, sein Begehren auf Rückabwicklung des Kaufvertrages begründe
sich stattdessen aus dem Auffangtatbestand des § 431 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
(und zwar sowohl bezüglich eines von ihm gerügten Unfallschadens [über den
Heckschaden hinaus] wie in Bezug auf die Abweichung von tatsächlicher
Motorlaufleistung und dem Tachometerstand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses).
Ob dieser Ansicht zu folgen ist, woran nach Auffassung des Senats nicht
unerhebliche Zweifel anzubringen sind, bedarf im Ergebnis keiner näheren
Untersuchung.
3.
Denn dem Kläger steht aus einer von der Beklagten abgegebenen
Beschaffenheitsgarantie (§ 443 Abs. 1 BGB) zur Übereinstimmung von
Tachometerstand und tatsächlicher Motorlaufleistung, die sich als tatsächlich
fehlerhaft herausgestellt hat, ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag (§§ 437
Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB) zu.
a)
Im Rahmen eines Kaufvertrages ist die Garantie eine Vereinbarung, in der der
Verkäufer oder ein Dritter die Gewähr dafür übernimmt, dass die verkaufte Sache
zur Zeit des Gefahrübergangs eine bestimmte Beschaffenheit aufweist
(Beschaffenheitsgarantie) (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 66. Aufl, § 443 Rn. 3). Die
Garantiehaftung besteht neben und unabhängig von der Sachmängelhaftung aus § 437
BGB (Palandt/Putzo, a.a.O., § 443 Rn. 7). Dabei kann sich die Garantie auf die
völlige Mängelfreiheit oder auf einzelne Beschaffenheitsmerkmale beziehen (Palandt/Putzo,
a.a.O., § 443 Rn. 11).
aa)
Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache durch den
Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276
Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache
nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint. Die Übernahme einer
Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft - voraus,
dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das
Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit
seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser
Beschaffenheit einzustehen. Diese Einstandspflicht erstreckt sich bei der
Garantieübernahme - ebenso wie ehemals bei der Eigenschaftszusicherung - auf die
Verpflichtung zum Schadensersatz, wobei Schadensersatz selbst dann zu leisten
ist, wenn den Verkäufer hinsichtlich des Fehlens der garantierten Beschaffenheit
kein Verschulden trifft (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder dem Käufer der Mangel
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Mit Rücksicht auf diese weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme
einer - grundsätzlich möglichen - stillschweigenden Übernahme einer solchen
Einstandspflicht Zurückhaltung geboten (vgl. zu allem BGH, NJW 2007, 1346-1350
m.zahl.w.N.). Ob diese Erwägungen in gleicher Weise auf den privaten
Kfz.-Verkauf Anwendung finden können (dazu BGH, a.a.O.), bedarf hier keiner
Entscheidung, da es sich bei der Beklagten unstreitig um eine gewerbliche
Autoverkäuferin handelt.
bb)
Vorliegend ist der km-Stand des verkauften Fahrzeugs von der Beklagten im
Kaufvertragsformular (Anlage K 1, GA 5) mit 77602 angegeben worden. Irgendwelche
Zusätze oder Einschränkungen - wie etwa "lt. abgelesenen Tachometer" oder "gem.
den Angaben des Vorbesitzers" oder "ohne Gewähr" - wurden hierbei nicht
angebracht. Erteilt ein Kraftfahrzeughändler in dieser Weise eine Angabe über
die Gesamtfahrleistung eines von ihm angebotenen Gebrauchtwagens, erstreckt sich
diese Erklärung nicht ausschließlich auf die zurückgelegte Fahrstrecke. Zugesagt
wird auch ein bestimmter Erhaltungszustand des Fahrzeugs und insbesondere des
Motors. Es wird nämlich zugleich erklärt, dass der Verschleißgrad der
mitgeteilten Gesamtfahrleistung entspreche, der Motor also nicht wesentlich
stärker verschlissen sei, als es die angegebene Laufleistung erwarten lasse
(vgl. BGH, NJW 1981, 1268 und in Abgrenzung dazu NJW 1984, 1454). Der Käufer
kann bei einer solchen ohne Einschränkung oder einen deutlich gegenteiligen
Hinweis erteilten Angabe davon ausgehen, dass die Kilometerangabe sich auf die
entscheidende Gesamtfahrleistung bezieht (vgl. BGH, NJW 1975, 1693, 1694; OLG
Bremen, NJW 2003, 3713; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 434 Rn. 72). Denn die
tatsächliche Laufleistung eines Fahrzeugs prägt regelmäßig die berechtigten
Erwartungen des Käufers über den Wert des Fahrzeugs und den zu zahlenden
Kaufpreis.
Nach der zitierten älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in einer
derartigen Erklärung eines gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers nicht nur eine
bloße Beschaffenheitsangabe, sondern sogar eine Eigenschaftszusicherung im Sinne
des § 459 Abs. 2 a.F. zu verstehen gewesen (so auch OLG Düsseldorf,
Schadens-Praxis 2007, 32ff.). Dementsprechend wertet der Senat mit der neuesten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 1346-1350) eine entsprechende
Angabe nach neuem Kaufrecht nicht als reine Angabe der Beschaffenheit; vielmehr
liegt darin zugleich eine Beschaffenheitsgarantie. Will der Verkäufer solche
Rechtsfolgen nicht gegen sich gelten lassen, ist zu verlangen, dass er
hinreichend deutlich eine dahingehende Einschränkung der Bekundung seines
Willens zum Ausdruck bringt, da anderenfalls der Käufer sich auf die besondere
Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärungen die
Übernahme einer Garantie sieht (vgl. BGH, a.a.O.).
Eine Beschränkung des Willens in dieser Art hat die Beklagte im hier
streitgegenständlichen Falle weder bekundet noch sonst zu erkennen gegeben.
Vielmehr hat sie noch im Kaufvertragsformular eine 12-monatige Gewährleistung
auf den Zustand des Fahrzeugs erteilt.
b)
Die von der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (25.03.2004) erteilte
Garantieerklärung zu einer Gesamtfahrleistung des Pkw von 77.602 km war falsch.
Der Kläger hat die von ihm aufgestellte Behauptung, das Fahrzeug habe bereits im
Zeitpunkt einer letzten Hauptuntersuchung am 16.07.2003 einen Kilometerstand von
84.110 km aufgewiesen (Klageschrift vom 07.02.2005, Bl. 2 = GA 2, Bd. 1; Ss. vom
06.01.2006, Bl. 1 - 2 = GA 108 - 109, Bd. 1), bewiesen. Denn entsprechend hat
der Untersuchungsführer bei der DEKRA, der Zeuge W , ausgesagt (vgl.
Sitzungsprotokoll vom 07.04.2006, Bl. 2 = GA 119, Bd. 1). Es ist also von einer
Abweichung der garantierten Kilometerlaufleistung und dem tatsächlichen
Motorverschleiß in Höhe von mind. 6.508 km (= 8,37 %) auszugehen. Angesichts des
Umstandes einer abgegebenen Beschaffenheitsgarantie kommt es auf die Frage eines
Verschuldens der Beklagten und eine fahrlässige Unkenntnis ihrer Seite von der
Abweichung von Tachometerstand und tatsächlicher Kilometerlaufleistung nicht an.
c)
Wird in Rechnung gestellt, dass nicht nur eine Beschaffenheitsangabe, sondern
eine Garantieerklärung vorliegt, so vermag der Senat die Pflichtverletzung der
Beklagten - entgegen dem Landgericht - weiter nicht als unerheblich im Sinne von
§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu werten.
Die Erheblichkeitsprüfung erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu
berücksichtigen sind vor allem der für eine Mängelbeseitigung erforderliche
Aufwand und bei einem nicht behebbaren Mangel die von ihm ausgehende
funktionelle oder ästethische Beeinträchtigung, aber auch die Schwere des
Verschuldens des Schuldners. In der Regel indiziert der Verstoß gegen eine
Beschaffenheitsvereinbarung die Erheblichkeit. Anders wird es vor allem dann zu
beurteilen sein, wenn die Beseitigung von Mängeln der Kaufsache im Verhältnis
zum Kaufpreis lediglich geringe Aufwendungen erfordert bzw. bei unbehebbaren
Mängeln eine nur geringe Wertminderung zum Ergebnis hat - wobei Prozentwerte von
1 % (BGH, NJW 2005, 3490, 3493) oder 2-3 % (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1060)
noch tolerabel sein dürften - , wenn der Mangel innerhalb kurzer Zeit von selbst
verschwindet oder ohne besonderen Aufwand vom Gläubiger selbst behoben werden
kann (zu allem auch Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 323 Rn. 32 m.w.N.).
Die (inzwischen) unstreitige Abweichung von Kilometerstand lt. Tacho und
tatsächlicher Motorlaufleistung um mindestens 6.508 km lässt im hier zu
entscheidenden Fall eine unerhebliche Pflichtverletzung ausschließen. Denn schon
diese Differenz - in Prozentpunkten 8,37 % - liegt außerhalb eines noch zu
akzeptierenden Toleranzbereichs. Von daher bedarf keiner näheren Untersuchung,
ob zu Gunsten des Klägers von einer noch höheren Kilometerlaufleistung
auszugehen ist. Es wirkt angesichts der Bedeutung der gelaufenen Kilometer für
einen gebrauchten Pkw auch unmittelbar einsichtig, dass in einem solchen höheren
Verschleißgrad des Motors (als wie nach der Garantieangabe anzunehmen) keine nur
unerhebliche Wertminderung des Fahrzeugs liegt. Bei den dem gewerblichen
Kfz.-Händler gegebenen technischen Möglichkeiten, die tatsächliche
Kilometerlaufleistung selbst zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, muss in
der Unterlassung entsprechender Untersuchungen zugleich auch ein nicht
unerhebliches Verschulden erkannt werden. Nach alledem ist für die Anwendung von
§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kein Raum.
d)
Aufgrund der hier zu treffenden Annahme einer von der Beklagten abgegebenen,
aber nicht eingehaltenen Garantieerklärung zur tatsächlichen
Kilometerlaufleistung des verkauften Fahrzeugs stehen dem Kläger sowohl die
Rechte aus der Garantie wie die nach § 437 BGB zu; dazwischen hat er die Wahl
(vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 443 Rn. 21). Bei der Verkäufergarantie
kommen alle Rechte aus § 437 BGB in Betracht (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 443
Rn. 22). Vorliegend kann der Kläger somit von dem von ihm beanspruchten
Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB Gebrauch machen.
e)
Da ein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag schon aus den vorstehenden
Erwägungen gegeben ist, bedarf keiner Entscheidung (mehr), ob auch die Tatsache,
dass das Fahrzeug einen (reparierten) Totalschaden erlitten hatte, die Klage zu
begründen vermochte.
4.
Mit seiner Klage (hier dem Klageantrag zu 1.), vgl. Ss. vom 05.02.2007, GA 19,
Bd. II) begehrt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises (unter Abzug einer
anzurechnenden Nutzungsentschädigung) Zug um Zug gegen Verschaffung des
Eigentums an dem Fahrzeug (vgl. § 348 BGB). Unstreitig ist hierbei zwischen den
Parteien, dass der Kaufpreis für den erworbenen Pkw nicht durch den Kläger
selbst aufgebracht, sondern durch die CC-Bank im Wege eines gewährten Darlehens
drittfinanziert worden ist. Ob der Kläger deshalb Rückzahlung des Kaufpreises an
sich verlangen kann (dazu kritisch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rn.
796ff., siehe auch Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 23.06.2006, GA 137)
bedarf keiner näheren Befassung. Jedenfalls ist allgemein anerkannt, dass zur
Übertragung des Eigentums an einem Fahrzeug neben diesem selbst die Aushändigung
von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein rechnet; in der Übergabe des Fahrzeugbriefs
liegt sogar eine vertragliche Hauptpflicht (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn.
919-921 m.w.N.). Nicht strittig ist daneben auch, dass der Kläger nicht im
Besitz des Fahrzeugbriefs ist, dieser ist vielmehr der kreditfinanzierenden Bank
zu Sicherungszwecken überlassen worden; bei dem Kläger ist jedoch das
Bewusstsein vorhanden - wie der Senat selbst in der mündlichen Verhandlung hat
feststellen können - dass zur Verschaffung des Eigentums die Übergabe des
Fahrzeugbriefs rechnet.
Da Klageanträge grundsätzlich der Auslegung fähig sind (vgl. Thomas/Putzo/Reichold,
ZPO, 27. Aufl., Einl II Rn. 16a; § 253 Rn. 11), sieht sich der Senat nicht nur
nicht gehindert, sondern - unter den vorbezeichneten Umständen - vielmehr
gehalten, den Klageantrag zu 1.) dahingehend auszulegen, dass zur Rückzahlung
des Kaufpreises an ihn zugleich mit der Zug-um-Zug-Verurteilung zur Verschaffung
des Eigentums auch die Übergabe des Fahrzeugbriefes rechnet. Darin liegt
einerseits kein (kostenmäßig ohnehin Neutrales) unzulässiges "Mehr" sondern ein
"Weniger" (§ 308 ZPO) gegenüber dem gestellten Antrag (vgl. auch Thomas/Putzo/Reichold,
a.a.O., § 308 Rn. 3), andererseits kann der Kläger von Rechts wegen nur auf
diesem Wege seine Rückübertragungsverpflichtung wirksam erfüllen. In welcher
Weise er sich dabei selbst Besitz von dem Fahrzeugbrief verschafft, ist kein
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung (sondern ihm selber überlassen).
5.
Auf das ausgeübte Rücktrittsrecht finden die §§ 346ff. BGB Anwendung (vgl.
Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 323 Rn. 33). Dementsprechend hat der Kläger nach §
346 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die von ihm mit dem Fahrzeug - während des Besitzes -
gezogenen Nutzungen Wertersatz zu leisten, bzw. sich solchen auf den
rückzuzahlenden Kaufpreis anrechnen zu lassen. Die Höhe kann nach § 287 ZPO
geschätzt werden. Sie kann für die Nutzung beweglicher Sachen im Wege der
zeitanteiligen linearen Wertminderung ermittelt werden, wobei zum Kfz.
grundsätzlich auf eine Berechnung der gefahrenen Km abzustellen ist (vgl. dazu
sowie zu den gebräuchlichen Berechnungsmethoden Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 346
Rn. 10 m.w.N.).
Der Kläger geht bei seiner Berechnung der Nutzungsentschädigung (Ss. vom
05.02.2007, Bl. 10 = GA 28, Bd. II), der grundsätzlich eine zulässige Methodik
zugrunde liegt, von einer voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs
aus, die er mit 250.000 km angesetzt hat. Eine solche Laufleistung erscheint dem
Senat angesichts des Alters des Fahrzeugs und der Tatsache, dass es über einen
längeren Zeitraum stillgelegt worden war, übersetzt. Bei einer Schätzung nach §
287 ZPO geht der Senat lediglich von einer Leistung von 200.000 km aus. Auch
übersieht der Kläger, dass er von der Gesamtlaufleistung nicht den vom
Tachometer abgelesenen (falschen) Kilometerstand (77.602 km) in Abzug zu bringen
hat, sondern die tatsächliche Motorlaufleistung von 84.110 km. Wird die
Berechnung mit dem entsprechend korrigierten Zahlenwerk vorgenommen, so hat sich
der Kläger (für die von ihm - unstreitig - gefahrenen 31.500 km) eine
Nutzungsentschädigung von 4.107,60 EUR anrechnen zu lassen. Ausgehend vom
Kaufpreis von 14.995,00 EUR ergibt sich mithin ein Rückzahlungsanspruch von
10.887,40 EUR.
6.
Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug
befindet, ist unbegründet.
Der Annahmeverzug des Gläubigers (§ 293 BGB) setzt voraus, dass der Schuldner
zur Leistung bereit und imstande ist (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 293 Rn.
8 u. § 297 Rn. 1). Der Kläger war zur Zeit des Angebots zur Rücknahme des
Fahrzeugs - nach seiner Darstellung mit Schriftsatz vom 15.09.2004 (vgl. Antrag
auf Prozesskostenhilfe vom 07.02.2005, Bl. 3 = GA 3, Bd. I) - jedoch außerstande
die geschuldete Leistung zu bewirken. Denn zur Rückgabe des Fahrzeugs und zur
Verschaffung des Eigentums daran war der Kläger nicht in der Lage. Denn das
Fahrzeug war an die kreditgebende CC-Bank sicherungsübereignet, diese befand
sich im Besitz des Fahrzeugbriefes. Wirksam in Annahmeverzug konnte er die
Beklagte somit nicht setzen. Auf diesen Umstand hat die Beklagte wiederholt
aufmerksam gemacht (vgl. etwa Ss. vom 31.03.2005, Bl. 2 = GA 17, Bd. I) und
darauf ihren Einwand fehlender Aktivlegitimation gestützt.
7.
Der Rückforderungsanspruch des Klägers ist gem. § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen
(vgl. Prütting/Wegen/Weinreich/Schmidt-Kessel/Tellkamp, BGB, § 288 Rn. 2).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Nebenentscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO. Von der Festsetzung einer Abwendungsbefugnis sieht der Senat ab, da der
Wert der Beschwer den Betrag von 20.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8
EGZPO).
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 48 GKG, §§ 3, 6 ZPO; hierbei
hat der Senat berücksichtigt, dass die begehrte Zug-um-Zug-Verurteilung
vorliegend zu keiner Streitwerterhöhung führt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26.
Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort: "Zug-um-Zug-Leistungen"), jedoch für den weiteren
Antrag auf Feststellung eines Annahmeverzugs der Aufwand anzusetzen ist, den der
Gläubiger erspart, die eigene Leistung anbieten zu müssen (vgl. Zöller/Herget,
a.a.O., § 3 Rn. 16, Stichwort: "Annahmeverzug"). Die entsprechenden Kosten
belaufen sich nach Schätzung des Senats (§ 287 ZPO) jedenfalls auf nicht mehr
als 300,00 EUR, so dass der Streitwert 13.000,00 EUR insgesamt nicht übersteigt.
Die Revision war nicht zuzulassen. Weder kommt der Sache grundsätzliche
Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.