Lasik-Operation – Kostenerstattung durch Krankenversicherung
LG Dortmund
Az: 2 S 17/05
Urteil vom
05.10.2006
Auf die Berufung der Klägerin wird
das am 07.03.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.500,91 € - i. W.:
viertausendfünfhundert 91/100 Euro - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 4.500,91 € die
Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist als Zahnärztin bei der Beklagten seit dem 01.01.2004 nach Tarif
ZAK Stufe 2 krankenversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die MB/KK 94 und
die Tarifbedingungen der Beklagten zugrunde. Nach dem Tarif wird für ambulante
und stationäre Heilbehandlung 100 % unter Berücksichtigung der vereinbarten
Selbstbeteiligung von 550,00 € je Kalenderjahr erstattet.
Die Klägerin war kurzsichtig und trug bisher harte, zuletzt weiche
Kontaktlinsen.
Diese führten gemäß einem Befundbericht vom 27.08.2004 des Prof. Dr. M der
Augenklinik der Universität C zu einer ti0rnhautentzünqung. Kurz zuvor hatte die
Beklagte auf Anfrage der Klägerin die Übernahme der Kosten für eine LASIK (Laser
in situ Keratomeleusis)-Operation abgelehnt. Die Klägerin ließ am 28. und
29.09.2004 die LASIK-Operation auf beiden Augen durchführen und begehrt mit der
Klage Erstattung der Kosten in Höhe von 4.500,91 € gemäß Rechnung des
Augenzentrum N und I vom 04.10.2004. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Rechnung (Blatt 51,52 d. A.) Bezug genommen. Ferner begehrt sie Erstattung der
außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von nicht anrechenbarer
483,47 €.
Die Klägerin hat behauptet, dass eine Korrektur der bestehenden asthenopischen
Beschwerden mittels einer Brille nicht möglich sei, da der Verkleinerungseffekt
der Brillengläser nur eine schlechte Abbildungsqualität im Auge ermögliche. Da
außerdem eine absolute Kontaktlinsenunverträglichkeit bestehe, sei die
durchgeführte augenchirurgische Maßnahme notwendig.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 4.984,38 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
seit dem 27.12.2004 (Rechtshängigkeit) zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Leistungsanbieter
Augenzentrum L um eine juristische Person handele, deren Leistungen nicht
erstattungsfähig seien. Im Übrigen sei die Fehlsichtigkeit der Augen keine
Krankheit. Beide Augen der Klägerin seien nur gering in der Sehfähigkeit
beeinträchtigt. Es sei der Klägerin daher möglich, eine Brille zu tragen und mit
dieser ihren Beruf auszuüben.
Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 07.03.2005 die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass eine LASIK-Operation nicht medizinisch
notwendig gewesen sei, da die Sehschwäche der Klägerin mit einer Brille
auszugleichen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie meint, die Klage hätte
nicht ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden dürfen. Der augenärztliche Behandler
der Klägerin, der Arzt N, sei Mitinhaber der Gemeinschaftspraxis und bei der
zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV Nordrhein) zugelassen. Die Praxis
werde nicht in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben. Die Klägerin
behauptet weiter, die LASIK-Operation sei medizinisch notwendig gewesen und habe
ihre Fehlsichtigkeit vollständig behoben. Sie verfüge über keine weiteren
Behandlungsunterlagen als die vorgelegten.
Sie beantragt,
unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 07.03.2005 die Beklagte zur
Zahlung von 4.984,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz seit dem 27.12.2004 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behauptet, eine medizinische Indikation für die Durchführung einer
LASIKBehandlung habe nicht vorgelegen. Im Übrigen stelle die Behandlung mit
einer Brille die umfassendere Behandlungsform dar und habe daher Vorrang vor
einer LASIK-Behandlung. Auch die Bundesärztekammer habe im Jahr 2001 eine
medizinische Indikation für eine LASIK-Behandlung nur für Fälle extremer
Kurzsichtigkeit oder rezividierender Hornhauterosion erkannt und im Übrigen eine
medizinische Indikation verneint und diese als "Leistung auf Verlangen des
Patienten" bezeichnet. Im Übrigen handele es sich bei dem Augenzentrum N und I
nicht um niedergelassene Ärzte, sondern um ein Institut, welches sich vorrangig
auf die Durchführung von LASIK-Behandlungen beschränke.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.12.2005 durch
Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Priv. Doz. Dr. 82.
Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten vom 17.02.2006 Bezug
genommen.
II.
Auf die Berufung der Klägerin war das Urteil des Amtsgerichts teilweise
abzuändern. Die Klägerin kann von der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag in
Verbindung mit §§ 1, 49, 178 b Abs. 1 VVG, 1 MB/KK 94 Erstattung der Kosten der
Heilbehandlung durch den Augenarzt Maus in der beantragten Höhe verlangen.
1. Die Heilbehandlung erfolgte durch den niedergelassenen approbierten Arzt N,
so dass § 4 Abs. 2 MBKK erfüllt ist. Niedergelassen ist ein Arzt, der sich
öffentlich erkennbar der Allgemeinheit zur ärztlichen Versorgung in einer
selbständigen Praxis anbietet (OLG Saarbrücken Urteil v. 19.7.2006 -5 U 53/06-5
- ). Ob sich die Gemeinschaftspraxis als Institut bezeichnet, ist insoweit
unerheblich.
Die Beklagte hat ihren erstinstanzlichen Vortrag, es handele sich bei dem
Institut um eine juristische Person, in der Berufungsinstanz nicht
aufrechterhalten.
2. Die Beklagte gewährt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 MBKK 94 Versicherungsschutz für
Krankheiten. Der Versicherungsfall tritt ein bei medizinisch notwendiger
Heilbehandlung wegen Krankheit.
a) Krankheit ist im Sinne der, Bedingungen ein objektiv nach ärztlichem Urteil
bestehender anormaler, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand. Nach dieser
Definition handelt es sich bei der Fehlsichtigkeit der Klägerin um eine
Krankheit, da sie einen anormalen Zustand darstellt, der Störungen von solchem
Gewicht zur Folge hat, dass er einer medizinischen Behandlung bedarf. Dies wird
auch von der Beklagten nicht ernsthaft in Frage gestellt, da sie der Klägerin
Kostenerstattung für eine Korrektur der Fehlsichtigkeit mittels einer Brille
oder mittels Kontaktlinsen anbietet.
b) Die durchgeführte LASIK-Operation stellt eine Heilbehandlung im Sinne der
vereinbarten Bedingungen dar, da sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der
Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck
vorgenommen worden ist, die Fehlsichtigkeit der Klägerin zu heilen.
c) Auch die unter den Parteien streitige Frage der medizinischen Notwendigkeit
der LASIK-Operation ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung zu
bejahen. Nach herrschender Rechtsprechung ist eine Behandlungsmaßnahme
medizinisch notwendig, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und
Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch
notwendig anzusehen. Mit dem Begriff der medizinischen Notwendigkeit einer
Heilbehandlung wird - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar
zur Bestimmung des Versicherungsfalles ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt
und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt (BGH, VersR 2006, 535=NJW-RR
2006,678; BGHZ 133, 208, 212 f.; 154, 154, 166 f.; BGH, VersR 1978, 271 unter II
1). Insoweit hängt die Beurteilung nicht allein von der Auffassung des
Versicherungsnehmers oder des ihn behandelnden Arztes ab (BGHZ 133 aaO m.w.N.),
sondern von den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt
der Vornahme der Behandlung. Steht danach die Eignung einer Behandlung, eine
Krankheit zu heilen oder zu lindern oder ihren Verschlimmerungen
entgegenzuwirken (OLG Hamm, OLGR 198, 321; OLG Köln, VersR 2000, 43), nach
medizinischen Erkenntnissen fest, folgt daraus grundsätzlich auch die
Eintrittspflicht des Versicherers (BGH, VersR 2006, 535; BGHZ 133 aaO).
Medizinisch notwendig kann eine Behandlung aber auch dann sein, wenn ihr Erfolg
nicht sicher vorhersehbar ist. Es genügt insoweit, wenn die medizinischen
Befunde und Erkenntnisse es im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar erscheinen
lassen, die Behandlung als notwendig anzusehen (BGH, VersR 2006,535; BGHZ 133
aaO; 154, 154, 166 f.; BGH, VersR 1979, 221 unter 111; VersR 1991, 987 unter 2
a).
Gemessen an diesen Kriterien war die bei der Klägerin erfolgreich verlaufene
Augenoperation medizinisch notwendig, da sie geeignet war, die bestehende
Kurzsichtigkeit der Klägerin zu heilen. Der von der Kammer beauftragte
Sachverständige Privat Dozent C2 hat dazu ausgeführt, dass es sich bei der
LASIK-Operation um ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren handelt, dass
geeignet ist die Fehlsichtigkeit zu korrigieren. Bei der Klägerin lagen auch
keine Kontraindikationen vor (vgl dazu OLG Koblenz, VersR 2006,978), die der
medizinischen Indikation der vorgenommenen Heilbehandlung entgegenstehen
könnten. Die Kammer folgt insoweIt den überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen. Zudem hat die Klägerin selbst eindrucksvoll vor der Kammer den
Erfolg der Operation dargestellt.
Im Kern des Streites zwischen den Parteien, ob die Beklagte die Klägerin auf
andere Formen der Heilbehandlung bzw. die Benutzung von Hilfsmitteln verweisen
kann, die die Fehlsichtigkeit der Klägerin ebenfalls heilen können, wie die
Benutzung von Brille oder Kontaktlinsen, teilt das erkennende Gericht die auch
von LG München I, VersR 2005, 394 und LG Köln, NJW-RR 2006,1409 vertretene
Auffassung der Beklagten nicht, da sich hierfür kein Anhaltspunkt in den
zwischen den Parteien vereinbarten und damit für die zu entscheidende
Rechtsfrage maßgebenden Versicherungsbedingungen findet.
Diese Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen,
wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung,
aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs
verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines
Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit -
auch - auf seine Interessen an ( BGH, VersR 2003, 454; VersR 2003,581/84; VersR
2003,641/2; OLG Hamm, NJOZ 2006,282 ). Danach haben zunächst bei der Beurteilung
der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung Kostengesichtspunkte außer
Betracht zu bleiben (BGH, VersR 2003, 581), was unter den Parteien auch nicht
streitig ist. Ein um Verständnis der Versicherungsbedingungen bemühter
Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der auszulegenden Klausel aus und
berücksichtigt ihren Zweck und den erkennbaren Sinnzusammenhang. Er kann aus dem
Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK 94 nicht, jedenfalls nicht mit der
erforderlichen Klarheit ersehen, dass bei mehreren zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten zur Behandlung einer Krankheit sich die Erstattungsfähigkeit der
zu ihrer Heilung aufgewandten Kosten auf eine bestimmte Heilbehandlung
beschränkt, erst Recht nicht auf eine solche, die ihm vom Versicherer vorgegeben
wird. Er wird vielmehr dem Begriff der medizinischen Notwendigkeit entnehmen,
dass ausschließlich medizinische Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig sein
sollen und damit nur solche Kriterien heranziehen, die für die Eignung der
Heilbehandlung zur Heilung der Krankheit maßgebend sind. Damit bleiben andere
Behandlungsmöglichkeiten, die der vom Versicherungsnehmer gewählten gleich- oder
gar höherwertig sind, außer Betracht und beschränken nicht das durch die
Versicherungsbedingungen eingeräumte Recht des Versicherungsnehmers, sich einer
zur Heilung seiner Erkrankung geeigneten Behandlung zu unterziehen (wie hier:
Egger, r+s 2006,309/312 unter Fn. 19 zur Parallelproblematik Implantat/nicht
fest sitzender Zahnersatz und r+s 2006, 353/360; Marlow/Spuhl, VersR 2006,
1334/36; dieselben in Anm. zu BGH, VersR 2005, 1673) . Diese Überlegungen gelten
in besonderem Maße für die von der Klägerin zur Beseitigung ihrer
Fehlsichtigkeit gewählte LASIK-Operation im Verhältnis zu den von der Beklagten
bevorzugten Korrekturhilfen wie Brille oder Kontaktlinsen. Denn während Brille
oder Kontaktlinsen die Fehlsichtigkeit lediglich korrigieren ohne das Leiden
selbst zu beheben, beseitigt die LASIK-Operation das körperliche Leiden und
bietet damit die Möglichkeit, dem natürlichen Zustand des Auges am nächsten zu
kommen.
Das von LG München I und LG Köln (jeweils a.a.O.) bemühte, inhaltlich nicht
näher beschriebene "Prinzip der Nachrangigkeit" vermag der verständige
Versicherungsnehmer - wie auch die erkennende Kammer - den vereinbarten
Bedingungen nicht zu entnehmen.
3. Besondere Gesichtpunkte von Treu und Glauben, die ausnahmsweise das Recht der
Klägerin zur Wahl einer für die Beseitigung ihrer Fehlsichtigkeit geeigneten
Behandlung und eine daraus fließende Kostenerstattungspflicht der Beklagten
beschränken könnten (vgl. BGH, VersR 2003, 581; VersR 2005, 1673 unter II 4),
sind weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4. Die Beklagte hat hinsichtlich der Höhe der Arztrechnung vom 4.10.2004 keine
Einwendungen vorgebracht; solche sind auch nicht ersichtlich.
5. Soweit die Klägerin die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten verlangt,
war die Berufung zurückzuweisen. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie
diese bereits gezahlt hat. Im Übrigen hat sie einen etwaigen
Freistellungsanspruch in der Berufungsinstanz nicht mehr begründet (§ 520 ZPO).
6. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden, die
Versicherungskammer immer häufiger beschäftigenden Rechtsfrage hat das Gericht
die Revision zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.