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Berufsunfähigkeitsversicherung – Verschweigen von Arztbesuchen

OLG Koblenz – Az.: 2 U 1194/11 – Beschluss vom 19.12.2012

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 08. September 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 25.01.2012. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (bgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG.. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.

Im Einzelnen:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrags in Anspruch.

Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Kapitallebensversicherung Nr. 80…..-3-01 bei der …[A] Lebensversicherungs AG. Diese hatte mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 einen Leistungsanspruch des Klägers in Abrede gestellt und war wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zurückgetreten unter gleichzeitiger Anfechtung ihrer damaligen Annahmeerklärung wegen Arglist. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger am 15.05.2001 bei Beantragung der Versicherung die Frage nach ärztlichen Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen oder Operationen innerhalb der letzten fünf Jahre verneint habe. Die Frage nach dem Arzt, der über seine gesundheitlichen Verhältnisse am besten orientiert sei (z.B. Hausarzt), habe er mit: „Kein Hausarzt“ beantwortet. Im Vertrauen auf eine wahrheitsgemäße Beantwortung habe man daraufhin am 18.06.2001 die Vertragsannahme erklärt. Tatsächlich habe der Kläger ihr wesentliche gesundheitliche Aspekte verschwiegen. Nach Angaben des Arztes Dr. …[B] habe er sich bereits seit 22.01.1998 in dessen hausärztlicher Behandlung befunden. Bis zur Antragstellung sei der Kläger dort insgesamt 29 Mal vorstellig gewesen. In der Zeit vom 17.09.1998 bis zum 20.10.1999 sei er von diesem, der nicht nur Facharzt für Allgemeinmedizin, sondern auch Facharzt für psychosomatische Medizin sowie Psychotherapeut sei, aufgrund eines interkurrenten psychischen Ausnahmezustandes und reaktiver, depressiver Verstimmung behandelt worden. In der Folgezeit, d.h. bis zur Vertragsannahme, sei der Kläger dort weiterhin im Rahmen einer psychosomatischen Grundversorgung behandelt bzw. therapiert worden. Der Kläger habe diese Arztkonsultationen bewusst verschwiegen und auch seinen Hausarzt nicht benannt. Bei wahrer Kenntnis der medizinischen Sachlage hätte sie den Antrag auf Abschluss der Zusatzversicherung gegen Berufsunfähigkeit nicht annehmen können.

Nachdem außergerichtlicher Schriftverkehr nicht zum Erfolg geführt hatte, reichte die Beklagte am 10.04.2007 für den Kläger Klage gegen die …[A] Lebensversicherungs AG beim Landgericht Trier unter dem Aktenzeichen 6 0 133/07 ein. Sie trug vor, die …[A] Lebensversicherungs AG sei verpflichtet, aufgrund gesundheitlicher Beschwerden des Klägers diesem Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu gewähren. Der Kläger habe bei Beantragung der Versicherung die Frage nach ärztlichen Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen oder Operationen innerhalb der letzten fünf Jahre nicht verneint. Er habe gegenüber dem Mitarbeiter der …[A], dem Zeugen …[C], Herrn Dr. …[B] als Hausarzt angegeben. Er habe auch erklärt, dort in Behandlung zu sein. Der Zeuge …[C] habe darauf hingewiesen, dass nur solche Erkrankungen anzugeben seien, bei denen man „zeitlebens in ärztlicher Behandlung sei und man Medikamente nehmen müsse, wie z.B. Herzerkrankungen sowie Kreislauferkrankungen“. Als der Kläger dies verneint habe, da er bei Antragstellung nicht regelmäßig bzw. keine Medikamente eingenommen habe, sei vom Zeugen …[C] erklärt worden, dass die Frage dann zu verneinen sei. Das Formular sei von dem Zeugen …[C] ausgefüllt worden, wobei der Kläger sogar unbefragt seinen Hausarzt benannt habe. Danach habe der Kläger den Antrag unterschrieben. Die Beklagte trug weiter vor, dass der Kläger seit dem 15.05.2006 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, da er an Uveitis (Augenleiden) erkrankt sei und auch an weiteren schwerwiegenden Erkrankungen leide. Er sei berufsunfähig, wobei die Augenerkrankung zuvor nicht bekannt gewesen sei. Die ärztlichen Behandlungen hätten zuvor in keinem Zusammenhang mit den Erkrankungen gestanden, die zur Berufsunfähigkeit geführt hätten. Der Kläger habe nicht arglistig getäuscht. Rechtliche Gründe für den Rücktritt vom Vertrag und die Anfechtung desselben bestünden nicht. Die Beklagte hat für den Kläger eine im Voraus zu entrichtende Rente in Höhe von 999,95 DM bzw. 511,27 € monatlich geltend gemacht. Die Beklagte hat als Beweis die Vernehmung des Lebensgefährten des Klägers, …[D], angeboten.

Das Landgericht hat im vorausgegangenem Verfahren 6 0 133/07 in der Beweisaufnahme die Zeugen …[C] und …[D] vernommen. Der Zeuge …[C] führte aus, dass er dem Kläger das Antragsformular, wie er dies stets handhabe, wörtlich vorgelesen habe. Der Kläger habe all diese Frage verneint, was er im Antragsformular so aufgenommen habe. Wenn er gewusst hätte, dass der Kläger zuvor 29mal beim Arzt gewesen und auch arbeitsunfähig gewesen sei, hätte er dies mit Sicherheit in dem Antrag aufgenommen. Er habe dem Kläger niemals gesagt, dass er nur solche Krankheiten angeben müsse, bei denen man zeitlebens in ärztlicher Behandlung sei und Medikamente nehmen müsse. Der Zeuge …[D] bestätigte ebenfalls, dass der Zeuge …[C] dem Kläger die Gesundheitsfragen aus dem Formular gestellt habe. Bei der Frage nach dem Hausarzt habe der Kläger erklärt: „Ich bin keiner, der nicht zum Arzt geht“. Daraufhin habe Herr …[C] nur bemerkt, dass man das nur angeben müsse, wenn irgendwelche schwerwiegenden Sachen vorlägen, wie etwa chronische Erkrankungen oder Herz-/Kreislauferkrankungen. Er habe dann noch weiter gefragt, ob der Kläger in den letzten 5 Jahren krankgeschrieben gewesen sei. Alles sei erläutert und sehr ausführlich besprochen worden. Aufgrund der Angaben des Klägers habe der Zeuge …[C] es nicht für notwendig gehalten, den Hausarzt einzutragen. Der Kläger habe nicht gesagt, dass er zuvor 29mal beim Arzt gewesen sei. Der Kläger habe jedoch seinen Hausarzt Dr. …[B] und auch dessen Vorgänger Dr. …[E] benannt.

Das Landgericht Trier hat mit Urteil vom 28.02.2008 die Klage abgewiesen. Die …[A] Lebensversicherungs AG habe den Versicherungsvertrag zu Recht angefochten, weil der Kläger die im Antragsformular gestellten Fragen objektiv falsch beantwortet habe. Er habe die Frage nach ärztlichen Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen oder Operationen in den letzten fünf Jahren ebenso verneint, wie die Frage der Medikamenteneinnahme. Darüber hinaus habe er angegeben, keinen Hausarzt zu haben. Die Beklagte habe bewiesen, dass die objektiv unrichtigen Antworten nicht etwa darauf zurückzuführen seien, dass der Zeuge …[C] dessen Angaben für unerheblich gehalten habe. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Kläger vorsätzlich falsch geantwortet habe, um damit die …[A] durch Täuschung zur Annahme des Antrages zu bewegen.

Die Beklagte legte gegen dieses Urteil im Namen des Klägers mit Schriftsatz vom 07.04.2008 Berufung ein. Wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragte die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.06.2008 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Abänderung des Urteils nach den Anträgen erster Instanz. Die Beklagte hat den Antrag damit begründet, dass der Kläger am 11.04.2008 in der Kanzlei angerufen und mitgeteilt habe, dass die Berufung aus Kostengründen nicht weiter verfolgt werden solle. Für und Wider der Berufung seien erörtert worden. Das Gespräch habe 17 Minuten gedauert. Daraufhin seien die Frist und die zweiwöchige Vorfrist durch sie selbst im Fristenkalender und in der Wiedervorlage sowie in der Akte gestrichen worden. Eine Mitteilung an das Oberlandesgericht sei versehentlich nicht erfolgt. Der Kläger habe später bei ihr angerufen und nach dem Sachstand gefragt. Auf ihren Vorhalt, dass er die Berufung nicht hätte weiter verfolgen wollen, habe der Kläger erklärt, dass er dies am 11.04.2008 nicht mitgeteilt habe. Er habe vermutet, dass ihm jemand einen „Streich gespielt habe“, da insbesondere die Familie nicht hinter seiner Entscheidung stehe.

Mit Beschluss vom 20.03.2009 wurde die Berufung des Klägers unter Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

Prozesskostenhilfe hatte der Kläger erst- und zweitinstanzlich nicht beantragt. Die vom Kläger zu tragenden Prozesskosten beliefen sich auf insgesamt 12.249,36 €. Mit Schreiben vom 10.06.2009 begehrte die Beklagte zudem Begleichung der Rechtsanwaltsgebühren für die zweite Instanz in Höhe von weiteren 2.015,38 €.

Der Kläger hat Ersatz der entstandenen Prozesskosten, Freistellung von der Kostennote der Beklagten sowie Zahlung rückständiger Rentenbeträge und einer monatlichen Rente ab Februar 2010 bis 31.05.2026 verlangt. Darüber hinaus hat der Kläger Ersatz gezahlter Bankzinsen und Gebühren aufgrund einer Kreditaufnahme in Höhe von 782,33 € und Ersatz der von ihm zur Lebensversicherung geleisteten Beiträge im Zeitraum von August 2006 bis Oktober 2009 in Höhe von 3.112,77 € begehrt.

Der Kläger leidet unter starken Sehstörungen, einer Sehschwäche, Depressionen mit Angstzuständen, Leistungsminderung und Konzentrationsstörungen, einer HIV-Infektion sowie einer Borrelioseerkankung.

In den Jahren 1993 und 1994 litt der Kläger an einer Hepatitisinfektion A und B, die jedoch wieder ausgeheilt ist. Am 17.09.1998 wurde die Diagnose eines interkurrenten psychischen Ausnahmezustandes gestellt, da der Kläger zu dieser Zeit sein Coming-out als Homosexueller hatte. Diese Verstimmung hielt jedenfalls bis zum 20.02.1999 an. Seit November 1999 wird der Kläger aufgrund einer leichten Struma mit L-Thyroxin 100 behandelt. Die HIV-Infektion besteht seit April 2003. Die psychischen und reaktiv-depressiven Verstimmungen, einhergehend mit Angstzuständen und Konzentrationsschwächen sind auf die HIV-Infektion des Klägers zurückzuführen und liegen ebenfalls seit April 2003 vor. Die Sehstörungen und die Borrelioseerkrankung begannen im Jahr 2004. Die beidseitige, chronisch-rezidivierende Uveitis führte mittlerweile zu einem weitgehenden Sehverlust beider Augen.

Im Jahre 2007 wurde aufgrund der vorgenannten Erkrankungen der Grad der Behinderung des Klägers mit 100 % festgestellt. Die Sehminderung des Klägers wurde mit einem Einzelgrad der Behinderung von 80 % bewertet. Die HIV-Infektion und die depressive Störung wurden jeweils mit 30 % bemessen.

Das Originalantragsformular enthält unter Ziffer 10, der Frage nach dem Arzt, der über die gesundheitlichen Verhältnisse am besten informiert ist, den Eintrag: „kein Hausarzt“, während die dem Kläger überlassene Durchschrift dort keinen Eintrag enthält. Die Frage nach Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen oder Operationen in den letzten 5 Jahren ist in beiden Formularen verneint.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe zu Unrecht die Berufungsbegründung im Rahmen des vor dem Landgericht Trier unter dem Aktenzeichen 6 0 133/07 geführten Rechtsstreit nicht rechtzeitig eingereicht. Er habe die Beklagte nicht angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie die Berufung nicht weiter verfolgen solle.

Unabhängig davon sei der Hauptfehler bereits in erster Instanz begangen worden. Die Beklagte habe wesentliche Tatsachen gar nicht vorgetragen, darüber hinaus verabsäumt, weitere Ausführungen, die zur Schlüssigkeit einer Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung notwendig seien, darzulegen und unter Beweis zu stellen. Neben der „Arztfrage“ wäre weiter darauf hinzuweisen gewesen, dass er auf die Frage nach in der Vergangenheit liegenden ärztlichen Untersuchungen etc. auch seine ausgeheilte Hepatitiserkrankung angegeben habe. Der Zeuge …[C] habe sich jedoch dahingehend geäußert, dass diese nicht angegeben werden müsse, da sie bereits länger als fünf Jahre zurückliege. Ferner wäre darauf hinzuweisen gewesen, dass er auch seine psychische Erkrankung im Rahmen seines Coming-out sowie die Einnahme von L-Thyroxin angegeben habe. Auch im Hinblick auf dieses Medikament habe der Zeuge …[C] behauptet, dass es nicht angegeben werden müsse, weil es sich um ein natürliches Hormon handele.

Auf die Frage nach dem Arzt, der über den Gesundheitszustand am besten Bescheid wisse, habe er Herrn Dr. …[B] und sogar noch dessen Vorgänger, Herrn Dr. …[E] angegeben. Der Zeuge …[C] habe erklärt, dass der Hausarzt nicht angegeben werden müsse, da man sonst auch den Zahnarzt und den Heilpraktiker angeben müsse, „wo man sowieso hingehe“.

Die Antragsfragen seien ihm nicht wörtlich vorgelesen, sondern lediglich sinngemäß gestellt worden. Er habe den Antrag nicht zur nochmaligen Durchsicht, sondern lediglich zur Unterschrift vorgelegt erhalten. Hätte er gewusst, dass der Zeuge …[C] seinen Hausarzt nicht angegeben habe, hätte er den Antrag nicht unterschrieben.

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Alle Angaben seien der Beklagten nicht nur zu Beginn des Mandats, sondern auch im Rahmen späterer Besprechungen nochmals mitgeteilt worden.

Die Beklagte wäre auch verpflichtet gewesen vorzutragen, dass er durch die von ihm gewählte Beantwortung der Gesundheitsfragen auf die Entscheidung des Versicherungsunternehmens keinen Einfluss habe nehmen wollen. Sie hätte hilfsweise Vortrag dahingehend halten müssen, dass eine arglistige Täuschung für den Annahmeentschluss der …[A] nicht kausal gewesen sei. Sie hätte darauf hinweisen müssen, dass seitens des Zeugen …[C] eine Nachfrageobliegenheit im Hinblick auf seine Angabe: „Er sei keiner, der nicht zum Arzt gehe“ bestanden habe. Nachdem das Thema des Beweisbeschlusses sehr umfangreich gefasst gewesen sei, hätte die Beklagte spätestens im Rahmen der Beweisaufnahme entsprechende Fragen an die Zeugen stellen können und müssen. Anhand einer entsprechenden Aussage des Zeugen …[D] hätte die Beweisaufnahme zumindest ein sogenanntes „non liquid“ ergeben.

Der Zeuge …[C] habe zudem nachträgliche Änderungen am Antragsformular vorgenommen, und zwar bei Frage 10, die ohne Angabe geblieben sei. Dort habe der Zeuge „kein Hausarzt“ ergänzt, was bei entsprechendem Vortrag seine Glaubwürdigkeit erschüttert hätte.

Dies hätte die Unwirksamkeit des Rücktritts und der Anfechtung des Versicherungsvertrages begründet.

In einem weiteren Schritt hätte die Beklagte die Anspruchsvoraussetzungen für den Eintritt der Berufsunfähigkeit vollständig darlegen müssen. Anhand seiner Angaben gegenüber der Versicherung und durch entsprechende Befragung, wäre die Beklagte in der Lage gewesen, die entsprechenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen.

Hätte die Beklagte vollständig und ordnungsgemäß vorgetragen und Beweis angeboten, hätte er obsiegt. Dementsprechend wären ihm die nunmehr angefallenen Prozesskosten nicht entstanden bzw. hätte er Erstattungsansprüche gegenüber dem Versicherer gehabt. Allein aus der falschen Berechnung des Rentenanspruchs resultiere ein Schaden. Zudem sei nicht bzw. nicht ausreichend über die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe und das Prozessrisiko beraten worden. Die Beklagte habe ihn zwar gefragt, ob er Prozesskostenhilfe beantragen wolle. Ohne eine Antwort abzuwarten, habe sie jedoch gleich hinzugefügt, dass dies für ihn nicht interessant sei, da die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits werde tragen müssen. Ihm wäre Prozesskostenhilfe zu bewilligen gewesen. Mangels Prozesskostenhilfe habe er zwecks Finanzierung des Prozesses einen Kredit aufnehmen müssen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.702,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.418,85 € seit dem 11.07.2009 und aus 3.283,77 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich im Voraus zum dritten Werktag eines jeden Monats, beginnend ab Februar 2010 bis 31.05.2026 469,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.249,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.07.2009 zu zahlen.

4. festzustellen, dass er gegenüber der Beklagten nicht zum Ausgleich deren Kostennote vom 10.06.2009, Rechnungsnummer 2009/1265 in Höhe von 2.015,38 € verpflichtet ist.

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die ihm durch Inanspruchnahme der Kanzlei … Rechtsanwältinnen entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.890,91 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.895,10 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren zukünftigen materiellen Schaden aufgrund der anwaltlichen Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag bezüglich der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitzusatzversicherung bei der …[A]-Lebensversicherungs AG, Versicherungsnr.: 80…..-3-01 zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, am 11.04.2008 habe der Kläger bei ihr persönlich angerufen und mitgeteilt, dass die Berufung aus Kostengründen nicht durchgeführt werden solle. Sie sei nicht gehalten gewesen, im Rahmen des erstinstanzlichen Vorbringens noch weitere konkrete Behandlungen zu benennen, die der Kläger angeblich nicht angegeben habe, da dies die prozessuale Situation des Klägers noch weiter verschlechtert hätte. Auf die Anspruchsvoraussetzungen für den Eintritt von Berufsunfähigkeit sei es nicht angekommen, da die Kammer bereits die Überzeugung gewonnen habe, dass die Gesundheitsfragen fehlerhaft beantwortet gewesen seien. Sie habe damals alle Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, die ihr von der Klägerseite mitgeteilt gewesen seien. Die Umstände hinsichtlich der Einnahme von L-Thyroxin zu Frage 4 des Versicherungsvertrags seien ihr nicht bekannt gewesen.

Im Rahmen des Aussage des Zeugen …[C], der sehr routiniert und glaubhaft erschienen sei, habe sie von weiteren Nachfragen abgesehen, um die in sich schlüssige und klare Zeugenaussage nicht weiter zum Nachteil des Klägers zu vertiefen. Sie habe darüber hinaus alle in der mündlichen Verhandlung notwendigen Fragen gestellt. Selbst bei Unterstellung des nunmehrigen Sachvortrages des Klägers im erstinstanzlichen Prozess hätte sich an dem erstinstanzlichen Urteil nichts geändert. Der Kläger habe sich geweigert, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Er sei umfassend über die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe, über deren Inhalt und Genehmigungserfordernisse aufgeklärt worden. Er habe sich insbesondere in dem Gespräch am 28.02.2007 dahingehend geäußert, dass er lieber Geld bei der Familie leihen wolle als einen sogenannten „Armenrechtsantrag“ zu stellen. Ihm sei erkennbar das Stellen des Prozesskostenhilfeantrags unangenehm gewesen. Er habe erklärt, dass er eigenes Geld angespart habe, weswegen das Leihen von Geld noch nicht notwendig sei. Die Mutter werde ihm das Geld sonst zur Verfügung stellen. Ihm sei auch erläutert worden, dass er im Falle des Unterliegens die Kosten des Prozesses zu tragen habe.

Das Landgericht hat in dem hiesigen Verfahren nach Beweiserhebung, Vernehmung des Zeugen …[D] (Sitzungsprotokoll vom 21.06.2011, GA 80), die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug (GA 181 ff.)

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe in mehrfacher Hinsicht ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt. Sie habe bereits in dem damaligen Verfahren nicht ausreichend zur Schlüssigkeit der Klage – Darstellung des konkreten Berufsbildes des Klägers – vorgetragen. Die Beklagte habe es versäumt darzulegen, dass der Versicherungsagent …[C] am Tag der Antragstellung am 15.01.2001 über seine Vorerkrankungen und die Hausarztbesuche bei Dr. …[B] in …[X] und zuvor bei Dr. …[E] in …[Y] informiert worden sei. Auch habe er die Einnahme von L-Tuyroxin für die Schilddrüse und die Umstände seiner psychischen Erkrankung im Rahmen seines coming-out als Homosexueller offenbart. Die Beklagte hätte spätestens im Rahmen der Beweisaufnahme entsprechende Fragen an die Zeugen stellen müssen. Anhand der entsprechenden Aussage des Zeugen …[D] in der Beweisaufnahme hätte sich zumindest ein non liquet als Beweisergebnis ergeben müssen. Dies hätte für die Unwirksamkeit des Rücktritts und der Anfechtung des Vertrages ausgereicht, da der Versicherer die Beweislast für die Falschangaben durch den Versicherungsnehmer trage. Das Landgericht sei zu Unrecht von einem kollusiven Zusammenwirken des Klägers mit dem Zeugen …[C] ausgegangen. Das Landgericht habe auch nicht die „Auge- und Ohr- Rechtsprechung“ beachtet.

Er erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung der Beklagten entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen.

Die Beklagte trägt vor, die Berufung des Klägers sei bereits unzulässig. Die Berufungsbegründungsschrift lasse nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein solle. Der Kläger beschränke sich auf das Wiederholen seines erstinstanzlichen Vortrags. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Denn dem darlegungs- und beweisbelasteten Kläger sei nicht der Nachweis gelungen, dass die Beklagte ihn im Zusammenhang mit dem Mandat fehlerhaft beraten habe.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1. Zulässigkeit der Berufung.

Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 1 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (Satz 2 Nr. 3) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (BGH, Beschluss vom 10.07.1990 – IX ZB 5/90 – MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; . BGH, Beschluss vom 26.07.2004 – VII ZB 29/04 -NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage 2012, § 520 Rn. 35).

Entgegen der Auffassung der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung (GA 275 ff.) erfüllt die Berufungsbegründungsschrift diese Anforderungen. Es handelt sich nicht nur um die Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags. Die Berufung hält das angefochtene Urteil für unrichtig, weil es zu Unrecht von einer arglistigen Täuschung des Klägers und einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Versicherungsagenten der …[A], dem im vorausgegangenen Verfahren vernommenen Zeugen …[C], ausgegangen sei. Die Berufung wendet sich damit gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil.

2. Das Landgericht hat in der Sache zu Recht die Klage abgewiesen.

Der Kläger kann nur dann Schadensersatz wegen fehlerhafter Prozessführung verlangen, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass die von der …[A] Lebensversicherung erklärte Anfechtung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 22 VVG, 123 BGB bzw. der erklärte Rücktritt vom Vertrag gemäß §§ 17, 22 VVG unwirksam waren.

Das Landgericht hat offen gelassen (LU 8), ob die Beklagte in dem erstinstanzliche Verfahren gegen die …[A] in dem Verfahren 6 O 133/07 alle vom Kläger mitgeteilten relevanten Tatsachen vorgetragen habe, denn selbst bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags hätte die Klage im Vorprozess keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hat angenommen, dass die …[A]-Versicherung zu Recht den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Denn der Kläger habe bewusst wahrheitswidrig die Frage verneint, ob er in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung ärztlich untersucht, beraten, behandelt oder operiert worden sei. Auch habe er die Frage nach Besuch seines Hausarztes verneint. Tatsächlich habe der Kläger jedoch seinen Hausarzt, der zugleich Facharzt für Allgemeinmedizin und psychosomatische Medizin sei, im September 1998, d.h. innerhalb der 5-Jahresfrist aufgesucht und immerhin 29 Behandlungstermine wahrgenommen und nach Behandlung des interkurrenten psychischen Ausnahmezustandes am 20.02.1999 bzw. 20.10.1999 (LU 9) seinen Haus- und Facharzt Dr. …[B] bis zum 14.05.2001 insgesamt 22 Mal zwecks psychosomatischer Grundversorgung konsultiert.

Allein die Nichtangabe von Arztbesuchen begründet allerdings für sich alleine noch nicht die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers.

Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag – hier Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache. Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Denn häufig werden unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand auch aus falsch verstandener Scham, aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass die erlittenen Krankheiten bedeutungslos seien. Deshalb muss der Versicherer entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur mit erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde. Da es sich bei dem Bewusstsein des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, kann in der Praxis der Beweis meist nur durch einen Indizienbeweis geführt werden. Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (BGH, Urteil vom 28.11.1984 – IV a ZR 81/83 – VersR 1985, 156, 157; BGH, Urteil vom 28.11.1984 – IV a ZR 81/83 – VersR 1985, 156, 157; Urteil vom 01.10.1986 – IV a ZR 61/85 – VersR 1987, 91; Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 20. April 2001 – 10 U 1003/00 – VersR 2002, 222; OLG Koblenz, Urteil vom 19.05.2000 – 10 U 824/99 – NVersZ 2001,74; OLG Koblenz, Urteil vom 09.10.1998 – 10 U 1133/97 – NVersZ 1999, 472 f.).

Der Kläger trägt mit seiner Berufung vor, es sei sehr ausführlich über seine psychische Erkrankung im Rahmen seines Coming-Out als Homosexueller und der Einnahme von L-Tuyroxin am Küchentisch gesprochen worden (BB 6, GA 240). Er habe Dr. …[B] in …[X] und Dr. …[E] in …[Y] als Hausärzte angegeben. Der Versicherungsagent …[C] habe erklärt, dass man den Hausarzt nicht angeben müsse, da man ansonsten auch den Zahnarzt oder Heilpraktiker angeben müsse. All diese Angaben habe er gegenüber der Beklagten nicht nur zu Beginn des Mandats, sondern auch im Rahmen den Besprechungen gemacht. Er hat hierfür Beweis durch Vernehmung des Zeugen …[D] angeboten.

Dies kann als zutreffend unterstellt werden.

Das Landgericht hat nämlich zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger nicht angegeben hat, dass er nach seiner Behandlung des interkurrenten psychischen Ausnahmezustandes am 20.02.1999 bzw. 20.10.1999 22 Mal bis zum 14.05.2001 weiterhin zwecks psychosomatischer Grundversorgung in Behandlung bei Dr. …[B] war. Der Kläger hat damit gefahrerhebliche Umstände nicht offenbart (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1993 – IV ZR 153/92 – VersR 1993, 1089; BGHZ 102, 194; 113, 387; OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2001 – 10 U 1003/00 – VersR 2002, 222 = NVersZ 2001, 503; OLG Koblenz, Urteil vom 01.03.2002 – 10 U 433/01 – VersR 2002, 1145 = NVersZ 2002, 276 = OLGR 2002, 189 = R+S 2002, 336 = Zfs 2002, 1145 mit. Anm. Rixecker). Dieser Umstand wird von der Berufung nicht angegriffen.

Der Kläger hat mit dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss genommen. Es hätte ihm bewusst sein müssen, dass der Versicherer bei wahrheitsgemäßen Angaben möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1984 – IV a ZR 81/83 – VersR 1985, 156, 157; Urteil vom 01.10.1986 – IV a ZR 61/85 – VersR 1987, 91; OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2001- 10 U 1003/00 – NVersZ 2001, 503; Reinert, Rücktritt und Anfechtung des Versicherers bei unwahren Angaben des Versicherungsnehmers, Verbraucherrecht kompakt 2004, S. 55 ff., 56).

Das Landgericht hat aufgrund dieser Sachlage zu Recht angenommen, dass die …[A] Lebensversicherungs AG wirksam den Vertrag über die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gemäß §§ 22 VVG, 123 Abs. 1 BGB angefochten hat.

Ungeachtet dessen haben auch die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt von diesem Vertrag vorgelegen. Nach § 16 Abs. 1 VVG a.F. musste der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss alle ihm bekannten Umstände anzeigen, die für die Übernahme der Gefahr erheblich waren. Dabei waren erheblich die Gefahrumstände, die geeignet waren, Einfluss auf den Entschluss des Versicherers auszuüben, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Der Versicherer war zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer für die Übernahme der versicherten Gefahr erhebliche Umstände bei Abschluss des Vertrages verschwiegen hat. Im Falle ausdrücklicher und schriftlicher Befragung kommt es nicht einmal darauf an, ob der Versicherungsnehmer Kenntnis von der Erheblichkeit des Gefahrumstands hatte. Denn es ist Sache des Versicherers, das Risiko von Beschwerden, Krankheiten und Gesundheitsstörungen, ggf. unter Einschaltung der Gesellschaftsärzte oder nach Rückfrage bei den behandelnden Ärzten zu beurteilen (Reinert, Verbraucherrecht kompakt 2004, S. 55 ff., 55).

Der Berufung ist im Übrigen beizupflichten, dass die seinerzeit vor dem Landgericht Trier erhobene Klage in dem Verfahren 6 0 133/07 zunächst nicht schlüssig war, da es zur Darlegung der Voraussetzungen eines Anspruchs aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung einer konkreten Beschreibung des zuletzt ausgeübten Berufs des Versicherungsnehmers bedarf: Hierzu ist eine konkrete Arbeitsplatzbeschreibung erforderlich, wie sie die jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 30.09.2011 (BB 8, GA 242) vorgelegt und unter Beweis gestellt hat (BGH, Urteil vom 30.09.1992 – IV ZR 227/91 – VersR 1992, 1386; Urteil vom 12.06.1996 – IV ZR 118/95 -1996, 1090; OLG Koblenz, OLGR 1999, 56; Reinert, Die Geltendmachung von Ansprüchen in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Verbraucherrecht kompakt 2004, S. 1 ff., 3). Darauf kann aber eine Pflichtverletzung der Beklagten aus Anwaltsvertrag nicht gestützt werden, da das Landgericht in dem damaligen Verfahren gegen den Versicherer zunächst der Frage einer wirksamen Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung bzw. des Vorliegens der Rücktrittsvoraussetzungen nachgegangen ist. Die Beklagte hätte ggf. bei einem anderen Ausgang des Beweisergebnisses eine konkrete Arbeitsplatzbeschreibung unter Beweisantritt nachreichen können.

Der Kläger kann auch nicht die Erstattung der Kosten des Vorprozesses ersetzt oder die Freistellung von der Kostennote der Beklagten vom 10.06.2009 verlangen. Die Beklagte habe zwar – so das Landgericht – in dem Vorprozess die begehrte Rentenzahlung mit 511,27 € statt mit lediglich 469,11 € beziffert. Dies hätte zwar zu einer Streitwerterhöhung geführt, was sich aber konkret nicht ausgewirkt habe, da im Vorprozess der Streitwert versehentlich für den hier maßgeblichen Antrag zu 1) ohnehin weit überhöht mit 41.997,90 € statt mit lediglich 21.473,34 € festgesetzt worden sei (LU 11). Diese Ausführungen des Landgerichts werden von der Berufung nicht konkret angegriffen.

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die Beklagte habe ihn nicht ausreichend über die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hingewiesen, hat das Landgericht, gestützt auf die Bekundungen des Zeugen …[D], die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe angesprochen habe, auch wenn es den weiteren Bekundungen des Zeugen, dass die Beklagte angeblich geäußert habe, man könne auf die Beantragung von Prozesskostenhilfe verzichten, weil die Sachlage klar sei und die Gegenseite ohnehin die Prozesskosten tragen müsse, keinen Glauben geschenkt hat.

Die Berufung zeigt nicht auf, warum die Beweiswürdigung des Landgerichts diesbezüglich fehlerhaft sein soll. Die Beklagte verweist in ihrer Berufungserwiderung (BE 10, GA 282) zu Recht darauf, dass dem Kläger nur dann hätte ein Schaden entstehen können, wenn ihm Prozesskostenhilfe seinerzeit auch gewährt worden wäre. Dies war nach dem Inhalt der Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom 03.03.2011(GA 100) nicht zu erwarten, da der Kläger mit dem Rückkaufswert der Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung einen Rückkaufswert hatte und damit über einsetzbares Vermögen verfügte. Es wäre eine Beleihung des Rückkaufswertes in Betracht gekommen.

Selbst im Falle einer wirksamen Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung oder eines Rücktritts vom Vertrag durch den Versicherer wäre der Rückkaufswert nach § 176 VVG a.F., ggf. abzüglich Prämienrückstände, zu erstatten gewesen (vgl. Reinert, Verbraucherrecht kompakt 2004, S. 55 ff., 56 f.).

Eine etwaige anwaltliche Fehlberatung der Beklagten wäre nicht kausal für die vom Kläger zu tragenden Prozesskosten und Kreditzinsen geworden.

Ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kommt nicht in Betracht, da diese nur bestehen kann, soweit eine Klage in der Hauptsache Erfolg gehabt hätte. Der Kläger hätte selbst ohne Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Vorprozess nicht obsiegt, da der Versicherer wirksam den Vertrag über die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung angefochten bzw. von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat.

Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 59.565,08 € festzusetzen.

 

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