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Laserbehandlung gegen Weitsichtigkeit – fehlerhafte Aufklärung – SE und SchmG

OLG Karlsruhe

Az.: 7 U 102/01

Verkündet am 11.09.2002

Vorinstanz: LG Baden-Baden – Az.: 3 O 169/98


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 7. August 2002 durch für R e c h t erkannt:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 26.04.2001 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen teilweise abgeändert und neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.283,11 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 26.03.1999 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.564,59 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 26.03.1999 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Behandlung durch den Beklagten in den Jahren bis Ende 1997 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergangen ist.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des ersten Rechtszugs trägt der Kläger zu 16 %, der Beklagte zu 84 %, die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger zu 10 %, der Beklagte zu 90 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

T A T B E S T A N D

Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einer augenärztlichen Behandlung geltend.

Der am 04.11.1973 geborene Kläger, der albanischer Herkunft, aber in Deutschland geboren und aufgewachsen ist und inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, war seit seiner Kindheit auf beiden Augen stark weitsichtig und benötigte eine Brille mit der Stärke von 8 Dioptrien links und 7,25 Dioptrien rechts, wodurch die Sehfähigkeit zu fast 100 % hergestellt wurde. Da er Kontaktlinsen nicht vertrug und die Brille ihn insbesondere beim Sport sehr störte, begab er sich im Oktober 1993 in die augenärztliche Behandlung des Beklagten, um die Weitsichtigkeit durch eine Laserbehandlung beheben zu lassen. Nach einem Gespräch mit dem Beklagten, dessen Dauer und Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, unterzeichnete der Kläger mit Datum vom 08.10.1993 ein „Aufklärungs- und Einwilligungsformular für den ärztlichen Eingriff“, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (AH I Bekl. 1 ff.). Daraufhin führte der Beklagte eine photorefraktive Keratektomie (PRK) an beiden Augen des Klägers durch. Diese Methode war damals nicht wissenschaftlich anerkannt, sie wurde klinisch erprobt. Die Operation verlief zunächst erfolgreich und verbesserte die Fehlsichtigkeit des Klägers. Nachdem es in der Folge wieder zu einer Zunahme der Weitsichtigkeit auf beiden Augen gekommen war, suchte der Kläger den Beklagten am 04.02.1994 erneut auf und drängte auf Nachbehandlung zur Beseitigung der Resthyperopie. Der Kläger unterzeichnete wiederum ein „Aufklärungs- und Einwilligungsformular“ (AH I Bekl. 7 ff.), in das der Beklagte zusätzlich handschriftlich eingetragen hat: „Haze- und Narbenbildung, Regression, Behandlung erfolgt auf meinen Wunsch.“ Der Beklagte nahm am 04.02.1994 eine PRK an beiden Augen vor. Die Kontrolluntersuchung am 04.10.1994 ergab eine Weitsichtigkeit auf beiden Augen von jeweils 1,5 Dioptrien.

Im Januar 1995 suchte der Kläger den Beklagten wiederum auf. Es zeigte sich eine beginnende zentrale Hornhauttrübung links, die der Beklagte nach Unterzeichnung eines Einwilligungsformulars durch den Kläger (AH I Bekl. 13), mittels einer phototherapeutischen Keratektomie (PTK) abtrug. Bei dem nächsten Besuch des Klägers am 10.09.1996 zeigte sich am linken Auge eine zentrale Hornhautnarbe, die der Beklagte in gleicher Weise behandelte. Im Anschluss war am linken Auge zunächst keine Hornhautnarbe mehr zu sehen. In der Folgezeit führte der Beklagte nochmals auf dem rechten Auge des Klägers eine Laserthermokeratoplastik (LTK) durch, um die verbliebene Weitsichtigkeit weiter zu reduzieren (13.09.1996 und 02.12.1996). Am 15.11.1996 erfolgte eine weitere PRK auf dem linken Auge. Auch nach diesen Operationen nahm die Weitsichtigkeit des Klägers im Verlauf des Jahres 1997 wieder zu. Der Kläger wünschte daher im Oktober 1997 einen erneuten Versuch. Der Beklagte implantierte daraufhin am 13.10.1997 eine intraokulare Vorderkammer-Linse in das linke phake Auge des Klägers. Am 16.12.1997 führte der Beklagte erneut eine photorefraktive Keratektomie am rechten Auge durch. Das vom Kläger unterzeichnete Aufklärungsformular enthielt den maschinenschriftlichen Zusatz: „Der Patient wurde in eindringlicher Weise auf das Risiko der Narbenbildung hingewiesen. (Anwesend waren Frau Dr. B./Frau J.).“

Nach der letzten Operation 1997 hat der Kläger rechts einen Visus von 10 – 20 %, auf dem linken Auge von 30 bis 50 %. Beides kann mit einer Sehhilfe nicht mehr verbessert werden.

Der Kläger macht mit der Klage Verdienstausfall in Höhe von 23.570,25 DM geltend, 50.000,00 DM Schmerzensgeld sowie Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger allen zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, weil der Kläger vor den Operationen, insbesondere derjenigen am 08.10.1993 nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. Einen Behandlungsfehler hat es dagegen nicht festgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 26.04.2001 Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und macht insbesondere geltend:

Die Aufklärung in dem vom Kläger am 08.10.1993 unterzeichneten Formular genüge den Anforderungen. Es werde darauf hingewiesen, dass sich die Methode noch in der klinischen Erprobung befinde, Langzeitergebnisse fehlten und es zu nicht bekannten Komplikationen und Nebenwirkungen kommen könne. Das Risiko einer Narbenbildung außerhalb des Behandlungsbereichs sei damals unbekannt gewesen. Bei dem angewandten Lasertyp sei mit einer Komplikationsrate unter 20 % zu rechnen. Dass der Kläger sich trotz ärztlichen Abratens für den Eingriff am 16.12.1997 entschieden habe, belege, dass er sich auch bei unterstellt nicht ausreichender Aufklärung für den Eingriff entschieden hätte.

Der Kläger greift weiter die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes und die Verursachung eines Verdienstausfallschadens durch die Verschlechterung der Sehfähigkeit an.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Baden-Baden abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts. Obwohl der Beklagte habe erkennen müssen, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sei, sei es nur zu einem wenigen Minuten dauernden Informationsgespräch gekommen. Der Kläger habe den Aufklärungsbogen aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse auch nicht lesen können (Beweis: S B; II 99). Die – schriftliche – Aufklärung sei auch nicht ausreichend gewesen, da nicht deutlich genug darauf hingewiesen werde, dass die Methode sich für die Behandlung der Weitsichtigkeit noch in der klinischen Erprobung befinde, ein besonderes Risiko bei starker Weitsichtigkeit und die Gefahr bestehe, dass sich die Sehkraft durch die Operationen nicht korrigierbar verschlechtere. Auch komme es nicht nur in „seltenen Fällen“, sondern bei ca. 20 % der Behandlungen zu einer Narbenbildung.

Es sei ein elementarer Fehler des Beklagten gewesen, beide Augen des Klägers gleichzeitig zu behandeln. Die Laserbehandlung habe nicht fortgesetzt werden dürfen, nachdem sich beim Kläger die erste Hornhautnarbe gezeigt habe. In diesem Fall wäre es zu der heute bestehenden Fehlsichtigkeit des Klägers nicht gekommen. Die Laserbehandlung zur Behebung der starken Weitsichtigkeit des Klägers sei jedenfalls ab 1996 ein Behandlungsfehler gewesen. Zu der heute vorhandenen Fehlsichtigkeit wäre es auch bei Abbruch der Behandlung 1996 nicht gekommen.

Wegen der hohen Dioptrienzahl sei die Behandlungsmethode ungeeignet gewesen. Schon aus der Verschlechterung der Sehkraft sei zu schließen, dass die Behandlung fehlerhaft gewesen sei. Auch die Implantation der Vorderkammerlinse sei fehlerhaft gewesen. Schließlich habe der Beklagte auch nicht versuchen dürfen, seinen Fehler durch eine Vielzahl von Eingriffen zu korrigieren.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.

Im Berufungsrechtszug hat der Sachverständige Prof. Dr. D. seine früheren Gutachten erläutert und ergänzt. Auf das schriftliche Gutachten vom 05.08.2002 und das Protokoll vom 07.08.2002 (II 181 ff.) wird verwiesen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

I.

1. Der Berufungsführer rügt mit Recht, dass das Landgericht Aufklärungsmängel angenommen hat. Der Beklagte hat den Kläger vor der Operation am 08.10.1993 in ausreichender Weise aufgeklärt. Der Beklagte hat den Kläger darauf hingewiesen, dass sich die Methode zur Behandlung von Weitsichtigkeit noch in der klinischen Erprobung befinde und über das Risiko der Vernarbung der Hornhaut mit der Folge von Arbeits-, Berufs- und Sportunfähigkeit aufgeklärt. Der Kläger hat ein Formular mit den entsprechenden Hinweisen unterzeichnet. Dort erklärt er, er sei über den Eingriff, mögliche Komplikationen und das erforderliche Verhalten vor und nach dem Eingriff ausführlich mündlich informiert worden. Der Kläger macht zwar geltend, er habe den Aufklärungsbogen aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse nicht lesen können. Der Kläger ist jedoch nach seinen eigenen Angaben in Deutschland geboren und aufgewachsen. Er hat hier eine Lehre zum Kfz-Mechaniker absolviert und ist inzwischen deutscher Staatsangehöriger. Sein Vater hat als Zeuge vor dem Landgericht ausgesagt, er habe das Gespräch an der Rezeption in der Praxis des Beklagten seinem Sohn überlassen; dieser spreche besser deutsch. Der Senat hat sich bei der Anhörung davon überzeugt, dass der Kläger fließend deutsch spricht. So hat er denn auch klargestellt, er habe die in dem Aufklärungsbogen verwendeten Fachwörter nicht verstanden (II 135). Beherrscht der Patient jedoch die deutsche Sprache, darf der Arzt darauf vertrauen, dass er nachfragt, wenn er einzelne Begriffe nicht versteht (OLG Brandenburg MedR 1998, 470). Der hier aufgewachsene und die deutsche Sprache beherrschende Ausländer steht insoweit einem Deutschen, der ebenfalls nicht immer die medizinischen Fachwörter versteht, gleich. Ist der Patient in einer insgesamt verständlichen Weise aufgeklärt worden, ist es seine Sache, dem Arzt mitzuteilen, wenn er etwas nicht verstanden hat und um Erläuterung zu bitten (OLG Saarbrücken VersR 1994, 1427, 1428 – NA. – BGH). Das Aufklärungsformular ist hier in einer leicht verständlichen Umgangssprache gehalten. Damit ist durch die schriftlichen Bestätigung des Klägers indiziert, dass eine mündliche Aufklärung vor der Operation entsprechend den Angaben in dem unterzeichneten Formular stattgefunden hat. Der Kläger hat diese Vermutung nicht widerlegen können. Sein als Zeuge vernommener Vater konnte sich daran erinnern, der Arzt habe gesagt, sein Sohn werde starke Schmerzen nach der Operation bekommen. Er habe aber nicht ausdrücklich zugehört und könne deshalb nicht sagen, was der Arzt seinem Sohn alles erklärt habe, auch nicht, ob der Beklagte den Kläger auf mögliche Gefahren eines solchen Eingriffs hingewiesen habe. Es sei denkbar, dass der Arzt über dasjenige hinaus, was er selbst wahrgenommen habe, auch etwas gesagt habe.

Die Aufklärung entsprechend den Angaben in dem vom Kläger mit Datum vom 08.10.1993 unterzeichneten Formular ist ausreichend. Ist eine Behandlungsmethode noch nicht wissenschaftlich anerkannt, hat der Arzt darauf hinzuweisen, dass sich die Methode noch in der Erprobungsphase befindet und unbekannte Risiken nicht auszuschließen sind (Geiß/Greiner Arzthaftpflicht B II Rz. 387, S. 159; OLG Oldenburg VersR 1997, 491). Der Beklagte hat hier erklärt, das Verfahren befinde sich bei hyperopen Werten noch in der klinischen Erprobung und es könne zu möglichen höheren Komplikationsraten kommen. Insbesondere hat er aber über das Risiko einer Vernarbung der Hornhaut belehrt, das sich im Streitfall verwirklicht hat. Wenn als Folge davon beschrieben wird, es könne zu Arbeits-, Berufs- und Sportunfähigkeit kommen und auch das Führen eines Kraftfahrzeugs könne unmöglich werden, so werden dem Patienten damit die schwerwiegenden Risiken eines solchen Eingriffs deutlich gemacht. Wenn der Patient infolge einer möglichen Vernarbung der Hornhaut nach dem Eingriff so schlecht sehen kann, dass er weder arbeiten noch Auto fahren kann, werden ihm die Risiken nicht verharmlosend, sondern eindringlich vor Augen gehalten. Dass in diesem Zusammenhang nur von „seltenen Fällen“ die Rede ist, es aber bei der Behandlung von Weitsichtigkeit tatsächlich häufiger zu Komplikationen kam, ist unbeachtlich, da gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass bei der Behandlung von Weitsichtigkeit höhere Komplikationsraten möglich sind. Außerdem war nach den Ausführungen des Sachverständigen 1993 lediglich bekannt, dass die Gefahr der Narbenbildung umso höher war, je höher der auszugleichende Sehfehler war, man habe aber nicht gewusst, mit welcher Häufigkeit Operationsnarben auftreten würden (Seite 2, 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2000, I 351, 353). Hat sich aber dasjenige Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden musste und über das tatsächlich auch aufgeklärt worden ist, so spielt es regelmäßig keine Rolle, ob bei der Aufklärung auch andere Risiken der Erwähnung bedurften. Vielmehr hat der Patient in Kenntnis des verwirklichten Risikos seine Einwilligung gegeben, sodass von daher aus dem Eingriff keine Haftung hergeleitet werden kann (BGH VersR 2000, 725, 726). Selbst wenn man aber der Ansicht sein sollte, dass über das Risiko einer Vernarbung der Hornhaut außerhalb des Behandlungsbereichs nicht aufgeklärt wurde, weil die Aufklärung nur Hornhautnarben im Behandlungsbereich betroffen habe – obwohl eine solche Auslegung angesichts der allgemeinen Formulierung nicht möglich ist -, so wäre die Aufklärung dennoch nicht unzureichend. Denn dann hätte sich ein damals noch unbekanntes Risiko verwirklicht, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat. Darauf, dass auch andere, bisher nicht berichtete Komplikationen vorkommen können, ist jedoch in dem Aufklärungsformular auch hingewiesen worden.

2. Soweit bei dem Kläger in der Folgezeit weitere photorefraktive Keratektomien vorgenommen worden sind, hat der Kläger entsprechende Aufklärungsformulare unterzeichnet und waren ihm die möglichen Folgen, soweit sie damals bekannt waren, aus der Aufklärung im Oktober 1993 bekannt. Hinsichtlich der Operationen am 13.01.1995 und am 10.09.1996, die der Abtragung der Hornhautnarbe dienten, wird auch in den dort vom Kläger unterzeichneten Aufklärungsbögen wiederum auf das Risiko der Sehverschlechterung und Hornhautvernarbung hingewiesen. Auch dort hat der Kläger erklärt, er sei über den Eingriff ausführlich mündlich informiert worden. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass eine solche mündliche Aufklärung nicht stattgefunden hat. Sein Vater hat als Zeuge ausgesagt, nach den ersten Besuchen am 07. und 08.10.1993 habe er seinen Sohn jedenfalls noch einmal nach G. begleitet, er habe aber im Wartezimmer gewartet. Über das, was zwischen Kläger und Beklagten gesprochen wurde, konnte er damit nichts sagen.

3. Das gleiche gilt für die Aufklärung vor der Implantation der Vorderkammerlinse. Auch dort hat der Kläger unterzeichnet, er sei in einem Aufklärungsgespräch ausführlich informiert worden. Handschriftlich hat der Beklagte vermerkt, der Patient sei auf die Risiken einer erneuten PRK hingewiesen worden, ebenso darauf, dass sich die Implantation einer PhakenIOL sich noch im Experimentalstadium befinde. Darüber hinaus war diese Operation erfolgreich. Die geltend gemachte Verschlechterung des Sehvermögens beruht nicht auf dieser Operation.

II.

Dem Beklagten sind jedoch Behandlungsfehler vorzuwerfen, die zu einer gravierenden Verschlechterung des Sehvermögens des Klägers geführt haben.

1. Am linken Auge hätte die PRK am 15.11.1996 nicht durchgeführt werden dürfen. Der Beklagte wusste, dass die beiden ersten Operationen am 08.10.1993 und 04.02.1994 die Weitsichtigkeit nur vorübergehend gebessert hatten, dann aber wieder eine deutliche Verschlechterung eingetreten war. Damit nicht genug, hatte sich eine zentrale Hornhautnarbe auf dem linken Auge gebildet. Dieses Risiko war 1993 noch nicht bekannt, hatte sich aber beim Kläger vor der Operation 1996 bereits realisiert, sodass 1996 nicht nur die Möglichkeit einer Narbenbildung im allgemeinen, sondern darüber hinaus bekannt war, dass der Kläger zur Narbenbildung neigte. Unter diesen Umständen nochmals ein Verfahren anzuwenden, das sich für die Behandlung starker Weitsichtigkeiten im experimentellen Stadium befand, bei dem Vor- und Nachteile nicht ausreichend bekannt sind und langfristige Ergebnisse nicht vorliegen, war grob fehlerhaft. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (vgl. S. 3 ff. des Protokolls vom 07.08.2002, II 185 ff.; sowie S. 2, 3 der schriftlichen Stellungnahme vom 05.08.2002, II 199 f.), der, frei von jeglicher subjektiver Belastungsabsicht gegenüber dem Beklagten, die Durchführung einer erneuten PRK am 15.11.1996 als nicht nachvollziehbar bezeichnet hat. Es liege ein grober Behandlungsfehler vor, wenn hier eine Methode, die nicht gewirkt habe, kritiklos erneut eingesetzt werde, und das auf beiden Augen (Anhörung des Sachverständigen vom 07.08.2002, S.5; II 189). Unter diesen Umständen bestand für den Beklagten auch kein Anlass zu der Annahme, dass die Wiederholung des Eingriffs zu besseren Ergebnissen führen würde, zumal es keine Untersuchungen gab, die das belegt hätten (Sachverständigenanhörung S. 7; II 193).

Die Operation am 15.11.1996 hat zu der wesentlichen Verschlechterung der Sehfähigkeit auf dem linken Auge beigetragen. Eine Mitursächlichkeit des Behandlungsfehlers genügt, um dem Schädiger den gesamten Schaden zuzurechnen, wenn nicht feststeht, dass das Verhalten des Beklagten nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt hat (BGH VersR 1990, 899, 901; BGH VersR 1997, 362, 363; BGH NJW 2000, 2737, 2740). Die Visusminderung auf dem linken Auge beruht auf einer deutlich verdünnten Hornhaut als Folge mehrfacher Laserabtragungen und einer irregulären Hornhautoberfläche als Folge der Wundheilung (S. 6 der Anhörung des Sachverständigen vom 05.10.2000, I 359; S. 5 der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 28.09.2000, I 379). Dazu hat die PRK vom 15.11.1996 als eine von mehreren Laserabtragungen beigetragen (Anhörung des Sachverständigen vom 07.08.2002, S. 5, II 189). Die wesentliche Verschlechterung des Visus links ist nach dem 15.11.1996 eingetreten. Die Messungen des Beklagten (vgl. den Computerausdruck in dem Behandlungsunterlagen des Beklagten) ergaben am 15.11.1996 noch einen Visus von 0,8. Haben die mehrfachen Laserbehandlungen zusammen zu der Schädigung geführt, bedeutet das andererseits, dass nicht eine Maßnahme allein die Verschlechterung bewirkt hat; eine Verantwortlichkeit des Beklagten für nur einen abgrenzbaren Teil des Schadens liegt nicht vor.

2. Die PRK rechts am 16.12.1997 hätte ebenfalls nicht folgen dürfen. Die Ausführungen zu dem Behandlungsfehler am 15.11.1996 gelten mindestens in gleicher Weise auch für diese Behandlung. Daran ändert nichts, wenn der Beklagte nach seinem Vortrag jetzt von einer weiteren PRK abgeraten hat. Ist eine Behandlung kontraindiziert, darf sie auch nicht auf nachhaltigen Wunsch des Patienten vorgenommen werden (OLG Düsseldorf VersR 2002, 611; OLG Köln VersR 2000, 492). Die Beurteilung, ob eine Behandlung angezeigt ist oder nicht durchgeführt werden sollte, obliegt dem Arzt, der aufgrund seiner medizinischen Fachkenntnisse Vor- und Nachteile sowie Risiken einer Maßnahme einschätzen kann. Eine dauerhafte Verbesserung der Weitsichtigkeit war hier von der PRK im Dezember 1997 nicht zu erwarten, nachdem auch die Behandlungen zuvor kein dauerhaft gutes Ergebnis gezeigt hatten. Zudem bestand das konkrete Risiko einer Hornhautnarbe, die schon auf dem anderen Auge aufgetreten war. Angesichts des kaum zu erwartenden Nutzens aber großer Gefährdung des Patienten durfte der Beklagte die wissenschaftlich nicht anerkannte Methode auch dann nicht nochmals anwenden, wenn der Kläger dies ausdrücklich wünschte. Diese Beurteilung entspricht auch den Ausführungen des Sachverständigen, der ausgeführt hat, es sei Aufgabe des Arztes gewesen, hier „Nein“ zu sagen (Anhörung vom 07.08.2002, S. 7; II 193).

Die Visusverschlechterung auf dem rechten Auge beruht auf der Operation am 16.12.1997. Die Verschlechterung des Visus auf dem rechten Auge ist erst nach dieser Operation aufgetreten; dass schon vorher eine Narbe da gewesen ist, behauptet der Beklagte nicht und ist auch nicht dokumentiert, obwohl ein solcher Umstand hätte dokumentiert werden müssen (S. 4 der Sachverständigenanhörung vom 07.08.2002, II 187).

3. Behandlungsfehlerhaft war es weiterhin, dass der Beklagte am 04.02.1994 beide Augen gleichzeitig behandelt hat. Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Senats ausgeführt, die gleichzeitige Behandlung beider Augen entspreche nicht dem ärztlichen Prozedere und sei auch zum damaligen Zeitpunkt falsch gewesen (Anhörung vom 07.08.2002, II 183). Als die zweite Operation durchgeführt wurde, lagen noch keine über zwei bis drei Monate stabilen Werte vor, sodass man nicht wusste, wie weit die Regression noch fortschreiten würde. Die nicht wissenschaftlich anerkannte Methode durfte deshalb zu diesem Zeitpunkt keinesfalls an beiden Augen durchgeführt werden. Wäre nur ein Auge behandelt worden, wären dem Kläger jedenfalls Schmerzen auf diesem Auge durch die Operation erspart geblieben. Dass die Operation nicht auf beiden Augen gleichzeitig durchgeführt werden sollte, hat der Sachverständige im zweiten Rechtszug dargelegt, aber auch bereits bei der Anhörung vor dem Landgericht angesprochen (I 355). Es ist nicht verständlich, dass das Landgericht unter diesen Umständen weder einen Behandlungsfehler festgestellt hat noch weiter nachgefragt hat. Das gleiche gilt für die Aussage des Sachverständigen bei der Anhörung vor dem Landgericht, wenn der Patient auf den Versuch, die Hornhautnarben mit einer Laser-Thermo-Keratoplastik zu beseitigen, erneut mit Narbenbildung reagiere, sei bei allen weiteren Versuchen mit einem weit höheren Nachteil an Narbenbildungen zu rechnen (I 359), nach der sich die Frage hätte aufdrängen müssen, ob die PRK 1996 – nach Narbenbildung – nicht fehlerhaft war und welche der zahlreichen Operationen zu der Verschlechterung geführt haben.

4. Der Beklagte hat damit schuldhaft den Kläger mehrfachen schmerzhaften Operationen unterzogen, obwohl er wusste, dass die Methode nicht anerkannt war, zuvor nicht erfolgreich gewesen war und außerdem zu einer Hornhautnarbe geführt hatte. Dennoch hat er den Kläger erneut operiert und ihn dem Risiko einer Minimierung der Sehfähigkeit auf beiden Augen ausgesetzt. Dieses Risiko hat sich beim Kläger verwirklicht.

5. Der vom Kläger verlangte und vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeldbetrag von 50.000,00 DM (= 25.564,59 €) ist angesichts der erheblichen, mit Sehhilfen nicht mehr korrigierbaren Beeinträchtigung der Sehfähigkeit und des Alters des Klägers angemessen. Der Kläger kann den angestrebten und gelernten Beruf des Kfz-Mechanikers nicht mehr ausführen; er ist auch bei der sonstigen Lebensgestaltung erheblich eingeschränkt. Hinzu kommen die Schmerzen, die mit den Operationen verbunden waren. Auch wenn die letzte Operation auf den ausdrücklichen Wunsch des Klägers erfolgt sein sollte, begründet dies kein den Schmerzensgeldanspruch des Klägers minderndes Mitverschulden. Mit Rücksicht auf den Wissens- und Informationsvorsprung des Arztes gegenüber dem medizinischen Laien ist bei der Bejahung ein Mitverschulden begründender Obliegenheitsverletzungen des Patienten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH VersR 1997, 449, 450). Aufgrund seiner Stellung und seines Wissensvorsprunges oblag es hier wie ausgeführt dem Beklagten, dem Kläger nicht nur von einer weiteren Operation abzuraten, sondern diese auch zu verweigern. Im Gegensatz zum Kläger wusste der Beklagte nämlich um die Chancen und Risiken des Verfahrens.

6. Soweit das Landgericht für den Zeitraum vom 08.07.1996 bis zum 02.03.1997, also dem Zeitraum von Abschluss der Lehre bis zum Antritt der Stelle als Bauhelfer, einen Verdienstausfallschaden von 9.193,20 DM zugesprochen hat, ist die Berufung des Beklagten begründet. Auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 252 S. 2 BGB hat der Kläger nicht bewiesen, dass er in dieser Zeit ohne die Behandlungsfehler des Beklagten eine Stelle mit einem entsprechenden Verdienst gefunden hätte. Sein Ausbildungsbetrieb hat ihn nicht wegen der Probleme mit den Augen sondern wegen schlechter Noten nicht übernommen. Der Zeuge W. hat angegeben, nach dem Leistungsbild, das der Kläger gezeigt habe, sei seine Übernahme von vornherein nicht in Betracht gekommen (Protokoll vom 08.03.2001, I 493). Von wesentlicher Bedeutung ist weiter, dass die wesentliche Verschlechterung des Sehfähigkeit beim Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war; der Visus auf dem rechten Auge lag bei 0,7, auf dem linken Auge in einem ähnlichen Bereich (15.11.1996 0,8; 02.12.1996 0,7; 07.10.1997 0,9). Weitsichtig war der Kläger schon vorher und unabhängig von den Behandlungsfehlern des Beklagten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Arbeitslosigkeit des Klägers in diesem Zeitraum auf Behandlungsfehlern des Beklagten beruhte.

7. Anderes gilt dagegen für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.07.1998, nachdem der Kläger nicht mehr als Bauhelfer tätig war. Die Sehfähigkeit war deutlich eingeschränkt; die Hornhaut empfindlich, weshalb nach dem nachvollziehbaren Attest von Dr. Ha. (I 469) weder eine Tätigkeit als Automechaniker noch im Bauhandwerk möglich war. Dementsprechend ist auch eine Umschulungsmaßnahme bewilligt worden. Die Richtigkeit der Berechnung des Verdienstausfallschadens für diesen Zeitraum greift der Beklagte nicht an; er macht lediglich geltend, für die Zeit des Wehrdienstes, den der Kläger sonst nach seinem Vortrag hätte leisten wollen, sei nur ein täglicher Wehrsold von 14,50 DM zu berücksichtigen. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der Kläger zur Bundeswehr gehen wollte, sondern darauf, ob er in dieser Zeit tatsächlich Wehrdienst geleistet hätte. Dass dies bei der starken Weitsichtigkeit des Klägers der Fall gewesen wäre, wird nicht behauptet. Damit ist für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.07.1998 entsprechend den Berechnungen des Landgerichts von einem Schaden von 8.377,05 DM (= 4.283,11 €) auszugehen.

8. Da aufgrund der durch die Behandlung des Beklagten herbeigeführten nicht mehr korrigierbaren Sehbehinderung des Klägers die Möglichkeit besteht, dass er deshalb auch in Zukunft materielle Einbußen hat, ist auch dem Feststellungsantrag, der nach dem Willen des Klägers wie in der Urteilsformel ersichtlich auszulegen ist, stattzugeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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