Prozesskostenhilfe kann nur für den jeweiligen Rechtszug beantragt werden
Bundesgerichtshof
Az: XII ZB
179/06
Beschluss vom
25.04.2007
Leitsatz:
Prozesskostenhilfe kann nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für den jeweiligen
Rechtszug (im kostenrechtlichen Sinne) bewilligt werden, nicht aber für eine
außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts "zwischen den Instanzen" (Prüfung
der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2100 des Vergütungsverzeichnisses
zum RVG).
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Familiensenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2005 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren die Abänderung eines Vergleichs, durch
den er sich zur Zahlung von Kindesunterhalt an seine minderjährigen Kinder, die
Beklagten zu 1 und 2, verpflichtet hat. Das Amtsgericht hat ihm für diese
Unterhaltsabänderungsklage Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung gewährt.
Den weitergehenden Antrag, Prozesskostenhilfe auch "für die nach Abschluss der
Instanz fällige Prüfung der Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsmittels (Nr.
2200 - jetzt 2100 - des Vergütungsverzeichnisses zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) zu gewähren", hat das Amtsgericht
abgelehnt.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das
Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der vom
Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde sein Begehren auf ergänzende
Prozesskostenhilfegewährung zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines
Rechtsmittels weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Sie ist nach der
Gewährung von Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Einlegung und
Begründung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2006
auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet:
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung mit dem gleichen Wortlaut
begründet ist wie seine in FamRZ 2006, 628 f. veröffentlichte Entscheidung vom
selben Tag in einer gleich gelagerten Sache, hat einen Anspruch auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
schon vor Abschluss der Instanz verneint und dazu ausgeführt:
§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO sehe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden
Rechtszug gesondert vor. Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
gehöre aber nicht mehr zu dem Instanzenzug, dessen abschließende Entscheidung
angefochten werden solle.
Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels sei auch keine andere
Angelegenheit im Sinne von § 48 Abs. 4 RVG. Es fehle an einem Zusammenhang im
Sinne der dort aufgeführten vier Fallgruppen.
Demgegenüber seien die Prüfung der Erfolgsaussichten und die Beratung über die
Einlegung eines Rechtsmittels außergerichtliche Tätigkeiten. Für deren
Finanzierung könne staatliche Hilfe nur nach dem Beratungshilfegesetz gewährt
werden.
2. Die überzeugend begründete Entscheidung des Oberlandesgerichts hält
rechtlicher Überprüfung stand:
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gehört die Prüfung der
Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nicht zum abgeschlossenen Rechtszug und
kann diesem auch nicht über § 48 Abs. 4 RVG oder die Systematik des RVG in
Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV) zugerechnet werden:
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts
(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) die rechtsanwaltlichen
Vergütungsmodalitäten geändert. An die Stelle der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte (BRAGO) ist das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) getreten. Das Gesetz
sollte für den rechtsuchenden Bürger anwenderfreundlicher gestaltet werden
(BT-Drucks. 15/1971, S. 1 f., 144). Zu einer der wesentlichen Änderungen gehört
dabei, dass die "Abrategebühr" gemäß § 20 Abs. 2 BRAGO (vgl. hierzu Madert in
Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15.
Aufl. 2002, § 20 Rdn. 25 ff. und zu den Änderungen durch das RVG:
Podlech-Trappmann in Bischof/Jungbauer/ Podlech-Trappmann, Kompaktkommentar RVG,
S. 473 f. sowie Onderka in Goebel/Gottwald, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2004,
VV RVG, S. 377) durch die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines
Rechtsmittels nach dem Vergütungsverzeichnis Nr. 2100 ersetzt wurde. Diese ist
nunmehr unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt die Einlegung eines Rechtsmittels
empfiehlt oder davon abrät.
Von dieser Änderung nicht betroffen ist § 119 Abs. 1 ZPO, wonach
Prozesskostenhilfe nur für den jeweiligen Rechtszug gewährt werden kann. Die
Definition, derzufolge ein Rechtszug mit dem einleitenden Antrag beginnt und mit
der abschließenden Entscheidung oder anderweitigen endgültigen Erledigung endet
(vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. § 119 Rdn. 1; BGH, Beschluss vom 8. Juli
2004 - IX ZB 565/02 - FamRZ 2004, 1707, 1708), bleibt verbindlich.
Soweit § 48 RVG gebührenrechtlich Ergänzungen vornimmt (im Einzelnen dazu
BT-Drucks. 15/1971, S. 200 f. und Göttlich/Mümmler, RVG, S. 723 f.), kann diesen
die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels nicht durch ergänzende
Gesetzesauslegung, richterliche Rechtsfortbildung oder Analogie hinzugerechnet
werden. Weder die Einordnung der Gebührentatbestände in dem
Vergütungsverzeichnis zum RVG noch Praktikabilitätsgründe können insoweit eine
Prozesskostenhilfebewilligung rechtfertigen (so auch Schons in Praxiskommentar
zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 12 ff. zu 2100 VV; ders. AGS
2005, 568, 569).
Der Gesetzgeber hat die "Abrategebühr" gemäß § 20 Abs. 2 BRAGO bewusst
abgeschafft. Dies führt - insoweit ist dem Beschwerdeführer beizutreten - dazu,
dass die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels im Rahmen der
Prozesskostenhilfe nicht zusätzlich vergütet wird. Der Gesetzgeber war jedoch
berechtigt, das speziellere Vergütungsrecht zu ändern, ohne eine Anpassung im
allgemeinen Prozessrecht vorzunehmen.
Generell besteht kein Anspruch der nicht ausreichend bemittelten Partei,
gegenüber einem "Selbstzahler" völlig gleichbehandelt zu werden. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 81, 347, 355 ff.; BVerfGE 22, 83, 85 f. und
Beschluss vom 26. April 1988 - 1BvL 84/86 - NJW 1988, 2231 ff.) verlangt
lediglich, dass im Bereich des Rechtsschutzes die prozessuale Stellung von
Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen ist. Daraus folgt, dass
einseitige Benachteiligungen ohne sachlichen Grund zu vermeiden sind. Ebenso
folgt daraus, dass der Rechtsschutz für die unbemittelte Partei nicht
unverhältnismäßig erschwert werden darf und ungerechtfertigte Härten
auszugleichen sind. Von ihr kann aber verlangt werden, die Prozessaussichten
vernünftig abzuwägen und das Kostenrisiko zu berücksichtigten (BGH, Beschluss
vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92 - MDR 1994, 406).
Die vorliegend begehrte Ergänzung der bereits gewährten Prozesskostenhilfe
betrifft nur die anwaltliche Beratungstätigkeit in dem Zeitraum von der
Verkündung einer erstinstanzlichen Entscheidung bis zu der Einlegung eines
Rechtsmittels dagegen. Wenngleich zu den Pflichten eines Rechtsanwalts gehört,
die Interessen der Partei auch in diesem Zwischenstadium zu wahren (vgl. BGH,
Urteile vom 6. Juli 1989 - IX ZR 75/88 - WM 1989, 1826 ff. und vom 17. Januar
2002 - IX ZR 100/99 - WM 2002, 512 f.), so entsteht doch keine unbillige
Benachteiligung, wenn nicht auch dafür Prozesskostenhilfe gewährt wird.
b) Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, die Zeit zur Prüfung der
Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels werde zu knapp, wenn Prozesskostenhilfe
dafür erst nach Erlass der Entscheidung beantragt werden könne (so auch
Hartung/Römermann, ZRP 2003, 149 ff., 151), überzeugt nicht.
Im Rechtsmittelverfahren ist der Prozessstoff bereits durch die erste Instanz
aufgearbeitet. In der Regel kommt es auf Rechtsfragen an, während der
Sachverhalt nur sehr eingeschränkt ergänzt werden kann. Normalerweise genügen
die Rechtsmittelfristen von zumeist einem Monat (§§ 517, 544 Abs. 2 Satz 1, 548,
575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), um vor deren Ablauf einen Prozesskostenhilfeantrag
einzureichen. Notfalls muss die Einlegung eines Rechtsmittels, sofern sie nicht
bis zur Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zurückgestellt und sodann mit
einem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden wird, "fristwahrend" erfolgen. Die
Mehrkosten bei einer anschließenden Rücknahme sind nicht unverhältnismäßig hoch.
Bei der vorliegend im Raum stehenden Berufung ermäßigt sich die 4,0 Gebühr nach
KV 1220 auf eine 1,0 Gebühr gemäß KV 1221 bei Rücknahme des Rechtsmittels vor
Eingang der Begründungsschrift.
Ein gewisser - durch Rechtsmittelfristen aber generell ausgelöster - Zeitdruck
ist der Rechtssicherheit wegen nicht zu vermeiden. Ebenso wie nur das
Rechtsmittelgericht über die Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz
befinden kann, muss auch die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels der
höheren Instanz vorbehalten bleiben. Ein Ausgangsgericht kann nicht, schon gar
nicht zu Beginn des Rechtsstreits, beurteilen, ob ein Rechtsmittel gegen seine
Entscheidung Aussicht auf Erfolg haben wird. Selbst bei streitigen Rechtsfragen,
für deren Klärung ein Rechtsmittel vom Ausgangsgericht zugelassen wird, ist eine
Kontrolle nur möglich, wenn die Prüfungskompetenz auf das Rechtsmittelgericht
übergeht.
c) Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Anrechnungsmodalitäten der
Gebühren zur Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels auf die im
Rechtsmittelverfahren anfallenden Gebühren (vgl. auch Onderka, aaO S. 380 Rdn.
16 ff. und Hartung, aaO S. 208) kommt es nicht an.
Entscheidend ist, ob der Gesetz- oder Verordnungsgeber einen Lebenssachverhalt
dahingehend geregelt hat, dass er durch öffentliche Mittel unterstützt werden
kann. Nur wenn dies der Fall ist, dürfen Steuergelder entsprechend verwandt
werden. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 15/1971, S.
3) ergibt, wurde zwar eine angemessene Erhöhung der Einnahmen der Anwaltschaft
grundsätzlich angestrebt; speziell § 48 RVG (BT-Drucks. 15/1971, S. 200 f.) und
Nr. 2100 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 15/1971, S. 206) wurden aber
nicht so ausgestaltet, dass Prozesskostenhilfe für die Prüfung der
Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels im voraus gewährt werden kann.
Auf die häufig vom Einzelfall abhängigen weiteren Umstände einer Anrechnung kann
nicht abgestellt werden, zumal andernfalls der missbräuchlichen Gestaltung durch
Anwaltswechsel zwischen den Instanzen nicht wirksam begegnet werden könnte.
d) Für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels als
außergerichtliche Tätigkeit "zwischen den Instanzen" kann jedoch Beratungshilfe
gewährt werden (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozesskostenhilfe und
Beratungshilfe 4. Aufl. Rdn. 921).
Für Leistungen nach dem Gesetz über die Beratungshilfe (BerHG) kommt es anders
als gemäß § 114 ZPO nicht maßgeblich auf die Erfolgsaussicht an (Schoreit/Dehn,
Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe - BerH/PKH, 8. Aufl. BerHG § 1 Rdn. 102 ff.,
107). Auch kommt in Betracht, dass der Antrag auf Beratungshilfe noch
nachträglich gestellt werden kann (Houben in RA-Micro Online-Kommentar,
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 9. Aufl., S. 286).
Ein Anspruch auf völlige gebührenrechtliche Gleichbehandlung bemittelter und
unbemittelter Parteien besteht nicht. Das Bundesverfassungsgericht (NJW 1988,
2231 ff.) betont die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der
darreichenden Verwaltung und legt auch sich selbst größte Zurückhaltung bei der
Forderung nach zusätzlichen Leistungsverpflichtungen auf. Daher müssen
Rechtsanwälte bei der Vertretung nicht ausreichend bemittelter Mandanten ohne
Rechtsschutzversicherung gegebenenfalls auch ein gemindertes Gebührenaufkommen
in Kauf nehmen. Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt dies
im Verhältnis der Prozessbevollmächtigten der Parteien zueinander schon deshalb
nicht dar, weil das Prozesskosten- und Beratungshilferecht nicht dazu bestimmt
ist, den an einem Verfahren mitwirkenden Rechtsanwälten gleich hohe
Gebührenansprüche zu sichern.