Fahrzeugkaufvertrag – Rücktritt - Abrechnung
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
151/07
Beschluss vom
28.01.2008
Die Kosten des Rechtsstreits in
beiden Instanzen einschließlich des Vergleichs vom 17. Dezember 2007 werden dem
Kläger zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.
Gründe:
I.
Nachdem die Parteien in der Sitzung vom 17.12.2007 einen Vergleich geschlossen
haben, ist über die Kosten des damit erledigten Rechtsstreits nach den
Grundsätzen des § 91 a ZPO zu entscheiden, was die Parteien gemäß Ziff. 2 des
Vergleichs ausdrücklich so vereinbart haben. Dadurch ist die gesetzliche
Kostenfolge nach § 98 Satz 1 ZPO - Kosten gegeneinander aufgehoben - außer Kraft
gesetzt.
II.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es
billigem Ermessen, die Kosten wie erkannt zu verteilen. Dem liegen im
Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Soweit die Klage auf Rückabwicklung des Neufahrzeugkaufs gerichtet ist, hätte
sie im Fall streitiger Entscheidung durch den Senat Erfolg gehabt. Das
Landgericht hat einen Rücktrittsgrund zu Recht bejaht. Die von der Berufung
dagegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.
a) Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe Mangelhaftigkeit im Sinne des
§ 434 Abs. 1 BGB festgestellt, ohne den Sachverhalt im Wege der Beweisaufnahme
aufzuklären.
aa) Der Kläger hat in erster Instanz substantiiert für einen Fall der
Mangelhaftigkeit im Sinne der Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
vorgetragen. Denn er hat geltend gemacht, der von ihm als Neufahrzeug gekaufte
xxx habe wiederholt "Totalausfälle" gehabt. Dazu hat er nähere Einzelheiten zu
den Erscheinungsformen, den Ursachen und den Folgen der Funktionsstörungen
vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 23.03.2007 hat er die der Beklagten schon
vorgerichtlich mitgeteilten technischen Fehlerbezeichnungen mit jeweiligem Datum
angegeben. Weiterer Sachvortrag war von ihm nicht zu verlangen.
bb) Die Beklagte hat in erster Instanz die behaupteten "Totalausfälle/Mängel"
mit Nichtwissen bestritten. Außerdem hat sie vorgebracht, der Kläger habe zwar
den Wagen wiederholt in ihren Betrieb gebracht und berichtet, mit dem Fahrzeug
liegen geblieben zu sein. Bei Kilometerstand 6.608 sei das Fahrzeug wegen eines
elektronischen Problems der Steuereinheit im Betrieb der Beklagten instand
gesetzt worden (19.09.2006). Weitere Werkstattaufenthalte bei ihr, der
Beklagten, hätten Ende November 2006 und auch noch im Jahre 2007 stattgefunden.
Gleichwohl habe sie den Grund für die behaupteten "Totalausfälle" bis zuletzt
nicht klären können, zumal der Kläger keine Reparaturberichte bzw.
Serviceprotokolle der 6 von ihm kontaktieren Drittwerkstätten vorgelegt habe und
auch nicht dem Wunsch der Beklagten entsprochen habe, mit einem noch nicht
fehlerausgelesenen Fahrzeug bei ihr vorstellig zu werden.
cc) Das Landgericht hat das Vorbringen der Beklagten zur Mangelhaftigkeit als
widersprüchlich und damit als unbeachtlich angesehen. Das ist in der Begründung
und in der Verfahrensweise nicht frei von Bedenken. Dass das Landgericht die
Beklagte auf seine im Urteil geäußerte Ansicht vor Erlass des angefochtenen
Urteils hingewiesen hat, kann der Senat nicht erkennen. Der von der Beklagten
gerügte Verstoß gegen § 139 ZPO wäre indes unschädlich. Auch auf einen etwaigen
Antrag der Beklagten hin hätte der Senat keine Veranlassung gehabt, wegen eines
Verfahrensfehlers im Sinne des § 538 ZPO das Urteil aufzuheben. Denn ebenso wie
das Landgericht hätte der Senat von einer förmlichen Beweisaufnahme zur Frage
der Mangelhaftigkeit abgesehen. Das Landgericht konnte und durfte davon
ausgehen, dass das Fahrzeug mangelhaft ist. Nicht zu beanstanden ist auch seine
weitere - auf § 476 BGB gestützte - Feststellung, dass der Mangel bereits bei
Gefahrübergang vorgelegen hat.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Beklagte in ihrer Eigenschaft als
Neufahrzeughändlerin gewisse Schwierigkeiten hat, sich zur Frage der
Mangelhaftigkeit sach- und interessengerecht zu erklären, wenn das Fahrzeug -
wie im Streitfall - wiederholt in anderen Werkstätten zur Prüfung und
Instandsetzung gewesen ist. Das Recht, jede Mängelrüge des Klägers selbst
überprüfen und etwaige Mängel in ihrem eigenen Betrieb beseitigen zu können, hat
die Beklagte indes dadurch eingebüßt, dass sie dem Kläger gestattet hat, ohne
vorherige Rücksprache oder gar Zustimmung Ansprüche auf Mängelbeseitigung bei
anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Fahrzeugs anerkannten
Betrieben geltend zu machen (vgl. Klausel Abschnitt VII. Ziff. 2a der
Neuwagenverkaufsbedingungen). Für den Fall, dass das Fahrzeug betriebsunfähig
wird, wie hier behauptet, ist dem Käufer sogar die Verpflichtung auferlegt, sich
an den nächstgelegenen Vertragshändler der Kette (hier: xxx) zu wenden (VII.
Ziff. 2b).
Richtig ist zwar andererseits, dass der Kläger die Beklagte darüber zu
informieren hat, wenn er eine anerkannte Drittwerkstatt zur Mängelbeseitigung
aufsucht (VII. Ziff. 2 a). Wann dies zu geschehen hat, ist jedoch nicht
ausdrücklich geregelt. Ohne Rechtsnachteil befürchten zu müssen, darf der Käufer
seinen Vertragspartner auch dann noch informieren, wenn die Nachbesserung
infolge mehrerer Fehlversuche in den Drittwerkstätten fehlgeschlagen ist (BGH
NJW 2007, 504).
So wie die Beklagte sich die Nachbesserungsarbeiten einer anerkannten
Drittwerkstatt zurechnen lassen muss (§ 278 BGB), findet auch eine
Wissenszurechnung statt. Was die Drittwerkstatt über den angezeigten Defekt weiß
und welche Kenntnis sie bei ihrer Prüfung und ihrem Versuch der
Mängelbeseitigung erlangt hat, all das ist der Beklagten als der verkaufenden
Neufahrzeughändlerin als eigenes Wissen zuzurechnen. Sie muss sich so behandeln
lassen, als habe sie selbst Hand angelegt. Das von ihr zitierte Urteil des OLG
Karlsruhe vom 16.3.2006, 19 U 156/05 (DAR 2007, 31) steht dem nicht entgegen. Es
ist aus tatsächlichen Gründen nicht einschlägig (Autohaus war kein
Vertragshändler; in den aufgesuchten Vertragswerkstätten wurde im Rahmen einer
Herstellergarantie nachgebessert).
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Veranlassung, der auf
Rückabwicklung des Kaufs in Anspruch genommenen Beklagten in der Mängelfrage
Darlegungserleichterungen zuzubilligen. Insbesondere muss es bei dem Grundsatz
bleiben, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist. Ein Ausnahmefall im
Sinne des § 138 IV, ZPO kann nach dem oben Gesagten nicht anerkannt werden. Erst
recht verbietet sich die Annahme, der Kläger habe es der Beklagten unmöglich
gemacht oder auch nur erschwert, sich gegen die Mängelrüge sachgerecht zu
verteidigen. Der Kläger hat lediglich die ihm eingeräumten Rechte wahrgenommen.
Damit verbundene Nachteile, auch solche prozessualer Natur, muss die Beklagte
hinnehmen.
Im Streitfall hat dies zur Folge, dass die behauptete Mangelhaftigkeit als wahr
unterstellt werden kann. Innerhalb der 6 Monatsfrist des § 476 BGB sind
Funktionsstörungen im Bereich der Elektronik aufgetaucht, die rechtlich als
Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu bewerten sind.
Infolgedessen greift die Vermutung ein, dass dieser Mangel bereits bei
Auslieferung des Fahrzeugs vorhanden war. Für einen Fall der Unvereinbarkeit der
Beweisvermutung im Sinne des § 476 BGB hat die Beklagte nichts vorgetragen.
Damit hätte sie die Vermutungswirkung des § 476 BGB nur dadurch abwenden können,
dass sie den Beweis des Gegenteils, also Mangelfreiheit bei Übergabe,
erfolgreich führt. Tauglichen Beweis dafür hat sie in erster Instanz nicht
angetreten. Gleiches gilt für das Berufungsverfahren.
2. Dafür, dass der bei Auslieferung vorhandene Elektronikmangel unerheblich im
Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, was einen Ausschluss des
Rücktrittsrechtes zur Folge hätte, ist von der insoweit darlegungspflichtigen
Beklagten nichts vorgetragen worden. Im Übrigen spricht alles für Erheblichkeit
des gerügten Mangels.
3. Die Beklagte beanstandet ohne Erfolg, der Kläger habe sich über ihr Recht zur
zweiten Andienung hinweggesetzt. Soweit ihr Vorbringen überhaupt in diese
Richtung geht, muss ihm im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben. Nach der
unangegriffenen Feststellung des Landgerichts hat der Kläger die Beklagte mit
Schreiben vom 23.10.2006 unter Fristsetzung zur "endgültigen Mängelbeseitigung"
aufgefordert. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Rücktritt vom
Vertrag erklärt worden. Um durch sein späteres Verhalten - erneute Aufenthalte
in der Werkstatt der Beklagten - rücktrittsrechtlich keinen Nachteil zu
erleiden, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.03.2007 vorsorglich nochmals den
Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Auf die Frage, ob der Beklagten die
Fehlversuche von Drittwerkstätten zuzurechnen sind, was der Senat bejaht (s.o.)
kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nur in Fällen ohne Fristsetzung stellt
sich die Frage des Fehlschlagens der Nachbesserung.
4. Soweit die Berufung die Rechtsfolgenentscheidungen des Landgerichts angreift,
gilt Folgendes:
a) Unbegründet ist der Einwand der Berufung, das Landgericht habe die vom Kläger
gezogenen Nutzungen (Gebrauchsvorteile) nicht berücksichtigt. Sie zu bewerten
und von der Klageforderung abzuziehen, hatte das Landgericht keine Veranlassung.
Entgegen der Ansicht der Beklagten findet keine Saldierung wie im
Bereicherungsrecht (§ 818 BGB) statt. Vielmehr ist es Sache des Verkäufers, in
einem Fall rücktrittsrechtlicher Rückabwicklung den Anspruch auf
Nutzungsvergütung im Wege der (Hilfs-)Aufrechnung - nicht der Einrede nach § 348
BGB - geltend zu machen, sofern der Käufer, wie hier, davon absieht, die
gezogenen Nutzungen von sich aus im Wege der Verrechnung in Abzug zu bringen.
Rechtlich verpflichtet ist er zu einer derartigen Verfahrensweise nicht. Sie
liegt lediglich in seinem Interesse, die Verfahrenskosten niedrig zu halten.
Die außerhalb der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 07.12.2007
erstmals erklärte und mit Schriftsatz vom 13.12.2007 erweiterte Hilfsaufrechnung
der Beklagten hätte im Fall streitiger Erledigung des Rechtsstreits
Berücksichtigung finden müssen, auch wenn der Kläger nicht eingewilligt hätte (§
533 ZPO). Denn der Senat hätte sie als sachdienlich zugelassen, zumal der Umfang
der Nutzung aufgrund der zweitinstanzlichen Angaben des Klägers unstreitig
gewesen ist. Streit hätte allenfalls mit Blick auf die angeblichen
Werkstattkilometer bestanden. Allerdings hätte der Senat die Nutzungsvergütung
nicht mit dem Faktor 0,65 %, sondern - insoweit zum Nachteil der Beklagten - nur
mit 0,5 % berechnet. Dem liegt eine Gesamtlaufleistung von 200.000 km zugrunde.
b) Erfolg hätte die Berufung dagegen insoweit gehabt, als das Landgericht die
Differenz zwischen dem vereinbarten (rabattierten) Kaufpreis und dem
"Listenpreis" als Schadensersatz zugesprochen hat.
aa) Zwar wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Käufer den Rücktritt erklärt hat (§ 325 BGB). Der vom
Kläger geltend gemachte Schadensersatz statt der ganzen Leistung
(Nichterfüllungsschaden) scheitert aber aus zweierlei Gründen:
Zum Einen fehlt es bereits an der Darlegung eines sachmangelbedingten Schadens
in der geltend gemachten Höhe. Das hat seinen Grund allerdings nicht schon
darin, dass der Kläger allem Anschein nach bisher keinen Deckungskauf zu einem
höheren Preis als dem Vertragspreis vorgenommen hat. In bestimmten Grenzen kann
ein Käufer auch im Rahmen der Schadensersatzhaftung nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281
BGB ausnahmsweise auch zu einer abstrakten Schadensberechnung berechtigt sein.
Das muss hier nicht grundsätzlich vertieft werden.
Wenn der mangelhaft belieferte Käufer als Schaden die Differenz zwischen dem
Vertragspreis und einem angeblich höheren Preis bei einem hypothetischen
Deckungsgeschäft einklagt, muss er jedenfalls ungeachtet der
Darlegungserleichterung gemäß § 252 BGB konkrete Tatsachen vortragen, die es dem
Gericht ermöglichen, darauf zu schließen, dass ein Einkauf zum Vertragspreis
nicht nur nicht möglich ist, sondern dass die geltend gemachte Differenz eine
tragfähige Grundlage in tatsächlicher Hinsicht hat. Daran fehlt es hier.
Der Kläger beziffert den Listenpreis eines vergleichbaren Neufahrzeugs mit
26.900,-- EUR ohne Sonderlackierung (metallic) und Automatikgetriebe. Im
Bestellschein ist als Ausgangsbetrag ein Preis von 26.290,-- EUR aufgeführt.
Zuzüglich Metallic-Lackierung und Automatikgetriebe ergibt sich ein Betrag von
28.010,-- EUR. Auf diese Summe hat die Beklagte laut Bestellschein einen
Nachlass von 3.660,-- EUR gewährt bei gleichzeitiger Inzahlungnahme eines
Altwagens des Klägers für 9.500,-- EUR. Ob dieser Anrechnungsbetrag in
Wirklichkeit um den offenen Nachlass zu erhöhen ist, mag auf sich beruhen.
Davon, dass der Kläger bei einem etwaigen Deckungskauf keinen im heutigen
Neuwagenhandel üblichen Preisnachlass erhalten wird, kann jedenfalls nicht
ausgegangen werden. Vielmehr spricht Einiges dafür, dass entsprechend der
Darstellung der Beklagten auch andere Händler deutlich unter Listenpreis
verkaufen, zumal in Fällen ohne Inzahlungnahme, wovon für einen Deckungskauf
ausgegangen werden muss.
Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers eine schlüssige Schadensberechnung
unterstellt, scheitert sein Ersatzanspruch aus einem anderen Grund. Die
Ersatzpflicht entfällt, wenn der Verkäufer darlegt und notfalls beweist, dass er
die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Offen
bleiben kann im Streitfall, worauf sich das Vertretenmüssen bezieht, ob auf die
mangelhafte Lieferung als Pflichtverletzung im Sinne des § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB
und/oder auf die Verletzung der Nacherfüllungspflicht (ausführlich dazu
Looschelders, Festschrift für Canaris, 2007, Band 1, S. 737 ff.). So oder so ist
die Beklagte aufgrund ihres Sachvortrags in beiden Instanzen hinreichend
entlastet.
Im Umfang von 3.660,-- EUR hätte die Berufung also voraussichtlich Erfolg
gehabt.
c) Erfolgreich wäre das Rechtsmittel der Beklagten auch insoweit gewesen, als
das Landgericht unter Ziff. 2 des Tenors die Pflicht der Beklagten festgestellt
hat, dem Kläger einen etwaigen Zukunftsschaden zu ersetzen. Das Landgericht hat
das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) mit der Erwägung bejaht, dass der
Nutzungsausfall des Klägers erst nach Rückgabe des gekauften Fahrzeugs und
Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs abschließend berechnet werden könne. Das sieht
der Senat anders.
Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines
Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer
infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht (BGH, Urteil vom
28.11.2007, VIII ZR 16/07, noch unveröffentlicht). Wieso der vom Kläger geltend
gemachte Nutzungsausfall erst zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs und der
Beschaffung eines anderen Fahrzeugs "abschließend" berechnet werden kann, vermag
der Senat nicht nachzuvollziehen. Um nach den Ausfällen seines Fahrzeugs seine
Mobilität sicherzustellen, hat der Kläger keinen Ersatzwagen gemietet.
Infolgedessen kommt lediglich eine abstrakte bzw. pauschalierte
Nutzungsausfallentschädigung in Betracht. Sie darzulegen und zu berechnen, steht
nicht in Abhängigkeit mit der Rückgabe des Fahrzeugs und der Anschaffung eines
Ersatzwagens. Vielmehr ist es dem Kläger möglich und auch zumutbar, einen
etwaigen Nutzungsausfall im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Dazu
hätte es einer Auflistung derjenigen Tage bedurft, an denen der Kläger sein
Fahrzeug mangelbedingt nicht hat nutzen können und sein Mobilitätsbedarf durch
den vorhandenen Zweitwagen ungedeckt geblieben ist. Den gesamten
Nutzungsausfallschaden für Vergangenheit und Zukunft zum Gegenstand eines
Feststellungsantrags zu machen, könnte allenfalls dann gebilligt werden, wenn
dem Kläger eine Bezifferung seines Schadens bei Erhebung der Klage nicht möglich
gewesen sein sollte. Dieser Ausnahmefall liegt, wie ausgeführt, nicht vor.
Abgrenzbare Zukunftsschäden wegen mangelbedingter Nutzungsvereitelung oder aus
einem sonstigen Grund, sind zwar nicht auszuschließen. Sie sind aber eher
unwahrscheinlich, zumal der Kläger sein Fahrzeug auch noch während des
Rechtsstreits fortwährend genutzt hat. Die zumindest für die Begründetheit eines
Feststellungsantrags der vorliegenden Art erforderliche gewisse
Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadeneintritts vermag der Senat jedenfalls
nicht festzustellen.
III.
Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Sach- und Streitstandes kann die
Beklagte entgegen der Kostenentscheidung des Landgerichts nicht mit den gesamten
erstinstanzlichen Kosten belastet werden. Auch die Kosten des
Berufungsverfahrens einschließlich des Vergleichs müssen geteilt werden. Dabei
war der zweitinstanzlichen Hilfsaufrechnung (Nutzungsvergütung) Rechnung zu
tragen. Unter Abwägung des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens hält der
Senat eine Verteilung im Verhältnis von 1/5 : 4/5 zu Lasten der Beklagten für
angemessen und billig im Sinne des § 91a ZPO.