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Beeinträchtigung Geh- und Fahrrechts durch Errichtung eines Tores – Zulässigkeit

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 15/19 – Urteil vom 02.10.2019

I. Auf die Berufung des Kläger wird das am 21. Dezember 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 240/17 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, die auf dem Grundbesitz eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes Saarbrücken, Grundbuch von K., BI. …, Flur …, Flurstück …/… an der Grundstücksgrenze zum Anwesen der Kläger befindliche Toranlage zu beseitigen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, die an dem Anwesen … pp. unter dem Dach zur Straßenseite hin angebrachte Kamera zu entfernen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, die Beschilderung vor dem Anwesen … pp. zur Einfahrt auf die Parzelle Gemarkung K., Flur … Nr. …/… mit der Aufschrift und den Symbolen „Zufahrt für Lkw verboten“ zu entfernen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu ¼ von den Klägern und zu ¾ von den Beklagten zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten über die Reichweite einer zugunsten der Kläger an dem Grundstück der Beklagten bestellten Grunddienstbarkeit.

Die Kläger sind u.a. Eigentümer des im Grundbuch von K., Blatt …, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück …/…, eingetragenen Grundbesitzes in … pp. (Bl. 253 GA). Der Kläger zu 2) ist weiterhin gemeinsam mit seiner Schwester Miteigentümer des im Grundbuch von K., Blatt …, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück …/… eingetragenen Grundbesitzes (BI. 264 GA). Die Beklagten sind Eigentümer des benachbarten Grundbesitzes … pp., eingetragen im Grundbuch von K., Blatt …, Flur …, Flurstück …/… (BI 282 GA). Das Grundstück der Beklagten grenzt unmittelbar an die …pp. an. Zu Lasten dieses Grundstücks ist in Abteilung 2 des Grundbuches unter lfd. Nr. … eine Grunddienstbarkeit, Geh- und Fahrrecht, für den jeweiligen Eigentümer von Flur … Nr. …/…, …/…, …/…, …/…, …/… und …/… gemäß notarieller Bewilligung vom 8. Juli 1964 (BI. 104 f. GA) eingetragen. Die Parzellen Flur … Nr. …/… und …/… wurden im Jahre 1965 zur Parzelle Flur … Nr. …/… vereinigt (BI. 327 f. GA) und nach Blatt 745 übertragen (Bl. 265 GA). Später wurde die Parzelle Flur … Nr. …/… mit weiteren Parzellen zur Parzelle Flur … Nr. …/… zusammengelegt (Bl. 253 GA; aktuelle Flurkarte Bl. 331 f. GA). Das Grundstück der Kläger grenzt nicht unmittelbar an die …pp. Straße an; es ist von dort aus sowohl über das Grundstück der Beklagten zu erreichen, als auch über ein weiteres, an die …pp. Straße unmittelbar angrenzendes Grundstück (…pp. Straße …, Flurstück …/…), das ebenfalls mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten des klägerischen Grundstücks belastet ist.

Am 9. und 10. Juli 2016 errichteten die Beklagten – nach vorheriger Unterrichtung der Kläger – an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine zweiflügelige Toranlage, die zunächst ohne Schlüssel zu öffnen und zu schließen war. Nachdem die Kläger das Tor nach dem Passieren regelmäßig offenstehen ließen und weitere Nutzer dazu zu bewegen versuchten, das Tor offenstehen zu lassen, wurde dieses im Dezember 2016 mit einem automatischen Schließmechanismus versehen. Es kann seitdem über ein an dem Tor angebrachtes und dort auch erläutertes Bedienfeld geöffnet werden. Zum Öffnen des Tores muss das Fahrzeug verlassen werden, nach dem Öffnen des Tores verbleibt für die Durchfahrt ein Zeitraum von 30 Sekunden, bevor sich das Tor wieder schließt. Anders als die Kläger, verfügen die Beklagten über eine Fernbedienung, mittels derer das Tor geöffnet und geschlossen werden kann. In der Zeit vom 7. bis 15. September 2015 ließ sich das Tor wegen eines Defektes nicht öffnen. Vor der Errichtung des Tores wurde die Hoffläche der Beklagten wiederholt zur Anlieferung schwerer Gegenstände – wie Heizöl oder Rüttelmaschine – genutzt; außerdem wurden zu unterschiedlichen Gelegenheiten der Jägerzaun und der Zaun eines Nachbarn anlässlich der Benutzung der Einfahrt durch den Kläger beschädigt. Seit dem Anbringen des Tores erfolgt kein Durchgangsverkehr über die Hoffläche mehr. Der Beklagte zu 1) bot zwischenzeitlich auch dem Eigentümer des weiteren Grundstückes, an dem zugunsten der Kläger ein Geh- und Fahrrecht eingetragen ist, an, diesem bei der Installation eines entsprechenden Tores behilflich zu sein. Im Dezember 2016 brachten die Beklagten unter dem Dach ihres Hauses eine Videokamera an, die sämtliche Personen erfasst, die die Hoffläche passieren. Ein deswegen von den Klägern eingeleitetes Verwaltungsverfahren gegen die Beklagten wurde einstweilen eingestellt (BI. 56 GA). Im März 2017 installierten die Beklagten nach vorheriger Ankündigung unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur …pp. Straße einen Schilderbaum, an dem – oberhalb eines mit der Hausnummer … beschrifteten Briefkastens – drei Schilder mit der Aufschrift „Einfahrt für LKW verboten!“, „Privatgrundstück – Betreten auf eigene Gefahr!“ und „Achtung! Videoüberwachung“ angebracht sind. Ein weiteres, kleineres Schild enthält den Hinweis „Durchfahrt für Befugte mit Code-Taster am Tor“. Ein von den Klägern eingeleitetes Schlichtungsverfahren, das insbesondere auf die Entfernung des Tores, das Unterlassen von Beeinträchtigungen des Geh- und Fahrrechtes sowie eine Änderung der Beschilderung erstreckte, blieb erfolglos (Bescheinigung vom 12. April 2017, BI. 12 GA).

Die Kläger haben die Errichtung des Tores für eine „reine Schikane“ gehalten. Dieses hätte ihres Erachtens problemlos zur …pp. Straße hin angebracht werden können, an der gewählten Stelle zwischen den Grundstücken Nr. … und … sei es unzumutbar und könne es dem vorgeblichen Anliegen, die Bewohner des Anwesens Nr. … gegen die Gefahren des Durchgangsverkehrs zu schützen, ohnehin nicht dienen. Seit Ausübung des Wegerechts sei es auch nicht zu gefährlichen Situationen gekommen. Der Weg sei überwiegend von Fahrzeugen genutzt worden, die zum Anwesen der Beklagten wollten. Anliefer- und Personenverkehr zum Anwesen der Beklagten erfolge nach wie vor. Durch das Tor werde dem öffentlichen Verkehr nunmehr suggeriert, dass ihr Anwesen über die Parzelle der Beklagten nicht zu erreichen sei, obschon es auf diesem Wege grundsätzlich allgemein zugänglich sein müsse; entsprechendes gelte für die Beschilderung. Ihr Haus werde, was bereits mehrfach vorgekommen sei, deswegen von ortsunkundigen Personen nicht mehr gefunden. Es werde der Eindruck erweckt, dass hinter dem Tor kein frei zugängliches Anwesen vorhanden sei, auch sei von der Straße aus nicht erkennbar, dass die Toranlage geöffnet werden könne. Das Tor funktioniere auch nicht einwandfrei, es habe in der Vergangenheit mehrfach nicht geöffnet werden können, ein Ausfall Anfang September 2017 beruhe darauf, dass die Beklagten die Stromzufuhr unterbrochen hätten. Außenstehende kämen mit der Bedienung nicht zurecht. Außerdem fehlten ein Sicherheitsmechanismus, der das Tor bei Vorhandensein eines Hindernisses stoppe und die Möglichkeit, das Tor bei einem Stromausfall von Hand zu öffnen. Die von den Beklagten angebrachte Kamera sei so eingestellt, dass sie bis zu ihrem Hauseingang reiche und sie bei täglichen Verrichtungen aufnehme.

Die Kläger haben erstinstanzlich zuletzt beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Toranlage, die sich auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuchamt Saarbrücken, Grundbuch von K., Band …, BI. 733, gelegen in der Gemarkung K., Flur … Parzelle …/… befindet, zu beseitigen;

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Grundstück eingetragen im Grundbuchamt Saarbrücken, Grundbuch von K., … Parzelle …/… eine Absperrvorrichtung zu errichten oder zu unterhalten, die den ungehinderten Zugang der Kläger von der …pp. Straße in H. zu dem Wohnanwesen …pp. Straße … und zu dem Gebäude …pp. Straße … erschwert oder verhindert;

3. Die Beklagten werden verurteilt, die an dem Anwesen …pp. Straße 6 in H.- K. unter dem Dach zur Straßenseite hin angebrachte Kamera zu entfernen;

4. Die Beklagten werden verurteilt, die Beschilderung vor der …pp. Straße … in H.- K. zur Einfahrt auf die Parzelle Gemarkung K., Flur … Nr. …/… mit der Aufschrift und den Symbolen:

a. Zufahrt für Lkw verboten

b. Privatgrundstück Betreten auf eigene Gefahr

zu entfernen und es zu unterlassen, die Parzelle Gemarkung K., Flur …, Parzelle …/… mit einem Verbotshinweis zu beschildern, der es Personen untersagt, die Parzelle …/… zu betreten oder zu befahren, um zu den Anwesen …pp. Straße … und … in H. K. zu gelangen;

5. den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, die Verhältnisse vor Ort hätten sich seit der Bewilligung des Geh- und Fahrrechtes grundlegend geändert. Die Errichtung der Toranlage sei erforderlich geworden, da sich aufgrund geänderter Benutzung ein regelrechter Durchgangsverkehr entwickelt habe, der zu konkreten Gefährdungen für Leib und Leben der älteren Hausbewohner geführt habe. Die Hoffläche sei wie eine öffentliche Straße genutzt worden, auch Wettrennen hätten stattgefunden, die Kläger seien wiederholt drohend und hupend und mit unangemessener Geschwindigkeit über die Hoffläche gefahren, deswegen sei es zur Beschädigung des Jägerzauns gekommen, am 7. Juli 2016 sei die Mutter der Beklagten zu 2) vom Bruder der Klägerin zu 1) beinahe umgefahren worden. Ohnehin seien die Kläger nicht auf die Nutzung ihrer Hoffläche angewiesen, weil sie die weitere Zufahrt zu ihrem Grundstück über das Anwesen …pp. Straße … problemlos nutzen könnten; von dort aus sei es auch für Ortsunkundige gut sichtbar und ohne Gefahr zu erreichen. Das Tor beeinträchtige die Sichtbarkeit des Anwesens der Kläger nicht. Es funktioniere grundsätzlich störungsfrei, verfüge über eine Sensorik, die auf Hindernisse reagiere und lasse sich im Notfall auch von Hand öffnen. Fehlfunktionen beruhten auf ständigen Manipulationen der Kläger, die das Tor außer Funktion setzten; auch der Ausfall im September 2017 sei auf eine Gewalteinwirkung zurück zu führen gewesen. Seine Errichtung sei nur an der gegenwärtigen Stelle, nicht aber zur Straße hin möglich gewesen, da dadurch eine Gefahrenquelle eröffnet würde, sie ihre Fahrzeuge nicht mehr ungehindert aus der Garage fahren könnten und ein Stau in Höhe der Hauseingangstür und der Gartentür vorprogrammiert sei. Die Kamera sei auf Anraten der Polizei wegen eines Vorfalles am 31. Oktober 2016 und gestiegener Wohnungseinbrüche installiert worden. Die Kameraführung erfülle die erforderlichen Voraussetzungen und nehme die Fläche nur von der …pp. Straße bis zum Tor auf; die dahinterliegende Fläche werde bei den Aufnahmen geschwärzt. Das Lkw-Verbot sei erfolgt, weil die Hoffläche, unter der städtische Gasleitungen verlegt seien, dafür nicht ausgelegt sei und insbesondere durch die Lieferung des Heizöls für die Kläger bereits ein Schaden von 5.789,35 Euro entstanden sei.

Das Landgericht Saarbrücken – Einzelrichter – hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und die von den Beklagten benannten Zeugen H. und A. Z. vernommen. Mit dem zur Berufung angefallenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage nach den Klageanträgen zu 1., 2. und 3. sowie dazu verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Beeinträchtigung des Geh- und Fahrrechtes durch das Schild „Einfahrt für LKW verboten!“ zu beseitigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch die Errichtung des Tores werde das dingliche Geh- und Fahrrecht der Kläger, das ihnen ungeachtet der Möglichkeit, die …pp. Straße auch über die Parzelle …/… zu erreichen, zustehe, in nicht hinzunehmender Weise eingeschränkt, während den Beklagten zur Abwendung der von ihnen behaupteten Gefahren andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung stünden. Neben der gebotenen Entfernung hätten die Beklagten aber künftig auch alle Beeinträchtigungen zu unterlassen, die den ungehinderten Zugang der Kläger verhinderten oder erschwerten. Die Kamera sei zu entfernen, weil dadurch ein Überwachungsdruck erzeugt werde und der darin liegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger nicht durch dies überwiegende Interessen der Beklagten gerechtfertigt sei. Auch das Schild „Zufahrt für LKW verboten“ beeinträchtige das Geh- und Fahrrecht der Kläger, weil es die Zufahrt für diese Fahrzeuge einschränkungslos untersage. Da den Beklagten mehrere Möglichkeiten offen stünden, die Beeinträchtigung zu beseitigen, müsse dies im Urteilsausspruch zum Ausdruck kommen.

Mit ihrer Berufung tragen die Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens weiter auf vollständige Klageabweisung an. Die Verurteilung zur Beseitigung der Toranlage lasse die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Straßenführung und die weiteren Anfahrmöglichkeiten zum klägerischen Anwesen, außer acht; auch berücksichtige sie nicht, dass sich die Verhältnisse sowohl hinsichtlich der Benutzung der Hofeinfahrt als auch hinsichtlich des Alters und der Schutzbedürftigkeit der Anwohner grundlegend geändert hätten und insbesondere die Vorfälle aus der Vergangenheit Maßnahmen erforderten, um eine schonende Ausübung des Geh- und Fahrrechts zu erreichen. Die uneingeschränkte Verurteilung zum künftigen Unterlassen reiche viel zu weit und belaste die Beklagten über das Geh- und Fahrrecht hinaus. Im Hinblick auf zahlreiche Vorfälle aus der Vergangenheit hätten die Beklagten ein legitimes Interesse daran, eine Kamera anzubringen, die ausschließlich ihre private Hoffläche zwischen dem Gehweg der …pp. Straße und der errichteten Toranlage erfasse. Auch der Urteilsspruch zum Schild „Zufahrt für LKW verboten“ lasse die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Beschaffenheit des Untergrundes und bereits entstandene Beschädigungen unberücksichtigt und sei letztlich von sachfremden Erwägungen getragen.

Die Beklagten beantragen (Bl. 383 GA), unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Dezember 2018, Aktenzeichen 1 O 240/17, die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen (Bl. 382 GA), die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und verweisen diesbezüglich auf ihr früheres Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 2. Februar 2018, 25. April 2018, 31. Oktober 2018 und 28. November 2018 (Bl. 150 ff., 207 ff., 291 ff., 315 ff. GA) sowie des Senats vom 11. September 2019 (Bl. 430 f. GA) verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Kläger können von den Beklagten die Entfernung der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten Toranlage, der im Dachbereich des Anwesens der Beklagten befestigten Kamera sowie – was im Rahmen der Neufassung des Urteilstenors klarzustellen war – des Schildes mit der Aufschrift und dem Symbol „Zufahrt für LKW verboten“ verlangen; im Übrigen ist ihre Klage unbegründet.

1.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Recht dazu verurteilt, das an der Grundstücksgrenze zu den Klägern errichtete Metalltor zu beseitigen. Ein solcher Anspruch der Kläger folgt unter den vorliegend gegebenen, besonderen Umständen aus §§ 1004 Abs. 1, 1027 BGB; danach kann der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit, die in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht hier zu Recht bejaht:

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a)

Die Kläger sind als Miteigentümer des im Grundbuch von K., Blatt …, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück …/… eingetragenen Grundstücks dinglich Berechtigte der zu Lasten des Grundstücks der Beklagten eingetragenen Grunddienstbarkeit.

aa)

Zu Lasten des Grundstücks der Beklagten ist in Abteilung … des Grundbuches (Blatt …, Flur …, Flurstück …/…) unter lfd. Nr. … ein Geh- und Fahrrecht für den jeweiligen Eigentümer u.a. von Flur … Nr. …/… gemäß notarieller Bewilligung vom 8. Juli 1964 eingetragen; danach sind die jeweiligen Eigentümer der herrschenden Parzelle berechtigt, einen Streifen von drei Meter Breite, der hier – unstreitig – dem Durchgangsbereich der streitbefangenen Hoffläche entspricht (Bl. 31 GA), zum Gehen und Fahren zu benutzen und von der …pp. Straße wiederum in die …pp. Straße und zurück zu gelangen (BI. 104 f. GA). Wie das Landgericht auf der Grundlage der – allerdings erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten – Flurkarten und Veränderungsnachweise (Bl. 324 ff. GA) festgestellt hat und auch den vorgelegten Grundbuchauszügen (Bl. 252 ff., 263 ff., 281 ff. GA) schon mit ausreichender Gewissheit zu entnehmen war, wurde das herrschende Flurstück Nr. …/… in der Folgezeit zunächst mit dem Flurstück Nr. …/… zum Flurstück Nr. …/… vereinigt und nach Blatt … übertragen (Bl. 265, 327 f. GA), bevor dieses wiederum mit weiteren Parzellen zum gegenwärtig im Eigentum der Kläger stehenden Flurstück …/… zusammengelegt wurde (Bl. 253, 331 f. GA). Auf den Bestand und den Umfang der Grunddienstbarkeit, die sich fortan – in der Ausübung beschränkt auf den Teil, der das ursprünglich herrschende Grundstück bildete – auf das Gesamtgrundstück erstreckte, haben diese nachträglichen Veränderungen keinen Einfluss (vgl. § 890 BGB; BayObLG, NJW-RR 2003, 451; Herrler, in: Palandt, BGB 78. Aufl., § 890 Rn. 4).

bb)

Anhaltspunkte dafür, dass die im Jahre 1964 eingetragene Grunddienstbarkeit zwischenzeitlich erloschen sein könnte, liegen nicht vor.

(1)

Die durch wiederholte Zusammenlegung (§ 890 BGB) bewirkten Veränderungen allein haben – wie dargelegt – am Bestand und dem Umfang der Grunddienstbarkeit nichts geändert; auch ist hierdurch der für den Bestand der Grunddienstbarkeit gemäß § 1019 BGB erforderliche Vorteil des herrschenden Grundstücks nicht entfallen. Eine Grunddienstbarkeit erlischt zwar nach § 1019 BGB kraft Gesetzes, wenn sie dem Berechtigten auf Dauer keinen Vorteil mehr bietet, etwa weil sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann oder weil das mit der Dienstbarkeitsbestellung verfolgte Interesse endgültig entfallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2009 – V ZR 139/08, MittBayNot 2009, 374; Urteil vom 11. März 2016 – V ZR 208/15, NJW-RR 2017, 140; Senat, Beschluss vom 23. November 2018 – 5 W 86/18, BWNotZ 2019, 66; für den Fall, dass das dienende Grundstück zur öffentlichen Straße gewidmet wurde: OLG Düsseldorf, MDR 1995, 471). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Weiterhin verfügt das klägerische Grundstück unstreitig nicht über einen Anschluss an die öffentliche Straße. Dass die Kläger die – weitere – Möglichkeit haben, ihr Grundstück über das ebenfalls mit einer entsprechenden Grunddienstbarkeit belasteten Anwesen „…pp. Straße …“ zu erreichen, lässt die Vorteilhaftigkeit der zu Lasten des Grundstücks der Beklagten bestellten Grunddienstbarkeit nicht entfallen. Für die Annahme eines rechtlich erheblichen Vorteiles ist nämlich schon ausreichend, dass dieser sich – wirtschaftlich oder auch nur tatsächlich – in einer bloßen Annehmlichkeit, einer Wirtschaftlichkeitserleichterung oder einem ästhetischen Anliegen erschöpft (vgl. OLG Frankfurt, FGPrax 2009, 253; OLG München, NJOZ 2015, 84). So liegt es hier, weil das Geh- und Fahrrecht eine Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks zu Fuß oder per Fahrzeug auch aus Richtung des Anwesens „…pp. Straße …“ gewährleistet und schon vor diesem Hintergrund objektiv von Nutzen ist.

(2)

Beeinträchtigung Geh- und Fahrrechts durch Errichtung eines Tores - Zulässigkeit
(Symbolfoto: Von Jason Sponseller/Shutterstock.com)

Auch können sich die Beklagten in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass – worauf sie mit der Berufung erneut aufmerksam machen – sich die Art der Benutzung der Hofeinfahrt in der jüngeren Vergangenheit erheblich gewandelt habe. Es mag sein, dass die seit der Bestellung der Grunddienstbarkeit im Jahre 1964 eingetretenen Veränderungen sowohl in den örtlichen Verhältnissen als auch bei der technischen Entwicklung Einfluss auf die Ausübung des Geh- und Fahrrechts haben. Solche Veränderungen führen zu einer nachträglichen Erweiterung der Grunddienstbarkeit, sofern sich die Steigerung – wie hier – in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des dienenden Grundstückes hält und nicht auf eine unvorhersehbare, willkürliche Änderung in der Benutzung des herrschenden Grundstücks zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1959 – V ZR 133/57, NJW 1959, 2059; Urteil 11. April 2003 – V ZR 323/02, NJW-RR 2003, 1235). Die Beklagten legen solche, dem entgegenstehenden Umstände jedoch nicht dar. Ihr Einwand, dort, wo früher Wiesen waren, stehe jetzt das von den Klägern bewohnte Hausanwesen, und die vormals gelegentlich zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Zufahrt werde mittlerweile von Pkw befahren, bezieht sich auf die natürliche Fortentwicklung der technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dieser Form auch schon zum Zeitpunkt der Bestellung der Grunddienstbarkeit ohne weiteres vorherzusehen war und dem das eingeräumte Recht auch dadurch Rechnung trägt, dass es – ausweislich der Bewilligung – für eine Benutzung „zum Gehen und Fahren“ in einem Streifen von drei Metern, mithin zur Nutzung auch durch größere Fahrzeuge, ausgelegt wurde.

b)

Durch die Errichtung der Toranlage an der Grenze zwischen dem (dienenden) Grundstück der Beklagten und dem (herrschenden) Grundstück der Kläger wird die Grunddienstbarkeit in einer von den Klägern nicht hinzunehmenden Art und Weise beeinträchtigt:

aa)

Eine Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit im Sinne des § 1027 BGB ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2010 – V ZR 43/10, BGHZ 187, 185; Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 151/13, NJW 2014, 3780). Durch die mit der Errichtung des Tores verbundene Absperrwirkung wird das ungehinderte Begehen oder Befahren der mit der Grunddienstbarkeit belasteten Hoffläche eingeschränkt, weil die Benutzung es erforderlich macht, das Tor zu öffnen und innerhalb eines von der Mechanik vorgegebenen Zeitraumes zu passieren. Dementsprechend ergibt sich aus der Anbringung eines Tores eine Beschwernis des Berechtigten bei der Ausübung seines Geh- und Fahrrechtes. Allerdings hat der Berechtigte wegen der Verpflichtung zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit gewisse Erschwernisse bei deren Ausübung hinzunehmen, soweit berechtigte Interessen des Verpflichteten dies als angemessen erscheinen lassen. Eine nachträgliche Einengung des Umfangs der Ausübung der Dienstbarkeit infolge einer tatsächlichen Veränderung auf dem belasteten Grundstück darf nur dann bejaht werden, wenn sie für den Belasteten Bedürfnis ist, für den Berechtigten aber keine oder nur eine geringe Unbequemlichkeit oder Erschwerung verursacht (BGH, Urteil vom 25. Februar 1959 – V ZR 176/57, MDR 1959, 476; OLG Koblenz, DNotZ 1999, 511; OLG Frankfurt, MDR 2011, 420). Bei der Prüfung, ob eine Dienstbarkeit schonend ausgeübt wird, sind das Interesse des Grundstückseigentümers an der ungehinderten Nutzung seines Grundstücks und das Interesse des Begünstigen an der sachgemäßen Ausübung seines Rechts gegeneinander abzuwägen (BGH, Versäumnisurteil vom 23. Januar 2015 – V ZR 184/14, NJW-RR 2015, 785). Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalles.

bb)

Danach hat das Landgericht hier zu Recht angenommen, dass die streitgegenständliche Toranlage eine Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit darstellt, die von den Klägern unter den gegebenen Umständen nicht hingenommen werden muss. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles steht zur Überzeugung des Senats fest, dass deren Errichtung hier in Wahrheit kein anderes Ziel verfolgte, als den Klägern die Benutzung der Hoffläche zu erschweren, während billigenswerte Motive der Beklagten, die dies erklären könnten, nicht erwiesen sind (§ 226 BGB; vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 162). Deshalb fällt die gebotene Abwägung hier zugunsten der Kläger aus:

(1)

Für diese Annahme streitet nach Auffassung des Senats – durchgreifend – bereits die Platzierung der Toranlage an der Grenze zwischen dem dienenden und dem herrschenden Grundstück, mithin an einer von keiner Seite an den öffentlichen Grund angrenzenden Stelle. Zu Recht hat schon das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Wahl gerade dieser Stelle objektiv nicht nachvollziehbar erscheint. Zwar ist es einem Grundstückseigentümer gestattet, selbst darüber zu bestimmen, wer sein Grundstück benutzen darf; insoweit darf er – vorbehaltlich entgegenstehender Rechte Dritter – grundsätzlich auch andere Personen von jeder Einwirkung auf sein Eigentum ausschließen (vgl. § 903 Satz 1 BGB). Dazu zählt auch das Recht, das eigene Grundstück einzufrieden und es auf diese Weise gegen das Betreten durch unbefugte Personen zu sichern (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1996 – V ZR 3/96, NJW-RR 1997,16; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 785). Diesem an sich berechtigten Anliegen dient die streitgegenständliche Toranlage indes – offenkundig – nicht (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 162, 163). Sie soll erkennbar nicht das Betreten oder Befahren des Grundstücks durch Unbefugte verhindern; dieses Ziel kann schon angesichts ihrer Positionierung an der Grundstücksgrenze zu den Klägern nicht gewährleistet werden, sondern wäre nur dadurch zu erreichen, dass das Tor – oder eine weitere Toranlage – an ihrer eigenen Grundstückseinfahrt zur …pp. Straße errichtet würde. Das aber wollen die Beklagten schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht, weil sie dann gehalten wären, das Tor beim Betreten oder Befahren ihrer Hofeinfahrt zu betätigen und dadurch die Benutzung ihres Grundstücks für sie selbst erschwert würde. Unbeschadet dessen, dass das Landgericht diese Argumentation der Beklagten schon nicht für stichhaltig erachtet hat, zeigt sich darin gerade, dass es den Beklagten hier darauf ankommt, die mit der Errichtung der Toranlage verbundene Behinderung auf die Kläger – als im Gegensatz zu den Beklagten davon allein betroffene Nutzer – abzuwälzen. Denn die gewählte Positionierung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze, inmitten eines nach außen hin offenkundig nicht weiter eingefriedeten Komplexes, hat ersichtlich zur Wirkung, die Benutzung der Hofeinfahrt – im Wesentlichen nur – zu Lasten der Kläger und ihrer Besucher einzuschränken, indem diese dazu gezwungen werden, bei jeder Benutzung vor dem Tor anzuhalten, den Öffner zu betätigen und das Tor rechtzeitig vor dem Schließen zu passieren. Schon darin verdeutlicht sich das Ansinnen der Beklagten, die Kläger in der Benutzung der mit der Dienstbarkeit belasteten Hoffläche einzuschränken und ihnen so Nachteil zuzufügen.

(2)

Dieser Eindruck wird durch weitere – unstreitige oder vom Landgericht für nachgewiesen erachtete – Umstände weiter verfestigt. Während die Beklagten über eine Fernbedienung verfügen, um das Tor aus der Ferne zu steuern, obschon ihnen die Durchfahrt auf das klägerische Grundstück gar nicht gebührt, sind die vorrangig auf eine solche Benutzung angewiesenen Kläger, ebenso wie andere Personen, die auf deren Grundstück gelangen wollen, darauf angewiesen, das am Tor angebrachte Bedienfeld zu benutzen. Dies ist, wie das Landgericht anlässlich des von ihm anberaumten Ortstermins mit für den Senat bindender Wirkung (§ 529 Abs. 1 ZPO) festgestellt hat, mit erheblichen Erschwernissen für die davon betroffenen Personen verbunden, weil insbesondere bei Fahrzeugbenutzung das Auto zunächst verlassen werden muss und nach dem Betätigen des Tastenfeldes nur ein begrenzter Zeitraum verbleibt, um die geöffnete Sperre zu passieren. Demgegenüber ermöglicht die Nutzung der Fernbedienung, die den Beklagten vorbehalten ist, eine erheblich vereinfachte und – insbesondere bei Wind und Wetter – auch komfortablere Steuerung des Tores (Bl. 209 GA). Noch weitergehende Erschwernisse bestehen nach den nicht zu beanstandenden erstinstanzlichen Feststellungen darin, dass bei Stromausfall ein Öffnen des Tores nur schwerlich, nämlich nach Entfernen eines nur vom Grundstück der Beklagten aus ohne weiteres erreichbaren Bolzens, möglich ist. Unstreitig ist ferner, dass der Beklagte zu 1) auch dem Eigentümer des weiteren Grundstückes, an dem zugunsten der Kläger ebenfalls ein Geh- und Fahrrecht eingetragen ist, angeboten hat, diesem bei der Installation eines entsprechenden Tores behilflich zu sein. All dies verdichtet den schon nach den örtlichen Verhältnissen bestehenden Eindruck, dass das Tor letztlich nur Mittel zu dem Zweck ist, den Klägern die Benutzung der Grunddienstbarkeit zu erschweren.

(3)

Billigenswerte Motive, die die Entscheidung der Beklagten für die Errichtung der Toranlage gerade an der von ihnen ausgewählten Stelle nachvollziehbar machen könnten, haben diese nicht dargelegt und bewiesen. Zu Recht nimmt das Landgericht an, dass das vorgebliche Motiv, Personen, die sich auf dem Grundstück der Beklagten aufhalten, mit Blick auf geänderte Nutzungsverhältnisse gegen die aus einer ungehinderten Durchfahrt mit Kraftfahrzeugen resultierenden Gefährdungen zu schützen, nicht durchgreift, weil die Beklagten konkrete Gefahrensituationen, die die Errichtung des Tores gerade in der hier gewählten Form rechtfertigen könnten, nicht bewiesen haben und diese mit der von ihnen gewählten Platzierung der Anlage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auch nicht zuverlässig vermieden werden können. Das gilt ohne Rücksicht darauf, dass – wovon der Senat mit dem Landgericht ausgeht – es in der Vergangenheit jedenfalls zu einem Vorfall kam, bei dem infolge unangepasster Geschwindigkeit bei Nutzung der Hofeinfahrt Personen auf dem Grundstück der Beklagten unmittelbar gefährdet wurden und dass auch schon zuvor unter Beteiligung der Kläger wiederholt Zäune beschädigt worden sind; andere gefährliche Situationen sind unbewiesen geblieben, wie das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit eingehender, stimmiger Begründung für den Berufungsrechtszug bindend (§ 529 Abs. 1 ZPO) festgestellt hat. Denn auch wenn den Beklagten als Eigentümer und unmittelbare Anwohner ein eigenes Interesse an der Verhinderung solcher gefährlicher Situationen nicht abgesprochen werden kann, vermag dies doch die Errichtung der Toranlage an der von ihnen gewählten Stelle nicht nachvollziehbar zu erläutern. Wie das Landgericht richtig ausführt, werden Gefährdungen infolge zu schnellen Befahrens der Hofeinfahrt auf dem Grundstück der Beklagten dadurch nicht unterbunden, weil die Zufahrt von Seiten der Straße weiterhin ungehindert möglich ist, mithin gerade nicht verhindert wird, dass Fahrzeuge dorthin einfahren und Geschwindigkeit aufbauen, so dass konkrete Gefährdungslagen in diesem Bereich weiterhin entstehen können. Vernünftige Argumente, die eine Errichtung des Tores gerade an der von ihnen ausgewählten Stelle erläutern und die auf der Hand liegende Motivation, den Klägern Nachteile zuzufügen, entkräften könnten, bringen sie nicht vor. Mag diese Maßnahme auch „aus möglicherweise verständlicher Verärgerung“ über frühere Verhaltensweisen der Kläger getroffen worden sein, so stellt diese doch alles in allem eine nach § 226 BGB unzulässige Rechtsausübung dar, die sich nicht mit dem Recht der Beklagten, mit ihrem Eigentum nach Belieben verfahren zu dürfen, rechtfertigen lässt und die Grunddienstbarkeit der Kläger beeinträchtigt.

c)

Der aus der Grunddienstbarkeit resultierende Abwehranspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 1027 BGB steht für den gegebenen Fall, dass das herrschende Grundstück gemeinschaftliches Eigentum ist, jedem einzelnen der aus der Dienstbarkeit berechtigten Miteigentümer, mithin beiden Klägern zu (§ 1011 BGB). Er richtet sich gegen beide Beklagte als Miteigentümer des dienenden Grundstücks, ohne Rücksicht darauf, wer von ihnen die Störung herbeigeführt hat; denn „Störer“ im Sinne des § 1004 BGB ist auch der Grundstückseigentümer als solcher, wenn er nicht selbst die Störungsursache gesetzt hat, jedoch von seinem Willen die Beseitigung des störenden Zustands abhängt, weil die Störung von Sachen ausgeht, die wesentliche Grundstücksbestandteile sind und deshalb den Miteigentümern gemeinschaftlich gehören (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1991 – V ZR 196/90, NJW 1992, 1101). Das trifft auf die streitbefangene Toranlage ohne weiteres zu, weil es sich dabei um eine massive, mit Grund und Boden fest verbundene Sache handelt, von der schon angesichts ihres baulichen Zustandes, vor allem aber auch der von den Beklagten damit verfolgten Zielsetzung, eine dauerhafte Grenzeinrichtung herzustellen, nicht angenommen werden kann, dass dies lediglich zu einem vorübergehenden Zweck geschehen ist (§§ 94 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 1 BGB; vgl. Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 94 Rn. 3). Die Beklagten haften insoweit – was bei der Neufassung des Urteilstenors zu berücksichtigen war – nicht gesamtschuldnerisch; vielmehr ist eine gesamthandsschuldähnliche Situation gegeben, weil die zur Anspruchserfüllung erforderliche Einwirkung auf die Störungsquelle aus Rechtsgründen nur von allen Miteigentümern im Zusammenwirken erbracht werden kann (Staudinger/Gursky (2012) BGB § 1004, Rn. 144, 110; vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1991 – V ZR 196/90, NJW 1992, 1101).

d)

Zur Erfüllung ihrer mithin zu bejahenden Unterlassungsverpflichtung schulden die Beklagten unter den gegeben Umständen die Entfernung des Tores. Richtigerweise geht das Landgericht davon aus, dass der Störer zwar regelmäßig zwischen verschiedenen zur Abhilfe geeigneten Maßnahmen wählen kann und es daher grundsätzlich ihm überlassen bleibt, auf welchem Weg er die (bevorstehende) Eigentumsbeeinträchtigung abwendet; ebenso zutreffend ist aber auch die Annahme, dass sich die hier aus der Errichtung der Toranlage resultierende Beeinträchtigung an der konkreten Örtlichkeit nur durch dessen tatsächliche Beseitigung verhindern lässt. Der Verurteilung zu einer konkreten Maßnahme steht jedoch dann nichts im Wege, wenn nur sie den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet, oder wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 98/03, VersR 2004, 797). Eine Beseitigung der Toranlage ist hier im Übrigen auch deshalb geboten, weil diese ersichtlich den Zweck hat, den Klägern den Gebrauch der Dienstbarkeit zu erschweren und sie das Recht haben, der Schikane mit allen gesetzlichen Mitteln entgegenzutreten (§ 226 BGB; vgl. RG, Urteil vom 3. Dezember 1909 – II 190/09, RGZ 72, 251, 254; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 162).

2.

Auf den – weitergehenden – Antrag, es zu unterlassen, auf dem dienenden Grundstück eine Absperrvorrichtung zur errichten oder zu unterhalten, die den ungehinderten Zugang der Kläger von der …pp. Straße zu ihrem Wohnanwesen erschwert oder verhindert, hat das Landgericht dagegen zu Unrecht erkannt. Ein solch weitreichender Unterlassungsanspruch nimmt die Besonderheiten des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses nicht ausreichend in den Blick und steht den Klägern nicht zu.

a)

Wie bereits ausgeführt wurde, begründet zwar grundsätzlich jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung einer Dienstbarkeit eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1027 BGB; doch sind auf Seiten des Berechtigten wegen der Verpflichtung zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1020 BGB) gewisse Erschwernisse hinzunehmen, soweit berechtigte Interessen des Verpflichteten dies als angemessen erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1959 – V ZR 176/57, MDR 1959, 476). Erforderlich ist eine Abwägung aller Umstände, die anhand des konkreten Einzelfalles zu erfolgen hat; diese kann dazu führen, dass das Interesse des Berechtigten an einer völlig ungehinderten Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zurückstehen muss gegenüber dem berechtigten Interesse des Belasteten, sein Grundstück gegenüber unberechtigten Eindringlingen in üblicher Weise zu schützen, solange nur gewährleistet ist, dass die Zugangsbeschränkung von dem berechtigten Personenkreis jederzeit geöffnet werden kann (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23. Januar 2015 – V ZR 184/14, NJW-RR 2015, 785; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 785; NJW-RR 2006, 1678; Staudinger/Weber (2017) BGB § 1020, Rn. 5).

b)

Hiervon ausgehend, kam die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung jeglicher Absperrvorrichtungen auf dem dienenden Grundstück, durch die der ungehinderte Zugang der Kläger zu ihrem Wohnanwesen erschwert oder verhindert wird, nicht in Betracht. Ein solches Verbot begünstigt einseitig die Interessen der Kläger an der uneingeschränkten Ausübung des Geh- und Fahrrechts und berücksichtigt nicht ausreichend das in § 1020 Satz 1 BGB enthaltene Gebot der schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit. Als Eigentümer des belasteten Grundstücks muss es den Beklagten grundsätzlich frei stehen, ihr Grundstück ggf. einzuzäunen oder sogar mit einem verschließbaren Tor zu versehen, solange den berechtigten Belangen der Kläger durch eine angemessene Ausgestaltung der Nutzungsmöglichkeit Rechnung getragen ist. In welcher konkreten Weise dies möglich und zulässig sein könnte, bedürfte einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände und ist hier nicht zu vertiefen. Schon mit Blick hierauf war es nicht zulässig, dass das Landgericht die Beklagten bereits jetzt dazu verurteilt hat, jede Form der Beeinträchtigung des Zuganges zu unterlassen, weil dafür keine Rechtsgrundlage existiert. Allein dass die derzeit von den Beklagten gewählte Art der Absperrung schikanös und daher unzulässig ist, rechtfertigte dies nicht.

3.

Soweit die Beklagten dazu verurteilt worden sind, die unter dem Dach ihres Anwesens angebrachte Kamera zu entfernen, hält auch dies einer rechtlichen Überprüfung stand. Ein darauf gerichteter Anspruch der Kläger folgt aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. 823 Abs. 1 und 2 BGB, Artikel 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

a)

Die Klage ist auch insoweit zulässig, insbesondere fehlte es, wie das Landgericht letztlich zu Recht angenommen hat, nicht an dem zwingenden und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfenden Erfordernis der vorherigen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 37a Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze vom 5. Februar 1997 (AGJusG). Das auf Beseitigung der Kamera gerichtete Begehren steht nicht in Zusammenhang mit Ansprüchen aus den §§ 906, 910, 911, 923 BGB oder wegen der im Saarländischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte (§ 37a Abs. 1 Nr. 1 AGJusG); insbesondere liegt in dem Betreiben einer Kamera, selbst wenn dadurch das Nachbargrundstück gefilmt werden sollte, keine unter § 906 Abs. 1 BGB fallende Einwirkung (Herrler, in: Palandt, a.a.O., § 906 Rn. 3; § 903 Rn. 10). Ebenso wenig handelt es sich vorliegend um eine Streitigkeit über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind (§ 37a Abs. 1 Nr. 2 AGJusG). Der bei der obligatorischen Streitschlichtung angesprochene zivilrechtliche Ehrenschutz bezieht sich vor allem auf den Schutz der Persönlichkeit vor herabsetzenden Werturteilen und vor unwahren Tatsachenbehauptungen und betrifft somit nur einen Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 08. Juli 2008 – VI ZR 221/07, NJW-RR 2008, 1662). Darum geht es hier nicht.

b)

In der Sache ist dieser Antrag begründet. Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, wonach die Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles zu einer Beseitigung der streitgegenständlichen Kamera verpflichtet sind.

aa)

Das Landgericht hat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend dargestellt, dass die Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn beeinträchtigen kann, soweit dieser durch die Überwachung tatsächlich betroffen ist. Kann dies festgestellt werden und ergibt die erforderliche Abwägung, dass das Interesse des Betreibers der Anlage das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, begründet dies einen Unterlassungsanspruch (BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94, VersR 1995, 841; Urteil vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09, VersR 2010, 677; Senat, Urteil vom 14. Februar 2014 – 5 U 49/13). Darüber hinaus kann aber auch bei der Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück des Grundstückseigentümers das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn Dritte eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen („Überwachungsdruck“). Eine solche Befürchtung ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, hingegen nicht. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09, VersR 2010, 677; Urteil vom 21. Oktober 2011 – V ZR 265/10, NJW-RR 2012, 140). Dabei ist zu fragen, ob die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, sich als bloße, aus der Luft gegriffene Sorge darstellt, oder ob sie ihre Grundlage in bestimmten Tatsachen hat, welche eine solche Befürchtung objektiv nähren und sie damit als plausibel erscheinen lassen (Senat, Urteil vom 14. Februar 2014 – 5 U 49/13).

bb)

Danach liegt im Streitfall ein auch nach Auffassung des Senats rechtswidriger Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vor.

(1)

Dieser liegt hier darin, dass die Beklagten unter dem Dach ihres Anwesens, in lichter Höhe und dementsprechend weithin erkennbar, eine Kamera vorhalten, die nicht nur – unstreitig – die von der Grunddienstbarkeit betroffene Hoffläche mit erfassen soll, sondern die angesichts ihrer exponierten Position und vor dem Hintergrund des seit langer Zeit mit erheblichen Konflikten beladenen Verhältnisses der Parteien ersichtlich dazu geeignet ist, bei den hiervon betroffenen Klägern den Eindruck einer ständigen Überwachung durch ihre Nachbarn zu erzeugen. Wie das Landgericht anlässlich des Ortstermins festgestellt hat, ist die Kamera ca. einen halben Meter vor Beginn der Garage der Beklagten unterhalb der Abflussrinne des Anwesens befestigt; sie zeigt in den Hofbereich in Richtung des Tores (Bl. 210 GA). Die Parteien haben aus diesem Anlass zudem unstreitig gestellt, dass die Kamera den gesamten Hofbereich generell aufnehme (Bl. 210 GA). Hieraus hat das Landgericht zutreffend auf das Vorliegen eines rechtswidrigen „Überwachungsdrucks“ geschlossen, weil die Kläger unter den gegebenen Umständen eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen und sie diesen hier auch nicht hinzunehmen haben. Es hat aufgrund der zahlreichen wechselseitigen Anschuldigungen, der in weiten Teilen unstreitigen Zwischenfälle in der Vergangenheit und den daraufhin erhobenen Strafanzeigen in nachvollziehbarer Weise den Schluss auf einen „eskalierten Nachbarschaftsstreit“ gezogen und dies zu Recht als erhebliches Indiz für die auf Klägerseite geweckte Befürchtung gesehen, mittels der in exponierter Lage aufgestellten, auf die von der Grunddienstbarkeit betroffene Fläche gerichteten Kamera einer permanenten Überwachung und Kontrolle zu unterliegen. Die Eskalation äußert sich auch darin, dass – was hier aber nicht streitgegenständlich ist – auch die Kläger ihrerseits – unstreitig – mit ähnlichen „Gegenmaßnahmen“ darauf reagiert haben. Unter diesen Umständen muss auf Seiten der Kläger zwangsläufig ein Gefühl entstehen, ständig „beäugt“ zu werden; dadurch wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt.

(2)

Demgegenüber sind Umstände, die einen solchen Eingriff rechtfertigen könnten, hier nicht erkennbar. Dass es das Motiv der Beklagten gewesen sein mag, mit der Kamera für Sicherheit zu sorgen, stellt die Begründetheit der Klage unter den hier gegebenen besonderen Bedingungen nicht infrage, weil es unter dem Gesichtspunkt des Überwachungsdrucks gerade nicht darauf ankommt, ob die Aufnahmegeräte tatsächlich zu dem Zweck eingerichtet wurden, den Nachbar auszukundschaften. Vielmehr genügt es in der vorliegenden Konstellation, dass die Kläger sich als Nachbarn in einem äußerst problematischen und von wechselseitigen Vorwürfen geprägten Verhältnis, das hier schon durch den unstreitigen Parteivortrag anschaulich belegt wird, in nachvollziehbarer Weise der Gefahr ausgesetzt sehen konnten, ihre private Sphäre würde von den Beklagten missachtet und sie könnten sich nicht mehr unbefangen in ihrem eigenen Bereich bewegen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 2014 – 5 U 49/13). Diese Befürchtung ist auch nicht deshalb unberechtigt, weil die Kamera nach der Behauptung der Beklagten lediglich das eigene Grundstück erfasst, darüber hinausgehende Bereiche hingegen geschwärzt werden, oder weil die Einrichtung ihnen durch die Polizei zu Präventionszwecken anempfohlen worden sei. Wie das Landgericht unter Berücksichtigung des in dem Ortstermin gewonnenen Eindrucks von der Örtlichkeit zu Recht feststellt, kann die Ausrichtung der Kamera und damit der Aufnahmebereich des Gerätes ohnehin jederzeit verändert werden. Hinzu kommt, dass die weithin sichtbare Positionierung des Geräts unterhalb des Daches, die auch unter dem Gesichtspunkt der Eigensicherung keineswegs zwingend erscheint, das auf Seiten der Kläger bestehende Gefühl, überwacht zu werden, maßgeblich steuert. Mit Recht verweist das Landgericht darauf, dass auf Seiten der Beklagten zumutbare Möglichkeiten bestünden, andere, weniger einschneidende Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz ihres Eigentums zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2011 – V ZR 265/10, NJW-RR 2012, 140). Selbst schon ein Anbringen des Geräts an einer weniger exponierten Stelle hätte möglicherweise bereits zur Folge, dass dann nicht der Eindruck einer ständigen, gezielten Überwachung der Kläger erweckt würde. Bei dieser Sachlage teilt der Senat auch vor dem Hintergrund der mit der Berufung erneut aufgegriffenen Argumente der Beklagten die Einschätzung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger hier nicht hinter den Interessen der Beklagten an dem Vorhalten einer Kamera gerade an der betroffenen Stelle hintanstehen muss.

(3)

Vergeblich beanstanden die Beklagten mit der Berufung, dass das Landgericht bei seiner Abwägung das – von ihnen beanstandete – Verhalten der Kläger in der Vergangenheit nicht hinreichend berücksichtigt habe und dass auch deswegen das Vorhalten der Kamera notwendig sei. Der Senat sieht das anders. Auch wenn man mit den Beklagten sämtliche von ihnen geschilderten Vorfälle als gegeben unterstellte, würde dies hier nicht einen derart weitgehenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger rechtfertigen. Der Schutz ihres Eigentums wäre auch insoweit mit weniger einschneidenden Maßnahmen als einer – wie hier – unter dem Dach angebrachten, weithin sichtbaren und zumindest die gesamte Hoffläche permanent erfassenden Kamera zu erreichen. Dass die Kläger ihrerseits eine Kamera auf das Anwesen der Beklagten gerichtet haben, vermag einen solchen Eingriff ebenfalls nicht zu rechtfertigen, sondern verdeutlicht vielmehr, welche Wirkungen die Anbringung der Kamera durch die Kläger auf die Beklagten zeitigt. Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur evtl. Rechtmäßigkeit sog. „Dash-Cams“ (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17, BGHZ 218, 348). Die dem zugrunde liegenden Erwägungen können schon angesichts der abweichenden Zielrichtung, die solchen Kameraaufzeichnungen im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs zugrunde liegt, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

cc)

Als Rechtsfolge ihres rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger waren die Beklagten unter den gegebenen Umständen zur Beseitigung der im Klageantrag näher bezeichneten Kamera zu verurteilen. Die Verpflichtung zu dieser konkreten Maßnahme, die sich ausschließlich auf die hier in Rede stehende, unterhalb des Daches angebrachte Kamera bezieht, ist erforderlich, weil nur dies eine Beseitigung der dadurch verursachten Beeinträchtigungen in Gestalt des durch das Vorhandensein der Kamera an dieser Stelle erzeugten „Überwachungsdrucks“ zu gewährleisten vermag (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 98/03, VersR 2004, 797).

4.

Letztlich waren die Beklagten auch – dem erstinstanzlichen Klageantrag entsprechend – zu verurteilen, das Schild „Einfahrt für LKW verboten!“ zu beseitigen. Auch das Vorhalten dieses Schildes – die übrige Beschilderung ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens – beeinträchtigt die Grunddienstbarkeit der Kläger in einer den §§ 1004 Abs. 1, 1027 BGB widersprechenden Weise.

a)

Freilich besteht das dingliche Geh- und Fahrrecht der Kläger nicht einschränkungslos. Die Breite des Ausübungsbereichs, der sich aus der Grundbucheintragung in Verbindung mit der zugrunde liegenden Bewilligung ergibt, deutet zwar darauf hin, dass auch das Befahren der Fläche mit größeren Fahrzeugen erfasst sein soll. Andererseits gilt auch hier der Grundsatz, dass die Kläger als Berechtigte bei der Ausübung ihres Rechts das Interesse der Beklagten als Eigentümer des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen haben (§ 1020 Satz 1 BGB). Die erforderliche Abwägung hat auch hier unter Berücksichtigung des durch die Verkehrsauffassung bestimmten und durch äußerliche Merkmale sich ausprägenden Charakters des dienenden Grundstücks zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1965 – V ZR 17/63, WM 1965, 1009; Herrler, in: Palandt, a.a.O., § 1020 Rn. 2). Die aus den vorgelegten Lichtbildern erkennbaren örtlichen Verhältnisse (z.B. Anlage B10, Bl. 63 ff. GA) verdeutlichen insoweit, dass eine unkontrollierte Benutzung der mit der Grunddienstbarkeit belasteten, dafür ersichtlich nicht ausgelegten Hoffläche durch schwere Lkw oder Durchgangsverkehr dem Charakter des Grundstücks widerspräche und deshalb von dem Geh- und Fahrrecht nicht mehr gedeckt wäre. Im Einzelfall, insbesondere bei erwarteten notwendigen Belieferungen der anliegenden Wohnhäuser kann das aber anders sein: Solcher Lkw-Verkehr im üblichen Rahmen darf nicht von einer Benutzung der Fläche abgehalten werden.

b)

Wendet man diese Grundsätze auf den Streitfall an, so bewirkt der Umstand, dass die Beklagten an ihrer Einfahrt ein Schild mit der Aufschrift „Einfahrt für LKW verboten!“ und einer entsprechenden Graphik angebracht haben, die keine einschränkenden Zusätze, insbesondere hinsichtlich eines etwa notwendigen Anliegerverkehrs aufweist, eine von den Klägern nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung ihres Geh- und Fahrrechts. Denn das Schild (Lichtbild Bl. 11 GA) ist nicht nur geeignet, ortsunkundigen Schwerlastverkehr, insbesondere solchen, für den keine Berechtigung zur Durchfahrt besteht, von einer Einfahrt in das Grundstück abzuhalten, sondern es beeinträchtigt auch den darüber verlaufenden Zugang zum Wohnanwesen der Kläger nicht hinzunehmendem Maße. Angesichts der Gestaltung und der herausgehobenen Platzierung des Schildes besteht das Risiko, dass auch von den Klägern erwarteter – unvermeidlicher – Lieferverkehr ihr Anwesen nicht auffindet oder von einer Anfahrt absieht. Andererseits ist ein derart weitreichender Eingriff in die Rechte aus der Grunddienstbarkeit zur Erreichung des von den Beklagten verfolgten, im Ansatz auch nachvollziehbaren Anliegens, eine übermäßige Benutzung der Einfahrt durch Schwerlastverkehr zu erreichen, nicht erforderlich, weil andere, die Kläger weniger belastende Gestaltungen ohne weiteres möglich wären. Bei dieser Sachlage kann die gegenwärtige Situation nicht bestehen bleiben.

c)

Die Beklagten waren dementsprechend zur Beseitigung des derzeit vorhandenen Schildes zu verurteilen. Anders als das Landgericht gemeint hat, war insoweit nicht lediglich die Verurteilung zur Vornahme „geeigneter Maßnahmen“ zum Zwecke der Beseitigung der Beeinträchtigung auszusprechen, zumal dies vorliegend – wie vom Senat in der mündlichen Verhandlung angesprochen – zur fehlenden Bestimmtheit des Urteilstenors führt. Die vom Erstrichter zur Begründung herangezogene Erwägung, der Störer habe regelmäßig zwischen verschiedenen zur Abhilfe geeigneten Maßnahmen die Wahl, greift nur bei (Eigentums-)Beeinträchtigungen Platz, deren Beseitigung sich auf verschiedenen Wegen erreichen lässt (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 98/03, VersR 2004, 797). Wenn aber, wie hier, von den Beteiligten vernünftigerweise nur eine bestimmte – mögliche und zumutbare – Maßnahme zur Verhinderung weiterer Störungen in Betracht gezogen wird, wie dies hier mit der Entfernung des Schildes der Fall ist, so bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Störer zur Vornahme gerade dieser Maßnahme angehalten werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1959 – V ZR 11/57, BGHZ 29, 314; Urteil vom 28. Juli 2015 – VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289). Über die Zulässigkeit abweichender Gestaltungen, etwa durch Anbringung einschränkender Zusätze, ist damit ohnehin nichts gesagt; diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Das angefochtene Urteil war deshalb hinsichtlich des Tenors insoweit zu korrigieren. Das ist hier – auch vor dem Hintergrund des in § 528 ZPO niedergelegten Verschlechterungsverbotes, das Abänderungen zu Lasten des Rechtsmittelführers grundsätzlich untersagt – zulässig, weil der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung nicht nur im Umfang der Verurteilung, sondern auch in seinem Gegenstück, nämlich hinsichtlich der Klageabweisung im Übrigen, völlig unbestimmt ist, sich dieser Mangel auch unter Berücksichtigung der Urteilsgründe nicht beheben lässt und es sich dabei um einen Umstand handelt, der im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachten ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 1996 – V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659; Urteil vom 6. März 1952 – IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240). Deshalb war der Urteilsausspruch nach Maßgabe des erstinstanzlichen Klageantrages zu korrigieren.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Maßgeblich für die Bewertung der Klageanträge ist das gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzende Interesse der Kläger an der begehrten Unterlassung oder Beseitigung der behaupteten Beeinträchtigung. Entsprechend dem von der Vorinstanz festgesetzten Gesamtstreitwert in Höhe von 20.000,- Euro, dem die Parteien nicht entgegengetreten sind, schätzt der Senat das Interesse der Kläger an den begehrten Maßnahmen für jeden einzelnen der vier Klageanträge auf jeweils 5.000,- Euro.

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