OLG Stuttgart – Az.: 7 U 388/19 – Beschluss vom 01.10.2019
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 11.07.2019 – 2 O 420/18 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23.10.2019 (Eingang bei Gericht).
Gründe
I.
Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich in Ansehung des Vorbringens der Berufung als richtig. Das Landgericht hat nachvollziehbar und plausibel herausgearbeitet, warum die Klägerin auch in Ansehung der „Abfindungserklärung“ berechtigt ist, den erhobenen Anspruch geltend zu machen, und dass hier von einer Haftung der Beklagten im Umfang von 100 Prozent auszugehen ist. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung können dies nicht in Frage stellen.
1. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die von der Geschädigten unterzeichnete Abfindungserklärung vom 04./05.03.2013 der Geltendmachung der Ansprüche aus übergegangenem Recht nicht entgegensteht (Ziff. III 2 der Berufungsbegründung).
Die „Abfindungserklärung“ bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf „alle Ansprüche“, die von der Geschädigten aus Anlass des hier gegenständlichen Unfallereignisses „etwa geltend gemacht werden können.“ Insofern hat das Erstgericht treffend maßgeblich darauf abgestellt, dass für einen verständigen Geschädigten hiermit nur solche Ansprüche gemeint sein können, die vom Geschädigten selbst erhoben werden können, die also in dieser Art und in diesem Umfang auch in seiner Person entstehen können. Dies ist indes bei den hier in Rede stehenden Ansprüchen nicht der Fall, diese können von vornherein nur der Klägerin als Arbeitgeberin für den Fall zustehen, dass sie eine entsprechende Entgeltfortzahlung erbracht hat. Folglich ergeben sich die Ansprüche auch nur in der Höhe, in der eine Entgeltfortzahlung an den Geschädigten erfolgt ist. Für den – nicht rechtskundigen – Geschädigten, der eine Entgeltfortzahlung erhält und in diesem Umfang daher keinen „eigenen“ Schaden erleidet, stellt sich dieser Anspruch nicht als ein solcher dar, der von ihm erhoben werden könnte.
Auch aus der Erklärung, dass die Geschädigte „von keiner anderen Seite eine Leistung oder Entschädigung erhalten oder beansprucht“ hat, lässt sich nichts anderes ableiten. Mit dieser Formulierung wird ersichtlich auf die vorangegangene Beschreibung der einbezogenen Ansprüche abgestellt. Erfasst sind damit nur solche Ansprüche, die von der Geschädigten selbst beansprucht bzw. erhoben werden können, etwa solche gegen weitere Schädiger.
Vor diesem Hintergrund ist dem Landgericht darin zu folgen, dass der hier erhobene Anspruch nicht von der Abfindungserklärung erfasst ist. Das gilt unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Geschädigte bereits eine Entgeltfortzahlung erfolgt ist oder nicht. Nachdem hier eine vorformulierte Erklärung der Beklagten auszulegen ist, kommt es überdies nicht darauf an, was die Geschädigte im Tatsächlichen gedacht haben mag; nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungshorizont konnte und durfte die Beklagte für ihr Verständnis der Erklärung der Geschädigten nur vom Wortlaut der „Abfindungserklärung“ ausgehen. Daher war eine weitere Aufklärung der Umstände der Abgabe dieser Erklärung auf Seiten der Geschädigten nicht angezeigt (Ziff. III 3 der Berufungsbegründung).
2. Richtigerweise nimmt das Landgericht eine 100prozentige Haftung der Beklagten an (Ziff. III 3 der Berufungsbegründung).
Der Verkehrsverstoß des Führers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges wiegt besonders schwer, während sich die Geschädigte grundsätzlich berechtigterweise in der Fußgängerfurt aufhalten durfte. Hinter diesem Verursachungsbeitrag des Fahrzeugführers tritt daher ein – unter Umständen auch schuldhaftes – Fehlverhalten der Geschädigten, die die Fußgängerfurt nicht gehend, sondern fahrend überquert hat, vollständig zurück.
II.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).