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Hundehaltungsuntersagung – Aufforderung zur Eigentumsübertragung rechtswidrig

Rechtliche Auseinandersetzung um Ordnungsverfügung: VG Düsseldorf stärkt Antragstellerin im Eilverfahren

In einer jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG Düsseldorf) wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. Der Kern des Falles drehte sich um eine Ordnungsverfügung, die gegen die Antragstellerin erlassen wurde. Das Gericht entschied, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen bestimmte Punkte dieser Verfügung wiederherzustellen. Das Hauptproblem lag in der Frage, ob die Ordnungsverfügung rechtlich haltbar ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das private Interesse der Antragstellerin überwiegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 18 L 2903/19 >>>

Aufschiebende Wirkung und Interessenabwägung

Hundehaltungsuntersagung - Aufforderung zur Eigentumsübertragung rechtswidrig
VG Düsseldorf unterstützt Antragstellerin im Streit um Ordnungsverfügung: Aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, private Interessen überwiegen, Eigentumsaufgabe rechtlich zweifelhaft. (Symbolfoto: Jaromir Chalabala /Shutterstock.com)

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 80 Abs. 5 VwGO, der es ermöglicht, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherzustellen. Die Entscheidung hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse der Antragstellerin ab, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben. Das Gericht fand, dass das private Interesse der Antragstellerin überwiegt, insbesondere weil die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtswidrig eingestuft wurde.

Rechtsgrundlage und Eigentumsaufgabe

Ein zentraler Punkt der Auseinandersetzung war die Frage der Rechtsgrundlage für die in der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung der Eigentumsaufgabe. Das Gericht stellte fest, dass eine solche Ermächtigung nicht aus § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW abgeleitet werden kann. Diese Norm ermöglicht es lediglich, im Falle einer Haltungsuntersagung den Hund dem Halter zu entziehen und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben. Es geht also um einen Gewahrsamswechsel, nicht um eine Eigentumsübertragung.

Haltereigenschaft und Eigentümerstellung

Das Gericht betonte, dass Haltereigenschaft und Eigentümerstellung auseinanderfallen können. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine Ermächtigung schaffen wollte, die über die Anordnung der Aufgabe der tatsächlichen Gewalt hinaus zur Verpflichtung der Übertragung des Eigentums befugt. Die Antragsgegnerin konnte also nicht die Eigentumsübertragung des Hundes verlangen, sondern lediglich dessen Gewahrsamswechsel.

Auswirkungen auf die Zwangsgeldandrohung

Da die Ordnungsverfügung in Bezug auf die Eigentumsaufgabe als offensichtlich rechtswidrig eingestuft wurde, führte dies auch zur Aufhebung der Zwangsgeldandrohung, die an diese Grundverfügung geknüpft war. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Diese Entscheidung des VG Düsseldorf stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar, der die Rechte der Antragsteller in ähnlichen Fällen stärken könnte. Sie zeigt auch die Bedeutung einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung von Ordnungsverfügungen und der damit verbundenen Maßnahmen.

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Das vorliegende Urteil

VG Düsseldorf – Az.: 18 L 2903/19 – Beschluss vom 13.01.2020

Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X.  aus E.  beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 7874/19 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2019 wird hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 7874/19 hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2019 wiederherzustellen sowie hinsichtlich Ziffer 2 derselben Ordnungsverfügung anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Das hat die Antragsgegnerin hier in Bezug auf die Anordnung in Ziffer 1 der Verfügung vom 16. Oktober 2019 getan. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht zudem die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn der Verwaltungsakt – wie hier die Androhung von Zwangsgeld in Ziffer 4 der Verfügung – bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW). Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse der Antragstellerseite, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, ab. Der Antrag hat dann Erfolg, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll, wesentlich ins Gewicht. Das private Aussetzungsinteresse überwiegt jedenfalls dann, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen kann. Wird der Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme.

Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 7874/19 entsprechend dem Antrag der Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung vom 16. Oktober 2019 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung anzuordnen. Denn die angegriffenen Verfügungspunkte erweisen sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.

Ungeachtet der Frage des Vorliegens einer vollziehbaren Haltungsuntersagung und der in diesem Zusammenhang von den Beteiligten unterschiedlich bewerteten Zustellungsproblematik betreffend die zeitlich vorangegangenen Ordnungsverfügungen folgt diese Einschätzung jedenfalls daraus, dass es für die in Ziffer 1 der Verfügung getroffene Anordnung der Eigentumsaufgabe an einer Rechtsgrundlage fehlt. Eine dahingehende Ermächtigung lässt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin insbesondere § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW nicht entnehmen.

Vgl. Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 23. Januar 2017 – 18 L 3769/16 und 18 L 3770/16 -, n.v.; ebenso: Haurand, Kommentar zum Landeshundesgesetz NRW, 7. Auflage 2018, § 12, 6; a.A. wohl VG Münster, Beschluss vom 12. November 2008 – 1 L 547/08 -, juris, Rn. 9.

Gemäß dieser Norm kann im Falle der Haltungsuntersagung angeordnet werden, dass der Hund dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber den einheitlichen Vorgang der „Wegnahme“ bzw. „Abschaffung“ des Hundes beschrieben. Die in § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW normierte Annexermächtigung zur Haltungsuntersagung soll sicherstellen, dass derjenige, dem die Haltung seines Hundes untersagt wurde und der nicht über eine entsprechende Erlaubnis zum Halten des Tieres verfügt, mit dem Tier nicht mehr umgehen kann.

Vgl. LT-Drs. 13/2387, S. 33; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 5 E 227/18 (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 5 A 2152/16 -, juris, Rn. 24.

Diesen Normzweck zugrunde gelegt, ist § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW dahingehend zu verstehen, dass mit der Entziehung und Abgabe des Hundes ein Gewahrsamswechsel bewirkt werden soll.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 5 E 227/18 (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 5 A 2152/16 -, juris, Rn. 24.

Für ein solches, (ausschließlich) auf die Aufgabe der tatsächlichen Gewalt gerichtetes Normverständnis spricht auch, dass die Haltung – die mit der jeweils zugrundeliegenden Untersagungsverfügung unterbunden werden soll – ebenfalls an die Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt und nicht an die Eigentümerstellung anknüpft. Insoweit ist Halter, wer die tatsächliche, umfassende Sorge gegenüber einem Tier ausübt und in dessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird. Auch mehrere Personen nebeneinander können gleichzeitig Halter eines Tieres sein.

OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 B 1323/15 -, juris, Rn. 8.

Vor diesem Hintergrund können Eigentümerstellung und Haltereigenschaft auch auseinanderfallen.

OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 5 B 327/16 -, n.v.

Dafür, dass der Gesetzgeber gegenüber Haltern, die gleichzeitig Eigentümer sind, eine Ermächtigung schaffen wollte, die über die Anordnung der Aufgabe der tatsächlichen Gewalt hinaus zur Verpflichtung der Übertragung des Eigentums an dem betreffenden Hund befugt, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Insbesondere die von der Antragsgegnerin angeführte Kostenpflicht der Antragstellerin für die (dauerhafte) Unterbringung des Hundes im Falle des bei ihr verbleibenden Eigentums zieht eine solche Auslegung weder zwingend nach sich noch legt sie sie nahe. Insoweit ist es gerade Ausfluss der mit der Eigentümerstellung verbundenen Rechte zu bestimmen, wie der weitere Verbleib des Hundes zu gestalten ist. Es steht dem Eigentümer grundsätzlich frei, einen geeigneten anderen Halter zu finden (der seinerseits eine Haltungserlaubnis erlangen kann) oder den Hund an eine andere Stelle geeignete Stelle, wie z.B. ein Tierheim, abzugeben. Ferner kann der Eigentümer im zweitgenannten Fall (vorbehaltlich etwaiger tierschutzrechtlicher Vorgaben) grundsätzlich frei entscheiden, ob und wann er (ggf. aus Kostengründen) eine Übereignung des Hundes vornimmt.

Der Erfolg des Antrags hinsichtlich der Verfügung in Ziffer 1 führt auch zum Erfolg des Antrags in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2, die an die offensichtlich rechtswidrige Grundverfügung anknüpft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verwaltungsrecht
    • Rechtsnormen und Gesetze: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), insbesondere § 80 Abs. 5 VwGO
    • Zusammenhang zum Urteil: Das Verwaltungsrecht ist das zentrale Rechtsgebiet in diesem Fall. Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) regelt das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Der Beschluss des VG Düsseldorf bezieht sich auf die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die durch § 80 Abs. 5 VwGO geregelt ist. Hier wird entschieden, ob die sofortige Vollziehung der Verfügung ausgesetzt wird oder nicht.
  2. Tierrecht
    • Rechtsnormen und Gesetze: Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW), insbesondere § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW
    • Zusammenhang zum Urteil: Das Tierrecht ist hier speziell durch das Landeshundegesetz NRW vertreten. Der Streitpunkt im Urteil dreht sich um die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Eigentumsaufgabe eines Hundes. Die Antragsgegnerin beruft sich auf § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW, was vom Gericht jedoch als nicht ausreichende Rechtsgrundlage angesehen wird.
  3. Zivilrecht
    • Rechtsnormen und Gesetze: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere Eigentumsrecht
    • Zusammenhang zum Urteil: Das Zivilrecht ist relevant, da es um die Frage des Eigentums an einem Hund geht. Das Gericht stellt fest, dass die Anordnung zur Eigentumsübertragung rechtswidrig ist, da sie an keiner Rechtsgrundlage festgemacht werden kann. Das Eigentumsrecht ist im BGB geregelt und spielt hier eine entscheidende Rolle.
  4. Kostenrecht
    • Rechtsnormen und Gesetze: Gerichtskostengesetz (GKG), insbesondere § 52 Abs. 2 GKG
    • Zusammenhang zum Urteil: Das Kostenrecht ist relevant für die Entscheidung über die Prozesskosten. Im Urteil wird festgelegt, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens trägt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 52 Abs. 2 GKG.
  5. Justizrecht
    • Rechtsnormen und Gesetze: Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW), insbesondere § 112 JustG NRW
    • Zusammenhang zum Urteil: Das Justizrecht ist insofern relevant, als dass es die Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten betrifft. Im Urteil wird § 112 JustG NRW in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO erwähnt, um die sofortige Vollziehbarkeit der Androhung von Zwangsgeld zu klären.

 

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