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Schenkungsrückforderung wegen Nichteinigung über eine Vertragsbedingung

Schenkung, Vertragsbedingungen und Verjährung: Ein komplexer Fall um die Rückforderung einer Geldzuwendung

Der Fall dreht sich um eine Geldzuwendung von 25.000 €, die für die Umplanung der Eindeckung eines Stadtschlosses mit einem Kupferdach anstelle eines Zinkdaches verwendet wurde. Der Kläger argumentierte, dass er das Geld zurückfordern könne, da das beklagte Land die Umplanung ohne die vertraglich vereinbarte Abrechnung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) durchgeführt habe. Das Hauptproblem liegt in der rechtlichen Qualifizierung dieser Geldzuwendung und der Frage, ob eine vertragliche Vereinbarung zur Abrechnung nach HOAI existiert.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 74/19 >>>

Die Positionen der Parteien

Schenkungsrückforderung wegen Nichteinigung über eine Vertragsbedingung
Komplexer Rechtsstreit um 25.000 €-Zuwendung für Dachumplanung: Kein Rückzahlungsanspruch trotz fehlender HOAI-Abrechnung, da keine vertragliche Vereinbarung und Verjährung vorliegen. (Symbolfoto: afotostock /Shutterstock.com)

Der Kläger behauptete, dass die Geldzuwendung entweder als Auftrag oder als Schenkung unter Auflage zu betrachten sei. In beiden Fällen könne er das Geld nach Bereicherungsrecht zurückverlangen, da das beklagte Land die Umplanung ohne die Abrechnung nach HOAI durchgeführt habe. Das beklagte Land hingegen argumentierte, dass keine solche Vereinbarung getroffen wurde und erhob zudem die Einrede der Verjährung.

Verjährung und Vertragsbedingungen

Das beklagte Land behauptete, dass der Kläger bereits im Jahr 2010 darüber informiert wurde, dass eine Abrechnung nach HOAI nicht erfolgen werde. Das Land argumentierte weiter, dass ein Anspruch auf Rückzahlung aufgrund fehlender Abrechnung nach HOAI nicht bestehe. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst keine klare Position zur Abrechnung nach HOAI eingenommen hatte.

Keine Einigung über Vertragsmodalitäten

Das Gericht stellte fest, dass keine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich der Abrechnung nach HOAI existierte. Selbst wenn ein Vertrag trotz fehlender Einigung angenommen würde, wäre nicht ersichtlich, dass die Vertragslücke in der Weise geschlossen werden könnte, dass vom beklagten Land die Abrechnung der Umplanungsleistungen nach HOAI geschuldet gewesen wäre.

Schlussbetrachtung: Kein Anspruch auf Rückzahlung

Letztlich wurde entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der 25.000 € hat. Selbst wenn das beklagte Land das Geld ohne Rechtsgrund erhalten hätte, würde der Einrede der Verjährung entgegenstehen. Zudem wurde klargestellt, dass die Geldzuwendung ihrem Zweck entsprechend für die Umplanung verwendet wurde, weshalb ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung ausscheidet.

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Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 74/19 – Urteil vom 15.01.2020

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17.04.2019, Az. 8 O 248/17, abgeändert und neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

I.

Der klagende Verein nimmt das beklagte Land auf Rückzahlung eines Betrages von 25.000 € in Anspruch, den er diesem am 13.07.2010 – insoweit sind die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, auf die im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), zu korrigieren – per Überweisung zugewandt hatte für die Umplanung der Eindeckung des Stadtschlosses P… mit einem Kupferdach anstelle des bis dato geplanten Zinkdaches.

Der Kläger vertrat die Auffassung, er könne den Geldbetrag nach Auftragsrecht oder – wenn die Zuwendung als Schenkung unter Auflage zu qualifizieren sei – nach Bereicherungsrecht zurückverlangen, weil das beklagte Land entgegen der erteilten Weisung bzw. vereinbarten Auflage die Umplanung ohne die Verpflichtung, diese nach HOAI abzurechnen, beauftragt habe. Bereits mit Schreiben vom 09.07.2010 habe das Land sein Einverständnis mit der Weisung erklärt bzw. die Leistung in Kenntnis der Auflage angenommen; der Kläger habe auf sein Abrechnungsverlangen in der Folgezeit nicht verzichtet.

Verjährung sei nicht eingetreten, denn eine Abrechnung nach HOAI habe er von dem Beklagten frühestens nach Errichtung des Stadtschlosses Anfang des Jahres 2014 verlangen können und erst mit Zugang des Schreibens des beklagten Landes vom 31.03.2017 Kenntnis davon erlangt, dass die Abrechnung nicht erfolgen werde.

Das beklagte Land erhob die Einrede der Verjährung und machte insoweit geltend, bereits im Jahre 2010 habe er dem Kläger mitgeteilt, dass eine solche Abrechnung nicht erfolgen werde. Dies habe der Kläger auch ausweislich seines Schreibens vom 06.10.2010 erkannt.

Ein auf die fehlende Abrechnung nach HOAI gestützter Rückzahlungsanspruch bestehe aber ohnehin schon deshalb nicht, weil eine Abrechnung nach HOAI nicht vereinbart sei. Die HOAI sei auch weder für das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der B… Deutschland GmbH (im Folgenden: B… GmbH) vereinbart, noch im Verhältnis der Parteien untereinander anwendbar, dies nicht zuletzt deshalb, weil die Tafelwerte der HOAI bei dem Gesamtbauprojekt Neubau des Stadtschlosses – was unstreitig ist – erheblich überschritten worden seien.

Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Zahlungsanspruch resultiere aus den §§ 527 Abs. 1, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zwischen den Parteien sei eine Schenkung unter der Auflage der Geltung der HOAI als Rechts- und Berechnungsgrundlage vereinbart worden. Der Formmangel sei gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch Überweisung der 25.000 € auf das Konto des Beklagten geheilt worden.

Der Kläger habe von dieser Auflage nicht später Abstand genommen. Weder dem Bauprotokoll der B… GmbH noch dem von Herrn V… aufgenommenen Protokoll vom 09.08.2010 lasse sich die Erklärung eines solchen Verzichts auf die Abrechnung der Planungsleistungen nach HOAI entnehmen. Soweit darin von pauschal abzurechnenden Planungskosten die Rede sei, sei unklar, worum es sich handle; von der Zuwendung seien die mit der Planung der Dachabdeckung in Kupfer anstatt Zink verbundenen Mehrkosten erfasst. Der Vorstand des Klägers habe mit Schreiben vom 09.08.2010 deutlich gemacht, dass diese ergänzenden Planungskosten auf Grundlage des HOAI abzurechnen seien; sein Schreiben vom 06.10.2010 enthalte keinen Verzicht auf diese Abrechnung. Darauf, ob – dem beklagten Land folgend – die HOAI nicht einschlägig und damit eine Abrechnung nicht möglich sei, komme es nicht an. Dagegen spreche allerdings die Einschätzung der B… GmbH in deren Schreiben vom 17.08.2010. Andernfalls hätte der Beklagte den Kläger hierauf hinweisen müssen.

Die Verjährungseinrede greife nicht. Frühestens mit Zugang des Schreibens des Beklagten vom 29.02.2016 habe der Kläger Veranlassung gehabt, über eine Rückforderung nachzudenken. Auf den Zeitpunkt der Abrechnung der B… GmbH gegenüber dem Beklagten im Jahre 2014 sei nicht abzustellen, weil die B… GmbH nicht Vertragspartner des Klägers sei. Die Baubesprechung vom 06.08.2010 sei nicht relevant, weil darin die HOAI als Berechnungsgrundlage nicht endgültig abgelehnt werde.

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Infolge der Nichtvollziehung der Auflage habe der Kläger von der Schenkung zurücktreten und den gesamten Betrag zurückverlangen können; einer Nachfristsetzung habe es hierzu angesichts der mit Schreiben vom 29.02.2016 und 31.03.2017 erklärten endgültigen Erfüllungsverweigerung nicht bedurft.

Gegen dieses, ihm am 24.04.2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.05.2019 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.07.2019 an jenem Tag begründete Berufung des beklagten Landes, mit der es sein Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Der Beklagte macht geltend, der Kläger könne weder aus Schenkungsrecht noch aus Bereicherungsrecht die 25.000 € zurückverlangen. Von einer unentgeltlichen Zuwendung könne angesichts der Mitfinanzierung der Planungskosten keine Rede sein und ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitere, weil der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden sei. Der Kläger habe auch aus einem anderen Vertragsverhältnis keinen Zahlungsanspruch. Es treffe zwar zu, dass er stets gefordert habe, dass auf Grundlage der HOAI abgerechnet werden müsse, dem habe der Beklagte aber, wie aus dem vorliegenden Schriftverkehr ersichtlich, nie zugestimmt. Die HOAI stelle auch deshalb keine Berechnungsgrundlage dar, da sie im sog. PPP-Vertrag keine Anwendung finde.

Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts sei ein etwaiger Anspruch verjährt; der Beklagte habe bereits bei Verhandlung der Vertragsbedingungen abgelehnt, nach HOAI abzurechnen mit der Folge, dass wenigstens grob fahrlässige Unkenntnis der den vermeintlichen Anspruch begründenden Tatsachen anzunehmen sei.

Das beklagte Land beantragt, das am 17.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung. Er hält daran fest, dass ein Schuldverhältnis i.S.d. § 311 Abs. 1 BGB zustande gekommen sei. Dieses sei entweder als Geschäftsbesorgung nach § 662 BGB zu qualifizieren – mit dem Inhalt, die 25.000 € für die Umstellung der Planung der Dacheindeckung von Zink auf Kupfer mit der Maßgabe zu verwenden, dass eine Nachbeauftragung mit Vereinbarung einer Abrechnung nach HOAI erfolge – oder aber als Schenkung unter Auflage. In jedem Fall könne er, gegebenenfalls auch unter dem Aspekt der Zweckverfehlung, wegen fehlender Abrechnung das Geleistete zurückfordern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat aus den nachfolgenden Gründen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Erörterung im Senatstermin vom 04.12.2019 waren, auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger kann von dem beklagten Land aus keinem Rechtsgrund Zahlung von 25.000 € verlangen.

1.

Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher Pflichten stehen dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu.

Dabei kann dahingestellt bleiben, wie die tatsächlich und unstreitig zum Zwecke der Verwendung für die Umplanung von Zink- auf ein Kupferdach erfolgte Zuwendung der 25.000 € rechtlich zu qualifizieren ist – ob als Schenkung unter Auflage, als im Rahmen eines Auftrags oder eines Vertrages eigener Art Geleistetes -, denn eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf die vom Kläger am 13.07.2010 zugewandten 25.000 € ist nicht, jedenfalls nicht mit der vom Kläger gewünschten Abrechnungspflicht des beklagten Landes, zustande gekommen.

a) Ein Vertrag ist die von zwei oder mehr Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges und kommt durch Angebot (§§ 145 ff. BGB) und Annahme (§§ 146 ff. BGB) zustande. Übereinstimmende Willenserklärungen, bei denen sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) geeinigt haben, liegen nicht vor.

Hierzu im Einzelnen:

aa) Eine Willenseinigung der Parteien im vorgenannten Sinne über einen noch vom klagenden Verein zu leistenden Betrag lässt sich nicht den per E-mail versandten Schreiben des klagenden Vereins vom 06.07.2010 (Anlage K 1, Bl. 14 f. d.A.) einerseits und des beklagten Landes vom 09.07.2010 (Anlage K 2, Bl. 6 f. d.A.) andererseits entnehmen.

Der Kläger bot unter dem 06.07.2010 an, 23.000 € als nach HOAI abzurechnenden Vorschuss für die infolge Verwendung eines Kupfer- anstelle eines Zinkdaches entstehenden Mehrkosten sofort zu zahlen. In seinem Antwortschreiben vom 09.07.2010 (Anlage K 2, Bl. 6 f. d.A.) schlug das beklagte Land demgegenüber – und damit nicht nur in Bezug auf die Höhe des Zuwendungsbetrages abweichend – vor, dass die »Vorarbeitskosten für die Planung eines »Kupferdaches« (…) in Höhe von 75.000 € brutto festgelegt » würden, wobei diese Kosten von den drei Beteiligten (B… GmbH, Kläger und Beklagter) zu gleichen Teilen – mithin jeweils i.H.v. 25.000 € – zu tragen wären.

Der Senat teilt nicht die zuletzt im Schriftsatz vom 18.12.2019 vertretene Sichtweise des klagenden Vereins, der Beklagte habe sich in seinem Schreiben vom 09.07.2010 (Anlage K 2, Bl. 16 f. d.A.) mit der in der E-Mail vom 06.07.2010 (Anlage K 1, Bl. 14 f. d.A.) unter Ziffer 4. gestellten „Bedingung“, dass die vom Verein zur Verfügung gestellten Beträge „nach Fertigstellung der Maßnahmen abzurechnen“ sind, einverstanden erklärt. Dagegen spricht, dass die im Schreiben des beklagten Landes vom 09.07.2010 „nach Rücksprache mit B…“ für möglich gehaltene „Lösung unter folgenden Bedingungen“ diesen Punkt betreffend die Abrechnung gerade nicht enthält. Demgemäß ist die vorausgehende Textpassage in dem Schreiben des Beklagten vom 09.07.2010, „ungeachtet dessen muss aus Sicht von hier über die Herstellungskosten nicht unnötig gestritten werden, da die Abrechnung der Planungslei(s)tungen, wie Sie selbst vorschlagen, auf der Grundlage der HOAI erfolgen würde“, nicht dahin zu verstehen, dass sich das beklagte Land unabhängig von einer Abrechnung der Planungsleistungen durch die B… GmbH, von der es seinerzeit offenkundig ausgegangen ist, verpflichten wollte.

Neu war auch die in jenem Antwortschreiben des beklagten Landes vom 09.07.2010 enthaltene Regelung, dass diese »Vorarbeitskosten« für alle Beteiligten verloren sein sollten, wenn es nicht zur Realisierung des Kupferdaches käme, und dass im Falle der Realisierung des Kupferdaches »die nachgewiesenen Herstell- und Planungskosten aus Spendenmitteln finanziert« werden sollten, was dahin zu verstehen sein dürfte, dass etwaig bei Durchführung des Projekts entstehende höhere Planungskosten, als die »festgelegten« 75.000 €, ausschließlich durch (vom Kläger einzuwerbende) Spendengelder zu finanzieren sein sollten.

Damit fehlt es aber – entgegen der vom Kläger noch mit Schriftsatz vom 18.12.2019 vertretenen Auffassung – an übereinstimmenden Willenserklärungen, denn gemäß § 150 Abs. 2 BGB gilt die Annahme eines Vertragsangebotes unter Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag auf Vertragsschluss.

bb) Diesen neuen Antrag des beklagten Landes auf Abschluss eines Vertrages mit den im Schreiben vom 09.07.2010 aufgeführten Modalitäten hat der klagende Verein nicht angenommen, und zwar auch nicht – wie er mit nachgelassenem Schriftsatz vom 18.12.2019 meint – durch Überweisung der 25.000 € am 13.07.2010.

Mit Schreiben vom 13.07.2010 (Anlage K 3, Bl. 18 f. d.A.) hat der Kläger sich zwar mit der vom Beklagten angegebenen Betragshöhe von 25.000 € einverstanden erklärt, hat aber des Weiteren u.a. ausdrücklich erklärt, sich dazu, »ob die Kostenvorschüsse ganz oder teilweise »verloren« sind, sofern es nicht zu der beabsichtigten Realisierung des Kupferdaches käme, (…) nicht abschließend festlegen« zu können; dies sei eine Rechtsfrage. Damit hat der Kläger aber dem Anliegen des beklagten Landes widersprochen, die Nichtrückforderbarkeit der von allen Beteiligten geleisteten Zuwendungen i.H.v. jeweils 25.000 € vertraglich für den Fall zu vereinbaren, dass das Kupferdach nicht realisiert würde.

Dieses Schreiben des Klägers ist auch nicht deshalb bedeutungslos, weil – wie der Kläger meint – bereits mit Zahlung der 25.000 € am 13.07.2010 ein Vertragsverhältnis (mit der Abrechnungspflicht auf Grundlage der HOAI) zustande gekommen sei. Zwar stellt der Kläger den durch die E-Mail vom 26.07.2010 (Anlage B 11, Bl. 225 d.A.) belegten Vortrag des Beklagten, ihm sei das Schreiben des Klägers vom 13.07.2010 erst am 16.07.2010 zugegangen, nicht in Abrede mit der Folge, dass der Zahlungseingang vor Zugang des Schreibens vom 15.03.2010 erfolgt sein kann.

Gleichwohl kann ein wirksamer Vertragsschluss, gar mit der vom Kläger gewünschten Verpflichtung des Beklagten zur Abrechnung auf Grundlage der HOAI, nicht angenommen werden.

Dass ein Schenkungsversprechen, um Wirksamkeit zu erlangen, gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB notariell zu beurkunden ist und das Schreiben vom 13.07.2010 dieses Formerfordernis nicht erfüllt, wäre hierbei letztlich nicht erheblich, da die Überweisung des Zuwendungsbetrages als Vollzug einer (etwaigen) Schenkung angesehen werden könnte mit der Folge, dass gemäß § 518 Abs. 2 BGB der Mangel der Form geheilt wäre.

Für das Zustandekommen einer Schenkungsabrede fehlt es aber an einer mit dem Vertragsangebot übereinstimmenden Vertragsannahme.

Dass mit der der Überweisung der 25.000,00 € unmittelbar vorausgehenden Korrespondenz der Parteien – dem Schreiben des Klägers vom 06.07.2010 und dem Antwortschreiben des Beklagten vom 09.07.2010 – Einigkeit über die von den Parteien für wesentlich gehaltenen Regelungen in Bezug auf eine Umplanung von Zinkdach auf Kupferdach nicht erzielt wurde und insbesondere die vom Kläger gewünschte Verknüpfung der Zuwendung mit einer Verpflichtung zur Abrechnung auf Grundlage der HOAI nicht die uneingeschränkte Zustimmung des Beklagten gefunden hat, ist oben dargelegt.

Hiervon abgesehen lässt sich – anders als offenbar der Kläger meint – der Bedeutungsinhalt der Überweisung des Betrages von 25.000 € am 13.07.2010 und des (wohl) am 14.07.2010 erfolgten Geldeinganges bei dem Beklagten nach dessen maßgeblichem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht ohne Berücksichtigung des Schreibens des Klägers vom 13.07.2010 würdigen, mag dieses dem beklagten Land auch erst am 16.07.2010 zugegangen sein. Denn das Schreiben vom 13.07.2010 war als Begleitschreiben der darin anvisierten Zahlung gedacht und als solches auch ausgewiesen („Wir werden nunmehr veranlassen, den Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR (…) fristgerecht zu überweisen“) und machte – auch dies ist bereits ausgeführt – deutlich, dass der Kläger gerade nicht mit allen vom beklagten Land zuvor gestellten „Bedingungen“ einverstanden war.

cc) Das beklagte Land hat seinerseits das im Schreiben des Klägers vom 13.07.2010 (Anlage K 3, Bl. 18 f. d.A.) niedergelegte neue Vertragsangebot unstreitig ausdrücklich nicht angenommen. Eine (konkludente) Annahmeerklärung des Beklagten lässt sich nicht daraus herleiten, dass das beklagte Land den am 13.07.2010 eingehenden Betrag nicht zurücküberwiesen hat. Ein Schenkungsvertrag kann zwar in der Weise zustande kommen, dass die Zuwendung ohne den Willen des Empfängers vollzogen wird und dieser innerhalb der ihm vom Zuwendenden gesetzten Frist nicht das Angebot ablehnt (§ 516 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BGB); eine hierfür erforderliche Aufforderung und Fristsetzung zur Annahme der Schenkung enthielt das Schreiben des klagenden Vereins vom 13.07.2010 jedoch nicht.

Von diesem Fall des Vertragsschlusses durch bloßes Schweigen abgesehen kann in der bloßen Inaktivität des beklagten Landes, die ohnehin durch die E-Mail an den Kläger vom 26.07.2010 (Anlage B 11, Bl. 225 d.A.) unterbrochen wurde, keine Annahmeerklärung gesehen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in dem Zeitraum von nicht einmal zwei Wochen seit Zahlungseingang bis zum 26.07.2010 den ihm zugewendeten Geldbetrag »verbraucht« hat, sind weder dargetan noch ersichtlich. Mit an den Kläger gerichteter E-Mail vom 26.07.2010 (Anlage B 11, Bl. 225 d.A.) hat das beklagte Land unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, in Bezug auf die Spendenbedingungen an seiner „eindeutig im Schreiben vom 9. d.M. dargestellt(en)“ Position festhalten zu wollen: „Zielführend ist m.E. wenn der Schlossverein die Bedingungen des Landes akzeptiert“, andernfalls sei das Scheitern der Planung und Realisierung eines Kupferdaches zu befürchten.

dd) Nachdem der klagende Verein auf die vorgenannte E-Mail des Beklagten vom 26.07.2010 mit dem als Anlage B 12 (Bl. 226 f. d.A.) eingereichten Schreiben lediglich um ein (weiteres) Gespräch gebeten hatte, fand am 06.08.2010 ein Besprechungstermin statt, in dem es – ungeachtet des Streits, ob das hierüber angefertigte Protokoll Anlage B 3 (Bl. 90 f. d.A.) den Gesprächsinhalt korrekt wiedergibt – ebenfalls zu keiner Einigung der Parteien kam.

Ausweislich des Protokolls Anlage B 3 haben die Beteiligten – an der Besprechung hat neben der B… GmbH und dem beklagten Land nach den gemäß § 314 ZPO bindenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil der klagende Verein, vertreten durch Herrn Z…, teilgenommen – zunächst über die bei Ausführung eines Kupfer- anstelle eines Zinkdaches zu erwartenden Mehrkosten gesprochen, hinsichtlich derer die Parteien unterschiedliche Vorstellungen hatten. Nachdem „man“ bereits am 08.07.2010 überein gekommen sei, dass „die verhandelten Kosten i.H.v. 75.000,00 € zu gleichen Teilen“ von den drei Beteiligten getragen würden, bat der Beklagte den klagenden Verein, bis zum 09.08.2010, 12:00 Uhr, „um eine Entscheidung darüber, ob die Planungsleistungen wie abgestimmt seitens MdF an die B… beauftragt werden“ sollen, betonte, dass die 25.000 € auch bei einer Nichtbeauftragung der Bauausführung verloren und nicht an den Verein zurückzuzahlen seien, und dass die Beauftragung der Planungsleistung an die B… GmbH i.H.v. 50.000 € „somit als Pauschale/Fixe Beauftragung der Höhe nach zu verstehen“ sei.

Nach diesem klaren Wortlaut des Protokolls Anlage B 3 stand nach der Besprechung vom 06.08.2010 eine Annahmeerklärung des Klägers zu den im Protokoll niedergelegten Vertragsmodalitäten noch aus. Dass demgegenüber in jener Besprechung Einigkeit, zumal hinsichtlich der vom klagenden Verein begehrten Abrechnung auf Grundlage der HOAI, erzielt worden sei, behauptet auch der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht; er macht vielmehr mit Schriftsatz vom 18.12.2019 (dort S. 6) geltend, die im Protokoll benannten Herren Pr… und Z… hätten „in dieser Besprechung keinerlei Erklärungen für den Kläger abgegeben“.

ee) Auch im Nachgang zu jenem Besprechungstermin ist es nicht zum Vertragsschluss zwischen den Parteien gekommen, denn der Kläger hat in seinem Schreiben vom 09.08.2010 (Anlage B 4, Bl. 91 d.A.) nicht sein – uneingeschränktes – Einverständnis mit den im Besprechungsprotokoll ausgewiesenen Vertragsmodalitäten erklärt.

Mit diesem Schreiben vom 09.08.2010 erklärte sich der Kläger zwar mit der Verwendung des Kostenvorschusses für „Baunebenkosten, wie z.B. ergänzende Planungskosten für die Kupferdachausführung“ (Ziffer 1) sowie – in Abweichung zu seiner bisherigen Position – damit einverstanden, dass die Planungskostenanteile des Landes und des Vereins von je 25.000 € nicht zurückgezahlt werden, auch wenn es nicht zur Kupferdachausführung komme (Ziffer 3). Unter Ziffer 4 heißt es aber dann, dass „sämtliche für die Kupferdachausführung erforderlichen ergänzenden Planungskosten (…) auf der Grundlage der HOAI später noch abzurechnen“ seien, und unter Ziffer 5, dass die „Zurverfügungstellung weiterer Spendengelder dem Ausschreibungsergebnis vorbehalten“ bleibe.

Auch damit ist in Bezug auf die Beteiligung des Klägers an den für die Umstellung auf ein Kupferdach anfallenden Planungskosten eine Einigung nicht erzielt worden und zwar weder mit dem vom Kläger gewünschten Inhalt einer Abrechnung nach der HOAI noch – wie der Beklagte meint – mit dem Inhalt, dass lediglich über einen Betrag von 75.000 € hinausgehende Planungskosten nach der HOAI abzurechnen seien.

Bei verständiger Würdigung seines Schreibens vom 09.08.2010 (§§ 133, 157 BGB) hält der Kläger daran fest, dass sämtliche Umplanungskosten abgerechnet werden sollen. Auch wenn es in Ziffer 4 des vorgenannten Schreibens heißt, „sämtliche für die Kupferdachausführung erforderlichen ergänzenden Planungskosten“ seien später auf Grundlage der HOAI abzurechnen, waren mit dem Begriff „ergänzende Planungskosten“ nicht die über den Betrag von 75.000 € hinausgehenden Planungskosten für die Kupferdachausführung gemeint. Unter „ergänzenden Planungskosten“ hat der klagende Verein, wie aus dem Wortlaut der Ziffer 1 und – insbesondere – der Ziffer 2 des Schreibens vom 09.08.2010 unschwer ersichtlich („Die für die Kupferdachausführung erforderlichen, ergänzenden Planungskosten sind mit 75.000,00 € (Brutto) abgedeckelt“), gerade jene für die Umplanung von Zink- auf ein Kupferdach vorgesehenen 75.000 € gemeint, von denen die B… GmbH, der Kläger und der Beklagte jeweils ein Drittel tragen sollten. Letztlich ist der vom Kläger verwendete Begriff der „ergänzenden Planungskosten“ nichts anderes als die „Vorarbeitskosten für die Planung“ (so im Schreiben des Beklagten vom 09.07.2010, Anlage K 2, Bl. 16 f. d.A.) oder die „vorbereitenden Planungskosten“ (Schreiben der B… GmbH vom 17.08.2010, Anlage B 5, Bl. 92 f. d.A.).

ff) Auch die nur zwei Tage nach dem Schreiben des Klägers an den Beklagten – am 11.08.2010 – erfolgte (endgültige) Beauftragung der B… GmbH (Anlage B 2, Bl. 62 f. d.A.), die „mögliche Realisierung des Projektvertrages einer Dacheindeckung mit Kupfer anstelle von Titanzink vorzubereiten“, stellt keine konkludente Annahme eines Vertragsangebotes des Klägers mit den Modalitäten gemäß seinem Schreiben vom 09.08.2010 dar.

Der Kläger konnte und durfte die Beauftragung der B… GmbH mit den Planungsleistungen, für die der bereits am 13.07.2010 überwiesene Betrag von 25.000 € gedacht war, – ungeachtet der Frage, wann und inwieweit er hiervon Kenntnis erlangt hat – nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB nicht dahin verstehen, dass das beklagte Land nunmehr mit den Vertragsbedingungen des Klägers einverstanden war; es gab überhaupt keinen Grund, weshalb das beklagte Land plötzlich und ohne sich hierzu ausdrücklich zu erklären von seinem bis dahin wiederholt und mit Nachdruck vertretenen Standpunkt in Bezug auf eine Abrechnungspflicht der Planungsleistungen abrücken sollte.

Dagegen spricht auch das Schreiben der B… GmbH an den Kläger vom 17.08.2010 (Anlage B 5, Bl. 92 f d.A.), das auch dem Beklagten bekannt gegeben wurde. Darin trat die B… GmbH den Äußerungen des Klägers in dem Schreiben vom 09.08.2010 und der E-Mail vom 13.08.2010 entgegen, dass in der Besprechung vom 06.08.2010 entgegen dem Protokollinhalt vereinbart worden sei, dass „im Nachgang sämtliche Planungskosten auf Grundlage der HOAI neu ermittelt und abgerechnet“ würden, auch sei von einer Abdeckelung durch den vereinbarten Betrag von 75.000 € nicht die Rede gewesen, dieser verstehe sich vielmehr als Mindestbetrag. Damit hat die B… GmbH gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht, dass ihre Beauftragung durch das beklagte Land nicht mit einer von den drei Beteiligten vereinbarten Verpflichtung zur Abrechnung der Planungsleistungen erfolgt ist.

gg) Dass in einem Gespräch der Parteien am 5.10. des Jahres 2010 oder 2011 eine abschließende Einigung in Bezug auf die Abrechnungspflicht der Planungsleistungen erzielt wurde, behauptet keine der Parteien. Dass überhaupt und mit welchem ungefähren Inhalt an jenem Tag ein Gespräch stattgefunden hat, ist nur aus dem auf den 6.10.201 (letzte Zahl unleserlich) datierten Schreiben des Klägers (Anlage B 1, Bl. 60 f. d.A.) bekannt, das hierauf Bezug nimmt. In jenem an den Beklagten gerichteten Schreiben, das nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten aus 2010 oder 2011 stammt, kündigte der Kläger an, »in einer kurzfristig durchzuführenden Sitzung im Vorstand« zu der Frage der Abrechnungspflicht der Planungskosten auf Grundlage der HOAI, zu der offenbar im Gespräch am Vortag gegenläufige Auffassungen kundgetan worden waren, „eine verbindliche Positionierung“ und „einen Beschluss herbeizuführen, der geeignet ist, die Unsicherheiten in dieser Frage zu beseitigen“. Dass und wie der Kläger sich im Nachgang hierzu positioniert hat, ist nicht festzustellen.

b) Wie der Senat im Termin vom 04.12.2019 ausgeführt hat, führt auch das Rechtsinstitut des Vertragsschlusses trotz fehlender Einigung nicht zu dem vom Kläger begehrten Rückzahlungsanspruch.

Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unanwendbar, wenn sich die Parteien trotz der noch offenen Punkte – hier: trotz der Uneinigkeit darüber, ob die Planungskosten für die Umstellung auf Kupferdach später auf Grundlage der HOAI abgerechnet werden müssen – erkennbar vertraglich haben binden wollen. Erkennbar ist ein solcher Wille etwa dann, wenn die Parteien mit der Durchführung des Vertrages begonnen haben. Die begonnene oder erfolgte Durchführung eines Vertrages wird im Vertragsrecht allgemein als Anzeichen dafür gewertet, dass die Parteien sich trotz lückenhafter Vereinbarungen sofort binden wollten (BGH, Urteil vom 24.02.1983 – I ZR 14/81 – Rdnr. 15, vgl. BAG AP BGB § 154 Nr. 1 m.w.N.).

Hier ist zwar der für die Umplanung von einem Zinkdach auf ein Kupferdach gedachte Zuwendungsbetrag von 25.000 € unstreitig tatsächlich bestimmungsgemäß verwendet worden, indem die B… GmbH mit den Planungsleistungen beauftragt wurde und diese Leistungen auch erbracht hat. Der Kläger hat den zugewandten Geldbetrag auch nicht zurückgefordert, obgleich ihm spätestens mit E-Mail vom 25.08.2011 klar gewesen sein muss, dass das beklagte Land die Planung trotz des unter den Parteien ungeklärten Punktes der Abrechnung der Planungsleistungen auf Grundlage der HOAI bei der B… GmbH in Auftrag gegeben hat. Nach seinem eigenen Vorbringen in der Klageschrift vom 21.12.2017 (dort S. 7, Bl. 7 d.A.) beinhaltete diese E-Mail nämlich die Mitteilung des Beklagten, dass die Mehrkosten einer Ausführung des Daches in Kupfer anstelle von Titanzink 1.632.379,66 € betrügen und, sollte der Kläger diesen Betrag nicht bis zum 09.09.2011 eingeworben haben, keine Beauftragung des Kupferdaches erfolgen werde. Die vom Kläger mit den 25.000 € mitfinanzierte Umplanung diente aber gerade (auch) dazu, die für die Ausführung des Daches in Kupfer statt Zink entstehenden Mehrkosten festzustellen; stehen diese konkreten Mehrkosten fest und wird mitgeteilt, dass die Ausführung in Kupfer beauftragt werden kann, ist offenkundig die Umplanungsarbeit abgeschlossen.

Selbst wenn die vorliegenden Umstände genügen würden, um einen Vertragsschluss trotz fehlender Einigung in Bezug auf die Abrechnung der Planungsleistungen anzunehmen, ist – wie bereits im Verhandlungstermin des Senates angesprochen – nicht ersichtlich, dass die Vertragslücke überhaupt und in der Weise geschlossen werden könnte oder gar müsste, dass vom Beklagten die Abrechnung der Umplanungsleistungen auf Grundlage der HOAI geschuldet gewesen wäre. Das dispositive Recht gibt ebensowenig dafür her, wie die Vertragslücke zu schließen sein könnte, wie die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung. Der Kläger führt hierzu auch in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 18.12.2019 nichts aus.

2.

Steht damit fest, dass das beklagte Land die 25.000 € ohne Rechtsgrund erlangt hat, steht der Durchsetzbarkeit eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB die von dem beklagten Land erhobene Verjährungseinrede entgegen – ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung schiede ohnehin aus, da die zugewandten 25.000 € unstreitig für die Umplanung und damit entsprechend dem vereinbarten Zweck eingesetzt worden sind.

Der bereicherungsrechtliche Anspruch ist, wie der Senat im Verhandlungstermin vom 04.12.2019 ausgeführt hat, im Sinne des Verjährungsrechts im Jahre 2010 entstanden und spätestens aufgrund des Gesprächs am 05.10.2010/2011 waren dem Kläger auch die für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Tatsachen bekannt.

Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (BGH, Urteil vom 29.01.2008, XI ZR 160/07, Rdnr. 26). Demgegenüber ist es nicht notwendig, dass der Gläubiger aus den Tatsachen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen, auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 8.05.2008 – VII ZR 106/07 – Rdnr. 12).

Gemessen an diesen Anforderungen lag die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis jedenfalls aufgrund des am 05.10.2010/2011 geführten Gespräches vor, über dessen Inhalt der klagende Verein selbst sich – wie dargestellt – in seinem Schreiben vom 06.10.2010 (Anlage B 1, Bl. 60 f d.A.) geäußert hat. Angesichts dessen war offenkundig, dass die Parteien zu dem vom Kläger selbst als sehr wichtig angesehenen Punkt der Abrechnung der Planungskosten „auf der Grundlage der HOAI“ weiterhin konträre Auffassungen vertraten, und es war dem Kläger des Weiteren klar – was sich aus dem am Ende des Schreibens vom 06.10.2010 (Anlage B 1, Bl. 60 f. d.A.) angekündigten weiteren Vorgehen ergibt (er werde „einen Beschluss herbeiführen, der geeignet ist, die Unsicherheiten in dieser Frage zu beseitigen“) –, dass er nicht davon ausging, das beklagte Land würde von seiner Auffassung Abstand nehmen, sondern er selbst sich um eine Beseitigung der Divergenzen bemühen müsste.

Die dreijährige Verjährungsfrist begann mithin am 01.01.2011 bzw. am 01.01.2012 zu laufen und endete mit Ablauf des 31.12.2013 bzw. 31.12.2014 mit der Folge, dass die am 22.12.2017 eingegangene und am 21.02.2018 zugestellte Klage die Verjährungsfrist nicht mehr hat hemmen können.

3.

Nur ergänzend weist der Senat erneut – wie bereits im Termin vom 04.12.2019 – darauf hin, dass ein Anspruch auf Rückzahlung des vollen, zugewandten Betrages von 25.000 € selbst dann nicht bestünde, wenn die Parteien eine Schenkungsabrede mit der Auflage, die für die Kupferausführung erforderlichen ergänzenden Planungskosten (…) auf Grundlage der HOAI später abzurechnen, getroffen hätten.

Ungeachtet der – durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu klärenden – Frage, welche konkrete Verpflichtung diese Auflage überhaupt beinhaltet hätte, würde ihre Nichterfüllung nach § 527 Abs. 1 BGB zwar ein in den Rechtsfolgen besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht des Klägers begründen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das Geschenk aber nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nur insoweit herauszugeben, als es zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen. Der Schenker soll nur den Teil der Schenkung zurückverlangen können, der der Auflagenvollziehung hätte dienen sollen, um sein diesbezügliches Ziel auf andere Weise durchzusetzen; dem Beschenkten entsteht hierdurch kein Nachteil, weil er den entsprechenden Anteil nach den vertraglichen Bestimmungen in jedem Fall zur Auflagenvollziehung hätte verwenden und damit preisgeben müssen (Staudinger/Chiusi (2013) § 527 BGB Rdnr. 2).

Allenfalls ein Teil der für die Erstellung der Umplanung zugewandten 25.000 € hätte dazu dienen können und sollen, die Abrechnung über die Kosten dieser Umplanung „auf der Grundlage der HOAI“ zu erstellen. Inwieweit hierfür auf eine „Vertragsstrafe, die der Beklagte an die B… leisten müsste, wenn er die von der B… eingeholten Angebote über die Umdeckung – gemeint sein dürfte die Umplanung – offenlegen würde“, zurückgegriffen werden könnte – wie der Kläger meint -, erschließt sich nicht, zumal das Nachtragsangebot 011 der B… GmbH ein Pauschalpreisangebot über die Planungsleistungen war und eine Vertragsstrafenregelung in einem mit der B… GmbH geschlossenen Vertrag nicht hinreichend konkret dargetan ist.

Hiervon abgesehen könnte der Rückforderungsanspruch nach § 527 BGB in entsprechender Anwendung des § 218 BGB ausgeschlossen sein, weil der Anspruch auf Erfüllung der Auflage – Erteilung einer Abrechnung der ergänzenden Planungskosten auf Grundlage der HOAI – bereits verjährt gewesen sein dürfte, bevor der Kläger „Anfang 2016″ erstmalig die Abrechnung verlangt hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 25.000 € festgesetzt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Schuldrecht: Das Schuldrecht ist hier das zentrale Rechtsgebiet, da es um Verträge und Ansprüche aus diesen Verträgen geht. Insbesondere sind die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) relevant, wie etwa § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) und § 133, 157 BGB (Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen). Der Kläger macht Ansprüche geltend, die sich aus einem Vertrag oder einer Schenkung unter Auflage ergeben könnten. Die Frage der Vertragsauslegung und der Bereicherungsansprüche ist daher zentral.
  2. Bereicherungsrecht: Das Bereicherungsrecht ist ein Unterbereich des Schuldrechts und wird in diesem Fall besonders relevant, da der Kläger den überwiesenen Betrag zurückfordert. Hier ist vor allem § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB relevant, der die Rückforderung ungerechtfertigter Leistungen regelt. Der Kläger argumentiert, dass das beklagte Land den Betrag ohne Rechtsgrund erlangt hat, und beruft sich auf das Bereicherungsrecht.
  3. Verjährungsrecht: Das Verjährungsrecht spielt eine wichtige Rolle, da der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt. Hier sind insbesondere die §§ 195 ff. BGB relevant. Der Beklagte argumentiert, dass der Anspruch des Klägers verjährt sei, da die erforderliche Kenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist bereits vorlag.
  4. Erbrecht: Das Erbrecht wird im Text zwar nur am Rande erwähnt, könnte aber relevant sein, wenn es um die Qualifikation der Zuwendung geht. Insbesondere könnte § 518 BGB (Form einer Schenkung) eine Rolle spielen, wenn die Überweisung als Schenkung unter Auflage zu qualifizieren wäre.
  5. HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure): Die HOAI ist zwar kein Rechtsgebiet im klassischen Sinne, aber sie stellt eine wichtige Rechtsnorm dar, da sie die Grundlage für die Abrechnung der Planungsleistungen bildet. Der Kläger und der Beklagte sind sich uneinig, ob die HOAI als Berechnungsgrundlage dienen sollte oder nicht.
  6. Zivilprozessrecht: Das Zivilprozessrecht ist ebenfalls relevant, da es um die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche vor Gericht geht. Hier ist insbesondere § 540 Abs. 1 ZPO relevant, der die Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen des landgerichtlichen Urteils regelt.

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