Sturmschaden:
Haftung der Gebäudeversicherung für Rohbau
Oberlandesgericht Rostock
Az: 6 U 121/07
Beschluss vom
30.10.2007
In dem Rechtsstreit hat der 6.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 30.10.2007 einstimmig beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.06.2007 verkündete Urteil des
Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 3 O 454/03) wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Streitwert der Berufung: bis zu 26.000,00 EUR.
Gründe:
I.
1.
Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht
auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit Verfügung vom 17.09.2007 hat der Senat nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO folgende
Hinweise erteilt:
"Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf
einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden
Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich
ist, wird das Urteil - voraussichtlich - den Berufungsangriffen standhalten.
2.
Das Vorbringen zur Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a)
Der Kläger wendet ein, das Landgericht sei rechtsirrig vom Ausschlusstatbestand
des § 9 Abs. 3 a VGB, nämlich einer "fehlenden Bezugsfertigkeit" des
(beschädigten) Gebäudes ausgegangen, denn im Zeitpunkt des Schadensereignisses
sei der gesamte Dachstuhl erneuert und das Dach sei mit 3 Schichten Dachpappe
gesichert gewesen; die vom Gericht erster Instanz angeführte (überragende)
Dachlattung sowie das Baugerüst hätten keinerlei Einfluss auf eine Beschädigung
des Daches haben können; unerheblich sei im Übrigen, dass der Innenausbau, bzw.
die Renovierung (Teppich- und Fußbodenbelege) noch nicht abgeschlossen gewesen
sei, das habe keinen Einfluss auf die Abgeschlossenheit des Hauses gehabt.
Diesen Erwägungen schließt sich der Senat nicht an.
aa)
Mit dem Landgericht - und insofern wohl auch dem Kläger - ist davon auszugehen,
dass zur Auslegung eines Ausschlusses nicht bezugsfertiger Gebäude das spezielle
Motiv des Ausschlusses in der Sturmversicherung - nämlich die erhöhte
Gefahrenlage vor Bezugsfertigkeit - Berücksichtigung finden muss (vgl. Martin,
Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Ziff. F V Rn. 4). Deshalb ist - anders als
etwa in der Leitungsversicherung - für die Gefahrenlage nicht entscheidend auf
den völligen Abschluss des Innenausbaus sowie die Installation und den Betrieb
der Heizung abzustellen. Solchen Umständen kann und muss in der
Sturmversicherung eine untergeordnete und damit geringere Rolle als dem Zustand
der "Außenhaut des Gebäudes" zuerkannt werden. Nicht bezugsfertig ist daher ein
Gebäude für die Sturmversicherung jedenfalls dann, wobei der Begriff "noch nicht
bezugsfertig" im Ergebnis eng auszulegen ist (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser,
VVG, 27. Aufl., § 4 VGB 62 Rn. 4 u. § 9 VGB 88 Rn. 2), solange nicht die
Außenwand, das Dach oder die Tür- und Fensteröffnungen restlos geschlossen sind
oder solange noch ein Baugerüst steht, denn letzteres beeinflusst Richtung und
Stärke der Luftströmungen bei Sturm und gefährdet das Gebäude durch
herabstürzende Teile (vgl. Martin, a.a.O.; im Ergebnis ebenso wohl OLG Hamm,
VersR 1989, 674; in anderer Richtung hingegen OLG Celle, VersR 1973, 1113,
wonach Bezugsfertigkeit erst dann vorliegen soll, wenn das Gebäude ohne
Einschränkungen mit den üblichen Einrichtungsgegenständen versehen ist).
bb)
Nach diesem Maßstab hat das erstinstanzliche Gericht den Ausschlusstatbestand zu
Recht bejaht. Zwar kann unterstellt werden, dass der Zustand des Innenausbaus,
wie der Kläger anführt, insoweit unbehandelt - weil irrelevant - bleiben kann.
Entscheidend ist demgegenüber, wie das Landgericht gewichtet hat, dass zum
Zeitpunkt des Sturms unstreitig noch ein Baugerüst am Gebäude stand, welches -
für jedermann nachvollziehbar (so das Landgericht) - allgemein bekannter Weise
für Verwirbelungen bei Wind und Sturm sorgt und die Integrität des Gebäudes
(durch Beschädigungen oder herabstürzende Teile) zu beeinflussen geeignet ist;
für seine gegenteilige Ansicht führt der Kläger keinen Beweis an. Auch ergibt
sich nach seinem eigenen Vortrag, dass das Dach - nach einem Vorschaden - noch
nicht komplett saniert und repariert war. Auf der zur Straße zeigenden Dachseite
hatte der Kläger nur eine zweilagige Dachpappe aufgenagelt; lediglich teilweise
war eine dritte Lage Pappe aufgeschweißt; einzig zur Hofseite waren außerdem
Formblechplatten eingedeckt - auf der übrigen Hälfte des Daches fehlten sie
(vgl. TB UA Bl. 3). Damit aber konnte von einer abgedichteten "Außenhaut" des
Gebäudes nicht gesprochen werden. Gerade auch die von der Beklagten mit der
Klageerwiderung zur Akte gereichten Fotos bzw. Ablichtungen belegen, dass es -
wahrscheinlich durch den Sturm - zur teilweisen Ablösung der Kantenbereiche und
zum Aufreißen von Dachpappenbahnen in den Nähten und Übergängen kam. Diesen
Feststellungen hat der Kläger mit seiner Replik dem Grunde nach nicht
widersprochen . Eine insoweit mehr "behelfsmäßige" Reparatur des Daches -
jedenfalls auf der zur Straße gelegenen Seite - konnte keine verlässliche
Sicherung gegen Sturmschäden bewirken und trug daher objektiv zur Gefahrerhöhung
bei. Mithin ist mit dem Landgericht die Annahme des Ausschlusstatbestandes von §
9 Abs. 3 a VGB 88 gerechtfertigt.
b)
Angesichts dieses Ausschlusses zur Gewährung von Versicherungsleistungen, der
sich auf den gesamten Ausschluss des Gebäudes vom Versicherungsschutz bezieht
(vgl. Prölss/Martin/Kollhosser, a.a.O., § 4 VGB 62 Rn. 62), kann dahinstehen, ob
der Kläger mit seinem Klagevortrag hinreichend zwischen Alt- und Neuschäden (aus
dem Schadensereignis vom 29.01.2004 und vom 18.11.2004) geschieden hat.
c)
Dem Kläger kann auch kein Versicherungsschutz aus Gründen der Billigkeit (§ 242
BGB) zuerkannt werden. Mit seiner Argumentation, die Beklagte habe fortlaufend
die entsprechende Versicherungsprämie für die Sturmschadensversicherung
vereinnahmt, so dass er, der Kläger, davon habe ausgehen können, dass sein
Wohngebäude den Versicherungsbedingungen entsprach, kann der Kläger nicht
durchdringen. Die Entrichtung der Versicherungsprämie - und ihre Entgegennahme
durch die Beklagte - enthob den Kläger nicht, für die Einhaltung der Weiteren,
ihm aus dem Versicherungsverhältnis bekannten Voraussetzungen zur Gewährung von
Versicherungsschutz Sorge zu tragen. Mit der Erwägung des Klägers müsste etwa
auch jede Obliegenheitsverletzung auf seiner Seite ohne Rechtsfolgen bleiben,
allein deshalb, weil er die Versicherungsprämie pflichtgemäß entrichtet hat.
Schließlich vermag der Kläger für sich ebensowenig etwas aus der Bereitschaft
der Beklagten herleiten, den entstandenen Schaden i. H. v. 7.000,00 EUR
regulieren zu wollen. Hierbei handelte es sich um ein nicht bindendes
Vergleichsangebot, hingegen keineswegs um ein deklaratorisches oder gar
konstitutives Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB)."
2.
Die zu diesen Hinweisen abgegebene Stellungnahme des Klägers vermag die
geäußerte vorläufige Rechtsauffassung nicht zu erschüttern.
Hierbei weist der Senat im Eingang und zur Klarstellung - soweit dies bisher
nicht hinreichend deutlich geworden sein sollte - darauf hin, dass der
Tatbestand des § 9 Nr. 3a VGB 88 im vorliegenden Fall auch unter der
Besonderheit Anwendung findet, dass sich das Gebäude des Klägers im Umbau
befunden haben könnte, also davor bezugsfertig gewesen ist. Denn einem "noch
nicht" bezugsfertigen Gebäude wird ein Gebäude gleichgestellt, das wegen
Umbaumaßnahmen für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist. Für die Erfüllung
dieser Voraussetzungen aber sprechen die zur Akte gereichten Fotos . Die Frage,
ob bei verständiger Würdigung und bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das
Gebäude trotz Umbauarbeiten benutzbar bleibt, ist nach objektiven
Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. Martin, a.a.O., Ziff. F IV Rn. 20 f.). Es
kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger das Gebäude trotz objektiver
Unbenutzbarkeit - so auch das Landgericht - bewohnt hat oder nicht.
a)
Soweit der Kläger Baumaßnahmen zur Anbringung von Wärmedämmmatten u.a.m.
anführt, ergibt sich daraus nichts Entscheidendes zum Ausschlusstatbestand der
fehlenden Bezugsfertigkeit des Gebäudes; vor allem werden die insoweit vom Senat
bestimmten Tatsachen, aus denen auf diesen Tatbestand zu schließen ist, nicht
widerlegt.
b)
Festzustellen ist darüberhinaus, dass der Kläger an seiner Rechtsansicht
festhält, die Beklagte sei an ihr Vergleichsangebot zur Schadensregulierung
gebunden. Rechtsgründe, die solches belegen könnten, benennt der Kläger indes
nicht.
Soweit der Kläger außerdem einwendet, die Beklagte sei über die zusätzlichen
Baumaßnahmen informiert gewesen, bleibt dies unerheblich. Denn die Kenntnis des
Versicherers von dem Fehlen der Bezugsfertigkeit des versicherten Gebäudes hebt
für sich allein den Ausschluss von Versicherungsleistungen nicht auf (vgl.
Martin, a.a.O., Ziff. F IV Rn. 15).
3.
Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist
ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
u. 3 ZPO).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 47, 48 GKG, §§ 3, 6 ZPO. Dabei ist der Streitwert für
den Leistungsantrag entsprechend der Bezifferung mit 12.824,55 EUR anzusetzen.
Den Gegenstandwert für den weiter gestellten Feststellungsantrag bemisst der
Senat nach § 3 ZPO mit dem Wert des Gegenstands des Rechts oder
Rechtsverhältnisses, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll
(vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort:
"Feststellungsklagen"), hier also dem Interesse des Klägers, neben dem
bezifferten Leistungsantrag, den weitergehenden Schaden aus dem Schadensereignis
ersetzt zu erhalten. Den ihn insgesamt - voraussichtlich - entstandenen Schaden
hat der Kläger selbst mit ca. 28.551,28 EUR beziffert, so dass sich unter
Subtrahierung des Leistungsantrags für den Feststellungsantrag ein Betrag
(28.551,28 - 12.824,55 EUR) von 15.726,73 EUR ergibt. Von diesem Wert nimmt der
Senat - wie bei der positiven Feststellungsklage üblich (vgl. Zöller/Herget,
a.a.O.) - einen Abschlag von 20% vor; es ergibt sich mithin für den
Feststellungsantrag ein Streitwert von 12.581,38 EUR.
Unter Addition der Beträge von Leistungs- und Feststellungsantrag (§ 5 ZPO) ist
der Streitwert für das Berufungsverfahren (12.824,55 + 12.581,38 EUR) insgesamt
auf bis zu 26.000,00 EUR festzusetzen.