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Sturmversicherung – Einsichtsrecht in Schadensgutachten

LG Oldenburg (Oldenburg)

Az.: 13 O 1604/11

Urteil vom 09.12.2011


Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in das von dem Sachverständigen … zur Schadensangelegenheit „… Abrutschen des Daches“, bei der Beklagten registriert unter der Schadennummer …, erstellte Gutachten zu gewähren.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtswahrnehmung in Höhe von 603,93 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis zu 7.000,– € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vorlage eines Sachverständigengutachtens.

Der Kläger betreibt als Rechtsnachfolger der … einen landwirtschaftlichen Betrieb am … . Die Stallanlagen auf dem Grundstück sind bei der Beklagten gebäudeversichert. Am 03.07.2010 meldete der Kläger einen Sturmschaden an einem Stalldach. Die Beklagte gab ein Gutachten des Sachverständigen K. in Auftrag und lehnte daraufhin eine Schadensregulierung ab. Als Begründung gab sie an, das Dach sei den Feststellungen des Sachverständigen zufolge erheblich vorgeschädigt gewesen und deswegen abgerutscht; am 03.07.2010 habe es in O. keinen Sturm im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben. Der Aufforderung des Klägers, ihm das Gutachten des Sachverständigen K. zur Verfügung zu stellen, kam die Beklagte nicht nach.

Der Kläger meint, die Beklagte sei ihm zur Auskunftserteilung durch Vorlage des Sachverständigengutachtens verpflichtet, da er ein rechtliches Interesse an einer Einsichtnahme habe. In Bezug auf das Schadensereignis behauptet der Kläger, das Stalldach sei infolge einer Windhose der Stärke 8 beschädigt worden.

Nachdem zunächst die … geklagt hat, hat der Kläger den Rechtsstreit zwischenzeitlich übernommen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen durch Vorlage des vom Sachverständigen … zur Schadensangelegenheit „… – Abrutschen des Daches“, …, bei der Beklagten registriert unter der Schadennummer …, ausgefertigten Gutachtens.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Kosten der außergerichtlichen Rechtswahrnehmung in Höhe von 1.023,16 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, zur Vorlage des Sachverständigengutachtens nicht verpflichtet zu sein, da die Einsichtnahme durch den Kläger der Ausforschung diene. Es liege außerdem, so behauptet sie, kein Sturmschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen vor und der Kläger habe vorprozessual zugestanden, dass das Dach marode gewesen sei.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten auch begründet.

1.) Die in dem Parteiwechsel auf Klägerseite liegende Klageänderung ist sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO, da der Kläger Rechtsnachfolger der … ist.

2.) Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 810 BGB einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Gutachten des Sachverständigen … .

Bei dem Gutachten handelt es sich um eine Urkunde im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Ein rechtliches Interesse an einer Einsichtnahme besteht, wenn dies der Förderung, Erhaltung oder Verteidigung einer rechtlich geschützten Position dienen soll (BGH, WM 1971, 565). Es müssen Anhaltspunkte bestehen, aus denen auf einen Zusammenhang zwischen dem Urkundeninhalt und dem Rechtsverhältnis geschlossen werden kann. Die Einsichtnahme darf nicht lediglich der Ausforschung des Anspruchsgegners dienen (BGH, NJW-RR 1992, 1072). Danach hat der Kläger ein rechtliches Interesse, das Gutachten des Sachverständigen … einzusehen. Dieses enthält Feststellungen zur Schadensursache, die für den Leistungsanspruch von wesentlicher Bedeutung sind. Die Beklagte hat dem Kläger zwar mit Schreiben vom 14.02.2011 das Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen … mitgeteilt. Der Kläger hat jedoch ein berechtigtes Interesse zu erfahren, welche Feststellungen der Sachverständige im Einzelnen getroffen hat. Mit einer Ausforschung hat das nichts zu tun, da der Kläger sich durch die Vorlage des Gutachtens lediglich Gewissheit über die Gründe, die die Beklagte zur Leistungsverweigerung veranlasst haben, verschaffen will.

Das Gutachten des Sachverständigen … ist auch im Interesse des Klägers (§ 810 1. Alt. BGB) erstellt worden. Eine Errichtung im Interesse des Anspruchstellers setzt voraus, dass die Urkunde dazu bestimmt ist, ihm als Beweismittel zu dienen oder seine rechtlichen Beziehungen zu fördern (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1464). Genügend ist, dass die Urkunde jedenfalls auch dem Interesse des Anspruchstellers dient (BGH, NJW 1985, 1836). Das ist vorliegend der Fall. Wie sich aus § 85 VVG ergibt, obliegt die Ermittlung über Ursache und Höhe des Versicherungsschadens dem Versicherer. Der Versicherungsnehmer kann im Schadensfall zwar auch selbst Ermittlungen anstellen. Er wird aber in der Regel von der Hinzuziehung eines Sachverständigen absehen, denn solche Kosten werden ihm gemäß § 85 Abs. 2 VVG grundsätzlich nicht erstattet. Das beruht auf der Erwägung, dass der Versicherer den vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Schaden im Interesse aller Versicherungsnehmer ohnehin prüfen und bewerten muss. Er ist dazu auch besser in der Lage als der Versicherungsnehmer; denn er muss zahlreiche gleichartige Schadensfälle regulieren und hat deshalb Vergleichsmöglichkeiten und Erfahrungen, verfügt über fachkundige Mitarbeiter und regelmäßig über Geschäftsverbindungen zu Sachverständigen. Seine Schadensermittlung stellt in der Regel eine ausreichende Verhandlungsgrundlage für die Schadensregulierung dar und macht meistens eigene Aufwendungen des Versicherungsnehmers überflüssig. Ist der Versicherungsnehmer in dieser Weise auf die Schadensermittlung des Versicherers angewiesen, muss er, damit Waffengleichheit herrscht, auch Auskunft über und Einsicht in das Ergebnis des Sachverständigen erhalten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.04.2005 zu 12 W 32/05, zitiert nach Juris; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 759; LG Dortmund, NJW-RR 2008, 1483). Das ergibt sich auch daraus, dass das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße von Treu und Glauben geprägt ist und der Versicherer seine überlegene Finanzkraft und Sachkunde nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausnutzen darf (vgl. dazu LG Dortmund, a.a.O.).

Soweit dagegen vorgebracht wird, die Einholung eines Gutachtens durch den Versicherer diene einzig und allein dem Zweck, diesem Klarheit über den Umfang und die Bewertung des Schadens zu verschaffen und erfolge deswegen nicht im Interesse des Versicherungsnehmers (LG Berlin, Beschluss vom 13.03.2001 zu 7 O 76/00, zitiert nach Juris), vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Wie bereits ausgeführt, obliegt dem Versicherer die Schadensermittlung. Diese erfolgt, wenn auch nicht ausschließlich, so doch zumindest auch im Interesse des Versicherungsnehmers.

Eine andere rechtliche Bewertung ist auch nicht deswegen geboten, weil der Versicherer die Kosten der von ihm eingeholten Gutachten trägt. Zwar mag derjenige, der Leistungen in Auftrag gibt, grundsätzlich selber darüber entscheiden dürfen, inwiefern er andere daran teilhaben lässt. Die Besonderheit im Versicherungsvertragsverhältnis liegt aber darin, dass hier besondere Treue- und Rücksichtnahmepflichten bestehen.

Nicht unberücksichtigt bleiben darf zudem, dass der Versicherer die Kosten der von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten letzten Endes nicht selber trägt, sondern an die Versicherungsnehmer weitergibt.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Gesetzgeber habe eine Pflicht des Versicherers zur Vorlage von Gutachten lediglich für die Krankenversicherung geregelt. § 202 VVG ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Versicherungsnehmer im Krankheitsfall verpflichtet ist, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 9 Abs. 3 MB/KK). Ihm wird deswegen, ohne ein berechtigtes Interesse dartun zu müssen, ein Recht auf Auskunft bzw. Einsicht eingeräumt. § 810 BGB bleibt daneben anwendbar.

Es mag zwar im Einzelfall gerechtfertigt sein, einem Versicherungsnehmer die Einsicht in ein Gutachten zu verweigern, z.B. wenn dies rechtsmissbräuchlich wäre. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass noch nicht geklärt ist, ob es am 03.07.2010 am … einen Sturm der Windstärke 8 gegeben hat. Die Einsichtnahme in das Gutachten soll dem Kläger die Möglichkeit verschaffen, sich über die Erfolgsaussichten seines Anspruchs insgesamt Gewissheit zu verschaffen. Aus demselben Grund kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe vorprozessual eingeräumt, dass das Dach marode gewesen sei.

Gemäß § 810 BGB hat der Kläger ein Recht auf Einsichtnahme. Dazu ist ihm das Gutachten des Sachverständigen … vorzulegen und ihm zu gestatten, die erforderliche Kenntnis aus der Urkunde zu gewinnen.

3.) Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe, sondern nur in Höhe von 603,93 €. Die Beklagte befand sich, als er seine Prozessbevollmächtigten beauftragte, bereits mit der Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen … im Verzug. Mit Schreiben vom 01.12.2010 an das … hatte sie den Anspruch des Klägers bzw. der … ernsthaft und endgültig zurückgewiesen. Zu erstatten sind dem Kläger allerdings nur Kosten in Höhe von 603,93 €, da der angesetzte Streitwert von 20.000,– € zu hoch ist. Der Wert eines Auskunftsanspruchs beträgt lediglich einen Bruchteil des Anspruchs, dessen Geltendmachung vorbereitet werden soll. Die Kammer schätzt den Wert auf ein Drittel. Ausgehend von dem in der Klageschrift genannten Mindestbetrag der Wiederherstellungskosten von 20.000,– € ergibt sich ein Streitwert von bis zu 7.000,– €. Bei einem Streitwert von bis zu 7.000,– € beträgt eine 1,3 Geschäftsgebühr 487,50 €. Zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,– € und 19 % Umsatzsteuer ergibt sich ein Betrag in Höhe von 603,93 €.

4.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

5.) Der Streitwert war, wie bereits unter 3.) ausgeführt, auf bis zu 7.000,– € festzusetzen.

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