Vaterschaftsanfechtung – Nennung des biologischen Vaters
Bundesgerichtshof
Az: I ZB 87/06
Beschluss vom
03.07.2008
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2008 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss des 9. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 5. Oktober 2006 und der Beschluss der
3. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 8. Mai 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die 3. Zivilkammer des Landgerichts Gera
zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Der Gläubiger erbrachte, nachdem er seine Vaterschaft mit Zustimmung der
Schuldnerin urkundlich anerkannt hatte, als sogenannter Scheinvater für den am
10. Oktober 1989 geborenen Sohn der Schuldnerin Unterhaltszahlungen. Es steht
rechtskräftig fest, dass der Gläubiger nicht der Vater des Kindes ist.
Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil des Landgerichts Gera vom 3. August 2005
wurde die Schuldnerin verurteilt, dem Gläubiger den Namen des biologischen
Vaters des Kindes zu benennen. Auf Antrag des Gläubigers verhängte das
Landgericht Gera mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. November 2005 gegen die
Schuldnerin zur Erzwingung der Auskunft ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR,
ersatzweise für je 100 EUR einen Tag Zwangshaft. Das Zwangsgeld konnte nicht
beigetrieben werden. Am 17. Februar 2006 hat der Gläubiger den Erlass eines
Haftbefehls gegen die Schuldnerin beantragt. Dem ist die Schuldnerin mit
Schreiben vom 22. März 2006 entgegengetreten. Sie macht unter Berufung auf
Fehler im Rahmen des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens geltend, dass der
Gläubiger der Vater ihres Sohnes sei.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8. Mai 2006 "klarstellend festgestellt",
dass die Schuldnerin damit Auskunft erteilt habe und die Vollstreckung aus dem
Beschluss vom 10. November 2005 entfalle. Die dagegen gerichtete sofortige
Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der
(zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Erlass
eines Haftbefehls gegen die Schuldnerin weiter. Diese war im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Gläubigers hat Erfolg. Sie führt zur
Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass die Schuldnerin zwar den
Auskunftsanspruch nicht erfüllt habe. Die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
durch Erlass eines Haftbefehls sei aber deshalb unzulässig, weil eine derartige
Vollstreckungsmaßnahme in verfassungswidriger Weise die Grundrechte der
Schuldnerin verletze. Ob ein titulierter Anspruch gegen die Kindesmutter auf
Benennung des biologischen Vaters im Wege des § 888 ZPO vollstreckt werden
könne, sei umstritten. Jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung bei einem
vorangegangenen Versäumnisurteil sei - auch noch im Stadium nach Erlass eines
rechtskräftigen Zwangsgeldbeschlusses - eine Grundrechtsabwägung durchzuführen,
bei der das Recht der Schuldnerin, keine Einzelheiten aus ihrem Intimleben
preisgeben zu müssen, grundsätzlich höher zu bewerten sei als die reinen
Vermögensinteressen des Gläubigers. Besondere Umstände, unter denen der
Schuldnerin ausnahmsweise ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht zuzumuten
sei, seien nicht ersichtlich.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Beschluss des Landgerichts ist als Ablehnung des Antrags auf Erlass eines
Haftbefehls auszulegen, die vom Beschwerdegericht bestätigt worden ist.
b) Der Erlass des Haftbefehls ist vom Gläubiger zum Zweck der Vollstreckung der
Verurteilung der Schuldnerin, ihm den Namen des biologischen Vaters des Kindes
zu nennen, beantragt worden. Die Verurteilung ist auf die Erteilung einer
Auskunft gerichtet, die nur aufgrund des persönlichen Wissens der Schuldnerin
gegeben werden kann und daher als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu
vollstrecken ist (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger
Rechtsschutz, 3. Aufl., § 888 Rdn. 11 m.w.N.). Das Landgericht hat als das
zuständige Prozessgericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Gläubigers durch
rechtskräftigen Beschluss vom 10. November 2005 Zwangsgeld und (Ersatz-)Zwangshaft
als Beugemittel gegen die Schuldnerin festgesetzt (vgl. § 888 Abs. 1 Satz 1, §
891 Satz 1 ZPO). Der Beschluss ist ein eigener Vollstreckungstitel i.S. von §
794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Beitreibung des Zwangsgeldes und die Vollstreckung
der (Ersatz-)Zwangshaft (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 888 Rdn. 13;
MünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 888 Rdn. 31; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22.
Aufl., § 888 Rdn. 27). Für die Vollstreckung der (Ersatz-)Zwangshaft gelten die
in den §§ 899 ff. ZPO enthaltenen Vorschriften über die Haft entsprechend (§ 888
Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Vollstreckung der Haft setzt demzufolge einen Haftbefehl
voraus (vgl. § 901 ZPO), für dessen Erlass gleichfalls das Prozessgericht
zuständig ist (vgl. Zöller/Stöber aaO § 888 Rdn. 13; Musielak/Lackmann, ZPO, 6.
Aufl., § 888 Rdn. 15; a.A. Stein/Jonas/Brehm aaO § 888 Rdn. 29: Zuständigkeit
des Amtsgerichts nach § 764 Abs. 2 ZPO).
c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann im vorliegenden Fall nach
den vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen der
Erlass des beantragten Haftbefehls nicht mit der Begründung abgelehnt werden,
die Verurteilung auf Erteilung der Auskunft über den Namen des Kindesvaters
könne wegen eines Grundrechtsverstoßes nicht vollstreckt werden.
aa) Das Beschwerdegericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die
verfassungsrechtliche Gewährleistung der Grundrechte und die aus dem
Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Verfassungsprinzipien, insbesondere der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch im Rahmen des
Zwangsvollstreckungsverfahrens Geltung beanspruchen (BVerfGE 52, 214, 219; vgl.
auch BVerfGE 48, 396, 400 f.; 61, 126, 134 ff.). Sie sind daher bei der
Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen.
bb) Im Rahmen der Zwangsvollstreckung eines Titels, der zur Vornahme einer nicht
vertretbaren Handlung verpflichtet, kann Vollstreckungshindernissen, die sich
aus drohenden Grundrechtsverletzungen ergeben, durch eine entsprechende
Anwendung von § 888 Abs. 3 ZPO, wonach die Vollstreckung nach § 888 Abs. 1 und 2
ZPO im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, zur Herstellung des
ehelichen Lebens und zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag
ausgeschlossen ist, Rechnung getragen werden (vgl. Schuschke/Walker aaO § 888
Rdn. 44, 47; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rdn. 22; Stein/Jonas/Brehm aaO § 888
Rdn. 38). Entsprechend § 888 Abs. 3 ZPO kann die Vollstreckung ausgeschlossen
sein, wenn die Durchsetzung des Titels mit den Zwangsmitteln des § 888 Abs. 1
ZPO einen Verstoß gegen Grundrechte des Schuldners darstellen würde. Dem auf der
Grundlage eines die Zwangsmittel anordnenden (rechtskräftigen) Beschlusses
gestellten Antrag auf Erlass eines Haftbefehls fehlte in einem solchen Fall das
Rechtsschutzbedürfnis.
cc) Von einem unter dem Gesichtspunkt eines Grundrechtsverstoßes bestehenden
Vollstreckungshindernis kann nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im
vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden.
(1) Die Vollstreckung des Anspruchs auf Auskunft über den Vater ihres Kindes
berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Schuldnerin nach Art. 2 Abs. 1 i.V.
mit Art. 1 Abs. 1 GG, das unter anderem das Recht auf Achtung der Privat- und
Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen
Beziehungen zu einem Partner gehören (vgl. BVerfGE 96, 56, 61; 117, 202 Tz. 77;
BVerfG NJW 1988, 3010). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Befugnis
des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, inwieweit und wem
gegenüber er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vgl. BVerfGE 65, 1, 43
f.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jedoch nicht schrankenlos
gewährleistet. Soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater
Lebensgestaltung eingegriffen wird, hat der Einzelne die Einschränkungen
hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf
grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden (BVerfGE 96, 56, 61).
Leitet sich - wie im vorliegenden Fall - der dem Vollstreckungstitel zugrunde
liegende materiell-rechtliche Anspruch aus einer zivilrechtlichen Generalklausel
her - als Anspruchsgrundlage kommen hier nur § 826 BGB oder § 242 BGB in
Betracht (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1994, 651; OLG Bamberg FamRZ 2004, 562) -,
stellt sich die grundrechtliche Problematik bereits und in erster Linie im
Erkenntnisverfahren. Dies gilt auch bei einer Verurteilung durch ein
Versäumnisurteil, das nach § 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Halbs. 1 ZPO gegen den
Beklagten nur ergehen kann, wenn das als zugestanden anzunehmende tatsächliche
Vorbringen des Klägers den Klageantrag rechtfertigt. Die danach erforderliche
Schlüssigkeit der Klage setzt folglich in einem Fall wie dem vorliegenden die
Prüfung voraus, ob dem geltend gemachten Anspruch auf Nennung des Kindesvaters
Grundrechte der auf Auskunft in Anspruch genommenen Kindesmutter entgegenstehen.
Führt die Abwägung unter Beachtung der grundrechtlich geschützten Interessen der
Schuldnerin zu deren Verurteilung im Erkenntnisverfahren, ist der titulierte
Anspruch in der Regel auch vollstreckbar, weil durch die Vollstreckung der
Eingriff in die Grundrechte der Schuldnerin nicht über das Maß hinaus vertieft
wird, in dem ihre grundrechtlich geschützten Interessen bereits durch die
Verurteilung berührt sind (vgl. OLG Bremen NJW 2000, 963, 964; OLG Hamm NJW
2001, 1870, 1871; Staudinger/Rauscher, BGB [2004], Einl. zu §§ 1589 ff. Rdn.
105; Musielak/Lackmann aaO § 888 Rdn. 3; Walker, JZ 2000, 316 f.).
(2) Stellt danach entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts die
Vollstreckbarkeit des rechtskräftig titulierten Auskunftsanspruchs die Regel
dar, müssen im Einzelfall besondere, die Belange des Gläubigers deutlich
überwiegende Umstände vorliegen, um ausnahmsweise von einer
Nichtvollstreckbarkeit entsprechend § 888 Abs. 3 ZPO ausgehen zu können (vgl.
dazu auch Schuschke/Walker aaO Allgemeine Vorbemerkungen Rdn. 3). Im
vorliegenden Fall sind besondere, das Gläubigerinteresse an einer Vollstreckung
des rechtskräftigen Titels deutlich überwiegende Interessen der Schuldnerin, die
begehrte Auskunft zu verweigern, nicht ersichtlich und von ihr auch nicht
vorgetragen worden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann allein aus dem Umstand, dass
der die Schuldnerin zur Auskunft verpflichtende Titel als Versäumnisurteil
ergangen ist, nicht hergeleitet werden, dass die verfassungsrechtlich gebotene
Interessenabwägung entweder vollständig unterblieben oder rechtlich fehlerhaft
vorgenommen worden ist. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass das
Versäumnisurteil rechts- und verfahrensfehlerfrei ergangen ist. Nach § 313b Abs.
1 Satz 1 ZPO kann bei einem Versäumnisurteil auf Entscheidungsgründe verzichtet
werden. Sieht das Gericht danach, wie im Regelfall, von einer Begründung seines
Versäumnisurteils ab, ergibt sich allein daraus kein Anhaltspunkt für die
Annahme, es habe von der Schlüssigkeitsprüfung nach § 331 Abs. 2 ZPO abgesehen
oder diese nicht rechtsfehlerfrei vorgenommen. Umstände, die im vorliegenden
Fall ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, zeigt das
Beschwerdegericht nicht auf. Es hat allerdings eine eigene Abwägung der
widerstreitenden Interessen der Beteiligten nach verfassungsrechtlichen
Maßstäben vorgenommen und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass das
Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter, den Partner einer von ihr unterhaltenen
geschlechtlichen Beziehung nicht preisgeben zu müssen, grundsätzlich höher zu
bewerten sei als reine Vermögensinteressen des Scheinvaters und dass besondere
Umstände, nach denen der Schuldnerin ein Eingriff in ihre Persönlichkeitssphäre
zuzumuten wäre, nicht vorlägen. Dabei hat das Beschwerdegericht aber außer
Betracht gelassen, dass der Gläubiger, der mit der allein sorgeberechtigten
Schuldnerin nicht verheiratet war, die Unterhaltsleistungen für das Kind der
Schuldnerin nur deshalb erbracht hat, weil er die Vaterschaft zunächst nach § 55
Abs. 1 Satz 1 des Familiengesetzbuches der DDR - FGB - vom 20. Dezember 1965 (GBl.
DDR I 1966, 1 in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der
Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975, GBl. DDR I, 517) anerkannt
hatte. Die Schuldnerin hatte die dazu nach § 55 FGB erforderliche Zustimmung
erklärt. Sie hat damit selbst bereits aus diesem Grunde eine maßgebliche Ursache
dafür gesetzt, dass der Gläubiger anstelle des tatsächlichen Vaters
Unterhaltszahlungen erbracht hat.
Der Frage, ob die Zustimmungserklärung der Mutter zu der Anerkennungserklärung
des Vaters nach § 55 FGB zur Entstehung eines Rechtsverhältnisses zwischen
diesen mit etwaigen Treue- und Auskunftspflichten geführt hat, braucht nicht
nachgegangen zu werden. Denn unabhängig davon begegnet es jedenfalls unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken, wenn dem Scheinvater,
der mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft anerkannt hatte, ein
zivilrechtlicher Anspruch gegen die Mutter auf Nennung des tatsächlichen Vaters
zugesprochen wird, nachdem die Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung
rechtskräftig festgestellt worden ist. Ein Eingriff in den unantastbaren Bereich
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Schuldnerin liegt nicht vor. Sie hat
spätestens mit der Zustimmungserklärung nach § 55 FGB zum Ausdruck gebracht, das
Kind stamme von dem Gläubiger. Sie hat sich folglich schon dadurch auch über die
Tatsache des geschlechtlichen Verkehrs geäußert, und zwar in einer für den
Gläubiger nachteiligen Weise. Da nunmehr die Unrichtigkeit ihrer Erklärung
feststeht, ist es ihr zuzumuten, durch Angabe des tatsächlichen Vaters an der
Beseitigung der dem Scheinvater entstandenen Nachteile mitzuwirken.
Bei der im vorliegenden Fall gebotenen Interessenabwägung ist weiter zu
berücksichtigen, dass die Schuldnerin im Verfahren vor dem Amtsgericht, das die
Sache anschließend an das Landgericht verwiesen hat, persönlich angehört worden
ist (Sitzungsprotokoll vom 17.9.2003 - GA 19) und sie sodann gegen das aufgrund
ihres Nichterscheinens im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
ergangene Versäumnisurteil keinen Einspruch eingelegt hat. Auch gegen den die
Zwangsmittel anordnenden Beschluss vom 10. November 2005, der ihr am 17.
November 2005 zugestellt worden ist, hat sie kein Rechtsmittel eingelegt. Sie
hat lediglich mit Schreiben vom 22. März 2006 geltend gemacht, sie erkenne das
im Vaterschaftsanfechtungsverfahren vom Amtsgericht eingeholte
Sachverständigengutachten nicht an, weil es zu diesem Verfahren nur dadurch
gekommen sei, dass der Gläubiger zuvor eine Speichelprobe des Kindes ohne dessen
und ohne ihre Zustimmung eingeholt und diese (außergerichtlich) habe untersuchen
lassen. Einwendungen gegen das im Vaterschaftsanfechtungsverfahren vom Gericht
eingeholte Abstammungsgutachten als solches bringt sie nicht vor. Die
Entscheidung des Amtsgerichts im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist von der
Schuldnerin als gesetzlicher Vertreterin ihres Kindes auch nicht mit
Rechtsmitteln angegriffen worden. Gründe, die eine etwaige Nichtigkeits- oder
Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO) rechtfertigen könnten, lassen sich ihrem
Vorbringen nicht entnehmen.
Demzufolge kann ein schützenswertes Interesse der Schuldnerin, trotz
rechtskräftiger Verurteilung den Namen des Kindesvaters nicht anzugeben, nicht
angenommen werden. Vielmehr besteht ein vorrangiges öffentliches Interesse
daran, dass dem Gläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die
Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung des ihm rechtskräftig zugesprochenen
Anspruchs ermöglicht wird. Die Beachtung dieses Interesses dient der Wahrung des
Rechtsfriedens und der Rechtsordnung, welche ihrerseits Grundbestandteil der
rechtsstaatlichen Ordnung ist (vgl. BVerfGE 61, 126, 136).
(3) Die Zwangsvollstreckung stellt sich auf der Grundlage der vom
Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen insbesondere auch nicht als
unverhältnismäßig dar. Die Vollstreckung ist geeignet, dem Gläubiger Auskunft
über die Identität des tatsächlichen Vaters zu verschaffen und ihn damit in die
Lage zu versetzen, diesen nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB auf übergegangenen
Kindesunterhalt in Anspruch zu nehmen. Nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs kann der Scheinvater in Fällen der vorliegenden Art, in denen
die zur Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage Befugten von einer solchen
Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch machen oder sie ablehnen, die
Vaterschaft inzident im Rahmen eines Prozesses über den Scheinvaterregress
feststellen lassen (BGH, Urt. v. 16.4.2008 - XII ZR 144/06 Tz. 29, zum Abdruck
in BGHZ bestimmt; anders noch BGHZ 121, 299, 301 ff.). Die Schuldnerin kann die
ihr drohende Haft durch Erteilung der Auskunft ohne weiteres abwenden.
d) Auch die sonstigen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls können
nach den im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden tatsächlichen
Feststellungen nicht verneint werden.
aa) Der Gläubiger hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Versuch der
Gerichtsvollzieherin, das festgesetzte Zwangsgeld beizutreiben, ist erfolglos
geblieben. Die Schuldnerin ist angehört worden.
bb) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Schuldnerin durch
die Angabe, Vater ihres Kindes sei der Gläubiger, den Auskunftsanspruch nicht
erfüllt hat (zur Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im
Zwangsvollstreckungsverfahren vgl. BGHZ 161, 67). Da das Gegenteil rechtskräftig
feststeht, stellt die Angabe der Schuldnerin keine erschöpfende Auskunft dar.
III. Die angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Landgerichts
sind somit aufzuheben. Eine eigene Entscheidung in der Sache (vgl. § 577 Abs. 5
ZPO) ist dem Senat nicht möglich, weil dies die insbesondere unter
Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmende Prüfung
voraussetzt, ob in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen
für den Erlass des Haftbefehls weiterhin gegeben sind. Die Sache ist daher an
das Landgericht zurückzuverweisen, damit dieses erneut über den Antrag auf
Erlass des Haftbefehls entscheiden kann.