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Verkehrsunfall: Verdienstausfall aus
einer fiktiven Tätigkeit als Innenarchitektin
OLG Nürnberg
Az: 3 U 1575/02
Urteil vom: 29.10.2002
In Sachen hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2002 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Regensburg vom 16. April 2002 abgeändert.
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für
die Zeit vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2009 den durch den Unfall am 19.06.1994
entstandenen Verdienstausfall bezüglich einer von ihr tatsächlich
abgeschlossenen Ausbildung als Innenarchitektin abzüglich der tatsächlich
erzielten Einkünfte zu ersetzen.
III. Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen; die Klage bleibt
insoweit abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/4 und die Beklagte
1/4.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung können die Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von
15.000,- Euro (Klägerin) bzw. von 5.000,- Euro (Beklagte) abwenden, wenn nicht
die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Beschluß
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 60.000,- Euro.
Tatbestand:
Die am 26. Februar 1977 geborene Klägerin wurde am 19. Juni 1994 als
angeschnallte Pkw-Beifahrerin bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Die
Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallfolgen ist unstreitig. Entsprechend
stellte sie die Klägerin mit Schreiben vom 4. März 1997 so, als wäre
hinsichtlich der materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche ein
rechtskräftiges Feststellungsurteil gegen die Beklagte erwirkt worden.
Bei dem Unfall erlitt die Klägerin folgende Verletzungen:
- Oberarmschaftfraktur links
- Commotio cerebri
- HWS-Distorsion
- DENS-Fraktur
Die erst ca. 1 1/2 Jahre nach dem Unfall diagnostizierte DENS-Fraktur barg die
Gefahr einer Querschnittslähmung schon bei geringen Erschütterungen der
Halswirbelsäule. Um diese zu stabilisieren unterzog sich die Klägerin am 23.
Januar 1997 einer Operation, die im wesentlichen erfolgreich verlief. Zumindest
bis zu dieser Operation litt die Klägerin unter ständigen heftigen Kopf- und
Nackenschmerzen.
Wegen der Höhe eines angemessenen. Schmerzensgeldes kam es zwischen den Parteien
zu einem Rechtsstreit (AZ: 6 O 2195/98 Landgericht Regensburg). Mit
rechtskräftigem Berufungsurteil vom 25. Januar 2000 sprach der Senat der
Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 50.000,- DM zu (AZ: 3 U
2596/99). Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nunmehr entgangenen
Verdienst aus einer fiktiven Tätigkeit als Innenarchitektin.
Die Klägerin hatte bis zum Schuljahr 1992/1993 ein Gymnasium besucht, wechselte
dann aber wegen schulischer Probleme in die 8. Klasse einer Staatlichen
Realschule, deren 9. Klasse sie mit dem Jahreszeugnis vom 27. Juli 1994
erfolgreich abschloß. Die anschließende 10. Klasse bestand sie - nach ihrem
insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag - wegen unfallbedingter häufiger
Fehlzeiten nicht. Im Schuljahr 1995/1996 wiederholte sie diese Klasse, nahm an
der Abschlußprüfung jedoch nicht teil. Im September 1996 begann sie eine Lehre
als Friseurin, die sie nach der Geburt einer Tochter (31. Oktober 1997) und
anschließendem dreijährigem Erziehungsurlaub unterbrach. Inzwischen hat sie
diese Lehre wieder aufgenommen, die sie im Sommer 2003 mit der Gesellenprüfung
abzuschließen gedenkt.
Die Klägerin hat vorgetragen, bereits vor dem Unfall sei ihr Berufsziel gewesen,
Innenarchitektin zu werden. Das erforderliche Studium hätte sie nach
erfolgreichem Realschulabschluß und dem anschließenden Besuch einer
Fachoberschule durchführen können. Tatsächlich habe sie wegen der
unfallbedingten ständigen Kopfschmerzen an der Abschlußprüfung der Realschule
nicht teilnehmen können. Entsprechend ihren gestalterischen Neigungen habe sie
daher die Lehre einer Friseurin aufgenommen. In diesem Beruf werde sie auf Dauer
erheblich weniger als in dem erhofften Beruf einer Innenarchitektin verdienen.
Die Einkommensdifferenzen habe die Beklagte zu erstatten. Diese könnten
gegenwärtig allenfalls hilfsweise beziffert werden, da die jeweiligen -
tatsächlich erzielten bzw. fiktiven - Einkommen nicht verläßlich feststünden.
Freilich sei bereits jetzt davon auszugehen, daß der Verdienstausfall monatlich
3.750,- DM brutto ausmache.
Wegen der unfallbedingten Operation vom 28. Januar 1997 habe sie die "Pille"
absetzen müssen. Die deswegen eingetretene Schwangerschaft sei daher genauso
unfallbedingt wie der nach der Geburt ihrer Tochter genommene dreijährige
Erziehungsurlaub und die damit verbundene dreijährige Ausbildungsverzögerung.
Ohne die unfallbedingte Schwangerschaft hätte sie folglich die Ausbildung zur
Innenarchitektin im Juli 2001 abgeschlossen. Daher sei die Beklagte
verpflichtet, die Einkommensdifferenz ab 1. August 2001 zu ersetzen.
Demgemäß hat die Klägerin erstinstanzlich folgende Anträge gestellt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab.
1.8.2001 den durch den Unfall am 19.6.1994 entstandenen Verdienstausfall
bezüglich einer Tätigkeit als Innenarchitektin abzüglich der tatsächlich
erzielten Einkünfte zu ersetzen.
Hilfsweise
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 1.8.2001 einen Verdienstausfall
in Höhe von monatlich 5.500,- DM bis 31.8.2001, ab 1.9.2001 monatlich 4.720,- DM
bis 31.8.2002, ab 1.9.2002 bis 31.8.2002 monatlich 4.600,- DM und ab 1.9.2003
3.750,- DM zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat dabei gemeint, für die
Feststellungsklage fehle wegen ihres Schreibens vom 4. März 1997 bereits das
Feststellungsinteresse. Sie sei zudem unzulässig, weil der behauptete Schaden
beziffert werden könne. Der von der Klägerin behauptete Berufswunsch einer
Innenarchitektin werde bestritten. Ausweislich ihrer schulischen Leistungen wäre
es auch unwahrscheinlich gewesen, daß sie das Ausbildungsziel geschafft hätte.
Über einen FOS-Abschluß hätte sie in Bayern nur in Coburg oder Rosenheim
studieren können. Wegen der durch die Geburt ihrer Tochter eingeschränkten
Mobilität wäre es unwahrscheinlich gewesen, daß sie dort studiert hätte. Die
Geburt wiederum sei angesichts anderer möglicher Verhütungsmöglichkeiten nicht
unfallbedingt. Schließlich spreche gegen die nunmehr behaupteten Neigungen für
einen Beruf als Innenarchitektin, daß die Klägerin den kaufmännischen Zweig der
Realschule gewählt habe.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholen eines berufskundlichen
Gutachtens und durch Vernehmung der Mutter der Klägerin, Frau E. Nach
Durchführung der Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage mit Endurteil vom
16. April 2002 abgewiesen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes
sowie wegen der Einzelheiten der Begründung für die Klageabweisung wird auf
Tatbestand und Entscheidungsgründe des genannten Endurteils verwiesen (Bl. 105 -
114 d.A.).
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihre
Klageansprüche weiter. Sie ist der Auffassung, daß das Landgericht die Aussage
ihrer Mutter falsch gewertet und dabei die ihr im Rahmen der zu treffenden
Prognoseentscheidung über ihren beruflichen Werdegang zugute kommenden
Beweiserleichterungen falsch beurteilt habe. Ohne den Unfall hätte sie aufgrund
ihrer intellektuellen Fähigkeiten und ihrer Neigungen auf keinen Fall den Beruf
einer abhängig beschäftigten Friseurin ergriffen. Dafür sprächen auch die
Verhältnisse in ihrem Elternhaus. Unstreitig sei ihr Vater selbständiger
Immobilienmakler. Die Mutter sei nach einer Ausbildung als Großhandelskauffrau
lange Jahre entsprechend berufstätig gewesen. Ihr Bruder habe nach bestandenem
Abitur ein Studium aufgenommen. Schon vor dem Unfall habe sie sich mit ihrer
Mutter nach den Möglichkeiten einer Ausbildung zur Innenarchitektin erkundigt.
Die Klägerin beantragt mit ihren zuletzt gestellten Anträgen, unter Abänderung
des Endurteils des Landgerichts Regensburg vom 16. April 2002 die Beklagte wie
folgt zu verurteilen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1.8.01
den durch den Unfall am 19.6.1994 entstandenen Verdienstausfall bezüglich einer
Tätigkeit als Innenarchitektin abzüglich der tatsächlich erzielten Einkünfte zu
ersetzen.
1. Hilfsantrag:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab
1.8.2001 den durch den Unfall am 19.6.1994 entstandenen Verdienstausfall
bezüglich einer abgeschlossenen Ausbildung als Innenarchitektin abzüglich der
tatsächlich erzielten Einkünfte zu ersetzen.
2. Hilfsantrag
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 1.8.01 einen
Verdienstausfallschaden in Höhe von monatlich 2.812,10 Euro abzüglich des von
der Klägerin tatsächlich erzielten Nettoverdienstes in dem jeweiligen Monat,
nebst 5 % über dem Basiszinssatz hieraus ab dem jeweiligen Monatsersten zu
bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, daß
das Landgericht zutreffend entschieden habe. Seine Beweiswürdigung sei nicht zu
beanstanden. Gegen das behauptete Berufsziel "Innenarchitektur" spreche bereits,
daß die Klägerin den kaufmännischen Zweig der Realschule gewählt habe. Ihre
schulischen Leistungen seien ausweislich ihres Scheiterns am Gymnasium und der
eher mäßigen Noten an der Realschule bescheiden gewesen. Demgemäß könne aus dem
Ausbildungsweg ihres Bruders nichts für sie gefolgert werden. Über einen
FOS-Abschluß würden nur 50 % der Studienanfänger das Studienziel erreichen.
Warum aber jemand, der offensichtlich den Anforderungen des Gymnasiums nicht
gewachsen gewesen sei, über die Realschule das Berufsziel "Innenarchitektur"
verwirklichen können solle, sei "schlechterdings nicht nachvollziehbar". Die
behaupteten künstlerischen Neigungen seien nicht erkennbar.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die
in ihr gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme vor dem
Senat hat nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts
Regensburg vom 16. April 2002 ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor
ergebenden Umfang begründet. Im übrigen bleibt die Klage unter Zurückweisung der
Berufung abgewiesen.
1. Ohne hierauf in seinem Urteil einzugehen, ist das Landgericht erkennbar davon
ausgegangen, daß der Feststellungsantrag zulässig war. Dies ist nicht zu
beanstanden.
Ungeachtet des Schreibens der Beklagten vom 4. März 1997 ist das für die
Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Wie das
vorliegende Verfahren zeigt, war das genannte Schreiben gerade nicht geeignet,
den Streit zwischen den Parteien dem Grunde nach darüber zu beseitigen, daß
Klarheit zwischen ihnen geschaffen worden wäre, welche konkreten
Lebenssachverhalte die Schadensersatzpflicht der Beklagten auslösen würden. Die
begehrte Feststellung kann bezogen auf den behaupteten Berufswunsch der Klägerin
- und damit einen eventuellen Schaden konkretisierend - auf Dauer Klarheit
schaffen. Das Feststellungsinteresse ist daher gegeben.
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage entfällt auch nicht deshalb, weil die
Klägerin eine Leistungsklage hätte erheben können. Da - wie noch zu zeigen sein
wird - der fiktive Ausbildungsweg der Klägerin zur Innenarchitektin auch ohne
den Unfall noch nicht abgeschlossen wäre, können noch keine Zahlen über mögliche
Einkommensverluste angegeben werden. Hiervon geht im übrigen auch die Beklagte
aus, wenn sie in ihrer Klageerwiderung vortragen läßt, daß ein "Verdienst auch
nicht ansatzweise nachprüfbar berechnet" werden könne und "eine Bezifferung
augenblicklich nicht möglich" sei.
2. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung zu Recht gegen die vollständige
Klageabweisung ihrer Feststellungsklage. Abweichend von der Auffassung des
Landgerichts steht der Klägerin auf der Grundlage der §§ 252 BGB, 287 ZPO
teilweise der geltend gemachte Feststellungsanspruch in Bezug auf entgangene
Erwerbseinkommen zu.
Zur Zeit des Unfalls befand sich die Klägerin noch in der schulischen
Ausbildung. Hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung ist daher eine Prognose
anzustellen. Zur Klageabweisung ist das Landgericht nicht deshalb gelangt, weil
es die für den gewöhnlichen Lauf der Entwicklung ihrer Tochter vernommene Zeugin
E für unglaubwürdig gehalten hätte, sondern weil es an die Gewißheit der
künftigen Entwicklung zu hohe Anforderungen gestellt hat. Es hat nämlich die
Klageforderung daran scheitern lassen, daß die Klägerin nicht nachgewiesen
hätte, daß sie ihren Wunsch, Innenarchitektin zu werden, erfolgreich realisiert
hätte. Daher ist der Senat zu einer Abänderung der erstinstanzlichen
Entscheidung befugt, ohne die Zeugin selbst nochmals gehört zu haben (vgl. § 398
ZPO).
Ist zu beurteilen, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das
Schadensereignis verlaufen wäre, so gebietet § 252 Satz 2 BGB eine Prognose
entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage
dessen, was zur Ausbildung des Betroffenen festgestellt werden kann. Dabei muß
der Geschädigte soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose
dartun, die auch und gerade die familiären Umstände berücksichtigen muß (vgl.
Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl., Rnr. 121). An die
Darlegungslast des Geschädigten dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen
gestellt werden. Es darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, daß es in der
Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, wenn die schulische und berufliche
Entwicklung des Geschädigten beeinträchtigt worden ist und daraus erst die
besondere Schwierigkeit folgt, eine Prognose über die hypothetische Entwicklung
anzustellen. In derartigen Fällen darf sich der Tatrichter seiner Aufgabe, auf
der Grundlage der §§ 252 BGB, 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht
vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen.
Vielmehr liegt es dann, wenn sich in einem derartigen Fall weder für einen
Erfolg noch für einen Mißerfolg hinreichende Anhaltspunkte ergeben, nahe, nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg des
Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis die weitere
Prognose hinsichtlich entgangener Erwerbseinkommen anzustellen und den Schaden
gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Die Übertragung dieser von der Rechtsprechung wiederholt dargelegten Grundsätze
(vgl. BGH NJW 1998, 1633; VersR 2000, 233) auf den vorliegenden Rechtsstreit
führt zum teilweisen Erfolg der Berufung.
Dem Landgericht und damit auch der Beklagten ist zuzugestehen, daß der Nachweis
der behaupteten künstlerischen/gestalterischen Neigungen der Klägerin eher vage
geblieben ist. Erzeugnisse frühkindlicher Betätigungen erscheinen kaum geeignet
als Beleg für einen späteren Berufswunsch. Auch der erstinstanzlich vorgelegte
Kalender besagt kaum etwas, zumal sich die Berufungsbegründung diesbezüglich in
der Kritik erschöpft, daß das Erstgericht dem Kalender keinerlei nähere
Aufmerksamkeit gewidmet habe, ohne selbst darzutun, wann nun der Kalender
tatsächlich angefertigt wurde und was aus ihm für die künstlerische Neigungen
geschlossen werden könne. Schließlich scheint die Wahl des kaufmännischen Zweigs
der Realschule eher gegen die behaupteten künstlerischen Neigungen zu sprechen.
Andererseits dürfen diese Umstände nicht überbewertet werden. Die Zeugin hat
dargelegt, daß die Auswahl des Schulzweiges auf ihre Initiative zustande
gekommen und daß sie über die verschiedenen Zweige nicht unterrichtet gewesen
sei. Daß diese Angaben unzutreffend seien, ist nicht ersichtlich. Diese Punkte
dürfen aber letztlich nicht überbewertet werden. Die Ereignisse betreffen ein
Alter der Klägerin, in dem erfahrungsgemäß eine Festlegung auf ein bestimmtes
Berufsziel noch nicht endgültig erfolgt ist, vielmehr verschiedene Möglichkeiten
bedacht und erwogen werden. Im übrigen mögen entsprechende Neigungen die
"Erfolgsaussichten bei der Ausbildung zum gewünschten Beruf fördern,
Voraussetzung für den schließlichen Erfolg sind sie jedoch nicht. Zudem hat die
Zeugin ausgesagt, daß sie sich bereits zu einer Zeit, als ihre Tochter noch das
Gymnasium besuchte, also spätestens zum Jahreswechsel 1992/1993, beim dortigen
Schulleiter erkundigt habe, ob ein Innenarchitektur-Studium auch ohne
Gymnasiumsabschluß möglich sei. Dies belegt, daß diese Berufsausbildung bereits
zum damaligen Zeitpunkt durchaus konkret in Erwägung gezogen wurde. Daß hierbei
die Zeugin die Unwahrheit gesagt haben könnte, ist nicht erkennbar und wird
weder vom Erstgericht noch mit der Berufungserwiderung aufgezeigt.
Von ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit scheint die Klägerin durchaus für
einen erfolgreichen Abschluß des Innenarchitektur-Studiums geeignet. Zwar waren
ihre mit dem Zeugnis vom 27. Juli 1994 ausgewiesenen schulischen Leistungen eher
mittelmäßig. Die hierfür gegebene Begründung, daß sie auf lehrstoffbedingte
Schwierigkeiten nach dem Wechsel vom Gymnasium zurückzuführen gewesen seien,
überzeugt nicht. Die Klägerin gibt die Umstellungsdauer selbst mit ca. 1 1/2
Jahren an. Dieser Zeitraum war zum Ende des 9. Schuljahres abgeschlossen.
Andererseits gibt das Zeugnis keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin den
Realschul-Abschluß nicht geschafft hätte.
Entgegen der Aufassung der Beklagten kann aus dem Scheitern der Klägerin am
Gymnasium nicht geschlossen werden, daß für sie der Abschluß eines
Innenarchitektur-Studiums nicht erreichbar gewesen wäre. Dieses Ziel kann über
den Weg der FOS- und Fachhochschule (FHS) geschafft werden. Er wird dann
eingeschlagen, wenn kein Gymnasiumsabschluß (Abitur) erzielt wurde bzw. werden
konnte. Mit dem Scheitern am Gymnasium kann folglich die Unerreichbarkeit des
von der Klägerin behaupteten Ausbildungsziels nicht begründet werden. Mag auch
die vom Sachverständigen genannte Erfolgsquote der FOS-Absolventen bei lediglich
50 % liegen, belegt diese Zahl umgekehrt, daß ein Scheitern am Gymnasium gerade
kein verwertbares Indiz für einen Mißerfolg an der FHS sein kann. Daß die
Klägerin anders als ihr Bruder das Abitur nicht geschafft hat, steht der Klage
somit nicht entgegen.
Für die Klage spricht ferner die Familiensituation. Sowohl Vater als auch Mutter
haben Berufe ergriffen und auch ausgeübt, die über eine weitgehend handwerkliche
Tätigkeit etwa einer Friseurin hinausgehen. Mit ihnen können im Durchschnitt
Einkommen erzielt werden, die über diejenigen von angestellten Friseurinnen
hinausreichen. Vor diesem Familienhintergrund, aber auch den Fähigkeiten der
Klägerin, ist es durchaus glaubhaft, daß das Ergreifen des Berufs einer
Friseurin bis zum Unfall nicht im Lebensplan der Klägerin enthalten war. Die von
ihr vorgelegten Zeugnisse der Städtischen Berufsschule II, Regensburg, vom 29.
Juli 1997 und 31. Juli 2002 weisen so erheblich über den Leistungen an der
Realschule liegende Noten auf, daß der Vortrag der Klägerin glaubhaft erscheint,
wonach sie an der Berufsschule intellektuell unterfordert ist. Dies steht der
Annahme entgegen, daß Friseurin - oder eine vergleichbare Tätigkeit - im
Lebensplan der Klägerin lag.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Klägerin wegen der Betreuung und der
Erziehung ihrer Tochter an dem Studium gehindert wäre. Daraus resultieren sicher
Erschwernisse. Sie lassen sich jedoch meistern, schließlich ist es nichts
Ungewöhnliches, dass Studentinnen, die Mutter - geworden - sind, ihr Studium
erfolgreich abschließen. Die Wege, wie dies bewältigt werden kann, sind so
vielfältig, dass eine nähere Darlegung weder nötig noch möglich erscheint.
Deshalb kommt dem möglichen Studienort auch keine maßgebliche Rolle zu.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, daß die Klägerin für die nach § 252 BGB, §
287 ZPO vorzunehmende Prognose hinreichende konkrete Anhaltspunkte nachgewiesen
hat, daß sie die Ausbildung zur Innenarchitektin angestrebt hätte.
Gegenüber den aufgezeigten Entscheidungen ist vorliegend jedoch die Besonderheit
gegeben, daß die Klägerin aufgrund der Unfallfolgen nicht auf Dauer nicht mehr
in der Lage ist, den gewünschten Beruf - hier: Innenarchitektin - zu ergreifen.
Für die vom Klägervertreter im Termin vom 8. Oktober 2002 aufgestellte
Behauptung, daß die Unfallfolgen die Klägerin psychisch derart belastet und "aus
der Bahn" geworfen hätten, daß sie unter Umständen nicht mehr in der Lage sei,
das Studium aufzunehmen, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Behauptung steht in
Widerspruch zur sonstigen Darstellung der Klägerin. Sie hat vorgetragen, daß sie
erst einmal die inzwischen begonnene Lehre beenden wolle und danach sich weiter
entscheiden werde, was sie beruflich unternehmen werde. Davon, daß diese
Entscheidung durch unfallbedingte psychische Belastungen beeinflußt sein könnte,
war nicht die Rede. Derartige Umstände sind auch nicht erkennbar.
Nach entsprechend guter Gesellenprüfung kann die Klägerin die FOS besuchen und
danach die FHS. Unfallbedingt ist damit lediglich eine zeitliche Verzögerung von
ca. 5 Jahren bei der erstrebten Ausbildung. Nur für diese Verzögerung kann die
Klägerin Ansprüche erheben. Die genannten 5 Jahre ergeben sich aus folgender
Gegenüberstellung:
Ohne den Unfall wäre es der Klägerin möglich gewesen, die Realschule im Juli
1995 abzuschließen, da davon auszugehen ist, daß ihre schulischen Probleme in
der 10. Klasse unfallbedingt waren. An den 2-jährigen Besuch der FOS und die
3-jährige Erziehungspause wegen der Geburt der. Tochter im Oktober 1997 hätte
sich ab Herbst 2000 das 8-semestrige FHS-Studium angeschlossen. Somit hätte die
Klägerin ihr Studium im Sommer 2004 beenden können.
Demgegenüber gelang der Klägerin der Realschulabschluß auch nach Wiederholung
der 10. Klasse unfallbedingt nicht. Die statt dessen ergriffene Lehre
einschließlich des 3-jährigen Erziehungsurlaubs wird im Juli 2003 beendet sein.
Daran können sich wiederum der 2-jährige Besuch der FOS und das 8-semestrige
Studium anschließen. Das" Studienziel wäre somit im Sommer 2009 erreicht. Allein
diese Differenz von 5 Jahren läßt sich auf den Unfall zurückführen. Auch für die
Prognose ohne Unfall war nämlich eine 3-jährige Erziehungspause anzusetzen. Zwar
mag es richtig sein, daß die Klägerin wegen der bevorstehenden Operation die
Pille absetzen mußte und deshalb schwanger wurde. Die Klägerin machte auf den
Senat den Eindruck, daß sie auch schon 1997 andere Wege der Verhütung kannte und
hätte ergreifen können, um eine Schwangerschaft zu vermeiden. Dies nicht
beachtet zu haben, kann sie nicht der Beklagten anlasten. Damit entfällt die
Kausalität zwischen dem Unfall und der Schwangerschaft mit der Folge, daß die
3-jährige Ausbildungspause für beide alternativ zu prüfenden Entwicklungen
berücksichtigt werden muß.
3. Aus den vostehenden Ausführen folgt, daß Ansprüche aus Einkommensdifferenzen
nur für die Zeit zwischen Sommer 2004 und Sommer 2009 in Betracht kommen. Da die
dann bestehenden Einkommensverhältnisse der jeweiligen Berufe nicht abgeschätzt
werden können, scheidet schon deshalb ein bezifferter Leistungsantrag aus.
Unbegründet ist auch der Hauptantrag. Hinsichtlich des zeitlichen Beginns ist
auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Ohne den Unfall hatte die Ausbildung
erst im Jahre 2004 abgeschlossen sein können. Anders als nach den jetzigen
tatsächlichen Verhältnissen hätte die Klägerin also erst ab diesem Zeitpunkt ein
Erwerbseinkommen erzielen können. Der Hauptantrag scheitert aber auch daran, daß
er der Klägerin rechtskräftig dem Grunde nach einen Anspruch aus einer
tatsächlich abgeschlossenen Innenarchitekten-Ausbildung zubilligen würde
unabhängig von ihrem weiteren Lebensweg, insbesondere ihren künftigen
Ausbildungsbemühungen. Das hätte zur Folge, daß die Ungewißheit, ob die Klägerin
das Studium erfolgreich abschließen werde, aber auch das Arbeitsplatzrisiko der
Beklagten aufgebürdet würde. Derartiges kann die Klägerin nicht verlangen.
Begründet ist der mit der Berufung nunmehr als erster Hilfsantrag gestellte
Antrag. Die Einfügung des Wortes "tatsächlich" im Tenor stellt - keine
Beschränkung - und somit kein teilweises Unterliegen - des Antrages dar. Er
dient der Klarstellung, mit der gesagt sein soll, daß Bezugsmaßstab nicht
lediglich eine theoretisch abgeschlossene Ausbildung als Innenarchitektin ist,
sondern der tatsächlich von der Klägerin zu erreichende Abschluß.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Quotelung war
zu berücksichtigen, daß die Klägerin einen Anspruch verfolgte, der sich auf das
gesamte Berufleben bezogen hätte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO. Eine Zulassung der Revision gem. § 542 Abs. 2 ZPO war nicht
veranlaßt; die dort aufgeführten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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