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Fortführung des Betriebs durch
Verpachtung – keine Sonderabschreibung
BUNDESFINANZHOF
Az.: X R 4/99
Urteil vom 27.09.2001
Vorinstanz: FG München
Leitsatz:
Führt der Steuerpflichtige seinen Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch
Verpachtung im Ganzen fort, so kann er für nach der Verpachtung angeschaffte
oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens keine Sonderabschreibung
nach § 7g EStG in Anspruch nehmen.
Gründe
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger hat seit dem l. April
1985 seine als Einzelunternehmen betriebene Bauunternehmung im Ganzen an die
Firma A-Bau GmbH (GmbH) verpachtet, ohne die Betriebsaufgabe zu erklären. An dem
Stammkapital der GmbH von 100 000 DM (in den Streitjahren 1990 und 1991) waren
der Kläger und die Klägerin mit je 47 500 DM und Herr A jun. mit 5 000 DM
beteiligt. Zu den verpachteten Wirtschaftsgütern gehörten in den Streitjahren
auch eine Zapfenschneidemaschine, verschiedene sonstige Maschinen, der Fuhrpark
sowie Gerüst und Schalung, für die die Kläger in den Einkommensteuererklärungen
für 1990 und 1991 Sonderabschreibungen gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes
(EStG) in Höhe von 5 830 DM (1990) und 34 084 DM (1991) geltend machten.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) versagte die
Sonderabschreibungen mit den Einkommensteueränderungsbescheiden für 1990 und
1991 und erhöhte den Gewinn entsprechend. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte
keinen Erfolg.
Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Sein Urteil ist
veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 220.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 7g EStG.
Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie tragen vor, der Pachtbetrieb sei wirtschaftlich identisch mit dem
ursprünglichen aktiven gewerblichen Betrieb. Sämtliche Wirtschaftsgüter dienten
einem einheitlichen Unternehmenszweck und seien objektiv erkennbar zum
unmittelbaren Einsatz im Pachtbetrieb bestimmt.
II.
Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG wird aufgehoben
und die Klage abgewiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Zu Unrecht hat das FG die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG gewährt.
1. Nach § 7g Abs. 1 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung durch das
Steuersenkungs-Erweiterungsgesetz 1988 vom 14. Juli 1987 (BGBl I 1987, 1629,
BStBl I 1987, 523) können zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe bei neuen
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Sonderabschreibungen und
Ansparabschreibungen in Anspruch genommen werden. Voraussetzung hierfür ist u.a.,
dass
- "der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut
gehört", eine bestimmte Wertgrenze nicht überschreitet (§ 7g Abs. 2 Nr. 1
Buchst. a EStG),
- das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder
Herstellung "in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt" (§
7g Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG).
2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Zwar können
Wirtschaftsgüter, die der Verpächter eines Betriebs zeitlich nach der
Verpachtung angeschafft, Betriebsvermögen des vermieteten Gewerbebetriebs sein
(vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE
167, 19, BStBl II 1992, 521). Sie gehören aber nicht zu einem dem Kläger selbst
zuzurechnenden werbenden Betrieb, den § 7g EStG voraussetzt.
a) Die von § 7g EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale "Betrieb" und
"Betriebsstätte" verlangen eine aktive Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und
eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit. Danach ist die Verbleibensvoraussetzung
nur erfüllt, wenn der Investor das angeschaffte Wirtschaftsgut tatsächlich
selbst eigenbetrieblich nutzt, indem er unter Einsatz dieses Betriebsvermögens
als Händler, Produzent oder Dienstleistender tätig wird.
Wenn § 7g Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG voraussetzt, dass das Wirtschaftsgut
mindestens ein Jahr lang "in einer . . . Betriebsstätte dieses Betriebs"
verbleibt, so wird hierdurch der den Anforderungen des vorangegangenen § 7g Abs.
2 Nr. 1 EStG entsprechende Betrieb des Steuerpflichtigen selbst als
Tatbestandsmerkmal in Bezug genommen.
b) Die Auslegung der Begriffe "Betrieb" und "Betriebsstätte"
dahin, dass es sich um einen "aktiven" Betrieb (eine "aktive" Betriebsstätte)
handeln muss, folgt aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Mit ihr will der
Gesetzgeber Investitionen und insbesondere Existenzgründungen fördern. Die
Wettbewerbssituation der geförderten Betriebe soll verbessert, ihre Liquidität
und Eigenkapitalbildung unterstützt und ihre Investitions- und Innovationskraft
gestärkt werden (BTDrucks 10/336, S. 1, 34; BTDrucks 11/257, S. 8 f.; 11/285, S.
45, 48; im Einzelnen Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 7g Rdnr. A 1, A 19 ff.). Dieser
Gesetzeszweck, der demjenigen des Zulagenrechts entspricht (unten 3.),
rechtfertigt es, die bloße Vermietungstätigkeit, die sich auf eine bloße
Überlassung eines Betriebs zur Nutzung ohne eigene Teilnahme am wirtschaftlichen
Verkehr beschränkt (vgl. zur Verpachtung eines Gewerbebetriebs Reiß in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
a.a.O., § 16 Rdnr. F 45), nicht in den Anwendungsbereich des § 7g EStG
einzubeziehen.
3. Diese Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zu
investitionszulagerechtlichen Bestimmungen, die ebenso wie § 7g Abs. 2 EStG
erfordern, dass ein Wirtschaftsgut für eine bestimmte Zeit "im Betrieb" oder "in
der Betriebsstätte des Steuerpflichtigen verbleibt".
Der III. Senat des BFH hat für sämtliche investitionszulagenrechtlichen
Tatbestände, die ausdrücklich eine Verwendung zu eigenbetrieblichen Zwecken
verlangen (hierzu BFH-Urteil vom 22. Februar 1996 III R 91/93, BFHE 180, 293,
BStBl II 1996, 428), die sog. Verbleibensvoraussetzung einheitlich in der Weise
nach dem Sinn und Zweck der zulagerechtlichen Vorschriften ausgelegt, dass das
zulagenbegünstigte Wirtschaftsgut durch den Investor selbst tatsächlich im Sinne
einer eigenbetrieblichen Nutzung verwendet werden muss. Der Zielsetzung dieser
investitionszulagenrechtlichen Regelungen wird nur ein aktiv am Wirtschaftsleben
teilnehmender werbender Betrieb, nicht aber ein ruhender Gewerbebetrieb gerecht
(vgl. zu §§ 1, 4a des Investitionszulagengesetzes --InvZulG-- 1979 BFH-Urteil
vom 28. Juni 1991 III R 74/89, BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932; zur
Regionalzulage nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 c InvZulG 1977 BFH-Urteil vom 9.
August 1991 III R 88/89, BFH/NV 1992, 340, m.w.N.; zu § 2 Satz 1 Nr. 6 a und b
der Investitionszulagenverordnung --InvZV-- vom 4. Juli 1990, Gesetzblatt der
DDR I Nr. 41, S. 621, und § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvZulG 1991 BFH-Entscheidungen
vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615 -
Betriebseinstellung; vom 7. September 2000 III R 44/96, BFHE 193, 182, BStBl II
2001, 37, und vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122). Auch das zu
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 1979 ergangene Urteil in BFHE 165, 432, BStBl II 1991,
932 setzt eine eigenbetriebliche Nutzung durch den Steuerpflichtigen selbst
voraus.
4. Zu diesen aktiv am Wirtschaftsleben Teilnehmenden gehört ein
Steuerpflichtiger nicht, der lediglich durch Verpachtung seines Betriebs
unternehmerisch tätig wird, auch wenn die begünstigten Wirtschaftsgüter nach der
Verpachtung nicht aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind und bei einem sog.
ruhenden Betrieb der bisherige Betrieb in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht
als fortbestehend angesehen wird (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1963 GrS
1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; in BFH/NV 1992, 340).
a) In einem solchen Fall kann sich der Zweck der Förderung nach den
zulagerechtlichen Vorschriften oder wie im Streitfall nach § 7g EStG, die
Investitions- und Innovationskraft von Unternehmen zu stärken, nur auf den durch
den Pächter fortgeführten Betrieb, nicht aber auf die vom Verpächter betriebene
Verpachtung erstrecken (vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37).
Nur dadurch ist gewährleistet, dass die begünstigten Wirtschaftsgüter auch
tatsächlich dem Förderungszweck entsprechend genutzt werden (vgl.
BFH-Entscheidung in BFH/NV 1992, 340). Denn einer zweckwidrigen Verwendung durch
den Pächter des Betriebs könnte der Verpächter aufgrund seiner begrenzten
Einflussmöglichkeiten allenfalls eingeschränkt entgegenwirken. Im Übrigen
rechtfertigt nach der BFH-Rechtsprechung eine fortbestehende Möglichkeit zur
Einflussnahme des Investors auf die Wirtschaftsgüter keine Ausnahme von der
Verbleibensregelung (vgl. BFH-Urteile vom 20. Mai 1988 III R 86/83, BFHE 153,
481, BStBl II 1988, 739, unter 3. d; in BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932; in
BFH/NV 1992, 340; vom 29. Januar 1997 XI R 85/95, BFHE 182, 237, BStBl II 1997,
377, sowie Beschluss vom 11. Februar 1999 III B 51/98, BFH/NV 1999, 970).
b) Nur wenn es zur Erfüllung der Verbleibensvoraussetzung --wie nach § 2 Nr. 5 b
(später Nr. 6) InvZV-- genügt, dass das Wirtschaftsgut in irgendeiner
Betriebsstätte des Fördergebietes --also nicht unbedingt in einer Betriebsstätte
des Anspruchsberechtigten-- verbleibt, ist eine auch längerfristige Verpachtung
zulagenunschädlich, solange das Wirtschaftsgut einer Betriebsstätte eines
Dritten im Fördergebiet zuzuordnen ist, dieser also die
Verbleibensvoraussetzungen insoweit erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1991
III R 18/88, BFH/NV 1991, 626, mit umfangreichen Nachweisen; Beschluss in BFH/NV
1999, 970). Gleiches ergibt sich im Anwendungsbereich des § 19 des
Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG), der gleichfalls nur ein räumliches
Verbleiben des begünstigten Wirtschaftsguts in irgendeinem Betrieb oder
irgendeiner Betriebstätte in Berlin (West) voraussetzt; die Vermietung von
beweglichen Wirtschaftsgütern innerhalb von Berlin (West) steht unter dem
Gesichtspunkt des sog. räumlichen Verbleibens grundsätzlich der Gewährung von
Investitionszulage nach dem BerlinFG nicht entgegen, soweit die Wirtschaftsgüter
bei einem Käufer oder Mieter in einem Betrieb verbleiben (BFH-Urteile vom 21.
Februar 1986 III R 179/81, BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493; vom 17. Dezember
1997 III R 38/91, BFH/NV 1998, 744, jeweils m.w.N.). Diese zur
Verbleibensvoraussetzung des § 19 BerlinFG ergangene Rechtsprechung kann für die
Auslegung des anders --enger-- formulierten § 7g Abs. 2 EStG nicht herangezogen
werden.
5. Die hiergegen gerichteten Einwände der Kläger verhelfen der Klage nicht zum
Erfolg.
a) Der Rechtsauffassung des Senats steht nicht die Regelung in Abschn. 83 Abs. 5
Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1990 (= R 83 Abs. 6 Satz 4 EStR
1999) entgegen, nach der "die Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung im Rahmen
einer entgeltlichen Übertragung, der Vermietung oder der Verpachtung des
begünstigten Betriebs unschädlich ist, solange der begünstigte Betrieb in der
Hand des Erwerbers, Mieters oder Pächters bestehen bleibt". Dabei kann der Senat
offen lassen, ob diese Regelung mit § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG vereinbar ist. Denn
sie betrifft --ebenso wie die vom FG in Bezug genommene Literatur-- allein den
Fall einer Betriebsübertragung, -vermietung oder -verpachtung nach Anschaffung
oder Herstellung der geförderten Wirtschaftsgüter, nicht aber Fälle, in denen
die Wirtschaftsgüter wie hier erst im Anschluss an die Betriebsverpachtung und
damit nicht mehr für einen werbenden Betrieb angeschafft oder hergestellt
werden.
b) Auch die Rechtsprechung zu den Verbleibensvoraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen in § 2 InvZulG oder in § 2 Nr. 2 des
Fördergebietsgesetzes in Fällen der Betriebsaufspaltung stützt die
Rechtsauffassung der Kläger nicht. Danach sind die für das Besitzunternehmen
erworbenen und dem Betriebsunternehmen überlassenen Wirtschaftsgüter der
Betriebsstätte des Besitzunternehmens zuzurechnen, wenn Besitz- und
Betriebsunternehmen sachlich miteinander verflochten sind (BFH-Urteile vom 10.
Dezember 1998 III R 50/95, BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607; vom 28. Januar
1999 III R 77/96, BFHE 188, 194, BStBl II 1999, 610; zu Besonderheiten bei
Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter zum Sonderbetriebsvermögen BFH-Urteil vom 7.
Dezember 2000 III R 35/98, BFHE 194, 294, BStBl II 2001, 316). Diese
Voraussetzungen sind im Streitfall schon mangels personeller Verflechtung
zwischen dem Kläger und der GmbH nicht gegeben (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24.
Februar 2000 IV R 62/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417, m.w.N.).
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