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Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag - Mängel,
Verschleißsteile
LG Itzehoe
Urteil
vom: 25.07.2003
Az: 6 O 523/02
In dem Rechtsstreit hat die 6.
Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe auf die mündliche Verhandlung vom 09. Juli
2003 Recht erkannt:
1. die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 254,56 EUR zu
zahlen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
2.000.00 EUR vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
Der Kläger erwarb bei der Beklagten gemäß Vertrag vom 16. Juli 2002 einen
Gebrauchten PKW VW Sharan 1,9 TDI CL zum Kaufpreis von 12.490,00 EUR bei einem
Kilometerstand von 160.190. Gleichzeitig schloss er eine Gebrauchtwagengarantie
ab und zahlte dafür 50,00 EUR. Die Beklagte stellte dem Kläger gemäß Rechnung
vom 19. Juli 2002 12.540,00 EUR in Rechnung. Der Kläger zahlte den Kaufpreis
durch ein Darlehen bei der YYY, welches die Beklagte in Höhe von 9.990,00 EUR
vermittelt hatte und durch Inzahlunggabe eines gebrauchten Mercedes 190 D in
Höhe von 2.500,00 EUR. 50,00 EUR zahlte der Kläger in bar.
Der Kläger meint, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur Lieferung einer
mangelfreien Sache im Rahmen dieses Kaufvertrages nicht eingehalten und
behauptet hierzu: Nach Übergabe des Fahrzeugs am 19. Juli 2002 – wie unstreitig
ist – habe er mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug am 20. Juli 2002 eine
Urlaubsfahrt in sein Heimatland angetreten. Gleich auf dieser ersten Fahrt sei
das Fahrzeug auf der BAB in der Nähe von YYY liegen geblieben. Als Ursache für
die mangelnde Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges sei ein defekter Turbolader
festgestellt worden. Die in der dortigen Region durchgeführte Reparatur sein von
der Beklagten gezahlt worden. Der Kläger habe nach erfolgter Reparatur und nach
einem Aufenthalt in einem Hotel während der Reparaturdauer über zwei Tage seine
Urlaubsreise fortsetzen können. Bei Urlaubsrückkehr am 17. August 2002 sei das
Fahrzeug ein zweites Mal auf der BAB liegen geblieben. Ursache sei ein
Motorschaden gewesen. Infolgedessen habe das Fahrzeug von der Firma YYY
abgeschleppt werden müssen. Diese Firma habe durch ihren Mitarbeiter, den Zeugen
YYY „im Rahmen des Motorschadens festgestellt, dass der Zahnriemen gerissen sei.
Im Rahmen der Hauptuntersuchung gemäß DEKRA Bericht vom 18. Juli 2002 seien
folgende Mängel festgestellt worden: Motor verölt, Bremsscheibe vorne
eingelaufen, Bremsbelag vorne in kürze verschlissen und Reifen hinten
hinsichtlich der Profiltiefe an der Verschleißgrenze. Die DEKRA-Siegel-Prüfung
enthalte ebenfalls Mängelhinweise: Profiltiefe liegt unter 3 mm oder Reifen
beschädigt. Die Bremsbeläge oder Bremsscheiben sind an der Verschleißgrenze oder
schlechter Der Motorölstand ist unter Minimum und der Motor hat starken
Ölverlust, das Getriebe und die Achsen weisen geringen Ölverlust auf.“ Die hier
festgestellten Mängel seien erheblich und seien auch insbesondere in Bezug auf
den Ölverlust des Motors als schadensursächlich für den eingetretenen
Motorschaden und den gerissenen Zahnriemen einzuordnen. Soweit die Beklagte den
Ölverlust mit einhergehender starker Motorverölung in Abrede stelle, so beziehe
er sich zum Nachweis für den Ölverlust des Motors auf das Zeugnis des
Sachverständigen YYY (Bl. 93, 99 d.A.). Deshalb – so meint der Kläger – könne er
vom Vertrag zurücktreten. Wegen der erheblichen Mängel sei ihm folgender Schaden
entstanden: Abschleppkosten 197,28 EUR, Gebrauchtwagengarantie 50,00 EUR. Diese
Positionen würden neben der Rückabwicklung als Schadenersatz geltend gemacht.
Wegen der Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Umfange von
unstreitig 6.346 km lasse er sich einen Vorteil anrechnen in Höhe von 566,92 EUR.
Die Klageforderung setze sich wie folgt zusammen:
Fahrzeugpreis 12.490,00 EUR abzgl. Nutzung 556,92 EUR = 11.923,08 EUR
zzgl. Gebrauchtwagengarantie 50,00 EUR
zzgl. Abschleppkosten 197,28 EUR
Gesamtschaden 12.170,36 EUR
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 12.170,36 EUR
zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem amtlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit
dem 03. Oktober 2002 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe des Kfz VW Sharan TDI
mit der Fahrgestellnummer YYY.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, bei einem Zahnriemen handele es sich um ein typisches
Verschleißteil. Im Übrigen behauptet sie: Die Bremsscheiben und die Bremsbeläge
vorne sowie die hinteren Reifen seien vor Übergabe erneuert worden. Der Motor
leide weder jetzt unter Ölverlust, noch habe er zum Zeitpunkt der Übergabe unter
Ölverlust gelitten. Dass das Fahrzeug am 18. Juli 2002 einen Ölverlust
aufgewiesen habe, sei richtig. Dieser sei von der Reparatur aufgetreten; das
Fahrzeug sei sodann repariert worden. Die genaue Reparatur könne (so der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin am 09. Juli 2003) er nicht
beschreiben. Es sei vorgetragen worden, dass die Ölablassschraube erneuert
worden sei. Wenn sich im Rahmen der Beweisaufnahme herausgestellt haben sollte,
dass dies nicht der Fall sei, so müsse es sich um einen Übertragungsfehler
handeln. Er wolle nicht ausschließen, dass der Kupferring unter der
Ölablassschraube bzw. die diesbezügliche Dichtung erneuert worden sei.
Widerklagend beantragt die Beklagte, den Kläger zu verurteilen an sie 254,56 EUR
zu zahlen.
Hierzu behauptet die Beklagte: Hinsichtlich der Nichteinzahlung und Nichtzahlung
des Betrages in Höhe von 199,00 EUR für die Lieferung und den Einbau eines
Radios sowie weitere 50,00 EUR für den Restbetrag gemäß Rechnung vom 19. Juli
2001 (Anlage K 1) füge sie in Ablichtung als Anlage B 2 (B. 43 d.A.) den
Kassenabschnitt vom 20. Juli 2002 bei, der die Unterschrift des Klägers
enthalte. Dabei handele es sich um den Kassenabschnitt nach Zahlung mit
EC-Karte. In Ablichtung als Anlage B 3 (Bl. 44 d.A.) füge sie ihren Kontoauszug
vom 26. Juli 2002 bei. Aus diesem ergebe sich unter dem 25. Juli: „YYY ALV
19.07. 16.39 MK 5 vorgelegt am 23.07.02 nicht bezahlt EU 000000249,00 Entgelt
für Fremd03,00 Eigen 02, 56 EU“.
Dies bedeute nicht anderes, als dass die per EC-Lastschriftverfahren angewiesene
Zahlung nicht ausgeführt worden sei. Aus dem Betrag von 254,56 EUR errechne sich
zudem die Gebühr in Höhe von 5,56 EUR, die für die Nichteinlösung erhoben worden
sei.
Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Er behauptet hierzu: Mit An- und Abmeldekosten für das betroffene Fahrzeug in
Höhe von 50,00 EUR rechne er aus. Die Hotelübernachtung bei YYY im Hotel in zwei
Doppelzimmern während der durchgeführten Reparatur des Turboladers zuzüglich
Mehraufwand und Verpflegung seien 250,00 EUR angefallen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen YYY und YYY. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09. Juli
2003 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Die Klage
Der Kläger hat kein Recht, gemäß § 437 Nr. 2 BGB n.F. vom Kaufvertrag vom 16
Juli 2002 zurückzutreten. Denn der Kläger hat nicht zu beweisen vermocht, dass
das streitgegenständliche Fahrzeug Mängel ausweist.
Soweit der Kläger gerügt hat, die Bremsscheiben vorne seien eingelaufen, und die
Bremsbeläge vorne seien verschlissen, so kann er damit nicht gehört werden. Denn
er hat die diesbezügliche Behauptung der Beklagten, die Bremsscheiben und die
Bremsbeläge vorne sowie die beiden hinteren Reifen seien vor Übergabe erneuert
worden, nicht bestritten. Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers seinem
Schriftsatz vom 07. März 2003 auf Seite 2 (Bl. 56 d.A.): „Allein schon der
Schriftsatz der Beklagten vom 16.12.2002 auf Seite 4 zeigt, dass die jetzt noch
nachträglich aufgestellte Behauptung, eine rein Schutzbehauptung ist. Die
Beklagte hat bisher vorgetragen, vor Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger seien
folgende Mängel behoben worden: Motoröl, erneuert, Bremsscheiben und -klötze
vorn erneuert, zwei Reifen erneuert und ausgewuchtet. Dort war mit keinem Wort
die Rede davon, dass eine Ölablassschraube defekt war, die zur Verölung und
starkem Ölverlust geführt haben soll. Selbst wenn aber die Ölablassschraube
defekt gewesen sein sollte, beinhaltet dieses nicht, dass damit der
festgestellte Mangel (Ölverlust, Ölverschmutzung des Motors) behoben war. Dazu
verweisen wir auf die nachfolgenden Ausführungen.“
Was das Reißen des Zahnriemens angeht, so handelt es sich um ein Verschleißteil
und um keine Mangel (vgl. OLG Koblenz MDR 1986, S. 316 f und OLG Köln VersR
1997, S. 1019 f). Diese Rechtsansicht wird auch durch die durchgeführte
Beweisaufnahme bestätigt. Zwar hat der Zeuge YYY ausgesagt: Wenn er vom Gericht
gefragt werde, ob der Zahnriemen ein Verschleißteil sei, dann könne man das
nicht so sagen. Ein Zahnriemen, er könne es auch mit einem Reifen vergleichen,
halte so seine 60.000 km. VW gehe von einem Intervall von 90.000 km aus. Ob der
Zahnriemen ein Verschleißteil sei, da könne man so nicht sagen. Die Bremsbeläge
seien Verschleißteile. Damit könne man den Zahnriemen nicht vergleichen. Auf
Vorhalt, warum VW vorschreibe, nach 90.000 km den Zahnriemen auszuwechseln,
warum das VW so anordne, wenn es sich bei dem Zahnriemen um kein Verschleißteil
handele, hat der Zeuge YYY bekundet: Man habe mit Zahnriemen Versuche gemacht,
die die Haltbarkeit hätten ergründen sollen. Nach einer gewissen Zeit habe der
Zahnriemen einen gewissen Verschleiß gezeigt. Aufgrund dieser Erkenntnis
schreibe man vor, dass er nach einer gewissen Laufleistung ausgewechselt werden
müsse. Man müsse sich den Zahnriemen so vorstellen wie die Kette beim Fahrrad.
Gerade der letzte Teil des Zeugen YYY bestätigt die Rechtsmeinung des Gerichts,
dass es sich bei dem Zahnriemen um ein Verschleißteil und um keinen Mangel
handelt. Diese Rechtsansicht wird durch die Bekundung des Zeugen YYY bestätigt:
Der Zahnriemen sei ein Verschleißteil.
Dass der Zahnriemen ein typisches Verschleißteil ist, wird auch dadurch
deutlich, dass der Kläger nach Übergabe des PKW noch unstreitig 6.346 km
zurückgelegt hat.
Damit war im Rahmen dieses Rechtsstreits nur noch die Frage zu klären, ob der
streitige starke Ölverlust als bewiesen erachtet werden muss. Die diesbezügliche
Frage ist zu verneinen. Dieses Ergebnis beruht auf den nachfolgenden Erwägungen.
Aufgrund der Aussagen der Zeugen YYY und YYY, die insoweit vollinhaltlich
übereinstimmen, kann ausgeschlossen werden, dass das streitgegenständliche
Fahrzeug nach Übergabe starken Ölverlust aufgewiesen hat.
Der Zeuge YYY hat bekundet, indem er 6 Seiten mit a zwei Bildern zu den Akten
gereicht hat: Die Bilder auf den Blättern 6 und 7 seien, was einen möglichen
Ölverlust angehe, die interessantesten. Das untere Bild auf Bl. 7 zeige das
Getriebe. Linds sei die Ölwanne auf dem unteren Bild zu sehen. Man könne nicht
ausschließen, dass früher noch Öl aus dem Motorblock getropft sei. Durch die
lange Standzeit könne sich das Bild so ergeben haben, wie er es geschildert
habe. Den Ölschleier, den er genannt habe, könne man in einer Dicke nicht
definieren. bei dieser Laufleistung gebe es keinen Diesel, der 100% trocken sei,
der keinen Ölschleier aufweise.
Dieser Teil der Aussage des Zeugen YYY hat die Beweisfrage allerdings noch nicht
abschließend beantwortet. Erst im Rahmen der Bekundung des Zeugen YYY hat der
Zeuge YYY sodann dessen Aussage bezüglich des streitigen Ölverlustes bestätigt.
Der Zeuge YYY hat ausgesagt: Es sei richtig, dass kein starker Ölverlust
festgestellt worden sei. Zeuge YYY und er hätten Schwitzöl nur festgestellt.
Wenn er darauf aufmerksam gemacht werde, dass am 18. Juli 2002 im Rahmen einer
DEKRA-Prüfung festgestellt worden sei, dass der Motor starken Ölverlust gehabt
habe, und bis zum 02. Juni 2003 (dem Besichtigungstag durch die Zeugen YYY und
YYY) fast ein Jahr vergangen sei und wenn er gefragt werde, ob man am 02. Juni
2003 noch gewisse Indizien hätte feststellen müssen, dass damals am 18. Juli
2002 wirklich der Motor starken Ölverlust gehabt habe, dann könne er diese Frage
mit Ja beantworten. Wenn starker Ölverlust vorhanden gewesen wäre, müsst sich
das Öl an Achsen und sonstigen Trägern niedergeschlagen haben. Das sei nicht der
Fall gewesen. Wenn damals starker Ölverlust vorhanden gewesen wäre, dann hätte
man das an den Achsen und an den sonstigen Trägern heute noch sehen müssen. Wenn
ihm vom Gericht vorgehalten werde, dass der Zeuge YYY erklärt habe, dass nur an
gewissen Stellen Ölschleier zu sehen gewesen seien, dann sei das richtig. Das
untere Bild auf Seite 6 zeige die Dichtung zwischen Motor und Ölwanne. Und die
Dichtung weise einen Ölschleier auf. Einen Ölschleier sehe man auch auf dem
unteren Bild aus Seite 7 links, dort wo die Ölwanne sitze. Auch dort sei ein
Ölschleier vorhanden gewesen. Was das obere Bild auf Seite 6 angehe, dort wo die
Ölablassschraube zu sehen sei, da sein kein Öl vorhanden gewesen. Auf Vorhalt,
dass das Fahrzeug nach dem Schaden an einer Stelle gestanden habe, wo hohes Gras
gewesen sei, so dass ein Abwischeffekt festgestellt werden könne, hat der Zeuge
YYY ausgesagt: Ein Abwischeffekt könne nur geringfügig bejaht werden. Einen
Ölverdunstungseffekt müsse er ausschließen. Restspuren sehe man immer. Das Öl
trockne und tropfe auch sicherlich ab. Hiernach hat der Zeuge YYY sodann noch
ausgesagt. Das Bild, und zwar das Bild, wo die Ölablassschraube zu sehen sei,
anhand dieses Bildes könne er folgendes erklären. Wenn im Bereich der Ölwanne
jemals Öl ausgetreten wäre, auch wenn unterstellt werden würde, dass ein
Abwischeffekt eingetreten wäre, auch ein Verdunstungseffekt, auch wenn Staub
sich dann niedergelegt hätte, auch dann würde man noch Restspuren von Öl heute
sehen. Das sei aber nicht der Fall.
Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme ist als erwiesen anzusehen, dass das
streitgegenständliche Fahrzeug nach Übergabe keinen starken Ölverlust aufwies.
Damit war lediglich noch folgender Vortrag und Beweisantritt des Klägers gemäß
Schriftsatz vom 09. Juli 2003 (Bl. 99 d.A.) rechtlich zu würdigen: Soweit der
Ölverlust mit einhergehender starker Motorverölung in Abrede gestellt werde, so
werde die nochmals ausdrücklich bestritten. Zum Nachweis für den Ölverlust des
Motors würde er sich auf Zeugnis des Sachverständigen YYY berufen.
Unabhängig davon, ob dieser Vortrag verspätet ist, braucht diesem Beweisantritt
nicht nachgegangen zu werden. Zum einen benennt der Kläger für diese Behauptung
auch den Zeugen YYY, der jedoch den klägerischen Vortrag – wie aufgezeigt –
nicht bestätigt hat. Zum anderen ist der diesbezügliche Vortrag des Klägers
unter Berufung auf den DEKRA-Bericht vom 18. Juli 2002 „Motor hat starken
Ölverlust“ unsubstantiiert. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme hätte es dem
Kläger oblegen, detailliert Tatsachen vorzutragen, die das oben dargelegte
Beweisergebnis in Frage gestellt hätten. Das ist nicht der Fall gewesen.
Soweit die Beklagte behauptet, es sei richtig, dass am 18. Juli 2002 das
Fahrzeug einen Ölverlust aufgewiesen habe, dieser Ölverlust sei aber vor der
Reparatur aufgetreten, das Auto sie repariert worden, ist es für die
Entscheidung ohne Bedeutung, das die Beklagte im Haupttermin am 09. Juli 2003
(vgl. Bl. 96 d.A.) nicht mehr den genauen Umfang und die Art und Weise der
diesbezüglichen Reparatur mit Gewissheit hat angeben können. Denn entscheiden
ist, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme auszuschließen ist, dass das
Fahrzeug nach Übergabe unter starkem Ölverlust gelitten hat.
Nach alledem ist die Klage damit unbegründet und abzuweisen.
II. Die Widerklage
Demgegenüber kann die Beklagte im Rahmen ihrer Widerklage vom Kläger 254,56 EUR
fordern. Den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14.
Februar 2003 auf Seite 3, 4 (Bl. 41,42, d.A.) hat der Kläger in seinem
Schriftsatz vom 10. Januar 2003 (Bl. 30 d.A). in unzulässigerweise zunächst mit
Nichtwissen bestritten. Aus seinem Schriftsatz vom 07. März 2003 (Bl. 58 d.A.)
folgt jedoch, dass er nunmehr nur noch mit An- und Abmeldekosten in Höhe von
50,00 EUR und Übernachtungskosten in Höhe von 250,00 EUR die Aufrechnung
erklären will. Hinsichtlich dieser beiden Positionen ist er jedoch
beweispflichtig geblieben, da er noch nicht einmal Beweis angetreten hat.
Folglich steht dem Kläger keine begründete Gegenforderung in Höhe von 300,00 EUR
zu.
III: Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert für Klage und Widerklage
wird auf 12.424,92 EUR festgesetzt (§ 19 Abs. 1 S. 1 GKG).
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