Zahnarzthonorar – Bei Nichterscheinen zu einem vereinbarten Termin
AG Nettetal
Az.: 17 C
71/03
Urteil vom
12.09.2006
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.293,96 Euro nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10% und die
Beklagte zu 90%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger nur
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der
Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand :
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines ihm entgangenen Zahnarzthonorars
in Anspruch, da die Beklagte zu einem vereinbarten Termin nicht erschien. Der
Kläger ist Zahnarzt, die Beklagte ist gesetzlich krankenversichert und war
Patientin des Klägers.
Am 15.05.2001 schlossen die Parteien eine schriftliche Behandlungsvereinbarung
nach dem Modell des so genannten Bestellsystems. In dieser
Behandlungsvereinbarung heißt es im ersten Absatz wörtlich: "Sie kommen zur
Zahnarztbehandlung in eine Praxis, die nach dem Bestellsystem geführt wird. Dies
bedeutet, dass die vereinbarte Zeit ausschließlich für Sie reserviert ist und
Ihnen hierdurch in der Regel die anderorts vielfach üblichen Wartezeiten erspart
bleiben. Dies bedeutet jedoch auch, dass sie, wenn sie vereinbarte Termine nicht
einhalten können, diese spätestens 48 Stunden vorher absagen müssen, damit wir
die für sie vorgesehen Zeit noch anderweitig verplanen können. Bei
Präparationsterminen im Zusammenhang mit Kronen oder Zahnersatzarbeiten bitten
wir sogar um eventuelle Absage spätestens 5 Arbeitstage im voraus. Diese
Vereinbarung dient nicht nur der Vermeidung von Wartezeiten im organisatorischen
Sinne, sondern begründet zugleich beiderseitige vertragliche Pflichten. So kann
Ihnen, wenn Sie den Termin nicht rechtzeitig absagen, die vorgesehene Zeit und
die Vergütung bzw. die ungenutzte Zeit gemäß § 615 BGB in Rechnung gestellt
werden, es sei denn, an dem Versäumnis des Termins trifft Sie kein Verschulden.
Es wird vereinbart, dass ansonsten Annahmeverzug dadurch eintritt, dass der
vereinbarte Termin nicht fristgerecht abgesagt und eingehalten wird . ..."
Wegen der Einzelheiten der Behandlungsvereinbarung wird auf Bl. 9 der
Gerichtsakten Bezug genommen.
Unter dem 18.01.2002 stellte der Kläger für die Beklagte einen Antrag auf
Zahnersatzplanung (Heil- und Kostenplan) plus Mehrkostenvereinbarung bei der DAK
Geldern, die diesen genehmigte. Daraufhin vereinbarten die Parteien einen Termin
, den die Beklagte am 05.03.2002 absagte. Daraufhin wandte sich der Kläger an
die Beklagte und erläuterte ihr die geplante zahnmedizinische Behandlung
telefonisch. Die Beklagte erbat sich daraufhin Bedenkzeit aus. Am 02.04.2002
vereinbarte die Beklagte dann mit dem Kläger einen Behandlungstermin für den
25.04.2002 zur Durchführung des Zahnersatzes. Der Kläger wies die Beklagte
insofern telefonisch darauf hin, dass die Behandlung einen Zeitraum von 2
Stunden in Anspruch nehme. In Kenntnis dessen bestätigte die Beklagte den
Termin.
Am 23.04.2002 gegen 16.00 Uhr sagte die Beklagte dann den Termin für den
25.04.2002 um 8.30 Uhr ab, da eines ihrer Kinder erkrankt war. Nach der Absage
wandte sich der Kläger nochmals telefonisch an die Beklagte und bot ihr an, ihr
erkranktes Kind entweder in die Praxis mitzubringen oder aber während der
Behandlungszeit ihr Kind durch eine Zahnarzthelferin zu Hause betreuen zu
lassen.
Weiter teilte der Kläger der Beklagten mit , dass es ihm wegen der kurzfristigen
Absage der Beklagten nicht möglich sei, seine Termine umzudisponieren und einen
Ersatzpatienten zu finden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte
in Anbetracht dessen den Termin vom 25.04.2002 nochmals gegenüber dem Kläger
bestätigte.
Zum Termin am 25.04.2002 gegen 8.30 Uhr erschien die Beklagte dann nicht. Der
Kläger fragte mit Schreiben vom selben Tage dann schriftlich bei ihr an, warum
sie den vereinbarten Termin nicht eingehalten habe, und bat um die Mitteilung
ihrer Gründe. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 28 der
Gerichtsakten Bezug genommen. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Am 29.09.2002 kündigte der Kläger daraufhin den Behandlungsvertrag und machte
das ihm entgangene Zahnarzthonorar in Höhe von 1.443,69 Euro für die reservierte
Zeit der nicht erfolgten zahnmedizinischen Behandlung geltend. Die Gründe
hierfür legte er der Beklagten im einzelnen schriftlich dar. Und hierauf
reagierte die Beklagte nicht.
Der Kläger behauptet, im Telefonat vom 23.04.2002 habe die Beklagte ihm
gegenüber erneut die Zusage erteilt, dass sie am 25.04.2002 zur Behandlung
erscheinen werde und keine Betreuung ihres erkrankten Kindes benötige.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.443,69 Euro nebst 5%
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2002 zu zahlen. Die Beklagte
beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet mit Nichtwissen , dass der Kläger ihr gegenüber klargestellt
habe, dass für sie am 25.04.2002 der Behandlungstermin exklusiv vorgehalten
werde.
Auch könne sie nicht bestätigen, im Telefonat vom 23.04.2002 dem Kläger
gegenüber eine Zusage für den Termin am 25.04.2002 gemacht zu haben.
Sie meint, der Kläger könne das von ihm geltend gemachte Zahnarzthonorar nicht
verlangen, da nach § 4 Abs. 5 litera b Bundesmantelvertrag der Kassenzahnärzte
eine Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen nur in Betracht komme, wenn
hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen sei. Die
Behandlungsvereinbarung vom 15.05.2001 genüge insofern nicht, da sie zu
allgemein sei. Ein Anspruch des Klägers unter dem Gesichtpunkt des
Annahmeverzuges scheide mangels eines ihr vorwerfbaren Verschuldens aus. Dem
Kläger sei auch kein Schaden in Form eines entgangenen Zahnarzthonorars
entstanden, da er sich um einen Ersatzpatienten hätte bemühen können, und zudem
sei anzurechnen, dass dem Kläger wegen ihres Nichterscheinens zwei Stunden zur
freien Verfügung gestanden hätten, die er anderweitig genutzt habe.
Entscheidungsgründe :
Eine Entscheidung nach Lage der Akten ergeht gemäß § 251 a Abs. 1 ZPO, da beide
Parteien im Termin vom 05.08.2003 nicht verhandelt haben und zuvor bereits im
Termin vom 27.05.2003 mündlich verhandelt worden ist. Die zulässige Klage ist
überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe
des ausgeurteilten Betrages aus §§ 615, 611 BGB. Zwischen den Parteien ist ein
Dienstvertrag gemäß § 611 BGB zustande gekommen. Inhalt dieses Dienstvertrages
war die Erbringung von Zahnersatzleistungen seitens des Klägers. Der
zahnärztliche Behandlungsvertrag ist rechtlich als Dienstvertrag gemäß § 611 BGB
einzuordnen, da der Zahnarzt grundsätzlich nur das Bemühen um den Erfolg seiner
Behandlung schuldet.
Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs gemäß § 615 BGB sind im vorliegenden Fall
gegeben. Die Erbringung der Zahnersatzleistungen durch den Kläger waren möglich,
da der Kläger am 25.04.2002 bereit stand, um die Beklagte zahnärztlich zu
behandeln. Seine Dienste sind indes unterblieben, da die Beklagte zum Termin
nicht erschienen ist. Der Kläger hat der Beklagten auch seine Dienstleistungen
ordnungsgemäß angeboten. Zwar liegt infolge des Nichterscheinens der Beklagten
zum Behandlungstermin weder ein tatsächliches Angebot im Sinne von § 294 BGB
noch ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB vor, jedoch war ein solches Angebot
der Leistung seitens des Klägers gemäß § 296 BGB überflüssig, weil für die vom
Kläger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender zwischen den Parteien
bestimmt war.
Bei der ursprünglichen Vereinbarung der Parteien hinsichtlich des
Behandlungstermins vom 25.04.2002 handelt es sich ausnahmsweise um eine
kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne von § 296 BGB. Zwar wird
grundsätzlich in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt, ob die Vereinbarung
von Arztterminen eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit darstellt,
indes ist dies vorliegend aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls
anzunehmen. Es mag grundsätzlich sein, dass Terminabsprachen bei Ärzten
regelmäßig nur einen zeitgemäßen organisatorischen Behandlungsablauf
sicherstellen sollen, indes nicht dafür getroffen werden, um im Falle einer
Verspätung zum Termin Honoraransprüche auszulösen ( LG München, NJW 1984, 671,AG
Calw, NJW 1994, 3.015). Vorliegend ist das aber wegen der am 15.05.2001 zwischen
den Parteien getroffenen Verhandlungsvereinbarungen anders zu beurteilen. Mit
der Unterzeichnung dieser Behandlungsvereinbarung hat sich die Beklagte nämlich
ausdrücklich damit einverstanden erklärt, das sie im Falle ihres
unentschuldigten Nichterscheinens zu einem Termin das entgangene Honorar des
Klägers zu tragen hat. In der Behandlungsvereinbarung wurde die Beklagte
explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei der Praxis des Klägers um eine
solche handelt, die organisatorisch nach dem so genannten Bestellsystem geführt
wird.
Danach war der Beklagten bekannt, dass die vereinbarten Termine ausschließlich
für sie als Patientin reserviert wurden und insofern keine doppelte Vergabe von
Terminen an Patienten erfolgte. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger
der Beklagten die Erbringung seiner zahnärztlichen Leistungen für die
vereinbarten Termine ausdrücklich garantiert hat, folgt, dass im Unterschied zu
den Gepflogenheiten sonstiger Zahnarztpraxen, in denen entweder keine Termine
vergeben werden, die Patienten nur nach der Reihenfolge ihres Erscheinens
behandelt werden oder es zu einer Mehrfachvergabe von Terminen kommt und
Patienten gleichwohl über einen längeren Zeitraum im Wartezimmer verharren
müssen, dass der Kläger wegen der Exklusivität seiner Termine bei
Terminsvereinbarungen eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne
von § 296 BGB trifft ( vergleiche LG Konstanz , NJW 1994, 3.015 f.; AG Bad
Homburg, MDR 1994, 888, AG Bremen, NJW RR 1996, 818 f. sowie AG Rastatt NJW RR
1996, 817 f. – im letztgenannten Urteil wird entsprechende Überlegung allerdings
nur als obiter dictum ausgeführt).
Soweit die Beklagte die Exklusivität der Behandlungstermine des Klägers mit
Nichtwissen bestritten hat, ist dies gemäß § 138 Abs. 4 ZPO prozessual
unzulässig.
Die Beklagte muss selbst am besten wissen, welche Terminabsprachen sie mit dem
Kläger getroffen hat und was der Kläger ihr hierzu jeweils erklärt hat. Zudem
ist ihr Bestreiten insbesondere in Anbetracht der Behandlungsvereinbarung vom
15.05.2001 unzulässig, da die Beklagte mit ihrer Unterschrift die Bestätigung
dafür abgegeben hat, in Kenntnis davon zu sein, dass die vereinbarten
Arzttermine ausschließlich dem jeweiligen Patienten gewidmet sind.
Darüber hinaus kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass sie den
für den 25.04.2002 vereinbarten Termin rechtzeitig gegenüber dem Kläger abgesagt
hat. Dies gründet sich auf folgende Erwägungen: Zum einen hat die Beklagte den
Termin vom 25.04.2002 nicht frühzeitig genug im Sinne der am 15.05.2001
geschlossenen Behandlungsvereinbarung der Parteien abgesagt. In dieser
verpflichtet sich die Beklagte nämlich, vereinbarte Termine spätestens 48
Stunden vor ihrer Durchführung abzusagen. Dies war vorliegend nicht gegeben, da
die Beklagte unstreitig erst am 23.04.2002 etwa gegen 16.00 Uhr den Termin für
den 25.04.2002 um 8.30 Uhr abgesagt hat. Angesichts dieser Daten lagen zwischen
der Absage der Beklagten und dem bevorstehenden Termin keine 48 Stunden .
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Behandlungsvereinbarung in Bezug auf
Zahnersatzarbeiten sogar eine Absagefrist von 5 Arbeitstagen vorsieht. Unter
Berücksichtigung dessen, dass die Beklagten am 25.04.2002 solche
Zahnersatzleistungen durch den Beklagten erhalten sollte, ist ihre Absage auf
der Grundlage der Behandlungsvereinbarung erst recht nicht rechtzeitig erfolgt.
Insofern kann dahinstehen, ob auf die geschlossene Behandlungsvereinbarung vom
15.05.2001 die §§ 305 ff. BGB Anwendung finden. Selbst unterstellt, dass es sich
um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der vorgenannten Vorschriften
handelt, hat das Gericht jedenfalls in Bezug auf die Regelung , dass ein
Zahnarzttermin mindestens 48 Stunden vor ihrer Durchführung abzusagen sind,
keinen Anlass, an der Wirksamkeit dieser Klausel zu zweifeln.
Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen des Vorliegens einer
unangemessenen Benachteiligung des Patienten ist hierin nicht zu sehen. Die
Vereinbarung einer Absagefrist von 48 Stunden in allgemeinen
Geschäftsbedingungen zwischen Arzt und Patient für abgesprochene Langzeittermine
weicht nicht wesentlich vom Leitgedanken des § 621 Nr. 5 BGB ab. Zwar kann nach
dieser Vorschrift der Dienstberechtigte grundsätzlich jederzeit
Dienstverhältnisse kündigen, jedoch ist § 621 Nr. 5.2. Halbsatz BGB zu
entnehmen, dass auch auf die Interessen des Dienstverpflichteten gewisse
Rücksicht zu nehmen ist. Selbst wenn bei der Vereinbarung von Langzeitterminen
nicht stets eine vollständige oder hauptsächliche Inanspruchnahme des
Dienstverpflichteten im Sinne von § 621 Nr. 5 2. Halbsatz BGB anzunehmen sein
sollte, liegt jedenfalls eine erhebliche Inanspruchnahme vor, so dass die
Vereinbarung einer kurzen Kündigungsfrist – wie vorliegend 48 Stunden –
bezüglich ärztlicher Langzeittermine durch eine entsprechende AGB-Klausel von
dem Leitbild der gesetzlichen Regelung in § 621 Nr. 5 BGB, die im übrigen
einzelvertraglich auch uneingeschränkt abdingbar ist, nicht unangemessen
abweicht ( ebenso : AG Bremen, NJW RR 1996, 818 f. zu einer Absagefrist von 24
Stunden ) . Unter Anschluss an die vorgenannte Rechtsprechung hält das Gericht
auch eine Absagefrist von 48 Stunden in Anbetracht von § 621 NR. 5 2. Halbsatz
BGB nicht für eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten.
Zum anderen hält das Gericht die Absage der Beklagten vom 23.04.2002 auch nicht
für rechtzeitig, da der Klägervortrag als zutreffend unterstellt wird, dass die
Beklagte in dem Telefonat vom 23.04.2002 nach nochmaliger Belehrung durch den
Kläger sich doch noch damit einverstanden erklärte, den Termin vom 25.04.2002
wahrzunehmen. Zwar "konnte die Beklagte eine solche Zusage nicht bestätigen",
jedoch ist dieses einfache Bestreiten in Anbetracht des substantiierten
Sachvortrages des Klägers unbeachtlich. Für die Richtigkeit des klägerischen
Vorbringens spricht insbesondere das Schreiben, das der Kläger am 25.04.2002
unmittelbar nach der geplatzten Behandlung an die Beklagte verfasst hat ( Bl. 28
der Gerichtsakten).
In diesem führt der Kläger ausdrücklich auf, dass die Beklagte auch am 23.04.
den Termin vom 25.04. noch bestätigt habe. Gleichlautendes hat der Kläger auch
in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 29.09.2002 ausgeführt, in dem
er im einzelnen geschildert hat, wie es zu der abermaligen Zusage der Beklagten
zu dem Termin am 25.04.2002 gekommen ist.
Die Beklagte ist diesem substantiierten Sachvortrag nicht hinreichend entgegen
getreten, sondern sie hat sich lediglich auf die undeutliche Formulierung
beschränkt, sie könne eine entsprechende Zusage nicht bestätigen. Dies genügt
allerdings nicht, um das Vorbringen des Klägers in erheblicher Weise zu
erschüttern. Für den Umstand, dass die Beklagte tatsächlich eine entsprechende
Zusage gemacht hat, sprechen zudem die klägerseits vorgelegten Praxisunterlagen
( Bl. 7 f. der Gerichtsakten) . Aus ihnen ist ersichtlich, dass im Terminsbuch
des Klägers am 25.04.2002 tatsächlich ein Termin von 8.30 Uhr bis 10.30 Uhr für
die Beklagte freigehalten wurde. Weiter spricht für die Richtigkeit des
klägerischen Vorbringens das insgesamt als wankelmütig zu beurteilende Verhalten
der Beklagten . Die Beklagte hatte sich nämlich schon zuvor nicht ohne weiteres
für die medizinische Behandlung entscheiden können. Sie entschloss sich hierzu
erst nach entsprechender Bedenkzeit und vereinbarte entsprechend für den
25.04.2002 den exklusiven Behandlungstermin. Offenbar reute sie dies dann und es
erfolgte am 23.04.2002 eine erneute Absage. Diesbezüglich ist es nahe liegend ,
dass nach weiteren Telefonaten der Parteien die Beklagte dann doch zusagte, den
Termin am 25.04.2002 wahrzunehmen. Wenn die Beklagte tatsächlich nur wegen der
Krankheit ihres Kindes den Termin vom 23.04.2002 abgesagt haben will, so vermag
das Gericht nicht nachzuvollziehen, wieso die Beklagte auf das Schreiben des
Klägers vom 25.04.2002 und auf seine weiteren Anrufe, die unbestritten sind,
nicht reagiert hat.
Wenn die Beklagte tatsächlich die Behandlung, die sie zunächst vereinbart hatte,
tatsächlich noch gewollt hätte, so wäre es für sie ein Leichtes gewesen, mit dem
Kläger insoweit einen neuen Termin zur Nachholung des Zahnersatzes zu
vereinbaren. Die Tatsache, dass die Beklagte indes zu keiner Zeit mehr auf die
Nachfragen des Klägers reagiert hat, spricht dafür, dass sie die medizinische
Zahnersatzbehandlung, obwohl sie diese zugesagt hatte, tatsächlich nicht mehr
wünschte. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände ist jedenfalls das
einfache Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend, um den Vortrag des Klägers
zu entkräften, dass sie tatsächlich auch am 23.04. nach mehrmaligen Telefonaten
noch eine Zusage zum Termin gegeben hat.
Soweit die Beklagte darüber hinaus der Ansicht ist, ein Anspruch aus § 615 BGB
sei nicht gegeben, weil der Annahmeverzug ein Verschulden voraussetze, vermag
das Gericht sich dem nicht anzuschließen. Die Beurteilung , ob ein Annahmeverzug
vorliegt, geschieht ohne Rücksicht auf ein Verschulden ( Palandt, BGB, 62
Auflage § 615 , Randnummer 14) . Hintergrund hierfür ist, das der
Gläubigerverzug grundsätzlich nicht die Verletzung einer Rechtspflicht , sondern
vielmehr den Verstoß gegen eine Obliegenheit darstellt und somit einerseits
keine Schadensersatzpflicht auslöst, andererseits aber auch kein Verschulden
oder aber ein etwaiges Vertretenmüssen voraussetzt ( Palandt, BGB, 62. Auflage,
§ 293, Randnummer 1).
In Anbetracht dessen kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte den Termin beim
Kläger schuldhaft hat verstreichen lassen. Soweit die Behandlungsvereinbarung
vom 15.05.2001 in Verkennung der Rechtslage insofern ein schuldhaftes Versäumen
des Termins für einen Anspruch aus § 615 erfordert, hält das Gericht dies selbst
im vorliegenden Fall für gegeben. Angesichts des unstreitigen Angebots des
Klägers, das erkrankte Kind der Beklagten entweder in der Praxis oder aber zu
Hause bei der Beklagten durch eine Zahnarzthelferin betreuen zu lassen,
begründet auf Seiten der Beklagten jedenfalls im Falle der Ausschlagung eines
solchen Angebots und gleichwohl des Nichterscheinens im Termin ein Verschulden
der Beklagten zu mindestens in Form der Fahrlässigkeit. Mit seinem Angebot hat
der Kläger nämlich alles Zumutbare getan, um den vereinbarten Termin mit der
Beklagten durchzuführen und diese von etwaigen Ansprüchen unter dem
Gesichtspunkt des Annahmeverzuges frei zu stellen.
Schließlich entfällt der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auch nicht aus
dem Grunde, weil seine Geltendmachung gegen § 4 Abs. 5 b des Bundesmantelvertrag
für Zahnärzte verstößt. Zwar ist richtig, dass Kassenärzte grundsätzlich zur
Liquidierung gegenüber den Patienten nur auf der Grundlage einer schriftlichen
Vereinbarung berechtigt sind, jedoch ist nach Auffassung des Gerichts diese
Vorschrift grundsätzlich teleologisch dahin zu reduzieren auszulegen, dass nur
zahnärztliche Honoraransprüche aus erfolgten Behandlungen schriftlich vereinbart
werden müssen. Soweit es – wie vorliegend – um einen vertraglichen Anspruch
wegen einer Leistungsstörung geht, vermag das Schriftformerfordernis des § 4
Abs. 5 b Bundesmantelvertrag Zahnärzte grundsätzlich nicht einzugreifen. Diese
Vorschrift regelt nämlich keine Ansprüche, die aus Leistungsstörungen des
Vertragsverhältnisses erwachsen. Dies ist schon deshalb lebensfern, da ansonsten
jeder Kassenzahnarzt mit seinen Patienten eine schriftliche Vereinbarung für
sämtliche denkbaren Fälle der Leistungsstörung und hieraus resultierender
Ansprüche treffen müsste. So wäre es geradezu absurd, wenn sich ein
Kassenzahnarzt vor der Aufnahme der Behandlung schriftlich bestätigen lassen
würde, dass er Schadensersatzansprüche wegen eines Bisses seines Patienten nur
geltend macht, wenn dies ihm der Patient vorher schriftlich zusagt.
Abgesehen davon, dass § 4 Abs. 5 b des Bundesmantelvertrags für Zahnärzte
grundsätzlich nicht Ansprüche aus Leistungsstörungen im Vertragsverhältnis
betrifft, enthält darüber hinaus die Behandlungsvereinbarung vom 15.05.2001
tatsächlich die schriftliche Regelung zwischen den Parteien, dass sich die
Beklagte ausdrücklich dazu verpflichtet hat, im Falle ihres Nichterscheinens zu
einem vereinbarten Termin das Honorar des Klägers zu tragen. Warum diese
grundsätzliche Vereinbarung nicht dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 5 b
des Bundesmantelvertrags für Zahnärzte genügen soll, vermag das Gericht nicht
nachzuvollziehen. Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass sich ein
Kassenzahnarzt vor jeder konkreten Einzelbehandlung eines Patienten immer wieder
schriftlich zusichern lassen müsste, dass sämtliche in Betracht kommenden
Ansprüche wegen Leistungsstörungen im Vertragsverhältnis vom Patienten getragen
werden. Diese kaum praktikable und ebenso wenig sinnvolle Verfahrensweise wird
nach Auffassung des Gerichts nicht durch § 4 Abs. 5 b des Bundesmantelvertrages
für Zahnärzte gefordert.
Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch des Klägers indes nur auf den
ausgeurteilten Betrag. Gemäß § 615 Satz 2 muss der Kläger weitere Ersparnisse in
Höhe von 150,00 Euro anrechnen lassen. Dies gründet sich darauf, dass der Kläger
im Zeitraum von 8.30 Uhr bis 10.30 Uhr aufgrund des Nichterscheinens der
Beklagten zwei Stunden zur Verfügung hatte, die er zu seinen eigenen Zwecken
nutzen konnte. Zwar hat der Kläger keinen Ersatzpatienten für den fix
vereinbarten Termin organisieren können, jedoch entspricht es der
Lebenserfahrung, dass der Kläger die Zeit in der Praxis nicht hat ungenutzt
verstreichen lassen. Er war insofern im Stande, seine Zeit für Verwaltungs- oder
Abrechnungstätigkeiten zu nutzen. Gemäß § 287 ZPO schätzt das Gericht insofern
seine ersparten Aufwendungen infolge des Zeitgewinns von 2 Stunden auf 150,00
Euro, wobei es von einem Stundensatz des Klägers von 75,00 Euro ausgeht. Dem
gemäß war die geforderte Klagesumme um 150,00 Euro zu kürzen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 , 709 Satz 1 und 2
, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 1.443,69 Euro.