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Muss das Zeugnisverweigerungsrecht unter Angabe von Gründen erfolgen ? In jedem Fall sinnvoll! Im Bußgeldverfahren ist die Anerkennung der Geheimnisspähre anderer in noch stärkeren Maße als im Strafverfahren geboten, weil das Interesse an der Wahrheitsermittlung bei Ordnungswidrigkeiten nicht den hohen rang hat, wie bei Straftaten. Das muss in Grenzfällen berücksichtigt werden; aus diesem Grunde wird im Bußgeldverfahren ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO in Verbindung mit § 46 Abs.1 OWiG auch bei der Gefahr einer disziplinarrechtlichen oder berufsgerichtlichen Verfolgung oder ähnlichem anzuerkennen sein. Stößt die Ermittlung des Sachverhalts auf zu große Schwierigkeiten, so muss das Verfahren eingestellt werden. |
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