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0190-Anrufe nicht sittenwidrig!

AMTSGERICHT PADERBORN

Az.: 57 C 392/01

Verkündet am: 08.11.2001


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Paderborn nauf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2001 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 797,45 DM (i.W.: Siebenhundertsiebenundneunzig 45/100 Deutsche Mark) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet:

Der Beklagte kann die Rechnung der Klägerin auch insoweit nicht verweigern, als Entgeldansprüche aus Verbindungen zu 0190 Nummern verlangt werden. Die Klägerin ist lediglich Netzbetreiberin und stellt die Telefonleitungen lediglich zur Verfügung. Auch wenn man der Meinung ist, dass Verträge über Telefonsex gegen § 138 BGB verstoßen, betrifft es nicht Verträge der Telekom, die lediglich die Inanspruchnahme von Telefonsex ermöglicht. Insoweit besteht Vergleichbarkeit mit Bordellpachtverträgen (hierzu BGHZ 63, 365, 366 f) oder Anzeigenaufträgen über Werbung für Telefonsex (hierzu OLG Stuttgart NJW 89, 2008/99). Diese sind aber nicht sittenwidrig (a.a.O.). Bei den Telekom vermittelten 0190 Nummern kommt hinzu, dass diese nicht allein Telefonsex anbieten, sondern eine Vielzahl anderer Verbindungen umfassen.

Den Telefonkunden steht es frei, die Nummern zu wählen. Allein die Möglichkeit, diese Nummern zu wählen, macht entsprechende Verträge mit der Telekom nicht sittenwidrig.

Der Hinweis des Beklagten; bei dem Telefongespräch hätte erkannt werden können, dass es sich um einen 11-jährigen Jungen handelt, kann gegenüber der Telekom nicht angeführt werden. Die Telekom hat keine Möglichkeit, die Möglichkeit von Gesprächen Minderjähriger auszuschließen. Entscheidend ist hier die Verantwortlichkeit der Eltern. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 11 ZPO.

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