Amtsgericht Diez
Az: 3 C 485/01
Urteil vom 26.04.2002
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht in Diez im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO am 26.4.2002 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 42,70 Euro (83,51 DM) nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d:
Vom Abfassen eines Tatbestandes wird gem. §§ 313 a As. 1, 495 a ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet und war nur hinsichtlich des Zinsbeginns teilweise abzuweisen.
Den Kläger steht gegen die Beklagte ein abgetretener Schadensersatzanspruch ihrer Mandantin aus dem Verkehrsunfall vom 18.7.2001 in Kalkofen gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVers.G, 398 BGB zu. Dieser Schadenersatzanspruch umfasst die auch die Erstattung der bei dem Prozessbevollmächtigten erwachsenen Gebühren nach der BRAGO. Diese Gebühren haben die Kläger gemäß ihrer Kostenrechnung vom 30.10.2001 (Bl. 18 d.A.) mit 432,45 DM in Rechnung gestellt. Hierauf hat die Beklagte einen Betrag von insgesamt 348,94 DM gezahlt. Der noch verbleibende Restbetrag i. H. v. 83,51 DM steht den Klägern nach Auffassung des Gerichts ebenfalls zu.
Strittig war zwischen den Parteien insoweit lediglich, ob eine 7,5/10 oder eine 8,5/10 Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Ziff. 1 verlangt werden kann. Nach dem Ergebnis des von dem Gericht insoweit gem. § 12 Abs. 2 BRAGO eingeholten Gutachtens der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ist die vorliegend geltend gemachten 8,5/10 Gebühr nicht zu beanstanden. Zwar ist die sogenannte Mittelgebühr von 7,5/10 die „an sich“ verdiente Gebühr für diesen vorliegenden Einzelfall. Ein Zuschlag i. H. v. bis zu 20 % kann jedoch nicht als unbillig angesehen werden, § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO. Rechnerisch ergibt sich somit, dass die Erhöhung der ansonsten festzusetzenden Mittelgebühr um 1/10 eine Steigerung von knapp 14 % darstellt und sich somit noch innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens bewegt.
Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung geht vorliegend ins Leere, da es bereits an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. Hinsichtlich des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs sind nämlich nicht die Kläger, sondern vielmehr ihre Mandanten bzw. ihr Mandant aus dem damaligen Schadensfall Schuldner. Die Zahlung mittelbar an die Kläger als Prozessbevollmächtigte stellte nämlich lediglich eine Zahlungserleichterung dar, während der Anspruch an sich der Mandantin bzw. dem Mandanten als Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall zustand, der auch die Erstattung der bei dem Prozessbevollmächtigten erwachsenen Gebühren nach der BRAGO beinhaltete.
Der Zinsanspruch erfolgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 ab Rechtshängigkeit. Ein Zinsbeginn bereits ab dem 9.11.2001 wie von den Klägern geltend gemacht ist vorliegend nicht ersichtlich. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Rechtssache nämlich keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dies folgt daraus, dass vorliegend eine Rahmengebühr geltend gemacht wird und die Frage der insoweit an sich verdienten Gebühr immer eine Frage des Einzelfalles bleibt. Auch die Voraussetzung des § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO sind nicht gegeben, da in dieser Frage bereits eine gefestigte Rechtsprechung und auch Literaturmeinung herrscht, der sich das hier eingeholte Gutachten angeschlossen hat.