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Wirksamkeit von Haftungsklausel in AGB eines Bäderbetriebs

LG Gera – Az.: 4 O 637/18 – Urteil vom 28.02.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.500,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 – Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung geltend.

Bei der Klägerin handelt es sich um einen gemeinnützigen Verbraucherschutzverein, der gerichtsbekannt in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen ist.

Die Beklagte ist Betreiberin der …. Zur Regelung der vertraglichen Benutzungsbeziehungen mit ihren ca. 100.000 Besuchern pro Jahr verwendete die Beklagte vormals eine Haus- und Badeordnung (HBO). Diese enthielt bis November 2013 folgende Klausel:

“ § 3 Haftung

3. bei Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag erhoben, der lediglich den Materialwert des verlorenen Chips und den entgangenen Gewinn beinhaltet. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge übersteigt die Pauschale den zu erwartenden Schaden nicht. Dem Badegast wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.“

Wegen der Verwendung dieser Klausel mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 20.11.2013 ab. Er machte geltend, die Klausel sei unwirksam, weil sie unklar sei, da der Badegast nicht erkennen könne, wie hoch die zu zahlende Pauschale sei, weil sie eine verschuldensunabhängige Haftung des Badegastes für den Verlust von Gegenständen begründe (§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB) und weil sie unangemessen sei, da sie einen Anspruch auf eine einheitliche Pauschale für den Verlust unterschiedlicher Gegenstände mit ganz verschiedenem Wert begründe.

Die Beklagte gab mit Schreiben vom 09.12.2013 vorab per Fax und mit Schreiben vom 13.12.2013 im Original eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, es ab sofort zu unterlassen, in Haus- oder Badeordnungen sowie anderen die Nutzung von Freizeit- und Saunabädern regelnden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern die oben wiedergegebene oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klausel zu berufen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtete sich die Beklagte zu einer Zahlung in Höhe von 4.500,00 Euro an den Kläger.

Bei einer Kontrolle am 05.04.2018 fragte ein Mitarbeiter des Klägers als Badegast am Tresen der Beklagten, ob es eine Haus- und Badeordnung gebe und er diese einsehen könne; daraufhin übergab ihm ein Mitarbeiter der Beklagten eine Haus- und Badeordnung vom April 2016 aus einem Tresenschrank, die folgende Klausel enthielt:

“ 3 Haftung

Wirksamkeit von Haftungsklausel in AGB eines Bäderbetriebs
(Symbolfoto: Von Halfpoint/Shutterstock.com)

4. Bei Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln inkl. Datenträgern des Zahlungssystems werden die Kosten der Ersatzbeschaffung dem Badegast berechnet. Ebenso der Verlust von Leihsachen. Hinsichtlich möglicher Aufbuchungen auf dem Chip wird der Betrag über das Kassensystem festgestellt und dem Gast nach Feststellung in Rechnung gestellt. Sollten sich die Gegenstände wieder einfinden bevor Ersatz geschaffen wurde(,) erhält der Gast den gezahlten Betrag zurück.“

Der Kläger forderte die Beklagte mit Telefax vom 02.05.2018 auf, die Verwendung der Klausel in § 3 Abs. 4 der HBO vom April 2016 zu unterlassen und eine Vertragsstrafe nach der Unterlassungserklärung vom 09.12.2013 in Höhe von 4.500,00 Euro bis zum 16.05.2018 zu zahlen.

Die Beklagte räumte mit Schreiben vom 16.05.2018 die Erstellung der neuen Klausel ein, lehnte eine Haftung dem Grunde nach aber ab und bot eine Einigung an.

Eine außergerichtliche Einigung kam letztlich nicht zustande.

Der Kläger ist der Ansicht, die Klauseln seien hinsichtlich der verschuldensunabhängigen Haftung des Badegastes bei Verlust der genannten Gegenstände inhaltsgleich und auch verwendet worden, weshalb die strafbewehrte Unterlassungserklärung zum Tragen komme und die vereinbarte Strafe fällig sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.500,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 – Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.05.2018 zu zahlen.

Hilfsweise beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Sauna- und Freizeitbädern gegenüber Verbrauchern nachfolgend kursiv gedruckte oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung entsprechender Verträge auf eine solche Klausel zu berufen:

„Bei Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln inkl. Datenträgern des Zahlungssystems werden die Kosten der Ersatzbeschaffung dem Badegast berechnet. Ebenso der Verlust von Leihsachen. Hinsichtlich möglicher Aufbuchungen auf dem Chip wird der Betrag über das Kassensystem festgestellt und dem Gast nach Feststellung in Rechnung gestellt. Sollten sich die Gegenstände wieder einfinden bevor Ersatz geschaffen wurde, erhält der Gast den gezahlten Betrag zurück.“

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe sich hinsichtlich der neuen Klausel anwaltlich beraten lassen und ist der Ansicht, falls überhaupt ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen sollte, habe sie zumindest schuldlos gehandelt. Sie habe die Klausel bzw. die Haus- und Badeordnung auch nicht verwendet, weil in keinem Vertrag und auch sonst nicht frei zugänglich Bezug auf die Haus- und Badeordnung genommen werde. Darüber hinaus beinhalte die neue Klausel gerade keine verschuldensunabhängige Haftung des Badegastes, weil sie nur für den Fall einer Haftung deren Berechnung regele. Letztlich greife die Unterlassungserklärung auch deshalb nicht, weil es sich nicht um „die Klausel“ handele, sondern die neue Klausel nur noch teilweise inhaltsgleich mit der alten Klausel sei. Für diesen Fall (Teile der Klausel) enthalte die Unterlassungserklärung aber keine Regelung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte, insbesondere die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 28.02.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.500,00 Euro aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten vom 09.12.2013, weil die Beklagte gegen ihre Verpflichtung aus dieser Erklärung verstoßen hat, indem sie einem Mitarbeiter des Klägers am 05.04.2018 die Haus- und Badeordnung in der Fassung von April 2016 vorlegte bzw. die Haus- und Badeordnung für solche Zwecke bereit hielt.

1. Im Kern regeln sowohl die alte als auch die neue Klausel eine verschuldensunabhängige Haftung des Badegastes bei Verlust von Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen. Insoweit sind die Klauseln auch inhaltsgleich, da der zu unterlassende Rechtsverstoß mit der neuen Klausel im Kern fortgesetzt wird.

Die Klausel „3 Haftung 4. Bei Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln inkl. Datenträgern des Zahlungssystems werden die kosten der Ersatzbeschaffung dem Badegast berechnet. Ebenso der Verlust von Leihsachen. Hinsichtlich möglicher Aufbuchungen auf dem Chip wird der Betrag über das Kassensystem festgestellt und dem Gast nach Feststellung in Rechnung gestellt. Sollten sich die Gegenstände wieder einfinden bevor Ersatz geschaffen wurde(,) erhält der Gast den gezahlten Betrag zurück.“ ist im Hinblick auf die verschuldensunabhängige Haftung im Falle eines Verlustes der aufgezählten Gegenstände inhaltsgleich mit der von der Unterlassungserklärung betroffenen Regelung. Auch in dieser war eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Beklagten im Falle des Verlustes dieser Gegenstände geregelt. Mit Schreiben vom 20.11.2013 hatte der Kläger unter den Ausführungen zu 2 b) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine verschuldensunabhängige Haftung des Badegastes einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt und die Klausel darum nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist. Die Beklagte musste also davon ausgehen, dass die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung jede Verwendung einer verschuldensunabhängigen Haftung für den Verlust bestimmter Gegenstände umfasst.

Anders als die Beklagte meint, regelt die streitgegenständliche Klausel auch nicht nur die Art der Schadensberechnung im Falle einer Haftung dem Grunde nach. Dieses Verständnis lässt sich für einen verständigen, objektiven Dritten der Regelung nicht entnehmen. Vielmehr muss dieser die Regelung so verstehen, dass er in jedem Fall des Verlustes eines der aufgezählten Gegenstände die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen hat, gleich ob der Verlust verschuldet oder unverschuldet entstanden ist. Dies gilt umso mehr, als im Falle von Auslegungszweifeln eine Klausel in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung Gegenstand der Kontrolle ist (Staudinger/Peter Schlosser (2013) UKlaG § 1, Rn. 11 und § 305c Rn 108 ff).

Bereits die Überschrift „Haftung“ lässt erkennen, dass im Folgenden ein Einstehenmüssen des Badegastes für nachfolgend geregelte Fälle dem Grunde nach vereinbart werden soll. Eine Beschränkung allein auf die Berechnung der Höhe für den Fall eines Einstehenmüssens dem Grunde nach enthält die Klausel nicht. Auch aus der Formulierung „wird dem Badegast berechnet“ statt wie zuvor „wird erhoben“ lässt nicht den Schluss zu, hier solle dem Badegast eine bloße Berechnung vorgelegt werden, vielmehr muss er eine Rechnungslegung/Inrechnungstellung erwarten. Die sich anschließende Regelung „sollten sich die Gegenstände wieder einfinden bevor Ersatz geschaffen wurde(,) erhält der Gast den gezahlten Betrag zurück.“, verdeutlicht, dass auch die Beklagte bei Formulierung dieser Klausel davon ausging, dass der berechnete Betrag vom Badegast auch gefordert und gezahlt wird. Dass dies in unverschuldeten Fällen nicht erforderlich wäre, weil keine Zahlungspflicht des Badegastes bestünde, ist auch hier nicht erwähnt.

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Auch der Einwand der Beklagten, bei der neuen Formulierung zur Haftung des Badegastes handele es sich nicht um „die Klausel“ aus der von der Unterlassungserklärung betroffenen Haus- und Badeordnung, da sie insgesamt nicht den gleichen Regelungsinhalt habe und Teilklauseln nicht von der Unterlassungserklärung umfasst seien, dringt nicht durch. Jeder inhaltlich selbständige Klauselteil ist zusammen mit dem dazugehörigen Lebenssachverhalt tauglicher Gegenstand der Verbandsklage, für deren Zulässigkeit es nicht darauf ankommt, aus welchen rechtlichen Gesichtspunkten die Unwirksamkeit hergeleitet wird (Staudinger/Peter Schlosser (2013) UKlaG § 1, Rn. 11; Teske EWiR 1992, 417 f). Äußerlich einheitliche, sprachlich zusammengefasste, aber inhaltlich teilbare Klauseln sind daher in ihren unwirksamen Teilen zum Gegenstand des Angriffes zu machen (BGH NJW 1982, 178; Staudinger/Peter Schlosser (2013) UKlaG § 1, Rn. 11). In beiden Klauseln wird die Haftung im Falle des Verlustes bestimmter Gegenstände geregelt, wobei beide Klauseln in unzulässiger Weise eine verschuldensunabhängige Haftung des Badegastes beinhalten. Insoweit handelt es sich um selbstständige Klauselteile, die von den jeweiligen weiteren Regelungen getrennt betrachtet und angegriffen werden können.

2. Die Klausel fand auch Verwendung in einer Haus- und Badeordnung der Beklagten.

Unstreitig ist die streitgegenständliche Klausel Bestandteil der Haus- und Badeordnung der Beklagten. Die Haus- und Badeordnung stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB dar.

Für die Frage, ob die Klausel verwendet wurde, kommt es nicht darauf an, ob diese Klausel als AGB gemäß § 305 BGB auch wirksam in die Vertragsbeziehungen eingebunden wurde, sondern ob diese im Sinne des § 1 UKlaG Verwendung fand.

Auch um Vertragsabwicklung auf der Grundlage unwirksamer AGB bekämpfen zu können, bedarf es einer Erweiterung des Begriffs des Verwenders gegenüber der Begriffsbestimmung in § 305 BGB. Es ist rechtsstaatlich erträglich, einen Begriff in einem Gesetz nach der von diesem Gesetz unternommenen Zielsetzung etwas weiter oder enger auszulegen, als der Definition in einem anderen Gesetz entspricht (Staudinger/Peter Schlosser (2013) UKlaG § 1, Rn. 20a).

Der Inhalt der Unterlassungspflicht geht beim Verwender dahin, die Verwendung inhaltlich identifizierter AGB zu unterlassen. Gegen diese Verpflichtung verstößt er nicht nur durch den Abschluss von Verträgen auf ihrer Grundlage, sondern in jeder Form, in der er mit den Bedingungen auf dem Markt auftritt (Staudinger/Peter Schlosser (2013) UKlaG § 1, Rn. 21).

Daher ist der Begriff „verwendet“ in § 1 UKlaG weiter als jener, der die Tätigkeit des „Verwenders“ in § 305 Abs 1 BGB beschreibt. Der Erfolg der Klage nach dem UKlaG setzt nur voraus, dass der als Verwender in Anspruch Genommene Anstalten gemacht hat, das Bedingungswerk einem Vertragsschluss zu Grunde zu legen oder jedenfalls auf dem Markt in einer Weise aufgetreten ist, die seinen Willen bekundet, auf der Grundlage bestimmter AGB vorzugehen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1563 – „Aufreißen der Verpackung verpflichtet zum Kauf“; Staudinger/Peter Schlosser (2013) UKlaG § 1, Rn. 19).

Nach herrschender Meinung ist nämlich auch eine „Erstverwendungsgefahr“ anspruchsauslösend. Dies folgt, wie das erkennende Gericht ebenfalls meint, bereits aus dem Zweck des Gesetzes, unwirksame Bedingungen möglichst frühzeitig vom Verkehr fernzuhalten, um es gar nicht erst zu Vertragsschlüssen unter ihrer Einbeziehung kommen zu lassen (Staudinger/Peter Schlosser (2013) UKlaG § 1, Rn. 20a; BGH NJW 1981, 979, 980; MünchKommZPO/Micklitz Rn 26; Wolf/Lindacher Rn 37; nahezu allgM s auch § 305 BGB Rn 33).

Eine solche Erstverwendung liegt in der Übergabe der Haus- und Badeordnung (HBO) durch die Beklagte an den Badegast am 05.04.2018. Auch wenn die Beklagte dem Badegast die Haus- und Badeordnung erst auf dessen Nachfrage vorgelegt hat, hat sie durch das Bereithalten und Vorlegen zum Ausdruck gebracht, dass sie die Regelungen der HBO als gültigen Vertragsbestandteil erachtet und sich auf diese gegebenenfalls berufen wird. Sie ist dadurch mit den in der HBO enthaltenen Bedingungen auf dem Markt in einer Weise aufgetreten, die dem Badegast suggeriert, die Beklagte betrachte diese AGB als Bestandteil des Nutzungsvertrages. Allein, dass die Beklagte die HBO für derartige Zwecke der Nachfrage oder evtl. auch für Streitfälle am Tresen bereit hält, lässt ihre Absicht erkennen, diese gegenüber den Badegästen auch geltend zu machen. Vorliegend wurde die HBO durch Vorlage an den Gast jedoch sogar direkt verwendet.

3. Die Beklagte hat der Unterlassungserklärung schuldhaft, mindestens nämlich fahrlässig zuwidergehandelt.

Gemäß § 280 Abs. S. 1 BGB wird dies bereits gesetzlich vermutet.

Nach § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wobei fahrlässig handelt (Abs. 2), wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Die Beklagte trägt vor, sie habe sich hinsichtlich der Formulierung anwaltlich beraten lassen. Für diese Behauptung ist sie darlegungs- und beweisbelastet. Zu der Beratung hat sie nicht substantiiert vorgetragen (wann, bei wem, mit welchem Ziel, worüber genau) und auch keinen Beweis angeboten. Allerdings müsste sie sich eine fehlerhafte Beratung durch einen Rechtsanwalt gemäß § 278 BGB auch zurechnen lassen. Darüber hinaus erscheint es auch für einen juristischen Laien ohne weiteres erkennbar, dass auch die neue Klausel über die Haftung beim Verlust bestimmter Gegenstände keine Einschränkung dahingehend enthält, dass dieser Verlust auf Verschulden des Badegastes zurückzuführen sein muss.

Die Beklagte hat die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt und die Verwendung der zu unterlassenden Klausel mindestens fahrlässig herbeigeführt.

4. Da ein Verstoß der Beklagten gegen die von ihr abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 09.12.2013 vorliegt, hat diese die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 4.500,00 Euro an den Kläger zu zahlen.

II.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 4.500,00 € festgesetzt.

 

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