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Mangelhafte Fahrzeugreparatur – Anspruch auf Schadensersatz

LG Köln – Az.: 6 S 153/15 – Urteil vom 11.08.2016

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.05.2015, Az. 142 C2 141/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

– von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen –

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Beträge aus den Rechnungen vom 17.01.2013 i.H.v. 952,76 EUR (Anl. K6, Bl. 12) und vom 29.01.2013 i.H.v. 941,04 EUR (Anl. K7, Bl. 14), gesamt 1.593,80 EUR gemäß §§ 631, 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB.

Danach kann beim Vorliegen eines Werkvertrages der Besteller Schadensersatz verlangen, wenn die Werkleistung mangelhaft ist und der Besteller dem Unternehmer ergebnislos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

a) Es liegen drei Aufträge vor:

15.03.2011: „Kunde beanstandet: Schaltung ruckelt beim Einlegen des Ganges“

27.04.2011: „Kunde beanstandet: Schaltung zu hart, prüfen und instandsetzen“

24.05.2011: „Kunde beanstandet: Schaltung hakt und Gänge werden lautstark eingelegt, war schon deswegen mehrmals bei uns“

Bei diesen Aufträgen zur Prüfung und Reparatur handelt es sich um werkvertragliche Vertragsverhältnisse. Es sollte geprüft werden, ob das Fahrzeug reparaturbedürftig ist, und diese Reparatur dann durchgeführt werden.

b) Das Vorliegen einer mangelhaften Reparaturleistung ist jedenfalls anläßlich der Beanstandung am 24.05.2011 zu bejahen.

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Eine mangelhafte Reparaturleistung liegt vor, wenn die Reparatur nicht sach- und fachgerecht durchgeführt worden ist. Im Rahmen der Durchführung eines Reparaturauftrages ist seitens des Unternehmers auch zu prüfen und zu untersuchen, wie ein Weg gefunden werden kann, um von dem Kunden geschilderte Beanstandungen zu beseitigen.

Unstreitig ist damals der Kupplungsaktuator nicht ausgetauscht worden. Unstreitig hat die Beklagte mit dem Kläger auch nicht einmal darüber gesprochen, ob möglicherweise dem Verschleiß unterliegende Bauteile der Kupplung ausgetauscht werden sollten. Dies stellt nach Auffassung der Kammer keine sach- und fachgerechte Durchführung des Auftrages des Klägers dar.

Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, daß die Einstellung des Kupplungsaktuators zum damaligen Zeitpunkt fachlich grundsätzlich nicht zu beanstanden gewesen sei. Nachdem der Kläger aber bereits zum dritten Mal bei der Beklagten gewesen sei, hätte darauf geschlossen werden können, daß es allein mit dem Einstellen des Kupplungsaktuators nicht getan wäre. Auch in der mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht hat der Sachverständige dargelegt, daß bei der damals gegebenen Kilometer- bzw. Laufleistung es durchaus üblich sei, daß eine bloße Einstellung vorgenommen werde, dies sei auch herstellerseits so vorgesehen. Es bleibe dann aber dabei, daß Verschleiß bereits vorliege. Im vorliegenden Fall sei es ist jedoch klar, daß das Einstellen allein nicht zum Erfolg geführt hätte und damit auch nicht mehr ausreichend gewesen sei. Auch wenn zum damaligen Zeitpunkt bei optischer Betrachtung keine Fehler an den Bauteilen zu erkennen gewesen wären, hätten die Mitarbeiter aber die Problematik um einen erhöhten Verschleiß nicht unberücksichtigt lassen dürfen.

Mangelhafte Fahrzeugreparatur - Anspruch auf Schadensersatz
(Symbolfoto: Minerva Studio /Shutterstock.com)

Die Beklagte hätte im Rahmen eines ordnungsgemäß ausgefüllten Reparaturauftrages also jedenfalls mit dem Kläger Rücksprache halten müssen, ob dieser zur Beseitigung seiner Beanstandungen einen Austausch der verschleißrelevanten Bauteile beauftragen wolle. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wäre zu diesem Zeitpunkt die Erneuerung aller Bauteile der Kupplung, nämlich Kupplungsaktuator, Ausrückhebel, Drucklager, Druckplatte und Mitnehmerscheibe, jedenfalls bereits angezeigt gewesen. Es hätte dann dem Kläger oblegen, zu entscheiden, ob er die Beanstandungen weiterhin hinnehmen wolle, so daß damit ein irgendwann erforderlich werdender Austausch der verschleißrelevanten Teile noch hinauszögern würde, oder ob er sich für eine Erneuerung zum jetzigen Zeitpunkt entschieden hätte. Unstreitig ist, daß der Kläger zum damaligen Zeitpunkt die Kosten für die Maßnahme, die der Kläger dann Anfang 2013 mit 641,04 EUR vergüten mußte, wegen des Bestehens einer Garantie nicht selber hätte tragen müssen. An diese Feststellung des erstinstanzlichen Urteils ist das Berufungsgericht nach § 314 ZPO gebunden. Insoweit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger sich zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht entschieden hätte, den Austausch der Verschleißteile zu beauftragen. Daß dem Kläger damals wegen Bestehens einer Garantie keine eigenen Kosten entstanden wären, ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils dargelegt, die Ausführungen im Urteil sind für das Berufungsgericht maßgeblich. Soweit die Beklagte, die die Feststellungen im Urteil auch nicht angegriffen hat, zur Begründung der Berufung vorträgt, daß sie dann dem Kläger die Kosten für den Kupplungsaustausch in Rechnung gestellt hätte, da aus der kaufrechtlichen Sachmängelhaftung sich ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch die Beklagte nicht ergeben hätte (und es sich damit um Sowiesokosten handele), kann sie damit jedenfalls nicht die tatbestandlichen Feststellungen zu Fall bringen. Ferner übersieht die Beklagte hier, daß es nicht um etwaige Nachbesserungsrechte basierend auf Mängel des Fahrzeuges bei Übergabe aus dem ebenfalls zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über das Fahrzeug geht. Darauf stellen weder der Kläger noch das Amtsgericht ab. Vielmehr liegen hier eigenständige Reparaturaufträge vor, mithin eigenständige Werkverträge, aus denen werkvertragliche Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden. Soweit die Beklagte möglicherweise auf Geltendmachung eines Werklohns „kulanterweise“ verzichtet hat, ändert dies daran nichts.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 14.07.2016 darauf abgestellt hat, daß die von dem Kläger geschilderten Beanstandungen für dieses Fahrzeug typisch seien und auch ein Austausch der Verschleißteile zum damaligen Zeitpunkt überhaupt keine Veränderung gebracht hätte, handelt es sich dabei – in dieser Form – um neuen Vortrag. Dieser Vortrag ist allerdings auch unerheblich. Es ändert nichts daran, daß der Sachverständige dargelegt hat, daß zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls ein Austausch der Verschleißteile eine mit dem Kläger zu thematisierende Maßnahme gewesen wäre. Vor dem Hintergrund, daß dem Kläger unstreitig für diese Maßnahmen keine Kosten entstanden wären, ist – mangels anderweitigen Vortrags – auch davon auszugehen, daß der Kläger diesen Austausch dann auch beauftragt hätte.

Soweit die Beklagte ferner ausführt, daß dies darauf hinausliefe, einen Kunden dahingehend zu beraten, ein Teil insgesamt auszutauschen, was aus ihrer – der Beklagten – Sicht doch noch völlig funktionsfähig sei, so verkennt die Beklagte, daß hier es lediglich darum geht, einen Kunden über die Möglichkeit dieses Austausches zunächst einmal zu informieren. Es ist dann dem Kunden überlassen, ob er sich insbesondere unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten dazu entschließt, ob er diese Maßnahme tatsächlich durchführen läßt. Wenn ein Kunde eine Symptomatik beanstandet, gehört es ebenso zu den werkvertraglichen Hauptpflichten, zu prüfen, woran dies liegt oder liegen könnte, dem Auftraggeber Lösungswege vorzuschlagen und mit ihm zu beraten, und diese dann – nach entsprechender Anweisung – auch durchzuführen.

c) Grundsätzlich muß bei einer mangelhaft durchgeführten Werkleistung der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Das ist hier nicht erfolgt. Diese ist jedoch nach § 281 BGB u.a. entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches rechtfertigen oder gemäß § 636 BGB wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

Nach dem letzten Werkstattbesuch im Mai 2011 hat der Kläger gegenüber der Beklagten Probleme an der Schaltung nicht mehr beanstandet. Im Januar 2013 ist es dann zu dem Getriebeschaden gekommen. Unstreitig erhielt der Kläger erst dann Kenntnis davon, daß der Kupplungsaktuator auszutauschen war. D.h., dieser eingetretene Schaden hätte durch ein Nacherfüllungsverlangen überhaupt nicht mehr beseitigt werden können. In diesem Fall ist gemäß § 281 BGB die Fristsetzung entbehrlich, weil die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches gerechtfertigt ist (vgl. Palandt/Grüneberg, § 281 Rn. 15).

d) Dem Kläger ist durch die nicht sach- um fachgerechte Reparaturleistung der Beklagten der streitgegenständliche Schaden entstanden.

(1) Dem Kläger mußte im Januar 2013 641,04 EUR für den Austausch des Aktuators selber zahlen. Diese Kosten hätte er im Frühjahr 2011 nicht selber tragen müssen; unstreitig wären die Kosten für den Austausch dieses Verschleißteils zu diesem Zeitpunkt durch eine Garantie abgedeckt gewesen.

Daß – auch bei erfolgtem Austausch im Frühjahr 2011 – im Januar 2013 etwa erneut diese Kosten für den Kläger angefallen wären, trägt die Beklagte nicht vor.

(2) Ferner hat der Beklagte 952,76 EUR gemäß Rechnung vom 17.01.2013 für die Reparatur des eingetretenen Getriebeschadens aufwenden müssen.

Die Reparaturaufträge an die Beklagte im Frühjahr 2011 bezogen sich nicht auf einen solchen Getriebeschaden, so daß hier die vorgenannte Problematik um eine etwaige Garantie nicht greift. Von der Beklagten jedenfalls nicht bestritten ist aber, daß dieser Getriebeschaden nicht eingetreten wäre, wenn der Kupplungsaktuator vor Eintritt des Getriebeschadens im Januar 2011 ausgetauscht worden wäre. Damit besteht auch insoweit ein kausaler Schaden.

Zwar hat der Kläger unstreitig in den Jahren 2012 und 2013 Inspektionen nach Herstellervorgaben nicht durchgeführt. Dies begründet indes auch kein etwaiges Mitverschulden des Klägers, für das die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig wäre. Denn in dem Unterlassen von Inspektionen liegt kein schadensrelevantes Mitverschulden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die den Kläger zu Einhaltung der vom Hersteller vorgesehenen Inspektionstermine verpflichtet hätte, besteht nicht. Auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen läßt sich eine solche Handlungspflicht nicht ableiten, § 254 Abs. 1 BGB greift insoweit nicht ein (OLG, Urteil vom 08.09.2005, Az. 28 U 60/05 – Rn. 15 zitiert nach juris). Dass für den Kläger eine vertraglich übernommene Pflicht gegenüber der Beklagten bestanden hätte, das Fahrzeug regelmäßig inspizieren zu lassen, ist nicht ersichtlich. Überdies würde dies auch lediglich eine Obliegenheit des Käufers darstellen, deren Verletzung zwar zu einem Verlust der die gesetzlichen Regelungen übersteigenden vertraglichen Gewährleistungsansprüche führen kann, aber gerade keine Handlungspflichten begründet, die schadensrechtliche Relevanz besitzen (ebd., Rn. 13).

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt.

Die Rechte wegen mangelhafter Werkleistung verjähren gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt gemäß Abs. 2 mit der Abnahme. Die Abnahme bei einer Autoreparatur erfolgt im Regelfall mit Bezahlung der Rechnung und Entgegennahme des Fahrzeuges. Ausweislich der Rechnung über den letzten Reparaturauftrag geschah dies am 24.05.2011. Die Klage ging ein am 23.05.2013 und wurde am 20.06.2013 zugestellt. Damit erfolgte die Zustellung noch „demnächst“ im Sinne des § 167 BGB, so daß auf den Eingang der Klage in unverjährter Zeit am dann 20.05.2013 abzustellen ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert für die Berufung: 1.593,80 EUR

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