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Provision für Vermittlung von zwei Grundstücken

LG Frankenthal – Az.: 2 HK O 7/16 – Urteil vom 11.08.2016

1. Die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 67.809,82 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 15.Januar 2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Provision für die Vermittlung von zwei Grundstücken in Karlsruhe-Grötzingen gemäß ihren Rechnungen vom 28.Dezember 2015 über den Betrag von 31.202,45 € (Anlage K 6 = B. 79 d.A.) und über den Betrag von 36.607,38 € (Anlage K 8 = Bl. 120 d.A.) in Anspruch.

Sie stützt sich dabei u.a. auf eine Vereinbarung der Klägerin mit der Beklagten zu 1), deren Komplementärin die Beklagte zu 2) ist, datiert auf den 12.Mai 2015 (Anlage K 1 = Bl. 7 d.A.). Dort ist unter Ziff. 4 festgehalten, dass die Klägerin „vom Verkauf des jeden einzelnen, von Ihr veräußerten, Hauses 5% netto Provision, bez. Auf den vollen Verkaufspreis laut Expose“ bekommt.

Hintergrund dieser Vereinbarung war, dass die Klägerin ein Abrissobjekt in Karslruhe-Grötzingen aquiriert hatte. Auf dem betreffenden Grundstück wollte die Beklagte zu 1) zwei Doppelhaushälften gemäß von ihr zu erstellenden Plänen errichten und diese verkaufen. Zum Zwecke der Veräußerungen wurden betreffend beide Objekte Exposés erstellt (Anlagen K 2 = Bl. 8 – 21 d.A. und K 3 = B. 22 – 35 d.A.), mit denen die noch zu bauenden Häuser für Preise von 550.000 € bzw. 595.000 € angeboten wurden.

Am 29./30.Juni 2015 schlossen die Klägerin und die Beklagte einen Kooperationsvertrag (Anlage 1 = Bl. 156 – 158 d.A.), dessen Bedeutung zwischen den Parteien streitig ist.

Mit notariellem Kaufvertrag und Werkvertrag des Notars Dr. B in Ludwigshafen am Rhein vom 31 .Juli 2015 – UR-Nr. 968/2015 (Anlage K 4 = Bl. 36 – 721 d.A.) verkaufte die Eigentümerin des zwischenzeitlich in zwei Teile geteilten Grundstücks eine Teilfläche für 194.411,08 € an die Eheleute C und verpflichtete sich die Beklagte zu 1), auf diesem Grundstück eine Doppelhaushälfte für 330.000,00 € zu errichten.

Mit weiterem notariellem Kaufvertrag und Werkvertrag des gleichen Notars vom 23.Oktober 2015 – UR-Nr. 1371/2015 (Anlage K 7 = Bl. 80 – 119 d.A.) verkaufte die Eigentümerin des Grundstücks die weitere Teilfläche für 265.588,92 € an die Eheleute D und verpflichtete sich die Beklagte zu 1), auf diesem Grundstück eine Doppelhaushälfte für 349.661,08 € zu errichten.

Die Klägerin, die zunächst im Urkundenprozess klagte, davon aber Abstand genommen hat, verlangt vorliegend von den Beklagten die Bezahlung ihrer Rechnungen vom 28.Dezember 2015, nachdem diese trotz vorgerichtlicher Aufforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4.Januar 2016 (Anlage K 5 = Bl. 73 – 78 d.A.) nicht beglichen wurden.

Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die Beklagten schuldeten die Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnungen, nachdem sie das Versprechen ihres Geschäftsführers auf Zahlung des Provisionsbetrages innerhalb von einer Woche für den Fall, dass die Provisionsforderungen auf die Preisanteile der Werkverträge reduziert würden, nicht eingehalten und die dementsprechend von ihr gestellten Rechnungen vom 6.August und 20.Oktober 2015 nicht bezahlt hätten. Zwischen ihr – der Klägerin – und der Beklagten sei ausdrücklich eine Provision in Höhe von 5 % vereinbart worden, bezogen auf den Verkaufspreis laut Exposé ungeachtet der rechtlichen Gestaltung der notariellen Verträge mit den Käufern der Grundstücke.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 67.809,82 € nebst 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs.1 S.2 BGB hieraus seit 15.01.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten von 2.075,24 € nebst 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs.1 S.2 BGB hieraus seit 15.01.2016 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bringen dazu im Wesentlichen vor, Ansprüche der Klägerin aus der Kooperationsvereinbarung vom 12.Mai 2015 gegen sie bestünden nicht, da sie – die Beklagten – nicht Partner eines Kaufvertrages geworden seien und ihnen auch kein Kauferlös zugeflossen sei. Die Klägerin selbst habe auch kein Haus verkauft. Außerdem sei die Vereinbarung vom 12.Mai 2015 aufgehoben und durch die Vereinbarung vom 29.Juni 2015 ersetzt worden, die eine Provision erst nach Eingang der Kundengelder vorsehe. Höchst vorsorglich werde bestritten, dass die Klägerin zu Entstehung des Provisionsanspruchs notwendige Leistungen erbracht habe. Höchst vorsorglich werde vorgetragen, dass die Kundengelder aus den Werkverträgen noch nicht vollständig eingegangen seien. Es werde bestritten, dass die Provision unmittelbar nach Abschluss des Notartermins fällig sein sollte, und sofern überhaupt eine Provision geschuldet sei, könne sie sich nur nach dem Vertragsverhältnis berechnen, an dem sie – die Beklagten- tatsächlich beteiligt seien, also dem Werkvertrag. Da die Kundengelder noch nicht eingegangen seien, sei die Provision der Klägerin für den Fall, dass sie geschuldet sei, noch nicht fällig.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 11 .Juli 2016 (Bl. 236 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E, F und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Juli 2016 und zur Ergänzung des Tatbestandes im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage führt in der Sache mit Ausnahme der Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zum Erfolg.

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

Provision für Vermittlung von zwei Grundstücken
(Symbolfoto: PIC SNIPE/Shutterstock.com)

Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1), für deren Verbindlichkeiten die Beklagte zu 2) als Komplementärin gem. § 161 Abs.1 HGB haftet, die geforderten Provisionszahlungen in voller Höhe verlangen.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus Ziff. 4 der Vereinbarung der Parteien vom 12.Mai 2015, wo der Provisionsanspruch der Klägerin mit 5 % netto auf den vollen Verkaufspreis laut Exposé beziffert ist.

Die Beklagten müssen sich an dem Text dieser Vereinbarung festhalten lassen, nachdem dieser offenkundig, wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz der Parteien (Anlage K 12 = Bl. 183 -186 d.A.) ergibt, zwischen ihnen auch nach dem 12.Mai 2015 noch ausdrücklich verhandelt wurde, nachdem offenbar der ursprüngliche Text den betreffenden Passus nicht oder mit einer abweichenden Formulierung enthielt. Der Zeuge F hat die Diskrepanz zwischen dem Datum der Vereinbarung und der erst später stattgefundenen Korrespondenz nachvollziehbar damit erklärt, dass die auf den 12.Mai 2015 datierte Vereinbarung tatsächlich erst am 15. oder 16.Mai 2015 unterzeichnet wurde.

Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass die auf den 12.Mai 2015 datierte Vereinbarung eine Provision für Verkäufe vorsieht, während sie selbst „nur“ Partner eines Werkvertrages geworden seien. Die Beweisaufnahme hat nämlich nicht ergeben, dass, entgegen dem Wortlaut der im Mai 2015 geschlossenen Vereinbarung, an die Klägerin eine Provision nur aus dem auf den werkvertraglichen Teil der mit den Käufern der Doppelhausobjekte geschlossenen notariellen Verträge zu zahlen sein sollte.

Zwar hat der Zeuge G angegeben, anlässlich von verschiedenen Besprechungen mit der Klägerin sei eine solche Absprache getroffen worden, und der Zeuge F sei mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, dass er das Exposé ändern solle, und für die Provisionsansprüche der Klägerin gelte der Kooperationsvertrag vom Juni 2015; die Angaben dieses Zeugen sind indes nicht geeignet, die eindeutige Regelung in der Vereinbarung vom Mai 2015 zu entkräften.

Der Zeuge G ist bei der Beklagten angestellt und zuständig für die Projektentwicklung. Nach seiner eigenen, insoweit nicht protokollierten, Aussage ist er außerdem mit einer Generalvollmacht der Beklagten ausgestattet. Seine Aussage ist demzufolge von deutlichem eigenen Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits geprägt. Ihr stehen zudem die Bekundungen der Zeugen E und F gegenüber, die beide bekundet haben, die mündliche Absprache der Parteien habe so gelautet, wie es in der letztlich geschlossenen schriftlichen Vereinbarung festgehalten ist. Gegen die Darstellung des Zeugen G spricht überdeutlich auch die E-Mail-Korrespondenz des Geschäftsführers der Beklagten mit der Klägerin.

Soweit der Zeuge G angegeben hat, für die Provisionsansprüche der Klägerin gelte der Kooperationsvertrag vom Juni 2015, kann auch dem nicht gefolgt werden. Der fragliche Kooperationsvertrag, der ohnehin der Klägerin eine „einmalige Provision in Höhe von 5 % des Nettokaufpreises zzgl. der ges. Mwst.“ „beim Abschluss eines Kaufvertrages mit einem durch die Fa. H nachgewiesenen Käufers“ vorsieht, Provision also gleichfalls nicht allein für den werkvertraglichen Teil eines Kaufvertrages verspricht, betrifft offenkundig nicht die Objekte in Karlsruhe-Grötzingen, die Ende Juni 2015 in der Projektierung schon deutlich fortgeschritten waren, was dadurch belegt ist, dass der erste notarielle Vertrag bereits am 16.Juli 2015 den Beteiligten vom Notar per E-Mail zur Verfügung gestellt worden war (vgl. dazu S.2 des notariellen Vertrages Anlage K 4).

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Dass sich die Beklagten auf die vergleichsweise hohe Provisionsforderung mit einer Fälligkeit bereits vor Erhalt eigener Zahlungen eingelassen haben, hat der Zeuge F nachvollziehbar damit erklärt, dass der Zeuge G ein massives Interesse am Erwerb des Grundstückes in Karlsruhe-Grötzingen hatte, für das die Klägerin mit einem exklusiven Verkaufsauftrag ausgestattet war und für das es zahlreiche andere Interessenten gegeben habe.

Soweit die Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Juli 2016 auf die Rechnungen der Klägerin vom 6. August bzw. 20.Oktober 2015 hinweisen, mit denen die Klägerin ihnen auf der Bemessungsgrundlage von 5 % Provision aus den werkvertraglichen Leistungen der Beklagten betreffend die Doppelhäuser Provisionen in Höhe von 19.635,00 € bzw. 20.765,55 € in Rechnung gestellt hatte und damit beweisen wollen, dass entgegen dem Wortlaut der auf den 12.Mai 2015 datierten Vereinbarung der Parteien Provision nur in diesem Umfang geschuldet sein soll, ist dieser Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht und damit verspätet (§§ 296, 296 a ZPO).

Er hilft den Beklagten aber auch nicht weiter:

Die Klägerin hatte die von den Beklagten zuletzt vorgelegten Rechnungen, in denen der Provisionsanspruch bezogen auf den werkvertraglichen Teil der notariellen Verträge mit den Doppelhauskäufern bereits in ihrem mit der Klage vorgelegten Anwaltsschreiben vom 4.Januar 2016 (Anlage K 5 = Bl. 73 – 75 d.A.) erwähnt und dazu in dem Schreiben ausgeführt, diese Rechnungen seien aufgrund eines Angebotes des Geschäftsführers der Beklagten, den – reduzierten – Provisionsbetrag innerhalb einer Woche nach dem Beurkundungstermin zu zahlen, gestellt, in Anbetracht der nicht erfolgten Zahlungen seitens der Beklagten aber hinfällig geworden.

Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin selbst kein Haus verkauft habe und schon deshalb keine Provision beanspruchen könne. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin hat sie die Käufer beider Doppelhaushälften an die Beklagten vermittelt und die Häuser damit im Sinne von Ziff. 4 der auf den 12.Mai 2015 datierten Vereinbarung „veräußert“.

Nach alledem sind die Beklagten zum Ausgleich der Rechnungen der Klägerin vom 28.Dezember 2015 verpflichtet.

Zinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs.2 BGB) kann die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 Abs.1 S.1 BGB) verlangen. Die Beklagten wurden mit dem Anwaltsschreiben vom 4.Januar 2016 zur Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Zugang des Schreibens aufgefordert. Dieses Schreiben ging der Beklagten unstreitig am 5.Januar 2016 zu, so dass sie sich seit 15.Januar 2016 in Zahlungsverzug befindet.

Einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gem. §§ 280, 281 Abs.1 BGB hat die Klägerin demgegenüber nicht. Nach ihrem eigenen Vorbringen bezogen sich ihre Mahnungen, die sie vor Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten an die Beklagten richtete, auf die Rechnungen vom 6.August bzw. 20.Oktober 2015, die aber von ihr selbst nicht weiterverfolgt werden. Mit dem Ausgleich der streitgegenständlichen Rechnungen vom 28.Dezember 2015 kamen die Beklagten erst nach Ablauf der im Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gesetzten Frist in Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 S.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

 

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