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Veröffentlichung eines Videos mit sexuellen Handlungen – Schadensersatz

AG Neukölln – Az.: 8 C 212/20 – Urteil vom 25.03.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.05.2020 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.242,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.05.2020 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 4/10 und der Beklagte zu 6/10 zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Geldentschädigung und Kostenerstattung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Versendung von Intimaufnahmen.

Die Parteien führten in der Vergangenheit eine Liebesbeziehung, welche im August 2016 durch die Beklagte beendet wurde. Im Rahmen der Beziehung fertigte der Beklagte von der Klägerin einvernehmlich intime Fotos und Videos an. Der Beklagte schickte der Klägerin nach Ende der Beziehung wiederholt Nachrichten sexuellen Inhalts. Die Klägerin brach daher jeglichen Kontakt zu dem Beklagten ab und blockierte diesen, sodass eine Kontaktaufnahme seitens des Beklagten nicht mehr möglich war.

Am 28.03.2020 sendete der Beklagte der Schwester der Klägerin, Frau X, ein 37-sekündiges Video, welches fokussiert das Gesäß und den Intimbereich einer Frau während des Geschlechtsverkehrs mit einem Mann abbildet. Zudem sendete der Beklagte der Frau X ein Foto, das das Geschlechtsteil einer Frau bei der Penetration mit einem Sexspielzeug zeigt. Der Beklagte sendete die Aufnahmen mit der Bemerkung „Deine sis” und machte ihr Angebote für ein gemeinsames Treffen zur Vornahme sexueller Handlungen. Für Einzelheiten wird auf Anlage K2, Bl. 11 ff. d.A. verwiesen.

Am 29.03.2020 teilte Frau X diesen Vorfall der Klägerin mit.

Das streitgegenständliche Video befindet sich auch im Besitz der Klägerin.

Am 06.04.2020 versuchte die Klägerin – anwaltlich vertreten – erstmalig den Beklagten für sein Verhalten abzumahnen und ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer Geldentschädigung von 5.000 EUR und Kostenerstattung i.H.v. 1706,94 EUR aufzufordern. Die Zustellung scheiterte, weil der Beklagte sein Namensschild an seiner Hauseingangstür, Wohnungstür sowie am Briefkasten geändert hatte. Der Rechtsanwalt der Klägerin schickte dem Beklagten am 07.05.2020 das Abmahnschreiben per E-mail mit dem Hinweis geschickte, dass die Fristen bis zum 14.05.2020 verlängert werden (Vgl. K4, Bl. 15 ff. d. A. und K9, Bl. 25 d.A.).

Mit Schreiben vom 14.05.2020 ließ der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung durch seinen Rechtsanwalt übersenden. Zudem ließ er mitteilen, dass alle intimen Aufnahmen der Klägerin gelöscht worden seien (Vgl. K10, Bl. d. A.).

Die Klägerin behauptet, bei der weiblichen Person in den streitgegenständlichen Video- und Fotoaufnahmen handele es sich um sie.

Die Klägerin behauptet, sie habe korrespondierende Leberflecken, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet.

Sie meint, der Streitwert für das vorgerichtliche Schreiben sei mit 45.000,00 EUR zu bemessen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.05.2020 zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1706,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.05.2020 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass selbst wenn die Klägerin die auf den Aufnahmen abgebildete Person wäre, dies nicht zu einer Verletzung ihrer Recht führe, da sie nicht erkennbar oder identifizierbar sei. Auch wenn sie erkennbar wäre, führe dies nicht zu einem Entschädigungsanspruch, da die Aufnahmen nur an die Schwester gesandt wurden, und nicht an eine breite Öffentlichkeit.

Der Streitwert für das außergerichtliche Schreiben betrage maximal 10.000,00 EUR.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Veröffentlichung eines Videos von sexuellen Handlungen - Schadensersatz
(Symbolfoto: GaudiLab/Shutterstock.com)

I. Der Klägerin steht ein Geldentschädigungsanspruch gemäß den § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen einer unautorisierten Verbreitung des streitgegenständlichen Fotos und Videos der Klägerin zu, jedoch nicht in Höhe des beantragten Betrages von 5.000 EUR, sondern lediglich in Höhe von 3.000 EUR. Der Beklagte hat in schwerwiegender Form in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen. Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört auch, dass der Einzelne allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses berechtigt ist.

Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei der weiblichen Person auf den streitgegenständlichen Bildnissen um die Klägerin. Diese Überzeugung stützt sich zum einen darauf, dass die Klägerin zwei voneinander unabhängigen Gegenstände besitzt, die auf den Bildnissen zu sehen sind. Unbestritten besitzt die Klägerin das gleiche Nachthemd und das gleiche Sexspielzeug, wie sie auch auf den Bildnissen zu sehen sind. Der Beklagte bestreitet, dass es sich um dieselben Gegenstände handelt. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beklagte intime Aufnahmen einer anderen Frau besitzt, die ebenfalls ein gleichartiges Nachthemd und Sexspielzeug besitzt und verwendet, ist verschwindend gering und kann – insb. mit Hinblick auf den unsubstantiierten Vortrag des Beklagten in diesem Zusammenhang – vernachlässigt werden. Zum anderen befindet sich unbestritten das streitgegenständliche Video auch im Besitz der Klägerin. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei dem Video um ein solches handelt, das während der Beziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten aufgenommen wurde. Weiterhin schrieb der Beklagte der Schwester der Klägerin, nachdem er das streitgegenständliche Video geschickt hatte, „Deine sis”. Der Beklagte verwendete die Kurzform des Englischen Begriffs „sister” und machte damit deutlich, dass es sich bei der Frau im Video um die Klägerin handelt. Bevor er das streitgegenständliche Foto sendete, schrieb er „Sunny sagte mir das du das auch geil findest”. Sunny lautet der Spitzname der Klägerin. Diese Einleitung hinsichtlich des streitgegenständlichen Fotos macht deutlich, dass es sich bei der Frau auf dem Foto um die Klägerin handelt.

Der Einwand des Beklagten, eine Persönlichkeitsverletzung liege zumindest nicht vor, weil die Klägerin auf den Aufnahmen nicht erkennbar sei, ist unbeachtlich. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auch derjenige, der Abbildungen eines anderen ohne Erlaubnis veröffentlicht, damit das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, auch der Abgebildete nicht erkennbar ist, weil er dessen Selbstbestimmungsrecht mißachtet. Zu dem der Selbstbestimmung vorbehaltenen Persönlichkeitsbereich gehört auch die Entscheidung über die Veröffentlichung des eigenen Nacktbildes. Es ist in einem so starken Maße dem Intimbereich verbunden, dass seine Veröffentlichung ihrer freien Selbstbestimmung unterliegt. Die unbefugte Veröffentlichung des Bildes eines anderen stellt sich deshalb als Anmaßung einer Herrschaft über ein fremdes Persönlichkeitsgut dar (Vgl. BGH, Urt. v. 02.07.1974 – VI ZR 121/73).

Der Beklagte hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin i.S.v. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auch rechtswidrig verletzt. Der Beklagte war nicht dazu berechtigt, die Bildnisse an die Schwester der Klägerin zu senden. Der insofern beweisbelastete Beklagte hat eine nach §§ 23 Abs. 1, 22 Satz 1 KunstUrhG für die Verbreitung von Bildnissen erforderliche Einwilligung der Klägerin nicht nachgewiesen.

Die Persönlichkeitsverletzung rechtfertigt aufgrund ihrer Schwere die Zahlung einer Geldentschädigung. Die Beeinträchtigung der Klägerin kann nicht in anderer Weise befriedigt werden. Die Beurteilung der Schwere der Persönlichkeitsverletzung richtet sich nach der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner nach Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie nach dem Grad seines Verschuldens (Vgl. BGH, Urt. v. 24. 11. 2009 – VI ZR 219/08). Vorliegend handelt es sich um einen Eingriff in die Intimsphäre des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, denn auf den Bildnissen wird die Klägerin während sexueller Aktivitäten dargestellt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Intimsphäre als Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung. Hierunter fällt insbesondere auch der Bereich der Sexualität (Vgl. BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05). Die streitgegenständlichen Aufnahmen zeigen die Klägerin beim Geschlechtsverkehr und bei der Penetration mit einem Sexspielzeug.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es keine Voraussetzung für eine Geldentschädigung i.R.d. Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dass die Aufnahmen an eine breitere Veröffentlichung verschickt werden. Eine Übersendung an eine Person über einen Nachrichtendienst wie Whatsapp ist ausreichend (Vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 06.04.2018 – 13 U 70/17; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.05.2014 – 2-03 O 189/13). Die Übersendung eines solchen Videos und solcher Fotos gerade an Personen aus dem Familienkreis kann nach der Überzeugung des Gerichts mit besonders schwerer Verletzung des Schamgefühls und der Ehrverletzung einhergehen und vermindert nicht das Gewicht der des verletzenden Tuns.

Hinsichtlich der Höhe der Geldentschädigung ist zu berücksichtigen, dass es sich, wie dargestellt, um einen schweren Eingriff in die Intimsphäre der Klägerin handelt. Die Aufnahmen zeigen die Klägerin während besonders intimen, sexuellen Aktivitäten. Das Geschlechtsteil der Klägerin ist erkennbar. Für eine höhere Geldentschädigung spricht zudem, dass der Beklagte zwei Aufnahmen versendete und eine davon ein 37-sekündiges Video war. Dieses stellt nach Auffassung des Gerichts einen besonders gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.

Erschwerend kommt auch hinzu, dass der Beklagte aus dem Beweggrund heraus handelte, die Schwester der Klägerin für sexuelle Aktivitäten zu gewinnen. Dass der Beklagte die Bildnisse gerade der Schwester der Klägerin schickte, wirkt in diesen Zusammenhang in besonderem Maße ehrverletzend. Festzustellen ist weiterhin, dass der Beklagte keine nennenswerten Umstände vorträgt, die den Grad seinen Verschuldens absenken könnten.

Gegen eine höhere Geldentschädigung spricht der Umstand, dass das Gesicht der Klägerin nicht zu erkennen ist und dass die Aufnahmen im Einvernehmen der Parteien erstellt wurden. Zudem hat der Beklagte die Bildnisse nicht im Internet veröffentlicht hat, sondern nur einer Person zugesendet hat. Auf der anderen Seite wurde durch das Zusenden eine digitale Kopie der Bildnisse angefertigt, über die die Empfängerin frei verfügen konnte und theoretisch vielfach weiter verbreiten könnte. Der Eingriff wiegt also schwerer als das bloße Zeigen derartiger Bildnisse. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die eigene Schwester der Klägerin derartige Aufnahmen weiter verbreitet, gering einzuschätzen ist.

Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint hier die Zuerkennung einer Geldentschädigung i.H.v. 3000 EUR erforderlich, jedoch auch ausreichend, um die erlittene ideelle Beeinträchtigung auszugleichen.

II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.242,84 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB, da der Beklagte schuldhaft das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt hat, indem er die streitgegenständlichen Bildnisse an ihre Schwester schickte. Der Beklagte ist deshalb verpflichtet den daraus entstandenen Schadens zu ersetzen. Dieser umfasst auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, wenn sie erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Palandt/Grüneberg BGB, 79. Aufl., §249 Rn. 57). Vorliegend war die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig, da es sich um eine gravierende Persönlichkeitsverletzung handelt und die rechtliche Situation für einen rechtlichen Laien nicht überschaubar ist. Insbesondere kann von der Klägerin – in Anbetracht des Verhaltens des Beklagte – nicht verlangt werden, selbst zu ihm Kontakt aufzunehmen.

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Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urt. v. 13. November 2013 – X ZR 171/12). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Der Gegenstandswert für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten ist regelmäßig mit 5.000,00 EUR, nach Lage des Falls höher oder niedriger anzunehmen. Der Vortrag der Klägerin, bei Intimbildnissen sei mindestens ein Gegenstandswert i.H.v. 15.000,00 EUR anzusetzen, spiegelt sich so in der Rechtsprechung nicht wieder (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 06.04.2018 – 13 U 70/17; OLG Hamm, Urt. v. 20.2.2017 – 3 U 138/15, LG Frankfurt a.M., Urt.v. 20.05.2014 – 2-03 O 189/13). Nach billigem Ermessen des Gerichts sind für die Löschungsanspruch und den Unterlassungsanspruch bzgl. des Videos und des Bildes 20.000 EUR anzusetzen. Zusammen mit dem Anspruch auf Geldentschädigung ergibt sich ein Gegenstandswert von 25.000 EUR.

Die Gebühren berechnen sich wie folgt:

Satz Bezeichnung Gebühr

1,30 Geschäftsgebühr aus 25.000 EUR, RVG VV 2300 1.024,40 EUR

Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikation, RVG VV 7002 20,00 EUR

Summe 1044,40 EUR

Umsatzsteuer 19 % 198,44 EUR

Gesamtsumme 1.242,84 EUR

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Verzug trat am 15.05.2020 ein. Die Klägerin hat den Beklagten durch die E-Mail vom 07.05.2020 unter Fristsetzung zum 14.05.2020 gemahnt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 709 S. 2 ZPO sowie für die Vollstreckung des Beklagten gegen die Klägerin in §§708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.

 

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