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Flugreisevertrag – Haftung des Reiseveranstalters bei Informationspflicht über bestehende Pass- und Visumserfordernisse

AG München, Az.: 271 C 12313/16, Urteil vom 08.02.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 2.755,50 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Reisepreises sowie Schadensersatz wegen Nichtbeförderung.

Die Klägerin buchte am 21.12.2015 am Flughafen … über das Reisebüro … bei der Beklagten eine Reise nach … für sich, ihren Ehemann und ihren Sohn zum Gesamtreisepreis von 1.837,00 € für den Zeitraum 23.12. bis 30.12.2015 (Anlage K 1 Bl. 4).

Da die Reisenden zwei Tage später am Flughafen … nicht befördert wurden, machten sie schließlich mit Anwaltsschreiben vom 10.02.2016 gegenüber der Beklagten unter Fristsetzung bis 24.02.2016 die Rückzahlung des Reisepreises zuzüglich 50% Schadensersatz geltend (Anlage K2 Bl. 5).

Mit E-Mail vom 19.2.2016 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab mit Hinweis auf die im Katalog „Ägypten/Jordanien Winter 2015/2016“ sowie unter … abgedruckten Einreisebestimmungen (Anlage K3 Bl. 7).

Flugreisevertrag - Haftung des Reiseveranstalters bei Informationspflicht über bestehende Pass- und Visumserfordernisse
Symbolfoto: Kinetic Imagery/Bigstock

Die Klägerin behauptet, sie seien im Reisebüro über die Einreisebestimmungen nach … insoweit informiert worden, als dass man auch mit einem Personalausweis einreisen könne, dann aber ein Passbild dabei haben müsse. Bei der Buchung habe die Klägerin ihren nur noch bis 25.05.2016 gültigen Personalausweis vorgelegt. Der Ehemann der Klägerin habe darauf hingewiesen, dass sein Personalausweis abgelaufen sei. Herr … vom vermittelnden Reisebüro habe ihm mitgeteilt, dass dies kein Problem sei, er habe ja noch Montag und Dienstag (21.12., 22.12.2015) Zeit, sich einen machen zu lassen. Dementsprechend habe der Ehemann der Klägerin sich vor dem Abreisedatum noch einen vorläufigen Personalausweis ausstellen lassen. Auf die Einreisebestimmungen nach … sei kein Hinweis von Herrn … erfolgt.

Am Flughafen Check-In sei ihnen die Beförderung verwehrt worden, da weder ein vorläufiger Personalausweis noch ein weniger als 6 Monate gültiger Personalausweis wie im Falle der Klägerin für die eine Reise nach … genügten.

Die Beklagte als Reiseveranstalterin sei verpflichtet, über Pass- und Visumserfordernis zu informieren. Bediene sie sich hierbei eines Reisebüros, hafte sie für dessen Verschulden. Durch das Reisebüro seien die Reisenden, die zuvor noch nie eine derartige Reise unternommen hätten, auf ausdrückliche Nachfrage falsch informiert worden. Die Einreisebestimmungen stellten keine Selbstverständlichkeit dar.

Nur aufgrund der fehlenden Reisedokumente seien die Klägerin und ihr Ehemann nicht befördert worden. Die Klägerin habe somit Anspruch auf Erstattung des Reisepreises und einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 50% des Reisepreises, weil keine Urlaubsreise mehr möglich gewesen sei.

Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.755,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.02.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte bestreitet, dass die Reisenden nicht ordnungsgemäß oder unvollständig über die Einreisevoraussetzungen informiert worden seien. Es stelle eine Selbstverständlichkeit dar, dass man insbesondere bei Reisen außerhalb der EU uneingeschränkte Reisepässe oder Personalausweise benötige mit einer Mindestrestgültigkeitsdauer von 6 Monaten. Dieser Hinweis sei gegenüber der Klägerin bei Buchung auch durch das vermittelnde Reisebüro erfolgt. Die Verwendung von dem nicht entsprechenden Reisedokumenten und folglich die Nichtbeförderung habe sich die Klägerin selbst zurechnen zu lassen (Mitverschulden 100%). Der Grund der Nichtbeförderung wie auch die Staatsangehörigkeit der Reisenden werde mit Nichtwissen bestritten. Ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit komme nicht in Betracht. Die Beklagte bediene sich nicht des Reisebüros, sondern erteile die Einreisehinweise in ihren Reisekatalogen, auf deren Grundlage die Reisebuchung erfolgt sei

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.10.2016 und 13.01.2017 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.10.2016 durch Einvernahme von Zeugen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung gemäß §§ 651 f Abs. 1, Abs. 2 BGB zu.

Zwar steht für das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Klägerin und ihrem Ehemann am Flughafen … die Beförderung aufgrund fehlender ausreichender Reisedokumente verweigert wurde.

Dass es sich bei der Klägerin und ihrer Familie um deutsche Staatsangehörige handelt, wurde durch diese und ihren als Zeugen einvernommenen Ehemann bestätigt. Die Beförderung wurde nach ihrem Bekunden verweigert, da – und dies ist unbestritten – die Klägerin lediglich über einen nur noch 5 Monate gültigen Personalausweis verfügte, der Ehemann der Klägerin nur über einen vorläufigen Personalausweis.

Wie sich auch aus allgemein zugänglichen Quellen, z.B. den Informationen des Auswärtigen Amtes zu Ägypten unter …. ergibt, ist die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich: Reisepass, vorläufiger Reisepass, Personalausweis, wobei hier eine spezielle Einreisekarte ausgestellt wird, für die ein Passfoto mitgebracht werden muss. Nicht ausreichend ist ein vorläufiger Personalausweis. Ausweisdokumente müssen sechs Monate über die Reise hinaus gültig sein.

Anhaltspunkte für sonstige Gründe der Nichtbeförderung liegen nicht vor.

Von einer Pflichtverletzung im Hinblick auf die Informationen über die Einreisebestimmungen nach … kann jedoch nicht ausgegangen werden.

Reisen in das außereuropäische Ausland heutzutage nicht eine Selbstverständlichkeit sind, ist der Reiseveranstalter verpflichtet über Einreisebestimmungen aufzuklären und zu informieren. Diese originäre Pflicht wird in ihrer Reichweite durch die Vorgaben der BGB-Info VO näher bestimmt. Nach § 5 Nr. 1 BGB-Info VO hat der Reiseveranstalter vor der Buchung über Pass- und Visumserfordernisse zu unterrichten, soweit diese Angaben nicht bereits in vom Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Informationen enthalten sind.

Unbestritten erteilt die Beklagte unter anderen die Hinweise zu den jeweiligen Einreisebestimmungen in ihren Reisekatalogen, daneben finden sich diese Informationen auch auf der Internetseite der Beklagten. Diese Informationen standen auch nach den Angaben des als Zeugen einvernommenen Ehemanns wie auch der informatorisch angehörten Klägerin grundsätzlich zur Verfügung.

Überdies wurde nach übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Personen über Einreisedokumente gesprochen.

Eine Pflichtverletzung des Reisebüromitarbeiters hätte sich die Beklagte grundsätzlich zuzurechnen lassen. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehört die Information über die Pass- und Visumerfordernisse zwar in der Regel nicht zu der vom Reisebüro geschuldeten Auswahlberatung über die für die Reise entscheidenden Umstände, wie zum Beispiel Lage, Klima und touristische Angebote des Urlaubsorts, Abflug- und Ankunftsflughafen, Fluggesellschaft, Größe und Lage des Hotels und Ähnliches mehr. Vielmehr zählt die Information über die Einreisebestimmungen wie bereits ausgeführt zu den Pflichten des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten Reisevertrag (§§ 4 Absatz I Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-Info VO). Im faktischen Geschehensablauf wird diese Unterrichtung über etwaige Pass- oder Visumerfordernisse oft vom Reisebüro vorgenommen, das zum Beispiel einen Prospekt zur Verfügung stellt, der die Belehrung vor der Buchung entbehrlich macht, § 5 a.E. BGB-Info VO. Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er über § 278 BGB für dessen Verschulden (u.a. BGH, Urteil vom 25.04.2006 – X ZR 198/04, NJW 2006, 2321).

Von einem Verschulden des eingeschalteten Erfüllungsgehilfen wäre jedoch nur dann auszugehen, wenn dieser ausdrücklich, z.B. auf Nachfrage, falsche Informationen erteilt. Denn eine unaufgeforderte Belehrung über ein Pass- oder Visumerfordernis schuldet das vermittelnde Reisebüro nicht (vgl. BGH a.a.O.).

Die Beweislast dafür, dass nach den entsprechenden Einreisebestimmungen gefragt und eine falsche Information erteilt wurde, trägt die Klägerin.

Dieser Nachweis ist ihr jedoch nicht gelungen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass im Laufe der Beratung über die Einreisebestimmungen nach … gesprochen wurde. Dies wird von den drei einvernommenen Personen übereinstimmend angegeben, auch wenn sich der einvernommene Zeuge … nicht mehr sicher war, ob dies am Sonntag in Anwesenheit beider Eheleute oder erst am Montag vor der Buchung durch die Klägerin nur in deren Anwesenheit stattfand. Für das Gericht ist es jedoch nachvollziehbar, wenn ein langjährig in der Reisebranche beschäftigter Zeuge sich nicht mehr an alle Einzelheiten einer über ein Jahr zurückliegenden Buchung erinnern kann, jedoch nachvollziehbar darlegt, dass bei jeder Buchung auf die notwendigen Einreisedokumente hingewiesen wird.

Soweit die Klägerin und ihr Ehemann behaupten, der Mitarbeiter des Reisebüros, der Zeuge …, habe ausdrücklich nach Hinweis auf den bereits abgelaufenen Personalausweis des Ehemanns der Klägerin versichert, dies sei kein Problem, man habe noch zwei Tage Zeit, sich einen Ersatzdokument ausstellen zu lassen, wurde dies durch den Zeugen … ganz offensichtlich empört zurückgewiesen („Das ist nicht richtig, dass Herr … mir sagte, sein Personalausweis sei abgelaufen und ich hätte gesagt, er könne sich einen vorläufigen noch holen. Niemals im Leben würde ich eine solche Äußerung machen, ein vorläufiger Ausweis reicht doch nicht aus. Ich mach den Job seit 31 Jahren, ich weiß, was ich da jeden Tag mache. Das war definitiv nicht so, wie Herr … das hier wohl angegeben hat.“)

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Bereits die Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes erscheinen dem Gericht recht vage gehalten bezüglich der Angaben zum damaligen Ablauf sowie in Bezug auf die daraus folgenden Konsequenzen und den weiter geschilderten Ablauf nicht überzeugend. Selbst wenn – wie die Eheleute bekunden – über die „Ausstellung eines Ersatzdokuments“ gesprochen worden sein sollte, steht für das Gericht nach ihren Angaben nicht fest, dass es sich um einen vorläufigen Personalausweis, und nicht um einen vorläufigen Reisepass, gehandelt hätte. Durchaus vorstellbar wäre, dass eine (richtige) Mitteilung dahingehend erfolgte, dass ein vorläufiger Reisepass ausreichen würde. Gegebenenfalls könnte auch ein Missverständnis zugrunde gelegen haben. Insbesondere aber aus der geschilderten Reaktion nach verweigerter Beförderung am Abreisetag kann das Gericht in keiner Weise folgern, dass den Reisenden ausdrücklich zugesichert worden wäre, dass ein vorläufiger Personalausweis genügen würde. Wäre dies der Fall, so ist für das Gericht völlig unverständlich, dass dem Reisebüromitarbeiter nicht umgehend ein Vorwurf gemacht und im Hinblick auf dessen Verschulden der Ersatz aller Schäden gefordert wurde. Vielmehr spricht die von der Klägerin und ihrem Ehemann geschilderte unaufgeregte Reaktion dafür, dass auch die Reisenden gerade nicht von einer ausdrücklichen Zusicherung hinsichtlich eines vorläufigen Personalausweises ausgegangen sind.

Abgesehen davon erscheint es dem Gericht nicht plausibel, das ein Reisebüromitarbeiter ohne Notwendigkeit eine offenkundig falsche Information erteilt. Ohne weiteres hätte darauf hingewiesen werden können, sich einen vorläufigen Reisepass (und nicht vorläufigen Personalausweis) zu besorgen. Auch stünden die Folgen einer Falschinformation sicher und zeitnah vor Augen, die geplante Abreise war zwei Tage nach Buchung.

Eine falsche Information durch den Reisebüromitarbeiter ist daher nicht nachgewiesen.

Im Hinblick auf den Personalausweis der Klägerin wurde übereinstimmend angegeben, dass dieser zur Datenübernahme bei der Buchung vorgelegt wurde. Alle drei einvernommenen Personen bekundeten jedoch, dass die Restgültigkeitsdauer des Ausweises nicht thematisiert wurde. Der Zeuge … kann sich auch nicht erinnern, ob er im konkreten Fall den Ausweis im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer überprüft hat. Bei seinen Hinweisen zu den notwendigen Einreisedokumenten sage er jedoch immer, dass diese noch mindestens sechs Monate gültig sein müssten.

Von einer schuldhaften Pflichtverletzung, die sich die Beklagte zurechnen lassen müsste, in Form einer Falschberatung kann daher nicht ausgegangen werden.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.

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