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Flugverzögerung – Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes

AG Frankfurt, Az.: 29 C 2301/16 (21), Urteil vom 01.03.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.06.2016 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 99,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.03.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 […] (im Folgenden: EGV 261/2004) wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Flugleistungen in Anspruch.

Die Kläger buchten für den 01.02.2015 einen Flug von Frankfurt am Main nach Delhi (AI 120).

Flugverzögerung - Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes
Symbolfoto: champlifezy/Bigstock

Geplanter Abflug in Frankfurt am Main war am 01.02.2015 um 21.30 Uhr (Ortszeit). Tatsächlich fand der Abflug am 02.02.2015 um 05:42 Uhr in Köln-Bonn statt. Am Frankfurter Flughafen lagen zum streitgegenständlichen Zeitpunkt Wetterbedingungen der Kategorie CAT II vor. Weil die Flugzeugführer des Vorfluges AI 121 wie auch der 1. Offizier zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht über die notwendige Lizenz verfügten, Landungen bei Wetterbedingungen der Kategorie CAT II durchzuführen, wich die Beklagte nach Köln-Bonn aus. Die Passagiere des Fluges AI 120 wurden mit Bussen von Frankfurt am Main nach Köln-Bonn befördert.

Die Ankunftsverspätung betrug mehr als 4 Stunden. Die Flugbeförderung erfolgte durch die Beklagte.

Die Kläger beantragen: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.06.2016 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 99,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 600,00 EUR nach Art. 5 i. V. m. 7 Abs. 1 EGV 261/2004 wegen Verspätung bzw. Art. 5 Abs. 1 lit. c) i. V. m. Art. 7 Abs. 1 EGV 261/2004 wegen Annullierung des Fluges. Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich aufgrund der Änderung des Abflugortes und damit der ursprünglichen Flugplanung (vgl. EuGH Urteil vom 19. 11. 2009 – C-402/07, C-432/07) um eine Annullierung handelt, denn die Ankunft am Endziel erfolgte jedenfalls mit mehr als 4 Stunden Verspätung.

Die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 freigeworden, wobei vorliegend dahinstehen kann, ob die bestehenden Wetterbedingungen der Kategorie CAT II geeignet gewesen sind außergewöhnliche Umstände herbeizuführen.

Der Vortrag der Beklagten lässt nicht hinreichend erkennen, weshalb auf dem streitgegenständlichen Flug keine Flugzeugführer mit ausreichender Qualifikation eingesetzt wurden, die es ermöglicht hätte bei entsprechenden Wetterbedingungen zu landen.

Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss darlegen, welche anderen personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihm zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen und aus welchen Gründen es ihr gegebenenfalls nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen. Der Vortrag muss erkennen lassen, ob und welche Möglichkeiten bestanden, den Fluggast anderweitig zu seinem Ziel zu befördern (BGH, Urteil vom 14.10.2010, Xa ZR 15/10, Rn. 29 – juris).

Die zugesprochenen Zinsen und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerseite als Verzugsschaden gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 BGB zu.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Maßgabe in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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