AG Göttingen
Az: 74 IK 17/01
Beschluss vom 21.04.2001
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen.
Gründe
Auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das Amtsgericht Göttingen weiter der Auffassung, daß es örtlich unzuständig ist.
Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO ist örtlich zuständig ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Bei natürlichen Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit (mehr) ausüben, bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach § 13 ZPO i.V.m. §§ 7 – 11 BGB. § 7 Abs. 1 BGB bestimmt, daß, wer sich an einem Ort ständig niederläßt, an diesem Ort seinen Wohnsitz begründet. Der Schuldner unterhält eine Wohnung in N., deren Warmmietzins 1.890,00 DM beträgt, worauf der Schuldner 700,00 DM zahlt. Der Schuldner studiert in Hamburg und erhält BAFÖG in Höhe von 1.030,00 DM. Diese Zahlen verdeutlichen, daß der Schuldner seinen Wohnsitz in N. begründet hat. Soweit der Schuldner im Schriftsatz vom 10.04.2001 vortragen läßt, er habe seinen Lebensunterhalt in der Vergangenheit zusätzlich zu seinem BAFÖG durch Unterstützung seiner Eltern sowie durch Gelegenheitsjobs bestritten, ist dieser Vortrag schon deshalb unbeachtlich, da er keine näheren Angaben enthält.
Gem. § 7 Abs. 2 BGB kann ein Wohnsitz allerdings gleichzeitig bei mehreren Orten bestehen. Erforderlich ist, daß an zwei Orten dauernd Wohnungen unterhalten werden und beide gleichermaßen den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse darstellen (Parlant-Heinrichs, BGB, § 7 RZ 13). Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Der Schuldner legte zwar eine Meldebescheinigung der Stadt Northeim vom 14.03.2001 vor, wonach er mit Hauptwohnsitz in Northeim gemeldet ist. Als weitere Wohnsitze werden aufgeführt N. und Seevetal. Welche Bedeutung der Angabe zweier weiterer Wohnsitze zukommt, kann dahinstehen. Der Meldebescheinigung kommt allenfalls eine Indizfunktion zu. Diese ist hier jedoch ausgeräumt. Der Schuldner gibt den Hauptteil seines Einkommens aus für die Begleichung der Miete seiner Wohnung in N. Daß die in dem Anwaltsschriftsatz vom 10.04.2001 erwähnten Unterstützungsleistungen durch Eltern und durch Gelegenheitsjobs unbeachtlich sind, ist bereits oben ausgeführt worden. Soweit der Schuldner vom 15.03.2000 bis zum 31.08.2000 aus Praktikantentätigkeit Bezüge von 1.200,00 DM brutto monatlich erhält, steht dies dem nicht entgegen. Dieses Einkommen erzielt der Schuldner erst in einem Zeitraum nach Antragstellung und nur vorübergehend. Hinzu kommt, daß der ledige Schuldner 31 Jahre alt ist. Es hätte nähere Angaben bedurft, inwieweit er in Northeim einen (weiteren) Wohnsitz unterhält.