Skip to content

Verbraucherinsolvenzverfahren als Selbstständiger

Landgericht Kassel

Az: 3 T 550/99

Beschluss vom 27.08.1999

Vorinstanz: AG Kassel 661 – Az.: IK 1/99


Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 03.08.1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM.

 

Gründe:

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.01.1999 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht Kassel, das Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen zu er-öffnen. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, dass er aufgrund einer früheren selbständigen Tätigkeit zahlungsunfähig und überschuldet sei. Gegenüber neun Gläubigern bestünden Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt etwa 234.000,00 DM. Diese Verbindlichkeiten, die der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift mit etwa 250.000,00 DM angibt, stammten überwiegend aus seiner in den Jahren 1988 bis Ende 1995 ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Händler für EDV-Zubehör, PC Soft- und Hardware. Seit Anfang 1996 arbeitet der Antragsteller als Vertriebsrepräsentant für lnformationstechnik.

Das Amtsgericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom 15.06.1999 unter Hinweis auf eine Entscheidung der Kammer vom 25.05.1999 (AZ: 3 T 325/99) darauf hinge­wiesen, dass die Anwendung des § 304 lnsO auf den Antragsteller problematisch sei, da es fraglich sei, ob der Antragsteller im Hinblick auf seine frühere selbständige Tätigkeit eine nur “geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit” ausgeübt habe. Daraufhin hat der Antragsteller ergänzende Angaben zu seiner früheren wirt­schaft­lichen Tätigkeit gemacht.

Mit Beschluss vom 03.08.1999 hat das Amtsgericht die Anträge des Antragstellers auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuld­befreiung (§§ 304 f. lnsO) als unzulässig abgewiesen, da die Verbindlichkeiten des Antragstellers auf einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit beruhten.

Die gegen diesen Beschluss fristgemäß und auch ansonsten gemäß §§ 6, 34 lnsO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil der angefochtene Beschluss richtig ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelte es sich bei der von ihm in den Jahren 1988 bis 1995 ausgeübten Tätigkeit als selb­ständiger Händler für EDV-Zubehör, PC Soff- und Hardware um eine nicht nur ge­ringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit. Der Antragsteller beschäftigte in der Zeit seiner selbständigen Tätigkeit insgesamt fünf verschiedene Arbeitnehmer, von denen jedoch nur drei Arbeitskräfte gleichzeitig beschäftigt wurden. Der Jahresum­satz bewegte sich zwischen ca. 162.000,00 DM und ca. 775.000,00 DM. In den beiden letzten Geschäftsjahren wurden Umsätze in Höhe von ca. 689.000,00 DM und ca. 775.000,00 DM erzielt. In den Jahren 1992 bis 1994 wurden Gewinne erzielt, die sich auf etwa 31.000,00 DM, etwa 37.000,00 DM und etwa 114.000,00 DM beliefen. In den übrigen Jahren machte der Antragsteller Verluste, die zwischen 7.000,00 DM und 28.000,00 DM schwankten. Auch wenn dem Antrag­steller zuzugeben ist, dass die Größenordnung hinsichtlich Zahl der Gläubiger und Höhe der Verbindlichkeiten nicht mit dem der Entscheidung der Kammer vom 25. Mai 1999 (3 T 325/99) zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar ist, so liegt gleichwohl auch hier eine wirtschaftliche Tätigkeit des Antragstellers in den Jahren 1988 bis 1995 vor, die die Anwendung der Vorschriften des Verbraucherinsolvenz­verfahrens ausschließt. Wie die Reaktion der verschiedenen Gläubiger zeigt, ist eine Einigung mit den Gläubigern nicht möglich. Entscheidend ist aber, dass der Antrag­steller über einen Zeitraum von immerhin 6 ½ Jahren ausschließlich eine selbstän­dige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte und allein hieraus Einnahmen erzielte. Die Vor­schriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren sollen jedoch dann Anwendung finden, wenn die Verbindlichkeiten, deretwegen die Durchführung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, ganz oder zumindest überwiegend als Verbraucher ein­gegangen werden. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Es kommt deshalb für die An­wendung der §§ 304 f. InsO nicht darauf an, dass der Schuldner im Zeitpunkt des lnsolvenzantragsverfahrens keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, sondern darauf, ob die Verbindlichkeiten aus einem Zeitraum stammen, in dem der Schuldner eine nicht nur geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 25.05.1999, 3 T 325/99; Eickmann/Flessner/lrschlinger/Kirchhof/Kreft/Landfehrmann/ Marotzke, lnsolvenzord­nung, § 304 Randnr. 6).

 

Das Amtsgericht hat somit zutreffend darauf abgestellt, dass die Verbindlichkeiten des Antragstellers auf einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit beruhten, die nicht mehr als geringfügig im Sinne des § 304 lnsO anzusehen ist. Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert hat die Kammer nach §§ 37 f GKG festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos