Landgericht Kassel
Az: 3 T 550/99
Beschluss vom 27.08.1999
Vorinstanz: AG Kassel 661 – Az.: IK 1/99
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 03.08.1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 5.000,00 DM.
Gründe:
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.01.1999 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht Kassel, das Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen zu er-öffnen. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, dass er aufgrund einer früheren selbständigen Tätigkeit zahlungsunfähig und überschuldet sei. Gegenüber neun Gläubigern bestünden Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt etwa 234.000,00 DM. Diese Verbindlichkeiten, die der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift mit etwa 250.000,00 DM angibt, stammten überwiegend aus seiner in den Jahren 1988 bis Ende 1995 ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Händler für EDV-Zubehör, PC Soft- und Hardware. Seit Anfang 1996 arbeitet der Antragsteller als Vertriebsrepräsentant für lnformationstechnik.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom 15.06.1999 unter Hinweis auf eine Entscheidung der Kammer vom 25.05.1999 (AZ: 3 T 325/99) darauf hingewiesen, dass die Anwendung des § 304 lnsO auf den Antragsteller problematisch sei, da es fraglich sei, ob der Antragsteller im Hinblick auf seine frühere selbständige Tätigkeit eine nur “geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit” ausgeübt habe. Daraufhin hat der Antragsteller ergänzende Angaben zu seiner früheren wirtschaftlichen Tätigkeit gemacht.
Mit Beschluss vom 03.08.1999 hat das Amtsgericht die Anträge des Antragstellers auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung (§§ 304 f. lnsO) als unzulässig abgewiesen, da die Verbindlichkeiten des Antragstellers auf einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit beruhten.
Die gegen diesen Beschluss fristgemäß und auch ansonsten gemäß §§ 6, 34 lnsO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil der angefochtene Beschluss richtig ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelte es sich bei der von ihm in den Jahren 1988 bis 1995 ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Händler für EDV-Zubehör, PC Soff- und Hardware um eine nicht nur geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit. Der Antragsteller beschäftigte in der Zeit seiner selbständigen Tätigkeit insgesamt fünf verschiedene Arbeitnehmer, von denen jedoch nur drei Arbeitskräfte gleichzeitig beschäftigt wurden. Der Jahresumsatz bewegte sich zwischen ca. 162.000,00 DM und ca. 775.000,00 DM. In den beiden letzten Geschäftsjahren wurden Umsätze in Höhe von ca. 689.000,00 DM und ca. 775.000,00 DM erzielt. In den Jahren 1992 bis 1994 wurden Gewinne erzielt, die sich auf etwa 31.000,00 DM, etwa 37.000,00 DM und etwa 114.000,00 DM beliefen. In den übrigen Jahren machte der Antragsteller Verluste, die zwischen 7.000,00 DM und 28.000,00 DM schwankten. Auch wenn dem Antragsteller zuzugeben ist, dass die Größenordnung hinsichtlich Zahl der Gläubiger und Höhe der Verbindlichkeiten nicht mit dem der Entscheidung der Kammer vom 25. Mai 1999 (3 T 325/99) zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar ist, so liegt gleichwohl auch hier eine wirtschaftliche Tätigkeit des Antragstellers in den Jahren 1988 bis 1995 vor, die die Anwendung der Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens ausschließt. Wie die Reaktion der verschiedenen Gläubiger zeigt, ist eine Einigung mit den Gläubigern nicht möglich. Entscheidend ist aber, dass der Antragsteller über einen Zeitraum von immerhin 6 ½ Jahren ausschließlich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte und allein hieraus Einnahmen erzielte. Die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren sollen jedoch dann Anwendung finden, wenn die Verbindlichkeiten, deretwegen die Durchführung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, ganz oder zumindest überwiegend als Verbraucher eingegangen werden. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Es kommt deshalb für die Anwendung der §§ 304 f. InsO nicht darauf an, dass der Schuldner im Zeitpunkt des lnsolvenzantragsverfahrens keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, sondern darauf, ob die Verbindlichkeiten aus einem Zeitraum stammen, in dem der Schuldner eine nicht nur geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 25.05.1999, 3 T 325/99; Eickmann/Flessner/lrschlinger/Kirchhof/Kreft/Landfehrmann/ Marotzke, lnsolvenzordnung, § 304 Randnr. 6).
Das Amtsgericht hat somit zutreffend darauf abgestellt, dass die Verbindlichkeiten des Antragstellers auf einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit beruhten, die nicht mehr als geringfügig im Sinne des § 304 lnsO anzusehen ist. Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert hat die Kammer nach §§ 37 f GKG festgesetzt.