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Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 1 B 1131/17 – Beschluss vom 31.01.2018

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung hier zu Lasten der Antragsgegnerin ausfällt. Es hat seine Entscheidung, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 9. Februar 2017 über ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wiederherzustellen, im Wesentlichen auf folgende Gründe gestützt:

Das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiege in der Regel dann, wenn sich der Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweise. Das sei vorliegend der Fall. Rechtsgrundlage für die streitige Maßnahme sei § 44 Abs. 1 BBG. Die Antragstellerin sei offensichtlich nicht (dauernd) dienstunfähig im Sinne dieser Vorschrift. Nach der amtsärztlichen Stellungnahme sei sie zwar in ihrer Leistungsfähigkeit gesundheitlich eingeschränkt. Diese Einschränkungen berührten aber die Dienstfähigkeit nicht bzw. ständen ihr nicht entgegen. Was die ärztlichen Feststellungen zur Unzumutbarkeit einer Fahrtzeit von mehr als einer Stunde (jeweils für die Hinfahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz und für die Rückfahrt) sowie zur Unzumutbarkeit eines Umzugs betreffe, bleibe jedenfalls eine Arbeit im näheren Umkreis des Wohnorts der Antragstellerin möglich. Die festgestellte „erhöhte Stressanfälligkeit sowie Einschränkungen hinsichtlich der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit“ schlössen einen Einsatz der Antragstellerin auf einem neuen, ihren Leistungseinschränkungen angepassten Arbeitsposten ebenfalls nicht aus, da bei der Einarbeitung auf diese Einschränkungen Rücksicht genommen werden könne. Die Antragsgegnerin habe auch nicht dargetan, dass in einer ihrer in zumutbarer Entfernung zum Wohnort der Antragstellerin gelegenen Arbeitsstätten für diese kein leidensgerechter, freier Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Die Antragstellerin müsse sich die durchgeführte Prüfung einer anderweitigen Verwendung nicht entgegenhalten lassen, denn diese sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. In dem betreffenden Anschreiben sei das Leistungsbild der Antragstellerin nicht korrekt umschrieben worden; es weiche vom Inhalt der amtsärztlichen Stellungnahme ab. Zudem seien die Antworten der abgefragten Organisationseinheiten vom Umfang her unzureichend. Es fehlten eine Aufstellung aller konkret in Betracht kommenden Arbeitsposten, die genaue Beschreibung der auf den Arbeitsposten anfallenden Aufgaben und Tätigkeiten sowie konkrete Angaben zur aktuellen Besetzung. Auf dieser Grundlage habe die Antragsgegnerin der ihr (und nicht den anderen Organisationseinheiten) obliegenden Prüfungspflicht nicht nachkommen können. Diese sei im Übrigen im Rahmen des Vertretbaren auch gehalten, bestehende Arbeitsposten vom Aufgabengebiet her zu ändern, um der Antragstellerin einen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten zu können. Sie müsse dabei mit in Erwägung ziehen, ob im Wege der Umsetzung ein leidensgerechter Arbeitsplatz frei gemacht werden könne. Auf der Grundlage der von den anderen Organisationseinheiten mitgeteilten Angaben habe die Antragsgegnerin auch diese Prüfung nicht sachgemäß durchführen können.

Die Antragsgegnerin stellt mit ihrem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren zunächst beschränkt ist, die – die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts entscheidungstragend stützende – Annahme, der streitgegenständliche Zurruhesetzungsbescheid vom 9. Februar 2017 sei offensichtlich rechtswidrig, durchgreifend in Frage (dazu 1.).

Die Beschwerde bleibt jedoch aus anderen Gründen ohne Erfolg.

Der Senat ist nicht gehindert, solche Gründe bei seiner Entscheidung mit einzubeziehen, aus denen sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (ggf. über die von diesem angeführten und mit der Beschwerde gerügten Gründe hinaus) im Ergebnis als richtig erweist. Insoweit ist nach allgemeinen Maßstäben zu prüfen, ob dem Antragsbegehren entsprochen werden kann bzw. es abzulehnen ist. Die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entzieht dem Senat nur die Möglichkeit, der Beschwerde aus Gründen zu entsprechen, die der Beschwerdeführer nicht (fristgerecht) vorgetragen hat.

Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 4. April 2016 – 1 B 1514/15 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.

Danach ist die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis zu bestätigen. Das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt nicht deshalb, weil der Zurruhesetzungsbescheid offensichtlich rechtmäßig ist und die Antragstellerin deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren unterliegen wird (dazu 2.). Erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage damit als offen, ist in dem Verfahren auf Regelung der Vollziehung auf der Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung zu entscheiden. In deren Rahmen ist hier das Aufschubinteresse der Antragstellerin nicht geringer zu bewerten als das Interesse der Antragsgegnerin an einem zeitnahen, möglichst unmittelbar erfolgenden Eintritt der Vollziehbarkeit des in Rede stehenden Verwaltungsaktes. Demzufolge verbleibt es bei der gesetzlichen (Grund-) Wertung, dass Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung haben (dazu 3.). Einer Gewährung rechtlichen Gehörs durch Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerdeentscheidung bedurfte es nicht. Die vom Senat herangezogenen Gründe ergeben sich ohne weiteres aus dem bisherigen Sach- und Streitstand. Auch eine „Überraschungsentscheidung“ liegt nicht vor. Die Beteiligten mussten vielmehr von vornherein damit rechnen, dass der Senat für den Fall, dass er aufgrund des Beschwerdevorbringens – anders als das Verwaltungsgericht – nicht von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurruhesetzungsbescheides ausgeht, in der Folge eine eigene Interessenabwägung vornehmen wird.

1. Die Antragsgegnerin stellt mit ihrem Beschwerdevorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage, der angegriffene Zurruhesetzungsbescheid sei bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig (Seite 2 unten des Beschlussabdrucks, Hervorhebung durch den Senat).

a) Die Antragsgegnerin tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, die Antragstellerin sei nicht offensichtlich im Sinne des § 44 Abs. 1 BBG dienstunfähig. Das Beschwerdevorbringen macht hierzu insbesondere geltend, die erstinstanzliche Entscheidung verkenne, dass nicht die um eine Stellungnahme gebetene Amtsärztin abschließend über die Frage der Dienst(un)fähigkeit zu entscheiden habe, dies vielmehr in die Kompetenz und Eigenverantwortung des Dienstherrn falle. Die Aufgabe von Amtsärzten bestehe allein darin, als fachliche Erkenntnisquelle zu dienen. Sie sollen dem Dienstherrn die notwendige medizinische Tatsachengrundlage für dessen abschließende Bewertung und Entscheidung verschaffen. Namentlich liege es außerhalb des Erkenntnisbereichs eines Amtsarztes, ob den (amts-) ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen im Dienstbetrieb ausreichend Rechnung getragen werden könne und ob dafür bei der Beschäftigungsbehörde ein geeigneter Dienstposten zur Verfügung stehe. Vorliegend würden sowohl von der Amtsärztin des Gesundheitsamtes der Stadt Köln als auch vom Verwaltungsgericht beispielsweise die Anforderungen verkannt, die in puncto Stressbelastbarkeit und Flexibilität für nahezu jeden Arbeitsplatz bei der Antragsgegnerin bestünden.

Dieses Vorbringen bezieht sich der Sache nach auf abstrakte Rechtssätze, die sich im Kern in entsprechender Weise der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats entnehmen lassen.

Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 -, juris, Rn. 16, 18, und vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 -, juris, Rn. 11 und 12; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 1 A 1362/14 -, juris, Rn. 35.

Danach legt der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Anforderungen fest, die an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die (dienstliche) Leistungsfähigkeit des Beamten zu messen ist. Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungseinschränkungen festgestellt und muss deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen (Amts-) Arzt bzw. ärztlichen Gutachter hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt lediglich als ein sachverständiger Helfer tätig, der den zuständigen Stellen (Behörde und ggf. Gericht) die medizinische Fachkenntnis vermittelt, die für ihre Feststellungen und Entscheidung erforderlich ist. Das gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben.

Insofern ist bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht allein auf die Person des Beamten sowie Art und Ausmaß seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung abzustellen. Vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, seine Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. (Auch) aus diesem Grund stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Dienstunfähigkeit dar.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1966 – VI C 56.63 -, ZBR 1967, 148 ff., und vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7.97 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2013 – 6 A 1883/09 -, juris, Rn. 70.

Es kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht abweichend von diesen allgemeinen Grundsätzen der fachlichen Beurteilung in der amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamts der Stadt Köln vom 29. April 2016 mit Ergänzung vom 10. August 2016, die die dauernde Dienstunfähigkeit der Antragstellerin eindeutig, aber nicht näher begründet verneint, eine allein tragende Bedeutung zugemessen hat (Seite 3 Mitte und unten des Beschlussabdrucks). Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss nämlich jedenfalls ausgeführt, dass es die Beurteilung der Amtsärztin mit Blick auf die im konkreten Fall festgestellten Leistungseinschränkungen für „nachvollziehbar“ halte. Das deutet darauf hin, dass es die Aussagen in der Stellungnahme nicht übernommen, sondern eigenständig gewürdigt hat. Die angeführten Sachgründe, auf die nachfolgend eingegangen wird, tragen jedoch die Einschätzung nicht, die im Rahmen der Zurruhesetzungsverfügung erfolgte Einstufung der Antragstellerin als dauernd dienstunfähig sei offensichtlich fehlerhaft.

aa) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin berührten deren Dienstfähigkeit nicht, greift wohl zu kurz. Diese gesundheitlichen Einschränkungen sind von einigem Gewicht. Die Antragstellerin ist seit dem 4. August 2014 durchgängig dienstunfähig erkrankt. Namentlich fehlt es der Antragstellerin – nach ärztlicher Bewertung aus gesundheitlichen Gründen – jedenfalls in weitem Umfang an der bei einer Bundesbeamtin grundsätzlich vorauszusetzenden Flexibilität und Mobilität in Bezug auf den Dienstort. Ein Bundesbeamter muss mit einem Dienstortwechsel innerhalb des gesamten Bundesgebiets rechnen und dabei auch die eventuelle Erforderlichkeit eines Umzugs einkalkulieren. Die Antragstellerin konnte aber wegen der langen Fahrzeiten vom bzw. zum Wohnort L.    sowie der amtsärztlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen in Bezug auf ihre Umzugsfähigkeit bereits am Standort des ihr zuletzt zugewiesenen Arbeitspostens (W.   -GmbH in H.             ) tatsächlich nicht eingesetzt werden. Zwischenzeitlich wurde dieser Standort geschlossen und es müsste für die Antragstellerin, wenn die Zurruhesetzung keinen Bestand hätte, eine neue Arbeitsstelle gefunden werden. Das Verwaltungsgericht führt dazu allein an, dass der Antragstellerin „jedenfalls eine Arbeit auf einem Arbeitsposten im näheren Umkreis zu ihrem Wohnort möglich“ sei. Ob wohnortnah ein für die Antragstellerin amtsangemessener sowie fachlich und gesundheitlich geeigneter Posten tatsächlich zur Besetzung zur Verfügung steht, bleibt jedoch offen. Es mag zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass es einem großen Unternehmen wie der Deutschen Telekom AG einschließlich der Tochter- und Enkelunternehmen jedenfalls in Ballungsräumen wie hier dem Großraum L.     gelingen müsste, den Beamten, die aus Gesundheitsgründen in ihrer Mobilität/Umzugsfähigkeit eingeschränkt sind, einen wohnortnahen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Generell unterstellen – und damit als offensichtlich zugrunde legen – kann man dies aber nach dem derzeitigen Erkenntnisstand wohl nicht, zumal ein solcher Posten nicht nur „frei“, sondern auch vom Anforderungsprofil her passend sein müsste. Gerade wenn man die nicht die Mobilität betreffenden gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin mit in den Blick nimmt (dazu nachfolgend bb)), dürfte die Auswahl einer passenden Verwendungsmöglichkeit im konkreten Fall nicht nur örtlich, sondern auch was die Art der Tätigkeit angeht letztlich stark eingeschränkt sein. Dem Senat ist zudem aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass in den Fällen, in denen eine Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen der Deutschen Telekom AG für eine Tätigkeit an einem vom Wohnort des betroffenen Beamten weiter entfernt gelegenen Beschäftigungsort angegriffen wird, häufig gesundheitliche Einschränkungen hinsichtlich der Mobilität und/oder der Umzugsfähigkeit geltend gemacht werden. Vor diesem Hintergrund muss die Antragsgegnerin jeweils auch Überlegungen dahin anstellen, wie sie etwaige freie Posten auf eine unter Umständen größere Zahl von Beamten, die in bestimmten Ballungsräumen, wie etwa der Rheinschiene, wohnen und dort auch beschäftigt werden möchten und müssten, sachangemessen und gerecht verteilt.

Soweit das Verwaltungsgericht bemängelt, die Antragsgegnerin habe nur unzureichend dargelegt, dass ein geeigneter, wohnortnaher Arbeitsposten für die Antragstellerin (nicht) vorhanden ist, geht dies zwar grundsätzlich in die richtige Richtung. Die Darlegungslast liegt insofern bei der Antragsgegnerin. Denn die Frage, ob es bei der Beschäftigungsbehörde einen amtsangemessenen Dienst- bzw. Arbeitsposten gibt, der für den betroffenen Beamten zugleich gesundheitlich geeignet ist, betrifft Vorgänge bzw. Sachverhalte im Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des Beamten in aller Regel entzogen sind.

Vgl. etwa – dort auf die Möglichkeit der anderweitigen Verwendung eines dienstunfähigen Beamten bezogen – BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 -, juris, Rn. 36.

Das Verwaltungsgericht hat aber nicht konkret begründet, warum die Antragsgegnerin genau ihrer Pflicht zu ausreichenden Darlegungen nicht nachgekommen ist. Es verweist insoweit nur auf bestimmte, aus seiner Sicht vorgekommene Fehler bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung. Diese Ausführungen überzeugen jedoch nur begrenzt (siehe näher unter 1. b)).

bb) Die Annahme des Verwaltungsgerichts (und der Amtsärztin), den weiteren gesundheitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin (erhöhte Stressanfälligkeit, Einschränkungen hinsichtlich Flexibilität und Umstellungsfähigkeit) lasse sich – ohne Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit – durch gebotene Rücksichtnahme während der Einarbeitungszeit auf einem neuen, wohnortnahen Arbeitsposten hinreichend Rechnung tragen, ist ebenfalls nicht substantiiert begründet. Die betreffenden Ausführungen lassen insbesondere nicht genügend hervortreten, ob das Verwaltungsgericht die Auswirkungen der amtsärztlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen auf den „Dienstbetrieb“, hier die Arbeitsabläufe und -bedingungen auf den (auch) für bei der Deutschen Telekom AG eingesetzte Beamte vorgesehenen, einer Fernmeldeobersekretärin amtsangemessenen Arbeitsposten, ausreichend in den Blick genommen hat. In diesem Zusammenhang hätte etwa die Frage erörtert werden müssen, wie inhaltlich näher zu bestimmen ist, welche Abläufe bei einem am Markt tätigen, unter Wettbewerbsdruck stehenden Unternehmen wie der Deutschen Telekom AG dem „Dienstbetrieb“ in einer herkömmlichen Behörde entsprechen. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang in ihrer Beschwerdebegründung durchaus nachvollziehbar darauf hin, dass sich die Arbeitsbedingungen/-belastungen für die Beschäftigten auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung verändert hätten und statt physischer Belastungen inzwischen vermehrt psychische Belastungen – z. B. durch wechselnde und komplexe Arbeitsanforderungen, eine gestiegene Verantwortung und eine tendenziell steigende Arbeitsbelastung bei dünner werdender Personaldecke – im Vordergrund ständen. Trifft dies zu, dürfte auch ein Vergleich mit „entsprechenden“ Funktionen, die es früher im Bereich der Deutschen Bundespost gegeben hat, zumindest in der praktischen Anwendung immer schwieriger werden. Der Senat verkennt nicht, dass die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht den Dienstherrn grundsätzlich dazu anhält, solche ggf. im Vergleich zu früheren Zeiten höheren (psychischen) Belastungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu vermeiden oder wenigstens zu minimieren. Soll jedoch zugleich ein geordneter „Dienstbetrieb“ aufrechterhalten bleiben, dürften die Spielräume hierfür angesichts der knappen personellen Ressourcen eher kleiner werden.

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b) Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde ferner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie sei im Zusammenhang mit der Prüfung einer anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 5 BBG der ihr insoweit obliegenden Suchpflicht nicht ordnungsgemäß und ausreichend nachgekommen. Auch dieser Vortrag ist geeignet, jedenfalls die Einschätzung einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Zurruhesetzungsbescheides in Frage zu stellen.

aa) Die Antragsgegnerin tritt insoweit zunächst der Auffassung entgegen, sie habe in ihrem Anschreiben an die Organisationseinheiten das Bild der bei der Antragstellerin vorliegenden gesundheitsbedingten Leistungseinschränkungen fehlerhaft beschrieben. Eine solche Fehlerhaftigkeit lässt sich bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich feststellen. Das Verwaltungsgericht leitet seine Auffassung (allein) daraus her, dass die Beschreibung der Leistungseinschränkungen in dem Anschreiben von den „maßgeblichen Festsetzungen in der amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt L.     vom 29.04.2016“ abweiche. Diese Bewertung geht weitgehend ins Leere. Konkrete „Festsetzungen“ zu Suchkriterien für eine anderweitige Verwendung der Antragstellerin enthält die amtsärztliche Stellungnahme nicht; sie beantwortet – in der Sache recht knapp – allein die Fragen, die die Antragsgegnerin dem Gesundheitsamt gestellt hatte. Es fehlt dagegen an ausreichenden Angaben, worin sich die festgestellten, nur sehr allgemein umschriebenen Leistungsminderungen der Antragstellerin im beruflichen Alltag konkret äußern (können) und in Gestalt welcher Maßnahmen sie eine Rücksichtnahme von Vorgesetzten und/oder Kollegen verlangen. So haben etwa die von der Amtsärztin im Ergebnis nicht angezweifelten Leiden aus dem orthopädischen Fachgebiet (siehe Antwort zu 2.) keinen erkennbaren Eingang in die Aufzählung der Leistungseinschränkungen gefunden. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 29. April 2016 findet sich auf die Frage „Bestehen ärztlich zu beachtende Leistungseinschränkungen?“ die Angabe, krankheitsbedingt bestünden eine erhöhte Stressanfälligkeit sowie Einschränkungen hinsichtlich der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. (Lediglich) zur Frage zumutbarer Fahrzeiten und zur Umzugsfähigkeit erfolgte im Anschluss eine eigenständige Antwort. Vor diesem Hintergrund wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren noch genauer prüfen und bewerten müssen, ob der Inhalt der amtsärztlichen Stellungnahme für sich genommen überhaupt eine geeignete (medizinische) Grundlage bieten kann, die Suche des Dienstherrn nach einer anderweitigen Verwendung zu steuern.

In ihrer Beschwerdebegründung legt die Antragsgegnerin zudem dar, dass sie die Beschreibung der Leistungseinschränkungen in dem in Rede stehenden Anschreiben insbesondere an Feststellungen in einem Gutachten der C. .-GmbH vom 4. November 2015 orientiert habe. Die dort diagnostizierten Leistungseinschränkungen seien als dauerhaft beschrieben worden und könnten daher nicht isoliert von den in der nachgehend erstellten amtsärztlichen Stellungnahme angesprochenen Leistungsminderungen betrachtet werden. Mit diesen nachvollziehbaren Ausführungen setzt sich die Antragstellerin auch in ihrer Beschwerdeerwiderung nicht auseinander. Soweit sie sinngemäß die Auffassung vertritt, das Bundesverwaltungsgericht verlange in Bezug auf die erforderliche Kurzbeschreibung der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit notwendig eine positive Umschreibung, weswegen die Angabe der konkreten Leistungseinschränkungen nicht genüge, trifft dies nicht zu. Auch Letztgenanntes kann vielmehr in der Regel ausreichen, um den angefragten Behörden die Einschätzung zu erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 -, juris, Rn. 19.

bb) Die Antragsgegnerin wendet sich außerdem gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antworten der angeschriebenen Organisationseinheiten seien unzureichend gewesen. Das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang inhaltliche Anforderungen gestellt, die sich in dieser Form der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen ließen. Danach müssten die Antworten nicht zwingend eine genaue Aufzählung der in Betracht kommenden Arbeitsposten, die genaue Beschreibung der auf diesen Posten anfallenden Aufgaben sowie konkrete Angaben zur aktuellen Besetzung der Arbeitsposten enthalten, um es dem Dienstherrn zu ermöglichen, selbst in eine Prüfung der Plausibilität der Antworten einzutreten und über evtl. nötige Nachfragen zu entscheiden. Es treffe deswegen auch nicht zu, dass sie, die Antragsgegnerin, die ihr obliegende Prüfung faktisch voll auf die antwortenden Organisationseinheiten übertragen habe. Dem stehe schon entgegen, dass die Anfragen hinreichend substantiierte Angaben zu der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin enthalten hätten. Im Übrigen habe das verwendete Antwortformular Raum für eine spezifizierte Begründung der Antwort geboten.

Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin die Anforderungen an die Suchpflicht offensichtlich verkannt oder bei ihrer Anwendung offensichtlich verfehlt hätte. Zwar erschöpft sich die Suchpflicht des Dienstherrn hinsichtlich einer möglichen anderweitigen Verwendung einer dienstunfähigen Beamtin (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 5 BBG), wenn diese – wie hier – nicht deswegen entfällt, weil die Beamtin nach Art und Schwere ihrer Erkrankung von vornherein für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die sie wechseln könnte, ungeeignet wäre,

vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 -, juris, Rn. 40, und vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 -, juris, Rn. 35,

nicht in einer bloßen Ab- bzw. Nachfrage bei anderen Dienststellen und der Entgegennahme diesbezüglicher Antworten. Vielmehr sind konkrete, einen Impuls bei der befragten Stelle setzende und ggf. auch dialogische Bemühungen notwendig, um dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ ernstlich und effektiv zur Geltung zu verhelfen. Das kann gegebenenfalls auch eine Nachfrage bei der angeschriebenen Behörde/Stelle erforderlich machen, etwa dann, wenn diese die Abfrage unbeantwortet lässt, oder – was dem im Wesentlichen gleichkommen dürfte – eine Begründung fehlt.

Vgl. allgemein zu den Anforderungen der Suchpflicht zwecks anderweitiger Verwendung eines dienstunfähigen Beamten: BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 -, juris, Rn. 25 ff., und vom 19. Mai 2015 – 2 C 37.13 -, juris, Rn. 17 ff. (insb. 21, 22); ferner den Beschluss vom 6. März 2012 – 2 B. 5.10 -, juris, Rn. 4.

Ob eine Antwort ausreichend vertieft begründet ist und ob Inhalt und Umfang der Begründung eine weitere Reaktion des Dienstherrn erforderlich machen, kann allerdings zumeist nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles näher beurteilt werden. Das schließt die Bewertung einer vorhandenen, nicht völlig substanzlosen Antwort als offensichtlich rechtswidrig in der Regel aus. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Inhalt der einzelnen Antworten der angeschriebenen Organisationseinheiten jedoch nicht näher auseinander gesetzt.

cc) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für das weitere Argument des Verwaltungsgerichts, die angeblich unzureichenden Antworten der angeschriebenen Organisationseinheiten hätten der Antragsgegnerin zugleich die Möglichkeit genommen sachgerecht zu prüfen, ob ein für die Antragstellerin grundsätzlich geeigneter und leidensgerechter Arbeitsposten durch zumutbare Änderung bestehender Arbeitsposten hätte geschaffen bzw. durch Umsetzung hätte freigemacht werden können.

Unabhängig davon besteht – wie die Antragsgegnerin zu Recht einwendet – eine Verpflichtung des Dienstherrn zu personellen oder organisatorischen Änderungen bezogen auf die Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 5 BBG nicht.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 -, juris, Rn. 29, und vom 19. Mai 2015 – 2 C 37.13 -, juris, Rn. 18.

Eine solche Verpflichtung besteht vielmehr ausschließlich für den Bereich der Beschäftigungsbehörde, und zwar (bereits) als Bestandteil der Prüfung, ob ein Fall dauernder Dienstunfähigkeit gegeben ist. Sie gilt darüber hinaus auch dort nicht uneingeschränkt, sondern besteht nur, wenn durch eine Maßnahme der vorgenannten Art die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 -, juris, Rn. 15, 21.

2. Nach alledem überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Zurruhesetzungsbescheides nicht unter dem Gesichtspunkt, dass dieser Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig zu qualifizieren wäre. Das ist nämlich nicht der Fall. Aus den Ausführungen zu 1. ergibt sich, dass das Verfahren eine Vielzahl zum Teil schwieriger Rechtsprobleme aufwirft, die auch noch aus anderen als den vom Verwaltungsgericht behandelten Gründen bei näherer Würdigung durchaus die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge haben können. Zum einen ist insbesondere zweifelhaft, ob das von der Antragsgegnerin eingeholte, sehr knapp gehaltene amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamts L.     den rechtlichen Anforderungen entspricht, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Inhalt eines solchen Gutachtens u. a. unter dem Gesichtspunkt der Nachvollziehbarkeit gelten.

Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 2014 – 2 C.  49.12 -, juris, Rn. 8 f., und vom 20. Januar 2011 – 2 C.  2.10 -, juris, Rn. 4 f.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2014 – 1 C.  807/14 -, juris, Rn. 22 ff., und vom 3. Februar 2012 – 1 C.  1490/11 -, juris, Rn. 8.

Zum anderen bestehen auch erhebliche Zweifel daran, ob die Antragsgegnerin der Amtsärztin als erforderlichen Maßstab für deren medizinische Beurteilung die Leistungsanforderungen hinreichend konkret mitgeteilt hat, die für das hier in Rede stehende Amt im abstrakt-funktionellen Sinne (Fernmeldeobersekretärin der Besoldungsgruppe B.  7), also die Gesamtheit aller gemessen am Statusamt der Antragstellerin amtsangemessenen Dienst-/Arbeitsposten bei ihrer Beschäftigungsbehörde, gelten und das vom Dienstherrn kraft seiner Organisationsgewalt für dieses Amt vorausgesetzte Leistungsvermögen maßgeblich bestimmen.

Vgl. zu dem Erfordernis, im Zurruhesetzungsverfahren das abstrakt-funktionelle Amt zu bestimmen, einschließlich insoweit bei Postnachfolgeunternehmen geltender Besonderheiten: BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 -, juris, Rn. 14 ff., 21 ff.

Im Ergebnis sind danach die Erfolgsaussichten der Klage offen.

3. Auf der Grundlage einer – die Bewertung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren aussparenden – allgemeinen Interessenabwägung ist vorliegend das Aufschubinteresse der Antragstellerin nicht geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Zurruhesetzungsbescheides. Gelangt man zu einem solchen Abwägungsergebnis, so verbleibt es auch dann, wenn die sofortige Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, im Prinzip bei der Grundregel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2004 – 1 C.  2271/03 -, n. v.

Ein unmittelbar durch Gesetz geregelter Ausnahmefall (vgl. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 VwGO) liegt nicht vor. Ein überwiegendes besonderes Vollzugsinteresse, das die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in der Sache tragen könnte, ist ebenfalls nicht gegeben. Ein solches ergibt sich weder aus der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung oder dem (damit im Wesentlichen übereinstimmenden) Vorbringen in der Antragserwiderung erster Instanz noch aus sonst erkennbaren Umständen.

Die von der Antragsgegnerin angeführten, zum Teil nur allgemein gehaltenen Gründe für den Sofortvollzug sind insgesamt nicht stichhaltig. Fürsorgerische Gesichtspunkte haben hier kein besonderes Gewicht. Denn für die Antragstellerin besteht schon deswegen keine näher konkretisierte Pflicht zur sofortigen Dienstaufnahme, weil ihr zurzeit kein bestimmter Dienst-/Arbeitsposten bei einer Organisationseinheit zugewiesen, sie vielmehr (faktisch) beschäftigungslos ist. Bei der Suche nach einem neuen Dienst-/Arbeitsposten wären bestehende gesundheitliche Leistungseinschränkungen unabhängig von einer sofortigen Vollziehbarkeit des Zurruhesetzungsbescheides aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ohnehin zu berücksichtigen. Die akute Gefahr einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin ist insofern nicht erkennbar.

Das von der Antragsgegnerin ferner angeführte (allgemeine) Bestreben, Rechtsklarheit zu schaffen, etwa um die Stelle bereits aktuell wieder besetzen zu können, vermag eine besondere Dringlichkeit, gerade die hier streitige Zurruhesetzungsverfügung sofort vollziehen zu können, ebenfalls nicht hinreichend zu begründen. Endgültige Rechtsklarheit, ob die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand Bestand hat, kann erst der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bringen. Bis dahin könnten auf der Grundlage einer sofortigen Vollziehbarkeit – auch den Personalbestand betreffend – nur vorläufige Maßnahmen getroffen werden. Diese müssten nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ggf. wieder rückgängig gemacht werden oder es wäre (soweit möglich) eine neue Planstelle zu schaffen. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die Antragstellerin zurzeit keine Funktion innehat, die dringend durch die Einstellung einer Ersatzkraft ausgefüllt werden müsste. Aus entsprechenden Gründen greift auch der ähnlich allgemein gehaltene Aspekt, der Sofortvollzug sei hier zur Sicherung der Personalplanung und damit der Funktionsfähigkeit der Verwaltung erforderlich, nicht durch. Die Antragsgegnerin hat insoweit schon nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, warum diese Gründe gerade (auch) bezogen auf den vorliegenden Fall gewichtig sein sollen.

Unabhängig von den angeführten Gründen besteht ein besonderes Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin auch nicht deshalb, weil der Antragstellerin – bei hier unsicherer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit – die volle Besoldung sozusagen „ohne Gegenleistung“ zunächst weitergezahlt werden müsste. Dem ist nämlich nicht so. Der Besoldungsanspruch des wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten ist aufgrund der materiell-rechtlichen Sonderregelung des § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG (früher: § 44 Abs. 2 Satz 4 BBG a. F.) dahin eingeschränkt, dass die das Ruhegehalt übersteigenden Bezüge vorläufig einbehalten werden. Hierdurch werden die finanziellen Folgelasten des Dienstherrn bereits entscheidend verringert.

Die Antragstellerin erleidet durch den Sofortvollzug zwar ebenfalls keine Nachteile von erkennbar besonderem Gewicht. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurruhesetzungsbescheides die maßgebliche Ursache dafür wäre, dass die Antragstellerin „einen Großteil ihrer Bezüge“ verliert (vgl. den Schriftsatz vom 14. Juli 2017, Seite 9). Dies findet nämlich – wie zuvor ausgeführt – seine Grundlage in der Sonderregelung des § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG, ohne dass ein Wegfall der sofortigen Vollziehung des Zurruhesetzungsbescheides insoweit eine Veränderung herbeiführen würde. Immerhin würde sich deren Aufrechterhaltung aber dahin auswirken, dass die Antragstellerin vorläufig so gestellt wäre, als wäre sie keine aktive Beamtin mehr. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich daran für sie andere, nicht sofort überschaubare nachteilige Folgen knüpfen, die nichts mit der Besoldung zu tun haben. Der Senat bewertet von daher ihr Interesse am Aufschub der Vollziehung als (jedenfalls) gleichgewichtig mit dem hier auch nicht durch besondere Gründe getragenen Interesse der Antragsgegnerin an einem sofortigen Einsetzen der Vollziehbarkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 sowie Sätze 2 bis 4, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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