Amtsgericht Wedding
Az.: 17 C 263/03
Urteil vom 01.09.2003
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Wedding aufgrund der mündlichen Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 495 a, 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Zahlung von 85,17 Euro verlangen. Denn der Klägerin steht kein Anspruch auf Vergütung nach § 611 BGB wegen der von ihr berechneten Verbindungsentgelte für die Anwahl von Mehrwertdiensten mit der Nummer 0190 zu.
Zwar hat die Klägerin aufgrund der nach § 16 TKO rechtzeitig erhobenen Einwendungen der Beklagten gegen die streitgegenständlichen Rechnungen die hier vorliegenden Einzelgeldnachweise, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 12 und 13 d.A. verwiesen wird, erstellt. Danach sind aufgrund der Anwahl der Zielnummer 0190 070014 auch insgesamt 85,17 Euro brutto an Gebühren angefallen.
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der verlangten Gebühren hat die Klägerin hingegen nicht substantiiert dargetan.
Zwar kommt in der Regel in dem Anwählen einer Nummer der konkludente Wille des Kunden zum Ausdruck, einen Vertrag über die von dem Betreiber angebotene Leistung zu den entsprechenden Gebühren anzunehmen. An einem solchen Willen fehlt es jedoch, wenn U, das Herstellen der Verbindung nicht vom Bewußtsein des Anschlußinhabers getragen wird. Hiervon kann man insbesondere dann nicht ausgehen, wenn diese automatisch mit Hilfe eines Computerprogramms, z.B. eines sogenannten Dailers, zustande kommt und nicht erkennbar ist, daß die Installation dieses Programms mit Willen den Kunden erfolgt. Es ist .hinlänglich bekannt, daß sich derartige Programme verdeckt automatisch durch Anklicken von bestimmten Seiten im Internet installieren können. Auch wenn dies möglicherweise feststellbar ist und von einer Bestätigung abhängt, ergibt sich daraus nicht, daß dem Nutzer bewußt ist, einen Dauer zu installieren, der automatisch Wählverbindungen zu Mehrwertdiensten herstellt.
Die Klägerin hat weder den Anbieter noch die mit dem Mehrwertdienst verbundenen Leistungen konkretisiert noch hat sie Umstände dafür dargetan, daß es dem Willen der Beklagten entsprach, solche Dienste in Anspruch zu nehmen. Ohne derartige Anhaltspunkte ist daher im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, daß die Beklagte ein entsprechendes Vertragsverhältnis mit der Zedentin eingegangen ist.
Nach alledem kann auch dahingestellt bleiben, ob die Berechnung der Gebühren im Hinblick auf die jeweilige Dauer und die Höhe überhaupt nachvollziehbar ist.
Der von der Klägerin nicht nachgelassene Schriftsatz vom 20.8.2003 war nach § 595 a ZPO nicht zu berücksichtigen, zumal auch dieser neben pauschalen Ausführungen keine Hinweise auf den konkreten Anbieter und die Leistungen benennt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 85,17 Euro festgesetzt.