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Photovoltaik-Anlage – Verjährung der Mängelrechte in 2 Jahren?

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 1 U 18/13, Urteil vom 23.04.2014

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Januar 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 3 O 214/12 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger ist Eigentümer des auf dem Grundstück pp. gelegenen Anwesens, die Beklagte ist eine im Bereich der Photovoltaiktechnik tätige in der Rechtsform der AG betriebene Firma.

Photovoltaik-Anlage - Verjährung der Mängelrechte in 2 Jahren?
Symbolfoto: Von THANIT PKC/Shutterstock.com

Der Kläger beauftragte am 13.09.2006 die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage auf Grundlage der technischen Vorplanung vom 11.09.2006 mit einer Anlagengröße von 4,44 kWp mit 24 Hochleistungsmodulen NU-SSE3E mit 185 kWp/Modul des Herstellers Sh. zu einem Pauschalpreis von 28.132,60 EUR netto.

Nachdem die Lieferung und die Montage von lediglich 22 Modulen der Marke S. SM 7000/M/180 mit 180 kWp/Modul erfolgt war, errechnete die Beklagte eine Preissenkung von 2.317,68 EUR auf 25.814,92 EUR und erstattete diesen Betrag an den Kläger.

Unstreitig beträgt die Leistung der Anlage mit den montierten 22 Modulen a 180 kWp nur 3,96 kWp anstatt geschuldeter 4,07 kWp.

In einem Klageverfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken verlangte der Kläger von der Beklagten Mängelbeseitigungskosten und Minderungsbeträge in Höhe von 3.972,15 EUR. Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 29.06.2011 – Az. 122 C 145/10 (14) – des Amtsgerichts Saarbrücken wurden dem Kläger 2.173,83 EUR zugesprochen, die u. a. einen Betrag von 594 EUR an Wertminderung wegen der geringeren kWp-Zahl der Anlage enthalten.

Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger weitere 5.216,66 EUR unter dem Aspekt der Minderung, die sich aus einem technischen Minderwert der Anlage, den der Kläger aus prognostizierten entgangenen Einspeisevergütungen als Durchschnittswert fiktiv in Höhe von 1.086,33 EUR ermittelt hat, und einem merkantilen Minderwert in Höhe von 4.130,33 EUR zusammensetzen. Er verlangt ferner Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 546,69 EUR.

Das Landgericht hat die Klage mit am 17.01.2013 verkündetem Urteil, auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen (Bl. 43 ff. d. A.).

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, dass weder der technische noch der merkantile Minderwert der Anlage Gegenstand des Vorprozesses gewesen seien. Die dort vorgenommenen Berechnungen entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben und würden über den tatsächlichen Umfang der Minderung nichts Verlässliches aussagen. Soweit das Landgericht die in der Klage vorgenommene Berechnung der Minderung als ungeeignet angesehen habe, habe es eines Hinweises an den Kläger bedurft. Abgesehen davon, dass der Aspekt der Sowieso-Kosten auf Minderungsansprüche nicht anwendbar sei, habe das Erstgericht übersehen, dass der Kläger den technischen Minderwert ausdrücklich in Verbindung mit der geringeren Lebensdauer der S.-Module gebracht habe, die allein eine Minderung von 1.086,33 EUR rechtfertige. Da das Hausanwesen samt Anlage weniger wert sei, als wenn die Anlage mit Modulen des Weltmarktführers Sh. ausgestattet wäre, müsse zugunsten des Klägers auch ein merkantiler Minderwert in Ansatz gebracht werden, der mit 16 % des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises zu berechnen sei. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die sich über einen Gesamtzeitraum von 26 Jahren erstreckende Leistungsgarantie der Fa. Sh. Im Übrigen passe auch die Leistungsgröße des Wechselrichters zu der Leistungsgröße der Photovoltaikanlage in der Vorplanung nicht.

B.

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513,517,519 und 520 ZPO zulässig.

Das Rechtsmittel hat indes in der Sache keinen Erfolg, da die Tatsachen, die der Senat gemäß den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zu Grunde zu legen hat, keine dem Kläger rechtlich vorteilhaftere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO.

Ein Anspruch des Klägers gemäß §§ 433, 437 Nr. 2,441 Abs. 1 und 4,346 BGB auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises wegen eines technischen und merkantilen Minderwertes der gelieferten S.-Module wie auch wegen einer fehlerhaften Leistungsgröße des Wechselrichters ist nicht gegeben, da die von ihm erklärte Minderung des Kaufpreises mit Blick auf die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede (§ 214 BGB) der Wirksamkeit entbehrt.

I.

Der Zulässigkeit vorliegender Klage steht nicht bereits die Rechtskraft der Entscheidung in dem Vorprozess entgegen. Nach der herrschenden prozessualen Rechtskrafttheorie ist bei Identität des Streitgegenstandes jede erneute Verhandlung und Entscheidung unzulässig (Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., vor § 322 Rz. 19, 21 ff.). Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt sich der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Hiernach sind der Streitgegenstand des Vorprozesses und derjenige vorliegenden Rechtsstreits nicht identisch. Abgesehen davon, dass der Kläger im Vorprozess ausdrücklich Schadensersatz in Höhe der von dem Sachverständigen A. festgestellten geminderten Leistungsstärke in Höhe von 594 EUR netto und der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 3.378,15 EUR netto geltend gemacht hat und damit bereits Bedenken hinsichtlich eines identischen Anspruchsgrundes bestehen, liegt jedenfalls kein identisches Rechtschutzbegehren vor. Denn der Kläger beansprucht in vorliegendem Prozess die Zahlung weitergehender Beträge wegen einer Minderung des Kaufpreises unter den Aspekten der technischen und merkantilen Minderung der gelieferten Module und einer Mangelhaftigkeit des Wechselrichters.

II.

Es kann für die Entscheidung dahinstehen, ob der von dem Kläger geltend gemachte Kaufpreisrückzahlungsanspruch aus erklärter Minderung (§§ 441Abs. 4, 346 BGB) verjährt ist (BGH NJW 2007, 674). Denn die von dem Kläger erklärte Minderung des Kaufpreises ist bereits deshalb unwirksam, weil Gewährleistungsrechte des Klägers verjährt sind und die Beklagte als Verkäuferin die Verjährungseinrede erhoben hat (§§ 438Abs. 5, 218 BGB).

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts verjähren eventuelle Ansprüche des Klägers auf Nacherfüllung nicht in 5 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB), sondern gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 2 Jahren.

Die vertragliche Beziehung der Parteien ist als Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 BGB zu qualifizieren, da nach dem vereinbarten Vertragsgegenstand unzweifelhaft auf der Lieferung der Anlage der Schwerpunkt der vertraglichen Leistungen liegt und nicht auf der eher untergeordneten Montageverpflichtung (BGH, Urteil v. 03.03.2004 – VIII ZR 76/03, NJW-RR 2004, 850; Senat, Urteil v. 02.02.2011 – 1 U 31/10 –; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., Einf. vor § 631 Rz. 26).

Die Frage der Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Kauf von S.-Anlagen wurde in der Rechtsprechung bislang uneinheitlich beurteilt.

Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2013 – VIII ZR 218/12 (MDR 2014, 74) unterliegen Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage, die der Käufer auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht hat, nicht der 5-jährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB, sondern der 2-jährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Die Voraussetzungen für eine fünfjährige Verjährungsfrist auf der Grundlage der Bestimmungen für Bauwerke, Baustoffe und Bauteile nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 a, 2 b BGB liegen auch im Streitfall nicht vor. Nach der Gesetzesbegründung zu § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB kann hinsichtlich der Frage, ob die Kaufsache „für ein Bauwerk“ verwendet worden ist, auf die zu § 638 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. Danach ist ein Bauwerk eine unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Von der Vorschrift erfasst sind nicht nur neue Errichtungen von Bauwerken, sondern auch Erneuerungen von Umbauarbeiten an einem errichteten Gebäude, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind. Die auf dem Dach des Klägers errichtete Photovoltaikanlage, zu deren Erstellung die Module dienten, ist indes mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Diese waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten am Haus, noch sind sie für dessen Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von wesentlicher Bedeutung. Vielmehr dient diese eigenen Zwecken (BGH, a. a. O., Rz. 21 ff.), nämlich der Erlangung von Einspeisevergütungen, wie sich dem Vorbringen des Klägers im Rahmen der Berechnung entgangener Vergütungen unzweifelhaft entnehmen lässt. Selbst wenn ein Teil des von der S.-Anlage erzeugten Stromes der Energieversorgung des Anwesens des Klägers dienen sollte, würde dies vorliegend nicht zur Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB führen, denn auch dann läge hierin nicht der Hauptzweck.

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Hinzukommt, dass die Regelung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB zudem verlangt, dass nicht nur die Sache selbst mangelhaft ist, sondern diese darüber hinaus eine Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat. Auch hiervon kann nicht ausgegangen werden.

2. Bestimmt sich die Verjährungsfrist im Streitfall nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, greift die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch.

a) Gemäß § 438 Abs. 2 BGB begann die Verjährungsfrist mit der Ablieferung der Anlage bei dem Kläger zu laufen, mithin im Oktober 2006 (vgl. Bl. 3 der BA OH 56/07 LG Saarbrücken). Zwar wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB durch die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gehemmt, die jedenfalls bis zum 04.12.2007 – Datum der Stellungnahme durch die Beklagte (Bl. 29 d. BA) – erfolgt sein muss. Unterstellt man zugunsten des Klägers eine Zustellung am 24.11.2007, so wären bereits nahezu 13 Monate zum Zeitpunkt der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens verstrichen gewesen. Das selbständige Beweisverfahren endete 2009. Das erste Ereignis, das danach eine Hemmung der Frist nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hätte herbeiführen können, ist im Streitfall in der im Juli 2012 anhängig gewordenen und am 23.08.2012 (Bl. 12 Rs d. A.) der Beklagten zugestellten Klage zu sehen. Zwischen dem Ende des selbständigen Beweisverfahrens und der Rechtshängigkeit vorliegender Klage liegen wiederum über 31 Monate. Die Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB endet nach dessen Absatz 2 sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Geht man von einer Beendigung der Hemmung Ende Juni 2010 aus, so war zum Zeitpunkt der am 24.07.2012 anhängig gewordenen streitgegenständlichen Klage die Verjährungsfrist von 2 Jahren längstens verstrichen.

b) Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wurde auch nicht durch die Erhebung der Klage in dem Vorprozess gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehemmt. Zwar gilt gemäß § 213 BGB die Hemmung auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Vorliegend ist der weitere Anspruch – Minderung – wahlweise oder anstelle des Schadensersatzes gegeben. Die Ansprüche müssen sich indes auf das gleiche Interesse richten. Hemmung und Neubeginn erstrecken sich dann auf alle durch § 437 BGB geschützten Rechte, in Folge des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB allerdings nur in Höhe des geltend gemachten Betrages (BGHZ 66, 142; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 213 Rz. 2, 3). An letzterer Voraussetzung fehlt es, da der Kläger mit vorliegender Klage weitergehende Beträge beansprucht.

3. Mithin wäre ein Anspruch des Klägers auf Nacherfüllung zum Zeitpunkt der Erhebung vorliegender Klage längstens verjährt mit der Folge der Unwirksamkeit der erklärten Minderung und der Unbegründetheit des Kaufpreisrückzahlungsanspruches im begehrten Umfange (BGH NJW 2006, 2839).

§§ 437, 438 Abs. 4,218 BGB berechtigen den Käufer zwar, auch nach Eintritt der Verjährung die Kaufpreiszahlung insoweit zu verweigern, als er dazu aufgrund des Rücktritts oder der Minderung befugt sein würde. Absatz 4 S. 2 und Abs. 5 des § 438 BGB gewähren dem Käufer aber lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht, nicht das Recht, eine schon geleistete Zahlung zurückzufordern (Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 438 Rz. 51, 54; Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 438 Rz. 19).

III.

Abgesehen von den vorstehenden Erwägungen ist das Klagebegehren nach Auffassung des Senats auch in der Sache nicht begründet.

1. Der Kläger verlangt unter dem Aspekt der kaufrechtlichen Minderung wegen eines technischen Minderwertes der gelieferten Fabrikate „S.“ einen Betrag in Höhe von 1.086,33 EUR, der sich aus der geringeren Einspeisemenge der Sonnenenergie über 20 Jahre ergeben soll (Bl. 5 d. A.)

Nach § 441 Abs. 3 BGB ist bei der Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelhaften Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Minderwert ist daher der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache zu dem einer mangelfreien. In diesem Sinne hat der Kläger indes die Grundlagen eines zu berechnenden Minderwertes, der zur Reduzierung des Kaufpreises führen würde, nicht einmal dargelegt. Denn es bedürfte der Darlegung des Wertes (Marktpreises) der Sh.-Module im Vergleich zu demjenigen der S.-Module.

2. Auch der Ansatz einer auf eine merkantile Minderung der gelieferten Anlage gestützten Minderung bleibt ohne Erfolg.

Unter merkantilem Minderwert ist ein Vermögensschaden zu verstehen, der bei beschädigten oder mangelhaften Sachen trotz einwandfreier Reparatur verbleiben kann, weil die Sache im Verkehr geringer bewertet wird als eine unfall- und mangelfreie Sache. Dieser Wertverlust kann entstehen, so lange ein Markt existiert, auf dem sich der Schaden realisieren lässt. Er tritt mit dem Schadensfall ein und kann nach dem Ende der Reparatur bemessen werden (Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 251 Rz. 27; BGH NJW 1986, 428; BGH NJW 1980, 281).

Mit dem Landgericht bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob für eine auf einem Anwesen installierte Photovoltaikanlage überhaupt ein gesonderter Markt existiert und bei Verkauf des Anwesens ein eventuell geringerer Wert der Anlage sich merklich im Verkaufspreis des Anwesens niederschlagen wird. Zum anderen steht dem Ansatz einer merkantilen Minderung in vorliegendem Fall entgegen, dass es sich nicht um einen Mangel handelt, der trotz Nacherfüllung verblieben ist, vielmehr hat der Kläger in Kenntnis der Falschlieferung nicht auf einer Nacherfüllung bestanden.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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