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Fahrerlaubnisentziehung – Einnahme von Betäubungsmitteln (MDMA – Ecstasy)

VG München – Az.: M 1 S 14.2590 – Beschluss vom 08.07.2014

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B und C1.

Bei dem Antragsteller wurde im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen illegalen Handels mit Betäubungsmitteln am 12. April 2013 eine 4 cm lange Haarprobe genommen. Deren Untersuchung durch das Bayerische Landeskriminalamt ergab nach einem Gutachten vom 17. Dezember 2013 einen 9-Carboxy-THC-Messwert von 5,3 pg/mg Haare, der die Aufnahme von Cannabis und einen stark ausgeprägten Cannabis-Konsum belege; bei einer Wachstumsgeschwindigkeit von etwa 0,8 bis 1,5 cm pro Monat korrelierten 4 cm mit einem Zeitintervall von etwa 3 bis 5 Monaten. Eine Nachfrage des Landratsamts Altötting (im Folgenden: Landratsamt) beim bayerischen Landeskriminalamt am 9. Januar 2014 ergab, dass der Konsum mehrmals wöchentlich bis hin zu täglich erfolgt sein müsse.

Fahrerlaubnisentziehung - Einnahme von Betäubungsmitteln (MDMA – Ecstasy)
Symbolfoto: Von juefraphoto /Shutterstock.com

Das Landratsamt forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 2014 auf, ein ärztliches Gutachten zu seinem Konsumverhalten vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH … über eine am 7. Februar 2014 genommene Haarprobe nach. Im Gutachten ist ausgeführt, er habe bei der Untersuchung angegeben, vor circa 4 Monaten zuletzt Cannabis geraucht zu haben. Bei der Drogen-Haaranalyse eines 4 cm langen Haarsegments habe sich ein Wert von 0,12 MDMA (Ecstasy) ergeben, weshalb der Nachweis eines MDMA (Ecstasy)-Konsums im unteren Bereich in einem Zeitraum von circa 4 Monate vor Probeentnahme erbracht sei. Ein aktueller Cannabis-Konsum liege nicht vor. Der aufgrund der ersten, am 12. April 2013 genommenen Haarprobe festgestellte Wert belege jedoch einen regelmäßigen Konsum von Cannabisprodukten.

Mit Schreiben vom 12. März 2014 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis aufgrund des einmaligen Konsums harter Drogen an. Mit Schreiben vom 28. April 2014 erfolgte eine weitere Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis auch aufgrund des regelmäßigen Konsums von Cannabis.

Seine Bevollmächtigten äußerten mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014, da das Gutachten vom 17. Dezember 2013 auf einer Haaranalyse vom 18. April 2013 basiere, sei lediglich ein Drogenkonsum vor über einem Jahr belegt. Ein Cannabis-Konsum vier Monate vor der Begutachtung sei durch das aktuelle Gutachten widerlegt. Die festgestellte Menge MDMA sei für den Antragsteller nicht nachvollziehbar. Mit weiterem Schriftsatz vom 13. Mai 2014 legten die Bevollmächtigten einen Befund des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) … über eine am 4. April 2014 genommene Haarprobe vor. Hiernach hätte die Untersuchung eines Haarsegments der kopfnahen Seite von 0 bis 6 cm keine Hinweise auf die Einnahme von Betäubungsmitteln während eines Zeitraums von circa 6 Monaten ergeben. Einmaliger oder seltener Konsum könne mit der Haaranalyse nicht sicher ausgeschlossen werden.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1). Er wurde aufgefordert, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Abgabeverpflichtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,– Euro angedroht (Nr. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnehme oder eingenommen habe und wer regelmäßig Cannabis eingenommen habe. Erstes stehe für den Antragsteller durch die Auswertung der Haaranalyse vom 7. Februar 2014 fest, letztes durch die Auswertung der Haarprobeentnahme vom 12. April 2013. Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibe, wenn die Ungeeignetheit wie hier feststehe. Die sofortige Vollziehung werde im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs angeordnet. Nur durch die Entziehung könne die bestehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer bzw. die Gefährdung von erheblichen Sachwerten abgewendet werden. Demgegenüber habe das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in einem eventuellen Rechtsbehelfsverfahren ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen zu dürfen, zurückzutreten.

Der vom Antragsteller übersandte Führerschein ging am 17. Juni 2014 beim Landratsamt ein.

Am selben Tag erhob er gegen den Bescheid vom 2. Juni 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 1 K 14.2587). Gleichzeitig beantragt er sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Zur Begründung trägt er vor, mit dem zuletzt vorgelegten Gutachten sei nachgewiesen, dass er seit mindestens Oktober 2013 keine Drogen mehr konsumiert habe; eine Aufnahme des Wirkstoffes MDMA habe damit nicht stattgefunden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht ausreichend begründet worden. Außerdem fehle es an einem überwiegenden „Entziehungsinteresse“. Obwohl zwei unterschiedliche Haargutachten vorlägen, die denselben Zeitraum umfassten, stehe für das Landratsamt aus nicht nachvollziehbaren und nicht dargestellten Gründen fest, dass er harte Drogen konsumiert haben solle.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, die Haaranalyse vom 4. April 2014 könne den festgestellten Konsum von harten Drogen (MDMA) nicht ausräumen. Herr Dr. H., Arzt der Probeentnahme bei der BAD …, habe das der Fahrerlaubnisbehörde auf Nachfrage am 14. Mai 2014 bestätigt und damit erklärt, dass der maßgebliche Haarabschnitt bei der späteren negativen Haarprobe bereits herausgewachsen gewesen sei. Der außerdem nach der Untersuchung vom 7. Februar 2014 vorliegende regelmäßige Cannabis-Konsum sei überdies von einem unabhängigen forensisch-toxikologischen Institut (…) bestätigt worden (Mail v. 28.4.2014). Da der letztmalige Cannabis-Konsum nach den eigenen Angaben des Antragstellers Ende September/Anfang Oktober 2013 stattgefunden habe (4 Monate vor der Begutachtung am 7.2.2014), könne er derzeit einen einjährigen Abstinenznachweis nicht führen. Die Begründung der sofortigen Vollziehung genüge den rechtlichen Anforderungen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.

1. Nach Auslegung (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) des Antrags ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Nr. 1 des Bescheids verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis begehrt sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und der in Nr. 3 verfügten Zwangsgeldandrohung, welche beide gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV; vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2011 – 11 CS 11.1427 – juris Rn. 12) bzw. Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Dass es daher der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nr. 2 im streitgegenständlichen Bescheid nicht bedurft hätte, ist unschädlich.

2. Soweit sich der Antrag gegen die Zwangsgeldandrohung richtet, ist er mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Der Antragsteller hat seinen Führerschein bei der Behörde abgegeben, mit der Folge, dass das Landratsamt das angedrohte Zwangsgeld nicht mehr beitreiben darf. Das folgt aus Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG.

3. Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Fahrerlaubnisentziehung ist der Antrag unbegründet.

3.1. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Art und Weise begründet. Zwar bedarf es zu diesem Zweck regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde aber nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Sachverhalt zutrifft. Gerade dann, wenn wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (BayVGH, B.v. 10.8.2011 – 11 CS 11.1271 – juris Rn. 6; B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).

3.2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Bei summarischer Überprüfung der Rechtslage wird die Anfechtungsklage gegen Nr. 1 bis Nr. 3 des Bescheids vom 2. Juni 2014 voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

3.3. Das Landratsamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller fahrungeeignet ist. Bei feststehender Ungeeignetheit bedarf es nach § 11 Abs. 7 FeV keiner weiteren Aufklärungsmaßnahmen, vielmehr ist die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen. Das gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen.

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist im Regelfall ungeeignet zur Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) einnimmt. Der Antragsteller hat hier durch den ihm nachgewiesenen Konsum von Methylendioxymethamphetamin (MDMA), welches unter der Bezeichnung „Ecstasy“ gehandelt wird und ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes darstellt, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren. Nach dem Gutachten der BAD … über die am 7. Februar 2014 entnommene Haarprobe wurde durch den ermittelten Wert von 0,12 MDMA der Nachweis eines Ecstasy-Konsums in einem Zeitraum von 4 Monaten – also seit Anfang Oktober 2013 – vor Probeentnahme erbracht. Dieser Nachweis wurde entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten auch nicht durch den zuletzt vorgelegten Befund des MVZ … über die am 4. April 2014 entnommene Haarprobe entkräftet, weil nach den dortigen Ausführungen (s. S. 3) mit der Haaranalyse ein einmaliger oder sehr seltener Konsum, für den der nur geringe, festgestellte Wert MDMA spricht, gerade nicht ausgeschlossen werden kann. Als nicht glaubhaft erachtet das Gericht angesichts des festgestellten stark ausgeprägten Cannabis-Konsums des Antragstellers seine Aussage, er habe das MDMA unwissentlich zu sich genommen. Aufgrund dieses Konsums von sogenannten harten Drogen ist beim Antragsteller von Fahrungeeignetheit auszugehen, unabhängig von der Häufigkeit und Konzentration der Betäubungsmitteleinnahme (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2007 – 11 CS 06.2947 – juris Rn. 15) sowie von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Im vorliegenden Fall vermag der Antragsteller bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung schon deshalb keine entsprechend lange, grundsätzlich einjährige Abstinenz (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2010 – 11 CS 09.2849 – juris Ls. 4) aufzuweisen, weil seit dem letzten nachgewiesenen Konsum bis zum Erlass des Entziehungsbescheids kein Jahr verstrichen ist.

Weiter ist nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftzeugen ungeeignet, wer regelmäßig Cannabis konsumiert. Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis liegt bei täglichem oder nahezu täglichem Konsum über einen gewissen Zeitraum vor (BayVGH, B.v. 18.5.2010 a.a.O. Ls. 1; B.v. 8.2.2008 – 11 CS 07.3017 – juris Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller nach Aktenlage erfüllt. Die Untersuchung der am 12. April 2013 genommenen Haarprobe durch das Bayerische Landeskriminalamt am 17. Dezember 2013 hat einen stark ausgeprägten Cannabis-Konsum ergeben. Dieser ist nach einer telefonischen Nachfrage der Fahrerlaubnisbehörde beim Bayerischen Landeskriminalamt am 9. Januar 2014 als mehrmals wöchentlich bis hin zu täglich einzuschätzen. Diese Einschätzung wird in der Begutachtung der am 7. Februar 2014 entnommenen Haarprobe von der BAD … geteilt. Auch wenn das Ergebnis des regelmäßigen Cannabis-Konsums auf der Haarprobe vom 12. April 2013 beruht, die vor über einem Jahr entnommen wurde, liegt die erforderliche stabile Änderung des Konsumverhaltens des Antragstellers über eine Zeitspanne von einem Jahr hinweg derzeit nicht vor. Der Antragsteller hat im Rahmen der Untersuchung der am 7. Februar 2014 genommenen Haarprobe selbst ausgeführt, er habe zuletzt vor 4 Monaten – damit also circa Anfang Oktober 2013 – Cannabis konsumiert, so dass der erforderliche Jahreszeitraum nicht angenommen werden kann. Die eigene Einlassung des Antragstellers wird auch nicht durch die Untersuchung der am 4. April 2014 entnommenen Haarprobe entkräftet. Diese Untersuchung deckt nur einen Zeitraum von 6 Monaten ab und kann damit keine verlässlichen Aussagen über eine Einnahme Anfang Oktober 2013 treffen.

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3.4. Die Verpflichtung, den Führerschein beim Landratsamt abzugeben, ergibt sich aus § 47 Abs. 1 FeV. Sie ist unmittelbare Folge der – für sofort vollziehbar erklärten – Fahrerlaubnisentziehung.

3.5. Eigenständige Fehler bei der Zwangsgeldandrohung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung richtet sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 46.3, 46.5 und 1.5. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

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