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Unberechtigte Textnutzung im Internet – Schadensersatzanspruch

LG Hamburg – Az.: 310 O 206/13 – Urteil vom 08.07.2014

1. Die weitergehende, über das (Teil-) Versäumnisurteil 17.10.2013 hinausgehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Nutzung von drei Texten im Internet in Anspruch.

Der Kläger ist Fotograf und Reisejournalist. Er ist Urheber der drei nachfolgend wiedergegebenen, streitgegenständlichen Texte:

unberechtigte Textnutzung im Internet - Schadensersatzanspruch
Symbolfoto: Von Maxx-Studio /Shutterstock.com

Avignon ist eine der wenigen bedeutenden europäischen Städte, deren mittelalterliche Stadtummauerung noch fast vollständig erhalten blieb. Die Auftraggeber dieses imposanten Baudenkmals waren die in Avignon residierenden Päpste, an deren Herrschaft auch der monumentale Papstpalast mit seiner steil aufragenden Fassade erinnert. Direkt daneben erhebt sich auf etwas erhöhtem Niveau die Cathédrale Notre-Dame-des-Doms, letzte Ruhestätte für zahlreiche kirchliche Würdenträger, darunter zwei Päpste: Benedikt XII. und Johannes …II. Die Bausubstanz der von einer vergoldeten Manenfigur gekrönten Kathedrale ist teilweise noch älter als die des Papstpalastes. Nur einen Steinwurf weit entfernt bietet sich vom Rocher des Doms, einem in eine Gartenanlage umgewandelten Kalkfelsen, ein schöner Blick auf die verschachtelte Dächerlandschaft der historischen Altstadt, die Rhône und den Pont-Saint-Bénézet. Durch das Kinderlied „Sur le pont d’Avignon, on y danse… “ ist die dem hl. Bénézet geweihte Brücke weltberühmt geworden.“

„Am nördlichen Rand der Camargue liegt Arles, eine der klassischen provengalischen Stadt. Als „Gallula Roma“, das kleine gallische Rom, rühmten zeitgenössische Autoren die damals rund 100.000 Einwohner zählende Stadt. An die glorreiche römische Vergangenheit erinnern noch zahlreiche prachtvolle Bauwerke: Beispielsweise die mächtige Arena und das einst vor den Toren der Stadt gelegene Gräberfeld Les Alyscamps. Spuren der Geschichte lassen sich in Arles fast überall ausmachen, selbst unter der Erde haben die Römer gebaut, wie die als Kornspeicher genutzten, monumentalen Cryptoportiques eindrucksvoll beweisen. Nicht zu vergessen das Théâtre Antique, das es dem Schriftsteller Gustave Flaubert derart angetan hatte, daß er ein verlockendes Angebot ausschlug: „Ich habe mich dann mit einer Dirne aus dem Bordell unterhalten, das gegenüber dem Theater liegt, folgte ihr jedoch nicht in die Gemächer. Ich wollte diese Poesie nicht verlassen.“

„Die Camargue, das Land der weißen Pferde, der auf und ab stolzierenden Flamingos, der schwarzen Stiere und der Gardians, die den sumpfigen Landstrich mit Mut und Geschick beherrschen, ist der von der Zivilisation am wenigsten berührte Teil der Provence. Um dies auch weiterhin zu garantieren, gelten im rund um den Étang de Vaccarès gelegenen Kernland der Camargue seit 1970 strenge Naturschutzvorschriften. Das 13.000 Hektar große Réserve Nationale de Camargue ist daher vor neugierigen Blicken weitgehend sicher, seltene Vogelarten wie Graureiher und Eisvögel brüten ungestört ihre Jungen aus, denn die Kernzone darf nur von befugten Botanikern und Zoologen betreten werden; normalsterbliche Besucher und Einheimische dürfen lediglich in die Randgebiete Vordringen. Stilecht ist natürlich eine Erkundung des Gebiets auf dem Rücken eines gutmütigen Camarguepferdes. Ein absoluter Höhepunkt ist ein Abstecher zur alljährlichen im Mai stattfindenden Zigeunerwallfahrt von Saintes-Maries-de-la-Mer.“

Der Beklagte ist Inhaber der Domain www. …de. Er stellte die drei Texte auf dieser Internetseite ein, wo sie ab dem 23.10.2009 bis zum Mai / Juni 2013 zu sehen waren.

Der Kläger mahnte den Beklagten über seinen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 29.05.2013 ab. Er forderte den Beklagten damit zur Unterlassung, zur Zahlung von Schadensersatz und zur Auskunftserteilung (sowie zur Freihaltung von Anwaltskosten) auf.

Der Beklagte erklärte lediglich, die Texte nicht weiter zu verwenden. Insbesondere eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab er nicht ab.

Der Kläger hat mit seiner Klageschrift zunächst einen Betrag von EUR 1.842,50 als Schadensersatz gefordert sowie die Freistellung betreffend EUR 807,80 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Gegenstandswert insoweit nach Schätzung der Klägerseite: EUR 15.000,00).

In der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2013 war für den Beklagten niemand erschienen. Auf Hinweis des Gerichts hat der Kläger die Klage betreffend Schadensersatz und Anwaltskosten teilweise zurückgenommen. Der Beklagte wurde sodann durch Versäumnisurteil vom 17.10.2013 antragsgemäß mit folgendem Tenor verurteilt:

„1.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (insgesamt höchsten 2 Jahre) zu unterlassen, die nachfolgend abgedruckten Texte zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/öffentlich zugänglich machen zu lassen,

„Avignon ist eine der wenigen bedeutenden europäischen Städte, deren mittelalterliche Stadtummauerung noch fast vollständig erhalten blieb. Die Auftraggeber dieses imposanten Baudenkmals waren die in Avignon residierenden Päpste, an deren Herrschaft auch der monumentale Papstpalast mit seiner steil aufragenden Fassade erinnert. Direkt daneben erhebt sich auf etwas erhöhtem Niveau die Cathédrale Notre-Dame-des-Doms, letzte Ruhestätte für zahlreiche kirchliche Würdenträger, darunter zwei Päpste: Benedikt XII. und Johannes …II. Die Bausubstanz der von einer vergoldeten Marienfigur gekrönten Kathedrale ist teilweise noch älter als die des Papstpalastes. Nur einen Steinwurf weit entfernt bietet sich vom Rocher des Doms, einem in eine Gartenanlage umgewandelten Kalkfelsen, ein schöner Blick auf die verschachtelte Dächerlandschaft der historischen Altstadt, die Rhône und den Pont-Saint-Bénézet. Durch das Kinderlied „Sur le pont d’Avignon, on y danse… “ ist die dem hl. Bénézet geweihte Brücke weltberühmt geworden.“

und/oder

„Am nördlichen Rand der Camargue liegt Arles, eine der klassischen provengalischen Stadt. Als „Gallula Roma“, das kleine gallische Rom, rühmten zeitgenössische Autoren die damals rund 100.000 Einwohner zählende Stadt. An die glorreiche römische Vergangenheit erinnern noch zahlreiche prachtvolle Bauwerke: Beispielsweise die mächtige Arena und das einst vor den Toren der Stadt gelegene Gräberfeld Les Alyscamps. Spuren der Geschichte lassen sich in Arles fast überall ausmachen, selbst unter der Erde haben die Römer gebaut, wie die als Kornspeicher genutzten, monumentalen Cryptoportiques eindrucksvoll beweisen. Nicht zu vergessen das Théâtre Antique, das es dem Schriftsteller Gustave Flaubert derart angetan hatte, daß er ein verlockendes Angebot ausschlug: „Ich habe mich dann mit einer Dirne aus dem Bordell unterhalten, das gegenüber dem Theater liegt, folgte ihr jedoch nicht in die Gemächer. Ich wollte diese Poesie nicht verlassen.“

und/oder

„Die Camargue, das Land der weißen Pferde, der auf und ab stolzierenden Flamingos, der schwarzen Stiere und der Gardians, die den sumpfigen Landstrich mit Mut und Geschick beherrschen, ist der von der Zivilisation am wenigsten berührte Teil der Provence. Um dies auch weiterhin zu garantieren, gelten im rund um den Étang de Vaccarès gelegenen Kernland der Camargue seit 1970 strenge Naturschutzvorschriften. Das 13.000 Hektar große Réserve Nationale de Camargue ist daher vor neugierigen Blicken weitgehend sicher, seltene Vogelarten wie Graureiher und Eisvögel brüten ungestört ihre Jungen aus, denn die Kernzone darf nur von befugten Botanikern und Zoologen betreten werden; normalsterbliche Besucher und Einheimische dürfen lediglich in die Randgebiete Vordringen. Stilecht ist natürlich eine Erkundung des Gebiets auf dem Rücken eines gutmütigen Camarguepferdes. Ein absoluter Höhepunkt ist ein Abstecher zur alljährlichen im Mai stattfindenden Zigeunerwallfahrt von Saintes-Maries-de-la-Mer.“

insbesondere wie geschehen auf den Internetseiten

http://www…. de/pdf/information spanien.pdf;

2.

Der Beklagte wird verurteilt, für die unberechtigte Nutzung der Texte gem. Ziffer 1. Schadensersatz in Höhe von € 500,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2009 an den Kläger zu zahlen.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Art und Umfang der ggf. weiteren, über Ziff. 1 hinausgehenden Nutzung der in Ziffer 1 abgedruckten Texte zu erteilen.

4.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dessen Kosten wegen der vorgerichtlichen Inanspruchnahme des Beklagten durch die Rechtsanwälte … in Höhe von € 651,80 freizuhalten.

5.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 10% und der Beklagte 90%.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Kostenvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.“

Der Beklagte hat gegen das seinem Rechtsanwalt am 07.11.2013 zugestellte Versäumnisurteil durch seinen Prozessbevollmächtigten am 21.11.2013 Einspruch eingelegt. Den Einspruch hat er mit Schriftsatz vom 13.02.2014 zurückgenommen. Zwischenzeitlich hat der Kläger aber die Klage betreffend den Schadensersatz und die Rechtsanwaltskosten mit Schriftsatz vom 12.02.2014 erweitert.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Schadensersatz von EUR 549,34 zu. Nach dem Urteil des OLG Hamburg vom 27.06.2012, Gz. 5 U 29/10, könne auf die Honorarempfehlungen der Deutschen Journalistinnen und Journalisten Union (dju) zurückgegriffen werden. Hiernach ergebe sich ein Grundhonorar von EUR 0,018 je Zeichen (inkl. Leerzeichen), d.h. bei 2.963 Zeichen in Höhe von EUR 53,33. Diese „Grundlizenz“ mit 5,15 Prozent (wegen des Nutzungszeitraums) multipliziert, ergebe einen Betrag von EUR 274,67, welcher wegen fehlender Urheberbenennung zu verdoppeln sei.

Als Streitwert des vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigwerdens seien ein Betrag von EUR 15.000,00 wegen der Unterlassung und ein Betrag von EUR 659,20 für die weiteren Ansprüche anzusetzen.

Der Kläger beantragt jetzt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für die unberechtigte Nutzung der o.g. Texte neben den bereits durch Versäumnisurteil vom 17.10.2013 zugesprochenen EUR 500,00 weitere EUR 49,34 Schadensersatz zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2009;

2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von dessen Kosten wegen der vorgerichtlichen Inanspruchnahme des Beklagten durch die Rechtsanwälte … in Höhe von weiteren EUR 156,00 (neben den bereits durch Versäumnisurteil vom 17.10.2013 zugesprochenen EUR 651,80) freizuhalten;

3. den Beklagten durch Versäumnisurteil zu verurteilen.

Für den Beklagten ist auch im (letzten) Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.06.2013 niemand erschienen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem noch zur Entscheidung gestellten Umfange zulässig. Sie ist aber insoweit nicht begründet.

1.

Nachdem der Beklagte seinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 17.10.2013 zurückgenommen hat, ist über die Gegenstände jenes Urteils nicht mehr zu entscheiden. Da der Kläger die Klage jedoch zwischenzeitlich – vor Rücknahme des Einspruchs – erweitert hat, ist noch über die Klagerweiterung zu entscheiden. Das Versäumnisurteil vom 17.10.2013 stellt sich vor diesem Hintergrund als Teil-Versäumnisurteil (bzw. Versäumnis-Teilurteil) dar.

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2.

In der vorliegenden (erneuten) Säumnislage ist das tatsächliche Vorbringen der Klägerseite als zugestanden zugrunde zu legen (§ 331 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Klage ist jedoch (betreffend die Klagerhöhung) unschlüssig und deshalb abzuweisen.

2.1.

Dem Kläger steht wegen der gegenständlichen Nutzungen kein weiterer, über den bereits zuerkannten Betrag von EUR 500,00 hinausgehender Schadensersatzanspruch zu.

a)

Soweit der Kläger meint, die dju-Honorarempfehlungen seien bei der Schadensschätzung zugrunde zu legen, begegnet dies erheblichen Bedenken. Dies hat bereits die Zivilkammer 8 des Landgerichts in dem durch den Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 12.02.2010, Gz. 308 O 619/08 zum Ausdruck gebracht. Das OLG Hamburg hat in dem klägerseits in Bezug genommenen Berufungsurteil die Frage der Anwendbarkeit dieser Honorarempfehlungen (ausdrücklich) nicht entschieden (Urteil vom 27.06.2012, Gz 5 U 29/10). Es dürfte sich – wie bei den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing – um einseitige Vergütungsvorstellungen oder -ziele eines Interessenverbandes handeln. Bedenken gegen die Anwendbarkeit der dju- Honorarempfehlungen bestehen darüber hinaus auch insoweit, als die letzte Aktualisierung der Honorarempfehlungen aus dem Jahre 2005 stammt. Vorliegend geht es um Nutzungen seit dem 23.10.2009, während es zum Beispiel in dem o.g. Rechtsstreit der Zivilkammer 8 um Nutzungen aus der Zeit bis 2006 ging. Unklar ist zudem, was der Kläger damit ausdrücken will, dass er vorträgt, er greife auf diese Honorarempfehlungen in ständiger Lizenzpraxis zurück. Dass er stets Honorare verlangt und erhält, deren Höhe sich exakt nach den Honorarempfehlungen richten, trägt der Kläger so nicht vor.

b)

Vorstehendes braucht jedenfalls nicht weiter erörtert zu werden, da sich auch unter Anwendung der Honorarempfehlungen und der weiteren Berechnungsansätze der Klägerseite kein EUR 500,00 übersteigender Schadensersatzbetrag ergibt.

Nach den Honorarempfehlungen würde sich bei monatlichen Visits von bis zu 50.000 ein Grundhonorar von lediglich 1,4 Cent je Zeichen ergeben und nicht die vom Kläger verlangten 1,8 Cent. Vernünftige Vertragsparteien hätten bei einer (im Rahmen der Lizenzanalogie zu unterstellenden) Lizensierung im Jahre 2009 nämlich einen Gebührensatz für „Zweitnutzung“ – d.h. nach dju-Honorarempfehlungen von 1,4 Cent je Zeichen – und nicht den Gebührensatz für eine „Erstnutzung“ – von 1,8 Cent je Zeichen – angesetzt. Die streitgegenständlichen Texte sind zuerst (jedenfalls) durch den Kläger selbst veröffentlicht worden. Vernünftige Vertragsparteien hätten den Umstand, dass die Texte damit nicht mehr „neu“ waren bzw. nicht mehr zur Erstveröffentlichung anstanden, in Form eines Abschlages berücksichtigt und – wenn sie überhaupt die Honorarempfehlungen angewendet hätten – den Gebührensatz wegen „Zweitnutzung“ angesetzt.

Bei insgesamt 2.963 Zeichen (einschließlich Leerzeichen und in den Texten vorhandener Zitate) ergibt sich ein Grundhonorar von EUR 41,48 (=2.963 x 1,4 Cent).

Bei Zuschlag von 515 Prozent für die Nutzungsdauer – entsprechend Klägervortrag – würde sich ein Schadensersatz in Höhe von EUR 213,62 (=5,15 x EUR 41,48) ergeben. Selbst bei Addition eines Zuschlags wegen fehlender Urheberbenennung von 100 Prozent würde damit kein den zuerkannten Betrag von EUR 500,00 übersteigender Schadensersatzanspruch ergeben.

2.2.

Von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Beklagte den Kläger lediglich in der bereits durch das (Teil-) Versäumnisurteil zuerkannten Höhe freizuhalten.

Unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände, insbesondere der Qualität und Länge der drei Texte ist das Unterlassungsinteresse des Klägers, welches Gegenstand des vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigwerdens war, mit (nur) EUR 9.000,00 angemessen bewertet. Bei Ansatz von EUR 50,00 für den Auskunftsanspruch und EUR 500,00 für den Schadensersatz ergibt sich insgesamt ein Gegenstandswert von bis zu EUR 10.000,00.

Bei 1,3 Geschäftsgebühren errechnet sich damit ein Freihalteanspruch (inkl. Pauschale gem. Nr. 7002 VV-RVG) von EUR 651,80, wie er bereits in dem (Teil-) Versäumnisurteil zuerkannt worden war.

3.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung, die durch die Kostenentscheidung veranlasst ist, folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Beschluss vom 08.07.2014

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf EUR 10.991,82 festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen:

– € 9.000,00 für den Unterlassungsantrag zu 1 aus der Klageschrift (3 x € 3.000,-);

– € 1.842,48 bezifferter Zahlungsantrag zu 2 aus der Klageschrift;

– € 100,00 Auskunftsantrag zu 3 aus der Klageschrift (berechnet als 20% eines geschätzten weiteren Zahlungsinteresses von ca. € 500,-);

– € 0,00 Zahlungsantrag zu 4 aus der Klageschrift (Nebenforderung);

– € 49,34 Klagerweiterung Antrag zu 2 (Ss 12.02.2014);

– € 0,00 Klagerweiterung Antrag zu 4 (Ss 12.02.2014).

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