Oberlandesgericht Hamm
Az: I-20 U 62/11
Urteil vom 21.10.2011
In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 30.09.2011 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 02.02.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.932,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2009 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
A. Die Parteien streiten aus Anlass eines behaupteten Einbruchdiebstahls vom 10.10.2006 um die Schadensregulierung aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Hausratversicherung, der die VHB 2005 (Variant) mit Unterversicherungsverzicht zugrunde liegen.
Wegen der Einzelheiten des in 1. Instanz vorgetragenen Sachverhalts wird gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bochum Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Zeugin … abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis, dass ihm aufgrund eines Einbruchs die in der Schadensmeldung vom 30.10.2006 angegebenen Gegenstände entwendet wurden, nicht erbringen können. Bereits das Vorliegen stimmiger Einbruchspuren sei zweifelhaft. Jedenfalls bestehe aber eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls; insbesondere bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Hinblick auf die Höhe des Schadens getäuscht habe. Schließlich habe der Kläger auch nicht den Vollbeweis dafür erbringen können, dass die angeblich entwendeten Gegenstände tatsächlich gestohlen wurden, da er entsprechenden Beweis nicht angeboten habe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er rügt im Wesentlichen:
– Das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls überspannt.
– Zu Unrecht habe das Landgericht zudem aus vermeintlichen Widersprüchen zwischen den Angaben des Klägers und seiner Ehefrau auf die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls geschlossen. Diese hätten – wenn überhaupt – allenfalls bei der Höhe des Regulierungsanspruches berücksichtigt werden dürfen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.649,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2009 zzgl. außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren von 1.221,42 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen…. Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 07.10.2011 Bezug genommen.
B. Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet.
I. Dem Kläger steht aufgrund des Einbruchdiebstahls vom 10.10.2006 gegen die Beklagte im Ergebnis ein Erstattungsanspruch in Höhe von 12.747,99 € aus §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 VVG i.V.m. §§ 1, 3 Nr. 1. b), 5 Nr. 1. a), 28 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2005) zu.
Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nach dem Ergebnis der in 2. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme – unter Berücksichtigung der ihm teils zugute kommenden Beweiserleichterungen – den Nachweis erbracht, dass der von ihm behauptete Einbruch stattgefunden hat und ihm die in der Schadensmeldung vom 30.10.2006 angegebenen Gegenstände sämtlich entwendet worden sind. Lediglich was die Höhe der für die gestohlenen Gegenstände in Ansatz gebrachten Werte angeht, unterliegt die Klage – insoweit allerdings zu einem beträchtlichen, nämlich in etwa hälftigen Teil – der Abweisung.
1. Nach ständiger Rechtsprechung kommen einem Versicherungsnehmer, der einen Einbruchdiebstahl behauptet, Beweiserleichterungen zugute. Er genügt seiner Beweislast schon dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine solche Entwendung zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2006, IV ZR 130/05, Vers 2007, 102; BGH, Urteil vom 18.10.1989, IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45; jeweils m.w.N.).
Zum äußeren Bild eines Einbruchsdiebstahls gehören dabei zunächst, wenn – wie hier – ein Nachschlüsseldiebstahl nicht in Betracht kommt, geeignete Einbruchsspuren (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2006, IV ZR 130/05, Vers 2007, 102). Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten liegen geeignete Einbruchspuren im Sinne der v.g. Rechtsprechung ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft B unproblematisch vor: Nach den im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen der Polizei wurde der äußere Teil des Profilzylinders der Haustür des Mehrfamilienhauses gezogen und diese sodann entriegelt, die Wohnungstür zur Wohnung des Klägers wurde aufgehebelt bzw. aufgebrochen und die Wohnung durchwühlt, vgl. insbesondere Bl. 3 – 5 u. 9 sowie die Lichtbilder Bl. 11 ff d. v.g. Ermittlungsakte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es in diesem Zusammenhang auch keineswegs „ungewöhnlich“, dass der abgebrochene Teil des Profilzylinders der Hauseingangstür von der Polizei nicht aufgefunden werden konnte. Wie der Zeuge KOK P überzeugend bekundet hat, ist sogar das Gegenteil richtig: Seinen Bekundungen zufolge ist es sogar die Regel, dass die Täter den oder die Zylinder mitnehmen, weil man daran, wie die Täter wissen, sehr gut Spuren sichern, insbesondere feststellen kann, welches Tatwerkzeug verwendet wurde und so unter Umständen Rückschlüsse auf bestimmte Täter bzw. Täterkreise möglich sind.
Was das eigentliche Diebesgut betrifft, gehört zu dem vom Versicherungsnehmer voll zu beweisenden äußeren Bild eines Einbruchsdiebstahls darüber hinaus, dass die von ihm als gestohlen gemeldeten Sachen vorher vorhanden und nach der Tat nicht mehr auffindbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2006, IV ZR 130/05, juris Tz. 17 m.w.N. = Vers 2007, 102). Für den entsprechenden Nachweis kann der Versicherungsnehmer auf die Aussage von Zeugen zurückgreifen. Gibt es keine in diesem Sinne tauglichen Zeugen oder Unterlagen, können – gerade beim Einbruchdiebstahl in Privaträume, der die Betroffenen angesichts fehlender Buchhaltung etc. in der Regel vor erhebliche Nachweisschwierigkeiten stellt – auch die Angaben des Versicherungsnehmers selbst ausreichen, für den in solchen Fällen die Redlichkeitsvermutung eingreift (vgl. Senatsentscheidung vom 25.04.2007, 20 U 239/04, Zitat nach juris Tz 23 m.w.N.), wobei die Annahme der Redlichkeitsvermutung jedoch voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer glaubwürdig ist (vgl. Senatsbeschluss v. 19.01.2001, 20 W 17/00, VersR 2001, 1509 m.w.N.).
Vorliegend hat der Kläger aufgrund der in 2. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme den Beweis dafür erbracht, dass sämtliche der von ihm als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor der Tat vorhanden waren und danach nicht mehr. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt hat, der Kläger habe den Beweis dafür, dass die angeblich entwendeten Gegenstände tatsächlich gestohlen wurden, schon deshalb nicht führen können, da er entsprechenden Beweis nicht angeboten habe, trifft dies nicht zu. Denn der Kläger hat bereits in der Klageschrift (dort S. 4 bis 6) die Zeuginnen X und A P zum Beweis dafür benannt, dass sämtliche der von ihm als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor dem Einbruch vorhanden waren und danach nicht mehr.
Nach dem Ergebnis der in 2. Instanz durchgeführten Anhörung des Klägers und Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass sämtliche der als gestohlen gemeldeten Gegenstände bei dem in Rede stehenden Einbruch entwendet worden sind.
Was die Schadenspositionen 4.1 (Herrenlederjacke), 9.1 (S Digitalkamera), 9.2 (C Digitalkamera), 9.3 (2 Sonnenbrillen) und 9.4 (Reise-DVD-Gerät) der Schadensliste angeht, liegen aussagekräftige Anschaffungsbelege vor (vgl. Anlagen 13 bis 18 zur Klageschrift, Bl. 34 – 39 d. GA). Dass diese vor dem Einbruch vorhanden waren, hat zudem die Ehefrau des Klägers, die Zeugin X P, im Senatstermin glaubhaft bekundet.
Was die Schadenspositionen 8.3 (Kette G) und 8.5 (Collier C) angeht, liegen zumindest schriftliche Bestätigungen zweier Tanten der Zeugin X P vor, wonach es sich um Hochzeitsgeschenke gehandelt hat (vgl. Anlagen 9 und 10 zur Klageschrift, Bl. 30, 31 d. GA). Dies hat im Übrigen auch die Zeugin X P im Senatstermin glaubhaft bestätigt.
Entsprechendes gilt für die Schadensposition 8.6 (Perlenkette), bei der es sich um ein Familienerbstück handelt, das der Zeugin X P von ihrer Mutter, der Zeugin A P zur Hochzeit geschenkt worden ist, wie beide Zeuginnen im Senatstermin überzeugend bekundet haben.
Was die Schadensposition 8.1 (R Damenuhr) angeht, mögen die vom Kläger und den beiden Zeuginnen geschilderten Hintergründe des Erwerbs zwar auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen. Durchgreifende Bedenken gegen den Wahrheitsgehalt dieser Schilderungen haben sich aber letztlich nicht ergeben. Die Zeugin X P hat hierzu – wie bereits in 1. Instanz – bekundet, im Sommer 2004 während eines Urlaubsaufenthaltes von ihrem Großvater einen Betrag von 9.000,00 € erhalten zu haben, den sie nach dessen Wunsch eigentlich in Griechenland in ein Stück Land habe investieren sollen. Stattdessen habe sie das Geld aber lieber für den Erwerb einer Rolex Damenuhr ausgegeben, was zu großem Ärger in der Familie geführt habe, zumal sie die Uhr von einem bis dato Unbekannten, den sie auf einer Familienfeier kennen gelernt habe, und ohne vorausgegangene Echtheitsprüfung erworben habe. Erst im Nachhinein sei die Uhr von einem Bekannten ihres Großvaters, der Juwelier gewesen sei, überprüft und bestätigt worden. Diese Darstellung der Zeugin X P wurde von deren Mutter, der Zeugin Argiri P, im Senatstermin anschaulich bestätigt. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Zeuginnen in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt haben könnten, haben sich nicht ergeben. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zeugin X P tatsächlich im Sommer 2004 für rund 9.000,00 € in Griechenland eine Uhr erworben hat. Allerdings hat sich der Senat nicht die Überzeugung bilden können, dass es sich bei dieser Uhr tatsächlich, wie vom Kläger behauptet, um eine echte Rolex Damenuhr und nicht etwa um ein täuschend echtes Plagiat gehandelt hat. Ein Echtheitszertifikat liegt nicht vor. Gesicherte Erkenntnisse haben insoweit letztlich auch die Zeuginnen X und A P nicht. Soweit die Uhr von einem Bekannten des Großvaters geprüft worden ist, mag dessen Prüfergebnis mit Blick auf den zu wahrenden Familienfrieden entsprechend ausgefallen sein.
Was die verbleibenden Schadenspositionen 8.2, 8.4 und 8.7 bis 8.15 angeht, hat die Zeugin X P glaubhaft bekundet, dass es sich um Geschenke zur Hochzeit (Pos. 8.4) bzw. zur Taufe der Tochter (Pos. 8.11 bis 8.13) sowie im Übrigen um im Laufe der Zeit selbst angeschaffte Schmuckstücke gehandelt habe (Pos. 8.2, 8.7 – 8.10, 8.14, 8.15). Zudem hat die Zeugin A P glaubhaft bekundet, dass ihre Tochter einiges an Schmuck besessen habe, wobei sie – für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar – natürlich nicht an jedes Schmuckstück eine konkrete Erinnerung habe. Von sich aus beschreiben konnte die Zeugin A P insoweit immerhin die Ketten wie Schadenspositionen 8.3 bis 8.6, die Trauringe (Pos. 8.2 u. 8.14), das Taufkreuz ihrer Enkelin (Pos. 8.13) sowie das Herrenarmband ihres Schwiegersohnes (Pos. 8.15).
Der Senat glaubt der Zeugin X P auch deren Angaben zum gestohlenen Bargeld in Höhe von 4.500,00 €. Die Zeugin hat insoweit bekundet, dass es sich insoweit um Mieteinnahmen aus dem von ihr und ihrer Mutter verwalteten Immobilienbestand gehandelt habe, die ihr in bar ausgehändigt worden seien und die sie in den nächsten Tagen bei der Bank habe einzahlen wollen, um damit ihr Kreditkartensaldo auszugleichen. Dies passt auch zu der Aussage ihrer Mutter, der Zeugin A P. Die Zeugin A P, die man wohl ohne weiteres als „gestandene Geschäftsfrau“ bezeichnen kann, hat insbesondere bekundet, dass entsprechende Bareinnahmen in ihrem Betrieb keineswegs ungewöhnlich seien und es durchaus häufiger vorkomme, dass entsprechende Bargeldbeträge zunächst mit nach Hause genommen und, sofern nicht zum Verbrauch gedacht, erst später zu den entsprechenden Öffnungszeiten bei den Banken eingezahlt würden.
Die Zeuginnen sind auch glaubwürdig. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass eine der Zeuginnen vor dem Senat die Unwahrheit gesagt haben könnte, haben sich nicht ergeben. Beide Zeuginnen haben den von ihnen erfragten Sachverhalt anschaulich geschildert. Durchgreifende Widersprüche, die sich nicht nachvollziehbar mit der inzwischen verstrichenen Zeit von immerhin 5 Jahren seit dem Einbruch und teils über 10 Jahren seit Erwerb der in Rede stehenden Schmuckstücke erklären ließen, haben sich nicht ergeben. Insbesondere haben sich Widersprüche in den Aussagen der Zeugin … im Vergleich ihrer beiden Aussagen in 1. zu 2. Instanz nicht ergeben. Die Zeugin mag zwar gelegentlich zu einer dramatisierenden bzw. übertreibenden Darstellung neigen, Anhaltspunkte dafür, dass sie auch nur in einem Punkt die Unwahrheit gesagt hätte, bestehen allerdings nicht.
2. Die Beklagte ist entgegen der von ihr vertretenen Auffassung auch nicht wegen Vortäuschung des Versicherungsfalls leistungsfrei. Ist das äußere Bild des Einbruchdiebstahls bewiesen, kommen zwar auch dem Versicherer für den zu erbringenden Gegenbeweis Beweiserleichterungen zugute. Nach ständiger Rechtsprechung muss er nur eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür dartun, dass die versicherte Entwendung nicht stattgefunden hat, i.d.R. also, dass der Versicherungsnehmer die Entwendung vorgetäuscht hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.1993, IV ZR 145/92, VersR 1994, 45; Urt. v. 17.05.1995, IV ZR 279/94, VersR 1995, 909; Urt. v. 08.11.1995, IV ZR 221/94, VersR 1996, 187; Armbrüster in Prölss/Martin, § 1 AERB 2008, Rn 61). Erhebliche ist dabei mehr als hinreichende, aber weniger als an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urt. v. 14.02.1996, IV ZR 334/94, NJW-RR 1996, 981). Werden (lediglich) Indizien zum Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung herangezogen, müssen diese sämtlich unstreitig oder bewiesen sein. Ungesicherte Behauptungen, Spekulationen oder Gerüchte genügen nicht (vgl. v. Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl., § 23 Rn 226 ff m.w.N.). Insbesondere reicht nicht jeder Zweifel des Tatrichters für den Gegenbeweis des Versicherers aus, vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1989, IVa ZR 341/88 (VersR 1990, 45):
„Den Gegenbeweis des Versicherers sieht das Berufungsgericht zu Unrecht schon deshalb als geführt an, weil schwerwiegende, nicht ausgeräumte Ungereimtheiten und Verdachtsmomente vorlägen, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergäben.“
Als Indizien führt die Beklagte an:
– Es fehle an stimmigen Einbruchsspuren, insbesondere eine Eigentäterschaft des Klägers mit Blick auf die am Profilzylinder der Hauseingangstür vorgefundenen Spuren nicht auszuschließen sei.
– Der Kläger habe sich beim Regulierungsgespräch am 20.12.2006 „auffällig im Hintergrund gehalten“. Es sei alles durch seine Ehefrau geregelt worden.
– Der Kläger habe teils falsche, teils widersprüchliche und teils unplausible Angaben zum Schadensumfang gemacht.
– Der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderung nicht erläutert, weshalb so viel Bargeld in der Wohnung gewesen sei, insbesondere sei die Tilgung einer Kreditkartenverbindlichkeit unplausibel.
– Es habe angesichts der gegenüber dem Kreditkartenunternehmen bestehenden Schulden von rund 4.500,00 € eine besondere Motivation für einen Versicherungsbetrug bestanden.
– Es bestehe ein „ungewöhnliche Häufung“ von Vorschäden in der Familie, nämlich ein Handtaschendiebstahl in 2001, ein Pkw-Einbruchdiebstahl in 2004 sowie von der Beklagten nicht näher bezeichnete Gebäudeschäden.
Auch in der Gesamtschau reichen diese vermeintlichen (zudem teils streitigen) Indizien – anders als von der Beklagten und ihr folgend dem Landgericht angenommen – für die Annahme einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls durch den Kläger erkennbar nicht aus. Insbesondere lassen, wie der Kläger mit der Berufung zu Recht rügt, weder der fehlende Profilzylinder (vgl. dazu bereits oben unter Ziff. 1.) noch etwaige Widersprüche zu Inhalt um Umfang der als gestohlen gemeldeten Gegenstände (vgl. dazu ebenfalls vorstehend unter Ziff. 1.) einen gesicherten Rückschluss auf die Vortäuschung des gesamten Einbruchsdiebstahls zu. Hinzu kommt, dass die polizeilichen Ermittlungen, wie der o.g. Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft B sowie den entsprechenden Bekundungen des Zeugen KOK P im Senatstermin zu entnehmen, keinerlei Hinweise auf eine mögliche Vortäuschung des Versicherungsfalls ergeben haben. Im Gegenteil erschien dem Zeugen KOK P aufgrund der sich ihm bietenden Spurenlage ein Einbruchdiebstahl stimmig.
3. Die Beklagte ist entgegen der von ihr vertretenen Auffassung auch nicht wegen etwaiger Obliegenheitsverletzungen des Klägers leistungsfrei.
3.1 Soweit sich die – insoweit darlegungs- und beweisbelastete – Beklagte in diesem Zusammenhang auf Leistungsfreiheit wegen (versuchter) arglistiger Täuschung gemäß § 32 Nr. 1 VHB 2005 beruft, fehlt es schon an der konkreten Darlegung einer etwaigen Täuschungshandlung. Die in diesem Zusammenhang allein erfolgte pauschale Bezugnahme „auf den vorstehenden Sachvortrag“ genügt insoweit nicht.
Als Anknüpfungspunkt für eine mögliche arglistige Täuschung wäre auf der Grundlage des Sachvortrages der Parteien allenfalls eine etwaige Falschangabe des Klägers bzw. seiner Ehefrau, der Zeugin X P, die angesichts seiner fehlenden bzw. hierfür nicht ausreichenden Deutschkenntnisse mit seinem Wissen und Wollen die Schadensabwicklung übernommen hatte, betreffend den Aufbewahrungsort des Bargeldes in Betracht gekommen. Im Schadenformular heißt es in diesem Zusammenhang „Aufbewahrungsort: Geldkassette, verschlossen (nur 1 Nacht zur Aufbewahrung)“, während es im Tatortbefundbericht der Polizei abweichend heißt, das Geld habe sich in einem Fach des Schrankes „in einem Umschlag“ befunden (vgl. Bl. 5 d. o.g. Ermittlungsakte). Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme vermag der Senat die von der Beklagten behauptete Falschangabe indes nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Die Zeugin X P hat bekundet, sie habe dem Zeugen KOK P ausdrücklich gesagt, dass sich das Geld in einem Umschlag im Tresor befunden und das Geld samt Tresor gestohlen worden sei. Der Zeuge KOK P wiederum hat bekundet, dass er, wenn entsprechende Angaben gemacht werden, diese üblicher Weise in seinem Bericht vermerke. Er könne aber auch nicht ausschließen, dass eine solche Information einmal aus Versehen untergehe. Im vorliegenden Fall könne er zudem auch Sprach- und daraus resultierende Verständnisschwierigkeiten letztlich nicht ausschließen. Der Beweis einer arglistigen Täuschung ist vor diesem Hintergrund nicht geführt.
3.2 Die Beklagte ist im Ergebnis auch nicht wegen verspäteter Einreichung der Stehlgutliste gemäß § 26 Nr. 1 c) i.V.m. Nr. 2 VHB 2005 leistungsfrei.
Nach § 26 Nr. 1 c) VHB 2005 hat der Versicherungsnehmer „unverzüglich“ eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen. Sinn und Zweck der Stehlgutliste besteht dabei darin, zum einen der Polizei die (zeitnahe) Fahndung zu erleichtern; zum anderen soll der Versicherungsnehmer davon abgehalten werden, den Umfang des Schadens aufzubauschen.
Der hier in Rede stehende Einbruch hat am 10.10. 2006 stattgefunden. Die Stehlgutliste trägt zwar das Datum 30.10.2006, ist aber erst – zudem nach Erinnerung durch die Polizei am 15.11.2006 – mit Kurzbrief vom 06.12.2006 (Eingang 08.12.2006), d.h. rund 2 Monate nach der Tat bei der Polizei eingereicht worden (vgl. Bl. 27 d. o.g. Ermittlungsakte). Selbst bei großzügigster Auslegung wird man dies nicht mehr als „unverzüglich“ im Sinne des § 26 Nr. 1 c) VHB 2005 ansehen können: die hierzu vertretenen Meinungen reichen von „wenige Tage“ bis „ca. 4 Wochen“ (vgl. die Rspr.-Nachweise bei Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 26 VHB 2000, Rn 8; vgl. a. OLG Köln VersR 2008, 819 – 7 Wochen nicht mehr „unverzüglich“).
Gleichwohl kann sich die Beklagte im Ergebnis nicht erfolgreich auf Leistungsfreiheit berufen. Denn gemäß § 26 Nr. 2 VHB 2005 verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz nicht, wenn ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. So verhält es sich hier. Was die verspätete Einreichung der Stehlgutliste angeht, ist dem Kläger bzw. seiner Ehefrau, deren Verschulden dem Kläger, da er ihr angesichts seiner fehlenden bzw. unzureichenden Deutschkenntnisse die eigenständige Abwicklung des Versicherungsfalls vollständig und allein überlassen hatte, zuzurechnen ist, nach Auffassung des Senates lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Denn ausweislich der als Anlage 4 zur Klageschrift (Bl. 21f d. GA) vorgelegten Einbruchdiebstahl-Schadenanzeige vom 01.11.2006 hat die Zeugin X P dieser eine Kopie der unter dem 30.10.2006 – d.h. angesichts des Umstandes, dass diverse Belege zu sichten und Ermittlungen zum Wert insbesondere der gestohlenen Schmuckstücke anzustellen waren – hier gerade noch „unverzüglich“ im Sinne des § 26 Nr. 1 c) VHB 2005 erstellten Stehlgutliste beigefügt. Zumindest die Beklagte hat die Stehlgutliste also noch zeitnah zum Einbruch erhalten. Die Gefahr eines späteren Aufbauschens des Schadens war damit gebannt. Dass die Zeugin X P dabei zunächst versäumt hat, die Stehlgutliste zusätzlich auch – wie es eigentlich richtig gewesen wäre – der Polizei zu übersenden, sieht der Senat dabei ausnahmsweise als lediglich leicht fahrlässig an.
Selbst wenn man der Zeugin X P in diesem Punkt grobe Fahrlässigkeit zur Last legen wollte, so wäre hier jedenfalls der gemäß § 26 Nr. 2 a) VHB 2005 eröffnete Kausalitätsgegenbeweis als geführt anzusehen. Denn ausweislich des polizeilichen Vermerkes vom 30.11.2006 (vgl. Bl. 22 d. o.g. Ermittlungsakte) sind jegliche Ermittlungen in Bezug auf den in Rede stehenden Einbruch ergebnislos verlaufen; Vergleiche mit anderen Straftaten haben keinen eindeutigen Tatzusammenhang ergeben. Hinzu kommt, dass auch nach Eingang der Stehlgutliste keine neuen Fahndungsmaßnahmen eingeleitet worden sind (vgl. Bl. 27 ff d. o.g. Ermittlungsakte). Es ist deshalb zugunsten des Klägers vorliegend davon auszugehen, dass selbst bei unverzüglicher Einreichung der Stehlgutliste die polizeilichen Ermittlungen erfolglos verlaufen wären.
3.3 Die Beklagte ist auch nicht wegen Verletzung der sich aus § 26 Nr. 1. e) VHB ergebenden Obliegenheit, die Schadensstelle „möglichst“ so lange unverändert zu lassen, bis sie durch den Versicherer freigegeben worden ist, gemäß § 26 Nr. 2 VHB 2005 leistungsfrei.
Zwar hat sich der Kläger (auch) daran nicht gehalten: als er den Schadensfall der Beklagten mit Schreiben vom 18.10.2006 (also rund 1 Woche nach dem Einbruch) gemeldet hat, waren bereits ein neues Haustürschloss installiert, die Spurenlage im Treppenhaus beseitigt, die Schließanlage der Wohnungseingangstür repariert und die Wohnung aufgeräumt. Auch insoweit ist dem Kläger indes lediglich leichte und damit nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Denn ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte hat die Polizei das Spurenbild ausführlich gesichert und dokumentiert. Dass der Kläger vor diesem Hintergrund davon ausgegangen ist, dass insoweit auch im Sinne der Beklagten alles Erforderliche veranlasst war, rechtfertigt den Vorwurf grober Fahrlässigkeit – oder gar Vorsatzes – nicht.
Selbst wenn man aber von grober Fahrlässigkeit ausginge, wäre auch insoweit angesichts des von der Polizei umfassend gesicherten Spurenbildes der Kausalitätsgegenbeweis nach § 26 Nr. 2 a) VHB 2005 geführt.
3.4 Die Beklagte ist auch nicht wegen einer Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht gemäß § 26 Nr. 1 f) i.V.m. Nr. 2 VHB 2005 leistungsfrei.
Nach § 26 Nr. 1 f) VHB 2005 hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Schadensfalls dem Versicherer jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und Belege beizubringen sowie ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme indes nicht bewiesen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffern 1., 3.1 bis 3.3 Bezug genommen werden. Insbesondere ist danach nicht erwiesen, dass der Kläger bzw. seine Ehefrau, die Zeugin X P, zu Art und Ausmaß des entstandenen Schadens bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht hätten.
Abgesehen davon fehlt es auf Tatbestandsseite schon an der – gebotenen (vgl. Senatsurteil v. 24.04.1998, 20 U 2/98, RuS 1998, 364; Rüffer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl., § 33 Rn 163 m.w.N.) – Belehrung darüber, dass die zu erteilenden Auskünfte vollständig sein und der Wahrheit entsprechen müssen sowie über die Rechtsfolgen einer – insbesondere folgenlosen – Obliegenheitsverletzung. Aus den Formularen wie Anlage 4 zur Klageschrift („Einbruchdiebstahl-Schadenanzeige“, Bl. 21ff d. GA) bzw. Anlage 5 zur Klageschrift („Schadensmeldung zu einem Eingruchsdiebstahl“, Bl. 24 ff d. GA) ist eine solche jedenfalls nicht ersichtlich. Die Beklagte selbst beruft sich im Übrigen auch nur darauf, ihr Regulierungsbeauftragter habe anlässlich der Regulierungsverhandlung am 20.12.2006 darauf hingewiesen, dass alle erreichbaren Belege vorgelegt werden müssten (vgl. S. 21 des Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.09.2010, Bl. 81 d. GA). Dies genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung ersichtlich nicht, ganz abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt die zu Schadensliste bereits erstellt und sowohl bei der Beklagten als auch bei der Polizei eingereicht war. Welche Aufklärungspflichtverletzung danach noch stattgefunden haben sollte, die zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte – soweit für den Senat ersichtlich – vielmehr erstmalig mit Schreiben vom 06.10.2009 (vgl. Anlage 23 zur Klageschrift, Bl. 50), also zu einem Zeitpunkt, als die für die Abwicklung des Schadensfalls maßgeblichen und auch der Entscheidung des Senates zugrunde liegenden Angaben zum Schadensumfang längst gemacht waren.
4. Was die Höhe der geltend gemachten Entschädigungsleistung angeht, hat die Klage allerdings nur zum Teil, nämlich in etwa zur Hälfte Erfolg.
Gemäß § 12 Nr. 3 VHB 2005 ist im Versicherungsfall der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand (Neuwert) zu ersetzen. Gemäß § 28 Nr. 2 VHB 2005 ist die Entschädigung für Wertsachen je Versicherungsfall auf insgesamt 20% der Versicherungssumme (hier also: 20% von 91.000,00 €, d.h. 18.200,00 €) zuzüglich Vorsorge (hier. 10% von 18.200,00 €, d.h. 1.820,00 €), d.h. auf insgesamt 20.020,00 € begrenzt. Darüber hinaus ist die Entschädigung für Bargeld gemäß § 28 Nr. 3 a) VHB 2005 auf 1.200,00 € sowie für Schmuck etc. gemäß § 28 Nr. 3 c) VHB 2005 auf 21.000,00 € begrenzt, sofern sich diese Wertsachen außerhalb verschlossener, in § 28 Nr. 3 VHB 2005 näher bezeichneter Stahlschränke befinden.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich aufgrund des in Rede stehenden Einbruchdiebstahls letztlich ein erstattungsfähiger Schaden von insgesamt 12.747,99 €.
4.1 Was den gestohlenen Bargeldbetrag (Position 1. der Stehlgutliste) von insgesamt 4.500,00 € angeht, sind gemäß § 28 Nr. 3 a) VHB 2005 lediglich 1.200,00 € erstattungsfähig, da sich das Bargeld (insoweit unstreitig) außerhalb eines mehrwandigen Stahlschrankes mit einem Mindestgewicht von 200 kg und auch außerhalb eines eingemauerten Stahlwandschrankes sowie außerhalb eines besonders vereinbarten sonstigen Behältnisses mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen i.S.d. § 28 Nr. 3 VHB 2005 befand.
4.2 An Bekleidung (Position 4.1 der Stehlgutliste) wurde lediglich eine Lederjacke entwendet, deren Neupreis aufgrund des Anschaffungsbeleges (vgl. Anlage 13 zur Klageschrift, Bl. 34 d. GA) mit 179,00 € belegt ist.
4.3 Was den gestohlenen Schmuck angeht (Position 8.1 – 8.15 der Stehlgutliste), besteht für die Positionen 8.1 (R-Damenuhr) sowie 8.10 (Ring C) kein Erstattungsanspruch. Zwar ist der Senat – wie ausgeführt (vgl. o. Ziff. 1) – aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dem Kläger bzw. dessen Ehefrau sowohl Uhr als auch Ring tatsächlich gestohlen worden sind. Allerdings hat sich der Senat aufgrund der Umstände des jeweiligen Erwerbs (R-Damenuhr von einem Unbekannten in Griechenland, C-Ring auf einem Flohmarkt) nicht die Überzeugung bilden können, dass die beiden – wofür der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist – auch tatsächlich echt sind. Ein Erstattungsanspruch scheidet vor diesem Hintergrund aus, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich letztlich um (wertlose) Plagiate gehandelt hat.
Was die übrigen gestohlenen Schmuckstücke angeht, hat der Senat die Höhe des entstandenen Schadens mangels anderweitiger Aufklärungsmöglichkeiten gemäß § 287 ZPO geschätzt. Zwar erscheinen die für die in Rede stehenden Schmuckstücke geltend gemachten Werte dem Senat durchaus möglich zu sein. Da mangels belastbarer Anschaffungsbelege und Lichtbilder gesicherte Erkenntnisse zum Wert der gestohlenen Schmuckstücke aber fehlen und die Wertangaben in der Stehlgutliste letztlich nur auf Schätzungen des Klägers bzw. seiner Ehefrau X P beruhen, hat der Senat die verbleibenden Unwägbarkeiten zur Schadenshöhe jeweils mit einem prozentualen Abschlag berücksichtigt und zwar in Höhe von 1/3, soweit es sich um Schmuckstücke handelt, die von dem Kläger bzw. seiner Ehefrau oder den schenkenden Verwandten selbst angeschafft worden waren und somit auf zumindest einigermaßen gesicherte Erkenntnisse zum Wert zurückgegriffen werden kann (Positionen 8.2, 8.3, 8.5, 8.7, 8.8, 8.9., 8.14 und 8.15), sowie in Höhe von 50%, soweit es sich um Schmuckstücke handelt, bei denen entsprechende Erkenntnisse – insbesondere bei Erbstücken – vollends fehlen (Positionen 8.4, 8.6, 8.11, 8.12 und 8.13). Dementsprechend sind für den gestohlenen Schmuck insgesamt 10.154,17 € (= 6.866,67 € + 3.287,50 €) in Ansatz zu bringen:
Trauring (Pos. 8.2): 3.800,00 €
Kette G (Pos. 8.3): 950,00 €
Collier C (Pos. 8.5): 1.500,00 €
Ring B (Pos. 8.7): 950,00 €
Ohrstecker B (Pos. 8.8): 950,00 €
Armband B (Pos. 8.9): 1.000,00 €
Trauring B (Pos. 8.14): 950,00 €
Armband (Pos. 8.15): 200,00 €
Zwischensumme: 10.300,00 €
Hiervon 2/3: 6.866,67 €
Königskette (Pos. 8.4): 3.000,00 €
Perlenkette (Pos. 8.6): 2.000,00 €
Taufring u. Kette (Pos. 8.11): 25,00 €
Taufring u. Kette (Pos. 8.12): 50,00 €
Taufkreuzanhänger (Pos. 8.13): 1.500 €
Zwischensumme: 6.575,00 €
Hiervon 50%: 3.287,50 €
4.4 Was den unter der Rubrik „Sonstiges“ der Stehlgutliste (dort Positionen 9.1 bis 9.4) angeht, gilt folgendes:
Der Wert der gestohlenen S Digitalkamera (Pos. 9.1) kann nicht, wie vom Kläger verlangt, mit 1.150,00 € in Ansatz gebracht werden. Denn nach dem mit Anlage B 14 belegten Vortrag der Beklagten betrug der Neupreis der in Rede stehenden Kamera bei Markteinführung im Jahre 2002 zwar noch 1.300,00 €, schon 2002 – d.h. vier Jahre vor Erwerb – aber nur noch 900,00 €. Den (nach den Bedingungen allein erstattungsfähigen) Neupreis zum Zeitpunkt des Diebstahls im Jahre 2006 – also zu einem Zeitpunkt, zu dem das Modell ausweislich der Anlage B 14 im Handel schon nicht mehr verfügbar war – schätzt der Senat vor diesem Hintergrund gemäß § 287 ZPO auf (lediglich) 600,00 €.
Der Neupreis der erst 4 Monate vor dem Diebstahl angeschafften C Digitalkamera (Pos. 9.2) ist aufgrund des Anschaffungsbeleges (Anlage 15 zur Klageschrift, Bl. 36 d. GA) mit 378,99 € belegt. Entsprechendes gilt für die ebenfalls in 2006 angeschafften Sonnenbrillen (Pos. 9.3) im Gesamtwert von 220,00 € (vgl. Anlagen 16 und 17 zur Klageschrift, Bl. 37, 38 d. GA) sowie das im Dezember 2005 erworbene Reise-DVD-Gerät (Anlage 18 zur Klageschrift, Bl. 39 d. GA) im Wert von 200,00 €.
Insgesamt ergibt sich danach für die Rubrik „Sonstiges“ ein erstattungsfähiger Gesamtschaden in Höhe von 1.398,99 €.
4.5 Insgesamt beträgt der aufgrund des in Rede stehenden Einbruchdiebstahls erstattungsfähige Schaden danach:
Bargeld: 1.200,00 €
Bekleidung: 179,00 €
Schmuck: 10.154,17 €
Sonstiges: 1.398,99 €
Summe: 12.932,16 €
II. Der Zinsanspruch ist im zuerkannten Umfang aus den §§ 288 Abs. 1, 286 BGB begründet.
III. Ein Anspruch auf Erstattung der weiter geltend gemachten, vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nicht zu, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht in Verzug befand. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 281 BGB, der vorliegend allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, sind deshalb nicht erfüllt. Denn weder hatte die Beklagte zum Zeitpunkt der erstmaligen Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten durch den Kläger ihre Einstandspflicht bereits abgelehnt noch war sie vom Kläger in Verzug gesetzt, insbesondere gemahnt worden. Die Klägervertreter tragen im Gegenteil selbst vor, die Beklagte erst durch ihr eigenes Schreiben vom 30.09.2009 erstmalig unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert zu haben (vgl. S. 13 des klägerischen Schriftsatzes vom 19.01.2011, Bl. 106 d.GA). Die geltend gemachte Geschäftsgebühr nach RVG 2300 etc. war danach bereits vor Inverzugsetzung angefallen.
IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
V. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.