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Mietvertrag (befristeter) – Aufhebungsvereinbarung

Bundesgerichtshof

Az: XII ZR 170/07

Urteil vom 04.11.2009


Leitsätze:

a) Ist ein befristeter Mietvertrag über bewegliche Sachen so ausgestaltet, dass der Vermieter die wesentlichen Gegenleistungspflichten für die monatlich fällig werdenden Mietzinsen bereits zu Beginn des Mietvertrages erbracht hat, entsteht der Anspruch auf Zahlung sämtlicher Mietzinsen als betagte Forderung bereits zu Beginn des Mietvertrages. Die Ansprüche auf künftigen Mietzins sind in diesem besonderen Fall keine befristeten Forderungen.

b) Der Zessionar von Zahlungsansprüchen aus einem solchen Mietvertrag braucht die zwischen Zedent und Mieter vereinbarte vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Mieter bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung die Abtretung kennt.


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2009 für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. Dezember 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Miete und Schadensersatz.

Die B. & S. (im Folgenden: B. & S.) schloss mit der Beklagten in der Zeit zwischen Oktober 2000 und Februar 2001 vier jeweils als „Mietvertrag“ bezeichnete Verträge über Kopiergeräte für die Dauer von jeweils 60 Monaten. Die B. & S. hatte die Geräte von der Klägerin geleast.

Die Verträge berechtigten die B. & S., alle ihr daraus zustehenden Rechte, Forderungen und Verpflichtungen sowie das Eigentum an den Mietgegen- ständen auf einen Dritten, über den die finanzielle Abwicklung erfolgen sollte, zu übertragen. Gemäß Ziff. 3 der Vertragsbedingungen sollte die Beklagte die Gefahren des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, ausbesserungsfähiger und nicht ausbesserungsfähiger Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des Mietgegenstandes tragen, auch wenn sie kein Verschulden trifft. Die B. & S. sollte gemäß Ziff. 4 der Vertragsbedingungen als Vermieterin für Sach- und Rechtsmängel des Mietgegenstandes einschließlich der Tauglichkeit zu dem vorgesehenen Zweck lediglich in der Weise Gewähr leisten, dass sie Gewährleistungs-, Nachbesserungs-, Garantie- und Schadensersatzansprüche einschließlich des Rechts auf Minderung und Wandlung, die ihr gegen den Lieferanten zustehen, an die Beklagte abtritt. Derartige Ansprüche der Beklagten gegen die B. & S. insbesondere nach den §§ 536 bis 542 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung sollten ausgeschlossen sein. Kurz nach dem jeweiligen Abschluss der Mietverträge trat die B. & S. die aus diesen Verträgen entstehenden Zahlungsansprüche und die bei Vertragsbeendigung bestehenden Herausgabeansprüche an die Klägerin ab und setzte die Beklagte davon in Kenntnis.

In der Folgezeit zahlte die Beklagte bis einschließlich November 2004 die vertraglich geschuldeten Mieten an die Klägerin. Danach stellte sie die Zahlungen ein.

Am 22. September 2004 wurde über das Vermögen der B. & S. das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter bevollmächtigte die Klägerin zur weiteren Durchführung der Mietverträge.

Mit Schreiben vom 31. August 2005 kündigte die Klägerin die Verträge fristlos wegen Zahlungsverzugs.

Mit der Klage verlangt sie rückständige Miete für alle Verträge bis September 2005, Rücklastschriftgebühren sowie Schadensersatz in Höhe der bis zum Ablauf der jeweiligen Verträge ausstehenden abgezinsten Raten und Wertersatz für die nicht zurückgegebenen Geräte in Höhe von insgesamt 22.352,48 EUR.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil die Mietverträge durch Vereinbarungen mit der B. & S. in der Zeit zwischen Oktober 2002 und März 2004 einvernehmlich aufgehoben worden seien. Die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass mögliche Verfügungen der B. & S. über die Mietverträge ihr als Zessionarin gegenüber gemäß § 407 BGB unwirksam seien.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Gegen das die Berufung zurückweisende Urteil richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NZM 2008, 449 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Die Klägerin habe aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung der bis einschließlich September 2005 rückständigen Miete aus den Verträgen über die Kopiergeräte. Diese Erfüllungsansprüche seien nicht durch die behaupteten Aufhebungen der Verträge für die Zeit von Oktober 2002 bis März 2004 entfallen. Gleiches gelte für die weiter geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Dabei könne offen bleiben, ob die Verträge rechtlich als Leasing- oder als Mietverträge einzuordnen seien. Schon wegen der vereinbarten Befristung der Vertragslaufzeit gelte für beide Vertragsgestaltungen, dass eine nach offen gelegter Abtretung der Forderungen aus dem Vertrag getroffene Vereinbarung der Vertragsparteien über eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber der Klägerin als Zessionarin gemäß § 407 Abs. 1 BGB keine Wirkung entfalten könne. Durch die Befristung hätten die Vertragspartner ihr gesetzliches Gestaltungsrecht, den Vertrag jederzeit zu kündigen, abbedungen. Auf Seiten des Vermieters werde dadurch in erster Linie dessen Anspruch auf die Miete für den vertraglich vereinbarten Zeitraum begründet, ohne dass der Mieter berechtigt sei, sich innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit einseitig vom Vertrag zu lösen. Werde der Vertrag durch Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter aufgehoben oder abgekürzt, entfalle nicht nur der Schuldgrund, sondern auch der Bestand der Mietforderung. Insoweit sei die vorzeitige Aufhebung eines befristeten Mietvertrages ohne weiteres mit dem Erlass einer Forderung vergleichbar, der einhellig als Anwendungsfall für ein vom Zessionar nicht hinzunehmendes Rechtsgeschäft angesehen werde. Dass zugleich mit der Aufhebung der Mietforderungen auch der gesamte Vertrag für die Zukunft beendet werde, könne keinen Unterschied machen, weil es allein auf die Wirkung der Vereinbarung hinsichtlich der abgetretenen Forderung ankomme. Der Bundesgerichtshof habe bereits für Leasingverträge entschieden, dass der Zessionar von Forderungen auf Leasingraten eine zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer später vereinbarte vorzeitige Aufhebung des Leasingvertrages nicht gegen sich gelten lassen müsse, wenn der Leasingnehmer bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung die Abtretung gekannt habe. Für Ansprüche aus einem für eine bestimmte Zeit fest abgeschlossenen Mietvertrag könne nichts anderes gelten.

II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.

1.

Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass die B. & S. die geltend gemachten Ansprüche aus den mit der Beklagten in der Zeit von Oktober 2000 bis Februar 2001 abgeschlossenen Mietverträgen unmittelbar nach deren Abschluss an die Klägerin abgetreten hat.

2.

Die der Höhe nach unstreitigen Ansprüche auf Zahlung rückständiger Miete und Schadensersatz nach fristloser Kündigung der Mietverträge wegen Zahlungsverzugs bestehen auch dem Grunde nach.

a)

Das Berufungsgericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die Klägerin als Zessionarin die von der Beklagten behaupteten Vertragsaufhebungen in der Zeit von Oktober 2002 bis März 2004 nach den vorangegangenen Abtretungen nicht gegen sich gelten lassen muss (§§ 398, 407 Abs. 1 BGB). Es hat offen gelassen, ob die B. & S. und die Beklagte, wie von dieser behauptet, die jeweils für 60 Monate fest abgeschlossenen Mietverträge einvernehmlich aufgehoben haben. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Beklagten von dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarungen auszugehen.

Die Vertragsaufhebungen sind jedoch unwirksam, soweit sie Verfügungen über die abgetretenen Forderungen enthalten. Denn die B. & S. war nach der Abtretung an die Klägerin insoweit nicht mehr verfügungsbefugt (§ 398 Satz 2 BGB).

Ob die B. & S. über die künftigen Mietzinsforderungen nach deren Abtretung noch verfügen durfte, hängt davon ab, welche Rechte durch die Abtretungen auf die Klägerin übergegangen waren. Waren die künftigen Mietzinsforderungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsverträge noch nicht entstanden, wurde die Abtretung erst mit dem Entstehen der Forderungen vollendet. Dann stellt sich die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob der Zedent künftiger Forderungen die Erwerbsaussicht des Zessionars im Stadium zwischen dem Abschluss des Abtretungsvertrages und dem Wirksamwerden der Verfügung mit Entstehen der Forderung noch durch gegenteilige Verfügungen beeinträchtigen kann (Staudinger/Busche [Stand 2005] § 398 BGB Rdn. 74). Auf diese Frage kommt es allerdings nicht an, wenn die Forderung auf künftige Miete bereits zum Zeitpunkt der Abtretung bestand. Dann war der Rechtserwerb mit der Abtretung vollendet. Davon ist hier auf der Grundlage des unstreitigen von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts auszugehen.

aa)

Die Klägerin ist mit Abschluss der Abtretungsverträge Gläubigerin der künftigen Mietzinsforderungen geworden, weil diese im vorliegenden Fall als betagte Ansprüche bereits mit Abschluss der Mietverträge entstanden und lediglich mangels Fälligkeit noch nicht durchsetzbar waren.

Zwar sind Ansprüche auf künftigen Mietzins in der Regel befristete Forderungen (§§ 163, 158 Abs. 1 BGB), d.h. Forderungen, die erst mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Gegenleistung, nämlich der Überlassung des Mietobjekts in einem für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand, zu Beginn des jeweiligen Mietzeitraums entstehen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2007 – XII ZR 183/05 – NJW 2008, 1153, 1156; BGH Urteile vom 2. Juni 2005 – IX ZR 263/03 – NJW-RR 2005, 1641, 1642 und vom 30. Januar 1997 – IX ZR 89/96 – ZIP 1997, 513, 514). Aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien kann sich jedoch etwas anderes ergeben. Dabei kommt es für die Frage, ob es sich bei den künftigen Mietzinsforderungen um befristete oder betagte Forderungen handelt, nicht auf die Verwendung bestimmter Bezeichnungen an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich der Inhalt des Vertrages von einem gewöhnlichen Mietvertrag in erheblicher Weise unterscheidet (BGHZ 111, 84, 94 = NJW 1990, 1785).

Für Leasingverträge mit Festlaufzeit hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Leasingraten für bewegliche Gegenstände in der festgelegten Grundmietzeit regelmäßig keine befristeten, sondern betagte Forderungen seien, die bereits mit dem Abschluss des Leasingvertrages entstanden seien. Zur Begründung hat er darauf abgestellt, dass die Leasingraten nicht nur – wie dies beim reinen Mietvertrag grundsätzlich der Fall sei – die Gegenleistung für eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung darstellten, sondern zugleich das Entgelt für die vom Leasinggeber vorweg erbrachte Finanzierungsleistung. Darüber hinaus seien durch die feste Dauer der Mietzeit, die von vornherein festgelegte Höhe und Fälligkeit der Leasingraten und den Ausschluss der Kündigungsmöglichkeiten vor Ablauf der Grundmietzeit die Leasingraten der Grundmietzeit in jeder Weise rechtlich festgelegt. Sie seien deshalb als betagte Forderungen anzusehen (BGHZ 109, 368, 372 = NJW 1990, 1113; 111, 84, 95 = NJW 1990, 1785; 118, 282, 290 = NJW 1992, 2150; BGH Urteil vom 30. Januar 1997 – IX ZR 89/96 – ZIP 1997, 513, 514).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, dass die künftigen Mietzinsforderungen betagte, bereits mit Abschluss der Mietverträge entstandene Forderungen sind. Die B. & S. und die Beklagte haben die Mietverträge für 60 Monate fest abgeschlossen. Sie haben den in dieser Zeit zu entrichtenden Mietzins und dessen Fälligkeit abschließend festgelegt. Die Gegenleistungspflicht der B. & S., nämlich die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung, war durch die vertragliche Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr (Ziff. 3 der Vertragsbedingungen) auf die Verpflichtung reduziert, die Beklagte nicht im Gebrauch zu stören, d.h. ihr die Kopiergeräte zu belassen (vgl. BGH Urteil vom 30. September 1987 – VIII ZR 226/86 – NJW 1988, 198, 199). Auch die Gewährleistungspflichten der B. & S. waren bereits bei Abschluss der Mietverträge durch die Abtretung sämtlicher ihr gegenüber den Lieferanten der Kopiergeräte zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche einschließlich der Wandlungsbefugnis ersetzt (vgl. BGH Urteil vom 23. Februar 1977 – VIII ZR 124/75 – NJW 1977, 848, 849). Die wesentlichen Gegenleistungspflichten für die monatlich fällig werdenden Mietzinsen hatte die B. & S. folglich bereits zu Beginn der Verträge mit Übergabe der Mietobjekte erbracht. Mit der Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf die Mieterin und der Freizeichnung der B. & S. von Gewährleistungspflichten durch Abtretung der ihr gegenüber dem Lieferanten zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche haben die B. & S. und die Beklagte wesentliche mietrechtliche Bestimmungen abbedungen. Im Hinblick auf diese Vertragsgestaltung ist davon auszugehen, dass es sich bei den künftigen Mietzinsforderungen hier nicht um befristete und daher nach Zeitabschnitten entstehende, sondern um betagte Forderungen handelt, die bereits bei Abschluss der Mietverträge entstanden sind.

bb)

Die Vertragsaufhebungen enthalten – entgegen der Ansicht der Revision – auch unmittelbare Verfügungen über die abgetretenen Forderungen auf die künftig fällig werdenden Mietzinsen und nicht nur deren Rechtsgrund betreffende Handlungen, die lediglich mittelbar auf den Forderungsbestand einwirken (vgl. für den Leasingvertrag: BGHZ 111, 84, 93 f. = NJW 1990, 1785). Unter Verfügungen sind Rechtsgeschäfte zu verstehen, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es also zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (st.Rspr. BGHZ 101, 24, 26 m.w.N. = NJW 1987, 3177). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Durch die Aufhebungsvereinbarungen sollten die Mietverträge vorzeitig beendet werden und damit zugleich die künftigen Mietzinsansprüche erlöschen.

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cc)

Zu diesen Verfügungen war die B. & S., nachdem die Gläubigerstellung an den bereits entstandenen Forderungen auf künftige Mietzinszahlung mit der Abtretung auf die Klägerin übergegangen war, nicht mehr befugt. Die Aufhebungsverträge sind deshalb jedenfalls insoweit unwirksam.

b)

Die Beklagte kann sich auch nicht gemäß § 407 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin auf die Aufhebungsverträge berufen.

§ 407 BGB dient dem Schutz des unwissenden Schuldners, der von der Abtretung und damit von dem Verlust der Verfügungsbefugnis seines Vertragspartners über die Forderung keine Kenntnis hat. Zu seinen Gunsten bestimmt § 407 Abs. 1 BGB, dass der Zessionar es gegen sich gelten lassen muss, wenn der Schuldner mit dem Zedenten Rechtsgeschäfte in Ansehung der Forderung vorgenommen hat, die unwirksam sind, weil der Zedent keine Verfügungsbefugnis mehr hat (Soergel/Zeiss [Stand: Juli 1990] Rdn. 1; MünchKomm/Roth 5. Aufl. § 407 BGB Rdn. 1). Unstreitig hatte die Beklagte hier aber bereits vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarungen Kenntnis von den Abtretungsverträgen.

Der Beklagten ist es deshalb auch versagt, sich gegenüber der Klägerin mit der Begründung, die B. & S. habe die Kopiergeräte im Hinblick auf die Aufhebungsvereinbarungen von ihr zurückgeholt, auf eine Nichterfüllung der Mietverträge zu berufen.

c)

Die Beklagte war gegenüber der Klägerin somit zur Zahlung der weiteren Mietzinsen verpflichtet. Da sie die Zahlung verweigert hat, waren die fristlosen Kündigungen der Mietverträge wegen Zahlungsverzugs begründet.

Die Klägerin war auch zum Ausspruch der Kündigungen legitimiert. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die unstreitige Bevollmächtigung der Klägerin zur weiteren Durchführung der Mietverträge durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. & S. das Recht zur Kündigung der Verträge umfasst. Gegen diese Auslegung bestehen keine revisionsrechtlichen Bedenken. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.

Der Klägerin stehen somit aus abgetretenem Recht der B. & S. gegen die Beklagte die zuerkannten, der Höhe nach unstreitigen Mietzins- und Schadensersatzansprüche zu.

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