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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – falsche Beantwortung von Gesundheitsfragen

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 2/13 – Urteil vom 11.06.2014

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. November 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus – 6 O 106/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

In zweiter Instanz streiten die Prozessparteien – im Rahmen einer Feststellungsklage – noch darüber, ob die Beklagte, ein Lebensversicherer, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), die neben einer Rentenversicherung mit Wirkung vom 1. Mai 2004 für die Dauer von 14 Jahren zu den AuM-Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Kopie Anlage B3/GA I 63 ff.) zwischen beiden Seiten abgeschlossen wurde, durch Schreiben vom 16. Februar 2012 (Kopie Anlage K2/GA I 12 = B1/GA I 52) rechtswirksam – wegen arglistiger Täuschung seitens der im Jahre 1958 geborenen Klägerin mittels der Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen in einem Zusatzformular (Kopie in der Anlage B4/GA I 72 ff.) bei der Antragstellung – angefochten hat. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht dabei die Frage, ob die Beklagte unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 213 VVG anlässlich einer Leistungsprüfung, in die sie Ende 2011 eingetreten ist, personenbezogene Gesundheitsdaten bei behandelnden Ärzten erheben und diese ihrer Anfechtungserklärung zugrunde legen durfte. Zwecks näherer Darstellung des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Prozessgesichte wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (LGU 2 ff.).

Vom Landgericht Cottbus, das in der Vorinstanz entschieden hat, ist der Klage – in dem nach Teilrücknahme verbliebenen Umfange – stattgegeben worden. Begründend hat die Zivilkammer ausgeführt: Die Anfechtungserklärung sei unwirksam, weil die Daten, auf die sie gestützt werde, unzulässig erlangt worden seien und deshalb nicht verwertet werden dürften. Es erweise sich bereits als zweifelhaft, ob die Beklagte ohne schriftlichen Leistungsantrag der Klägerin überhaupt eine Datenerhebung veranlassen durfte. Jedoch liege unabhängig davon ein Verstoß gegen den – im Streitfall bereits anwendbaren – § 213 VVG vor. Die bei der Antragstellung am 25. Februar 2004 erteilte Schweigepflichtentbindungserklärung (GA I 10) sei auf fünf Jahre befristet gewesen und im Februar 2009 abgelaufen. Ob die zweite Erklärung vom 15. Oktober 2011 (Kopie Anlage B9/GA I 102) rechtsgültig sei, könne offen bleiben, da sie nach dem Gesetz nur zur Prüfung der Leistungspflicht hätte verwendet werden dürfen; hierfür sei lediglich die Beschaffung solcher Informationen erforderlich und statthaft, derer es – bei objektiver Betrachtung aus vorheriger Sicht – zur Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Versicherten (im Streitfall einer Sprunggelenksfraktur) bedürfe, die den aktuellen Leistungsfall ausgelöst haben solle. Allein insoweit bestehe auch eine Mitwirkungsobliegenheit bei der Sachaufklärung. Weil die Beklagte schon gegen ein Datenerhebungsverbot verstoßen habe, dürften hieraus gewonnene Erkenntnisse nicht verwertet werden. Für eine Güterabwägung bleibe kein Raum. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (LGU 5 ff.).

Letzteres ist der Beklagten – zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – gemäß deren Empfangsbekenntnis am 13. Dezember 2012 (GA I 163) zugestellt worden. Sie hat am 28. Dezember 2012 (GA I 167) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel – nach am 13. Februar 2013 beantragter (GA I 178) und bis zum 13. März 2013 gewährter (GA I 182) Verlängerung der Begründungsfrist – mit einem an diesem Tag bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (vorab per Telekopie) eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA I 183 ff.).

Die Beklagte ficht das landgerichtliche Urteil – im Kern ihre bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend – in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie speziell Folgendes vor:

Nach der höchstrichterlichen Judikatur habe der Versicherer prinzipiell ein schützenswertes Interesse daran, im Rahmen der Leistungsprüfung auch medizinische Daten zu erheben, die geeignet seien, etwaige Anzeigepflichtverletzungen oder eine arglistige Täuschung bei der Antragstellung aufzudecken. Würde man der Ansicht der Zivilkammer folgen, liefe das Anfechtungsrecht des Versicherers, das gemäß der bisherigen Rechtsprechung unabhängig von der Kausalität der Anfechtungsgründe für den Eintritt der Berufsunfähigkeit bestehe, leer. Im Streitfall sei sie, die Beklagte, infolge der Schweigepflichtentbindungserklärung vom 15. Oktober 2011 (Kopie Anlage B9/GA I 102) zur Erhebung der verwendeten Gesundheitsdaten befugt gewesen. Ein hinreichender Prüfungsanlass habe sich aus der – von der Rechtsmittelgegnerin unterzeichneten – Selbstauskunft zur Berufsunfähigkeit vom selben Tage ergeben (Kopie Anlage B2/GA I 54 ff.). In einem Gespräch, das zirka sechs Monate nach dem Fahrradunfall zwischen der Versicherungsagentin V… P… und der Klägerin geführt worden sei, habe Erstere die Letztere darauf hingewiesen, dass diese – aufgrund fortdauernder Krankschreibung – BUZ-Leistungen beantragen könne; über die Unfallversicherung sei damals nicht gesprochen worden. Da die Berufungsgegnerin ihre Hausärztin Dipl.-Med. H… N… in der Selbstauskunft explizit mit Adresse genannt und auf die Möglichkeit von Einzelermächtigungen verzichtet habe, sei zumindest von einem Einverständnis mit der dortigen Datenerhebung auszugehen. Die Auskunft der Krankenkasse habe die Klägerin sogar selbst an sie, die Beklagte, weitergeleitet. Die Datenerfassung sei auf rechtlich relevante Umstände beschränkt gewesen. Aus § 213 VVG folge – entgegen der Meinung des Landgerichts – keineswegs, dass nur medizinische Daten erhoben werden dürften, die in einem Kausalzusammenhang mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden, auf die die Berufsunfähigkeit gestützt werde; nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei das Gegenteil zutreffend. Eine ergänzende Überprüfung der Angaben des jeweiligen Antragstellers im Rahmen der Risikoeinschätzung müsse der Versicherer nur vornehmen, wenn sich die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit als so evident erweise, dass sich Zweifel und Notwendigkeit aufdrängten, was hier nicht zu getroffen habe. Selbst wenn im Streitfall für die Datenerhebung keine ausreichende Grundlage vorhanden gewesen wäre, ergäbe eine dann erforderliche Güterabwägung, dass sie – die Beklagte – die gutgläubig erlangten Daten habe verwenden dürften.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt – ihre bisherigen Darlegungen ebenfalls wiederholend und vertiefend – die ihr in der Hauptsache günstige Entscheidung des Landgerichts. Dazu trägt sie speziell Folgendes vor:

Ein Recht zur Datenerhebung habe der Beklagten schon deshalb nicht zugestanden, weil von ihr – der Klägerin – nachweislich kein Leistungsantrag gestellt worden sei; die Berufungsführerin habe weder das zu versichernde Risiko noch ihre Leistungspflicht beurteilen müssen. Nicht auf den unterstellten Leistungsfall bezogene Auskünfte einzuholen, die generell alle zurückliegenden Gesundheitsdaten einschlössen, verstoße außerdem gegen § 31 VVG. Nachprüfungen zu Gesundheitsfragen, die die Beklagte in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit versäumt habe, dürfe sie nicht in einem späteren Leistungsfall nachholen. Bestehe wie hier schon ein Datenerhebungsverbot, bleibe für eine Güterabwägung kein Raum. § 213 VVG gestatte keine Ausnahmen. Andernfalls würde der Gesetzeszweck unterlaufen.

Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten beider Seiten erörtert; dabei hat der Senat – im Rahmen von § 139 ZPO – auf alle entscheidungserheblichen Aspekte hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die anwaltlichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A.

Das Rechtsmittel der Beklagten ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; es wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Auch in der Sache selbst hat es Erfolg. Es führt zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Abweisung der Feststellungsklage. Denn die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, die die Berufungsführerin mit ihrem Schreiben vom 16. Februar 2012 (Kopie Anlage K2/GA I 12 = B1/GA I 52) erklärt hat, ist – entgegen der Auffassung der Klägerin und der Vorinstanz – wirksam. Sie hat dazu geführt, dass das Geschäft betreffend die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), welches von den Parteien mit Wirkung ab 1. Mai 2004 für die Dauer von 14 Jahren zu den AuM-Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – nachfolgend als B-BUZ zitiert – (Kopie Anlage B3/GA I 63 ff.) abgeschlossen worden war, als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 VVG und Art. 1 EGVVG). Die in § 213 VVG enthaltenen Bestimmungen über die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten stehen dem nicht entgegen. Die Voraussetzungen für eine Arglistanfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 VVG, die sich mit dem Inkrafttreten der VVG-Novelle am 1. Januar 2008 nicht geändert haben, liegen vor. Der Fortbestand der Hauptversicherung (Rentenversicherung mit aufgeschobener lebenslanger Rentenzahlung) bleibt unberührt (arg. e c. § 13 Abs. 1 und arg. § 13 Abs. 5 Satz 1 B-BUZ; vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 01.12.2006 – 20 U 138/06, Rdn. 32, OLG-Rp 2007, 513 = VersR 2008, 106; OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.05.1993 – 5 U 56/ 92, Rdn. 59 ff., VersR 1996, 488 = r+s 1997, 303; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Teil III A, BU § 1 Rdn. 16 und BUZ § 9 Rdn. 5 f., m.w.N.). Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

Der Auffassung des Landgerichts, wonach die Anfechtungserklärung schon deshalb erfolglos bleiben müsse, weil die Informationen, auf denen sie beruhe, unter Verletzung des – auch nach der Meinung des Senats im Streitfall auf den vorliegenden Altvertrag anwendbaren (arg. e c. Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG) – § 213 VVG erlangt worden seien, kann nicht beigetreten werden. Denn sie überzeugt nicht und steht zudem im Widerspruch zur gefestigten höchstrichterlichen Judikatur betreffend die Verwertbarkeit von Gesundheitsdaten, deren Gewinnung an behebbaren Formmängeln leidet, im Rahmen von Versicherungsverhältnissen (vgl. insb. BGH, Urt. v. 28.10.2009 – IV ZR 140/08, VersR 2010, 97 = NJW 2010, 289; Beschl. v. 25.05.2011 – IV ZR 191/09, VersR 2011, 1249 = NJW 2011, 3149; Beschl. v. 21.09.2011 – IV ZR 203/09, NJW 2012, 301 = VersR 2012, 297). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen. Anders als die Zivilkammer meint, ist dem § 213 VVG auch nicht zu entnehmen, dass im Versicherungsfall nur medizinische Auskünfte eingeholt werden dürfen, die mit der zugrunde liegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung in einem kausalen Zusammenhang stehen (können), was sich im Voraus ohnehin kaum sicher beurteilen lässt (vgl. dazu Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 213 Rdn. 13; Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 213 Rdn. 30, m.w.N.; eingehend Britz, Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch Versicherungsunternehmen bei Dritten gemäß § 213 VVG, § 3 B II 2 b [S. 133 ff.], m.w.N.). Gerade in der Berufsunfähigkeitsversicherung, in der es maßgeblich auf das verbliebene Leistungsvermögen der versicherten Person ankommt, setzt der Eintritt des Versicherungsfalls weder eine konkrete Grunderkrankung oder -verletzung voraus, noch genügt eine solche, um die Leistungspflicht des Versicherers auszulösen. Unabhängig davon schützt das Gesetz – wie der im Rahmen der VVG-Novelle inhaltlich unverändert gebliebene § 22 VVG belegt – im Falle arglistiger Täuschung weiterhin die Willensfreiheit des Versicherers ohne Rücksicht auf die Relevanz des verschwiegenen Umstandes für den konkreten Versicherungsfall (vgl. ferner § 21 Abs. 2 Satz 2 VVG).

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht die materielle Berechtigung des jeweiligen Versicherers, die Gesundheitsdaten seines Versicherungsnehmers für die Leistungsprüfung zu verlangen, außer Frage, was sich sowohl auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Geltendmachung von Leistungen als auch auf die Situation bei der Anbahnung des betreffenden Versicherungsgeschäfts bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2009 – IV ZR 140/08, Rdn. 26 f. und 29, VersR 2010, 97 = NJW 2010, 289). Ein Interesse des Versicherungsnehmers, seine Gesundheitsdaten geheim zu halten und gleichwohl Versicherungsschutz zu genießen, ist demgegenüber nicht schützenswert (vgl. BGH aaO Rdn. 24). Er kann sich lediglich für das eine oder für das andere entscheiden. Der Schutzumfang seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, das grundgesetzlich garantiert ist und auch im Rahmen von Versicherungsverträgen – speziell mit Blick auf die Erhebung von personenbezogenen Gesundheitsdaten – gilt, wird im Verhältnis der Vertragspartner untereinander dadurch modifiziert, dass es dem Versicherungsnehmer von Gesetzes wegen obliegt, dem Versicherer relevante Informationen über seinen Gesundheitszustand sowohl vor dem Vertragsabschluss (§ 16 VVG a. F. und § 19 VVG n. F.) als auch im Leistungsfalle (§ 34 VVG a. F. und § 31 VVG n. F.) zugänglich zu machen, soweit dies zur Risikoeinschätzung respektive zur Leistungsprüfung erforderlich ist (vgl. BGH aaO Rdn. 24). Die Rechtsordnung missbilligt es zwar, wenn sich der Versicherer die Gesundheitsdaten ohne wirksame Einwilligung des Versicherungsnehmers selbst verschafft und schützt hierdurch dessen informationelle Dispositionsbefugnis; die Kenntnis des Versicherers von diesen Daten und deren Verwendung werden als solche dagegen nicht beanstandet, sondern als für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung letztlich unverzichtbar anerkannt (vgl. BGH aaO Rdn. 24). Dies rechtfertigt es, solange kein zielgerichtet treuwidriges Verhalten des Versicherers feststellbar ist, selbst bei einer formell nicht ordnungsgemäßen Datenerhebung, die an korrigierbaren Mängeln leidet, in eine Güter- und Interessenabwägung einzutreten, die alle maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt, was um so mehr gilt, wenn beide Seiten einen Rechtsverstoß begangen haben (vgl. aaO Rdn. 21). Denn nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten führt stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung einer dadurch erlangten Rechtsstellung (vgl. aaO; ferner BGH, Beschl. v. 25.05.2011 – IV ZR 191/09, Rdn. 7 f., VersR 2011, 1249 = NJW 2011, 3149; Beschl. v. 21.09. 2011 – IV ZR 203/09, Rdn. 7 f., NJW 2012, 301 = VersR 2012, 297).

b) Im Streitfall sind bereits gegen die „Ausdrückliche Entbindung von der Schweigepflicht“, die die Klägerin am 15. Oktober 2011 erklärt hat (Kopie Anlage B9/GA I 102), im Hinblick auf § 213 VVG keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken zu erheben. Durch diese hat die Berufungsgegnerin nicht nur die Auskunft gebenden Personen und Institutionen von ihrer – regelmäßig mit Kriminalstrafe bewehrten – Schweigepflicht entbunden, sondern auch – und sogar in erster Linie – dem Versicherer die erforderliche Einwilligung zur Datenerhebung gegenüber Dritten erteilt (zur Notwendigkeit zweier Willenserklärungen vgl. Britz, Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch Versicherungsunternehmen bei Dritten gemäß § 213 VVG, § 2 B IV 2 [S. 61 f.]). Die Klägerin ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihr alternativ die Möglichkeit offen steht, Einzelermächtigungen zu erteilen sowie Auskünfte und medizinische Unterlagen selbst beizubringen, wovon sie keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Generalermächtigung der vorliegenden Art, die im Zusammenhang mit einer „Selbstauskunft zur Berufsunfähigkeit“ (Kopie Anlage B2/GA I 54 ff.) steht, ist nach dem Gesetz zulässig; § 213 Abs. 2 Satz 1 VVG gestattet es explizit, die Einwilligung zur Datenerhebung sogar schon vor dem Vertragsabschluss zu erklären (vgl. dazu Voit in Prölss/ Martin, VVG, 28. Aufl., § 213 Rdn. 38). Fraglich könnte hier allenfalls sein, ob die Beklagte die Rechtsmittelgegnerin nach § 213 Abs. 2 Satz 2 VVG außerdem vor jeder einzelnen Anfrage bei den behandelnden Ärzten und sonstigen Auskunftsstellen noch hätte gesondert informieren müssen, damit die Ausübung des Widerspruchsrechts ermöglicht wird. Darauf kommt es jedoch zunächst insoweit nicht an, wie die Klägerin die Auskunft ihrer gesetzlichen Krankenkasse vom 2. Februar 2012 (Kopie Anlage B8/GA I 94 ff.), aus der sich die gesamte Krankengeschichte seit dem 4. März 2002 und speziell die Arbeitsunfähigkeit wegen Urtikaria (Nesselsucht) am Tage der Antragstellung ergibt, selbst an die Berufungsführerin weitergeleitet hat. Im Übrigen bleibt zu beachten, dass die vorherige Unterrichtung nach § 213 Abs. 2 Satz 2 VVG nur dann einen Sinn ergibt, wenn die Einwilligungserklärung und die Datenerhebung mit einem erheblichen zeitlichen Abstand voneinander erfolgen; fehlt es daran wie hier, wo die Einwilligung zugleich mit einer „Selbstauskunft zur Berufsunfähigkeit“ erteilt wurde, ist eine quasi doppelte Information entbehrlich, weil sie dem Schutzzweck der Vorschrift widerspräche (vgl. Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 213 Rdn. 16). Selbst wenn man dem nicht folgen wollte oder weiter zwischen so genannten primären Auskunftsquellen, die der Versicherungsnehmer angegeben hat, und Sekundärquellen, auf die der Versicherer erst bei seinen Recherchen gestoßen ist, differenzieren würde, blieben die eingeholten Auskünfte im Streitfall zumindest nach einer Güter- und Interessenabwägung verwertbar, da nichts für ein gezielt treuwidriges oder sonst unlauteres Verhalten seitens der Berufungsführerin spricht und die schutzwürdigen Interessen der Klägerin, der – wie später noch auszuführen sein wird – eine arglistige Täuschung zur Last fällt, keineswegs überwiegen.

c) Ob die Klägerin einen förmlichen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gestellt hat, was von ihr in der Klageschrift zunächst selbst vorgetragen (GA I 1, 7), später aber bestritten worden ist (GA I 111 f. und 116), spielt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Rolle. Denn die Leistungspflicht des Versicherers beginnt grundsätzlich mit dem Monat, der auf den Eintritt der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit folgt; deren schriftlicher Mitteilung innerhalb von drei Jahren an den Versicherer bedarf es nur, um die in den Versicherungsbedingungen geregelte Ausschlusswirkung für zurückliegende Zeiträume zu vermeiden, die jedoch nicht eintritt, wenn die Anzeige unverschuldet unterblieben ist (§ 4 Abs. 1 und 2 B-BUZ). Zur Kenntnis gebracht werden kann dem Versicherer der Versicherungsfall – wie sich aus der Verwendung der Passivform in § 4 Abs. 2 B-BUZ ergibt – von jedermann, selbst von einem völlig unbeteiligten Dritten wie etwa einem Nachbarn oder dem behandelnden Arzt; dabei müssen auch keinerlei versicherungsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 03.05.2006 – 5 U 578/00, Rdn. 89, VersR 2007, 780 = r+s 2009, 203; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Teil III A, BU § 1 Rdn. 30). Dies ist für den Versicherungsnehmer speziell dann von Nutzen, wenn er – etwa aus gesundheitlichen Gründen – den Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht persönlich oder durch einen rechtlich legitimierten Stellvertreter anzeigen kann. Im Streitfall hat die Klägerin am 15. Oktober 2011 sogar eine dreizehnseitige „Selbstauskunft zur Berufsunfähigkeit“ (Kopie Anlage B2/GA I 54 ff.) erteilt, in der sie unter Nr. 1 des Formulars angibt, sie halte sich seit dem 19. Oktober 2010 wegen eines Fahrradunfalls für berufsunfähig. Unabhängig davon hatte sie – gemäß ihrem eigenem Vorbringen (GA I 111 f.) – zumindest die Vorstellung, sie könne aufgrund einer länger als sechs Monate bestehenden Arbeitsunfähigkeit BUZ-Leistungen erhalten, und zwar einen – nicht näher bezeichneten – „Zuschuss zum Krankengeld“, das ihr damals gezahlt wurde. In diesem Zusammenhang hat sie – ebenfalls am 15. Oktober 2011 – ihre formularmäßige Erklärung über die „Ausdrückliche Entbindung von der Schweigepflicht“ abgegeben (Kopie Anlage B9/GA I 102). Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte ohne jedweden Anlass in die Leistungsprüfung eingetreten sei und Gesundheitsdaten erhoben habe.

2.

Seitens der Berufungsführerin ist ihre auf den Abschluss des Geschäftes betreffend die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gerichtete Willenserklärung erfolgreich angefochten worden. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 22 VVG sind gegeben. Da der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vor dem Inkrafttreten der VVG-Novelle liegt, beurteilt sich die Frage, ob die Klägerin gegen vorvertragliche Anzeigepflichten verstoßen hat, noch nach altem Recht; für die Rechtsfolgen gilt indes bereits das neue (sog. intertemporales Spaltungsmodell; vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, BT-Drucks. 16/3945, S. 47, 118). Die Klägerin hat bei Antragstellung am 25. Februar 2004 – entgegen § 16 Abs. 1 VVG a. F. – nicht alle ihr bekannten Gefahrumstände angegeben, nach denen sie explizit und schriftlich gefragt wurde. Im Zusatzformular mit den Gesundheitsfragen an die versicherte Person (Kopie Anlage B4/GA I 72 ff. und K3/GA I 14) wird nur eine Kreislaufschwäche erwähnt, die stressbedingt im Dezember 2003 aufgetreten und in deren Folge eine halbjährliche Kontrolle angeraten worden sei, nicht aber ein seit September respektive November 2003 fortdauernd behandeltes rezidivierendes (wiederkehrendes) Cervicalsyndrom (Wirbelsäulensyndrom), drei ärztliche Behandlungen wegen Allergien und die im Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Arbeitsunfähigkeit infolge Urtikaria (Nesselsucht). Warum es hierzu gekommen ist, hat die Berufungsgegnerin nicht plausibel erklärt; sie verteidigt sich insoweit im Kern lediglich mit eigenen tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen. Diesen kann indes nicht beigetreten werden. Gefragt wurde nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen in den letzten fünf Jahren wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen unter anderem hinsichtlich Haut, Allergien, Gelenke, Wirbelsäule und Muskeln. Angesichts dessen bestand im Streitfall insoweit unzweifelhaft eine Anzeigepflicht, der die Klägerin nicht nachgekommen ist. Die Behandlungen und die Arbeitsunfähigkeit sind in den erteilten Auskünften dokumentiert und werden als solche klägerseits nicht bestritten. Die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Umstände wird vom Gesetz vermutet, liegt zudem auf der Hand und ist im Übrigen von der Berufungsführerin durch Ausdrucke aus dem DOM (Deutschen Online Manual), das die Risikoprüfungsgrundsätze beinhaltet, belegt worden (Anlagen B11 bis B 13/GA I 104 ff.). Es handelt sich keineswegs nur um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind und alsbald wieder vergehen. Ob sie sich auf den Eintritt eines potentiellen Versicherungsfalles ausgewirkt hätten, kann dahinstehen, weil § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB allein die Willensfreiheit des Getäuschten schützen soll. Eingetreten ist die Täuschung, weil – im Vertrauen der Beklagten auf die Richtigkeit der klägerischen Angaben – das Rechtsgeschäft (speziell die Risikoübernahme) zustande kam. Die äußeren Umstände – vor allem das Fehlen von plausiblen Erklärungen zu den Ursachen der Nichtangabe, die fortdauernde Behandlung des rezidivierenden Cervicalsyndroms und das Verschweigen der Krankschreibung wegen Urtikaria (Nesselsucht) am Tage der Beantragung des Versicherungsschutzes – sind hinreichende Indizien für die Arglist der Klägerin; hierfür ist keinerlei betrügerische Absicht erforderlich, sondern es genügt, wenn der Versicherungsnehmer es zumindest für möglich gehalten und damit gerechnet hat, der Versicherer werde die nicht offenbarten Umstände in seine Risikoprüfung einbeziehen, was zu einer Einschränkung des Versicherungsschutzes führen könne.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Demgemäß hat die Klägerin als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

C.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils ergibt sich aus § 708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken.

D.

Die Revision wird vom Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Die sich hier stellenden Rechtsfragen sind schon höchstrichterlich geklärt. Das Urteil des erkennenden Senats beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalles betreffen, sind nicht ersichtlich.

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E.

Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt bis € 13.000,00 (§ 9 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Begehrt der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) – wie die hiesige Klägerin – die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag trotz Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung fortbestehe, so ist nach der ständigen Judikatur des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat angeschlossen hat, bei der Streitwertberechnung von den 3,5-fachen Jahresbeträgen der vertraglich versprochenen monatlichen Rentenleistung (§ 3 Abs. 1 lit. b HB-BUZ) und Beitragsbefreiung (§ 3 Abs. 1 lit. a HB-BUZ) ein Abschlag im Umfange von 50 % vorzunehmen, wenn der Eintritt des versicherten Ereignisses noch ungeklärt ist (vgl. insb. BGH, Beschl. v. 06.10.2011 – IV ZR 183/10, Rdn. 1, MDR 2011, 1474 = VersR 2012, 76, m.w.N.). Weiter danach zu differenzieren, ob der Versicherungsnehmer selbst behauptet, bereits gegenwärtig im Sinne der vereinbarten Bedingungen berufsunfähig zu sein, hält der Senat nach erneuter Beratung nicht für gerechtfertigt, weil unabhängig davon zumindest der künftige Eintritt des Versicherungsfalles offen ist und eine weitere Reduzierung des Gebührenstreitwerts – ausgehend von der Grundregel des § 9 ZPO – das wirtschaftliche Interesse der betreffenden Partei nicht mehr angemessen zum Ausdruck bringen würde. Somit ergibt sich im Streitfalle ein Gesamtbetrag in Höhe von € 12.042,24 ([€ 500,00 p.m. + € 73,44 p.m.] x 12 m. x 3,5 x 0,5). Die einschlägige Gebührenstreitwertstufe reicht bis € 13.000,00.

 

 

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