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Gutgläubiger Eigentumserwerb eines gebrauchten Wohnmobils und Nachforschungspflicht

OLG München – Az.: 23 U 434/11 – Urteil vom 26.05.2011

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 22.11.2010 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, das Wohnmobil der Marke Euramobil 660 HB mit der Fahrzeugidentifikations-Nr.: …52 nebst Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein an den Kläger herauszugeben.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 56.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt die Herausgabe eines Wohnmobils.

Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs war die Beklagte, die gewerbsmäßig Wohnmobile vermietet. Die Beklagte hatte das Wohnmobil vom 21.08. bis 28.08.2009 an einen Herrn Z. H. vermietet, der es nach Ablauf der Mietzeit nicht zurückgab.

Der Kläger wurde auf das Fahrzeug durch eine Verkaufsanzeige in einem Internetportal aufmerksam. Nach der Besichtigung in Hamburg erwarb der Kläger das Wohnmobil von einem Herrn R. W., der sich mit einem gefälschten vorläufigen deutschen Personalausweis auswies und dem Kläger die ebenfalls gefälschten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II beim Abschluss des Kaufvertrages vorgelegt hatte. Bei sämtlichen gefälschten Papieren handelte es sich um gestohlene Blanko-Formulare. Der Verkäufer übergab dem Kläger das Fahrzeug mit dem Versprechen, den fehlenden zweiten Schlüsselsatz holen zu wollen und verschwand danach mit dem vom Kläger übergebenen Kaufpreis in Höhe von 40.000,00 EUR.

Nachdem der Kläger Anzeige erstattet und es sich herausgestellt hatte, dass das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben war, wurde dieses am 19.10.2009 von der Polizei sichergestellt und am 26.10.2009 der Beklagten ausgehändigt.

Der Kläger hat geltend gemacht, das Wohnmobil gutgläubig erworben zu haben. Der Verkäufer habe täuschend echt aussehende und damit für ihn nicht als Fälschungen erkennbare Fahrzeugpapiere vorgelegt. Auch aus anderen Umständen habe sich für ihn nicht ergeben, dass der Verkäufer möglicherweise nicht Eigentümer gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Wohnmobil der Marke Euramobil 660 HB mit der Fahrzeugidentifikations-Nr.: …52 nebst Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein an ihn herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger nicht gutgläubig gewesen sei, da eine Mehrzahl von Verdachtsmomenten vorgelegen habe. Insbesondere habe es sich um keineswegs um eine gute Fälschung der Zulassungsbescheinigung gehandelt.

Gutgläubiger Eigentumserwerb eines gebrauchten Wohnmobils und Nachforschungspflicht
Symbolfoto: Von Virrage Images/Shutterstock.com

Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 22.11.2010, auf dessen Feststellung gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen.

Das Landgericht führte aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Besitzübergabe nicht in gutem Glauben gewesen sei. Zwar könne nicht jeder einzelne der Umstände zu einer Bösgläubigkeit führen, eine solche ergebe sich aber aus ihrem Gesamtzusammenhang.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine Nachforschungspflicht des Klägers bejaht. Insoweit habe es die Umstände des Falles unzutreffend gewertet.

Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen B. und Harald Bl. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.05.2011 verwiesen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht als Eigentümer des streitge-genständlichen Wohnmobils ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu. Dieser erstreckt sich nach § 952 Abs. 2 BGB auch auf die Fahrzeugpapiere (Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 952 Rdnr. 7).

Der Kläger hat nach §§ 929, 932 BGB gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erlangt. Besitzrechte der Beklagten im Sinne von § 986 BGB im Verhältnis zum Kläger sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ein Fall des Abhandenkommens im Sinne von § 935 BGB liegt nicht vor, weil der Beklagten die Sache nicht abhanden gekommen ist. Sie hat das Fahrzeug vielmehr freiwillig zu Vermietungszwecken an einen vermeintlichen Kunden gegeben, offenbar ohne dessen Identität hinreichend zu überprüfen.

Die Beklagte konnte den ihr nach § 932 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB obliegenden Nachweis, dass der Kläger beim Erwerb der Sache nicht im guten Glauben war, nicht führen. Dass der Kläger positive Kenntnis vom fehlenden Eigentum des Veräußerers hatte, behauptet auch die Beklagte nicht.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er das unbeachtet lässt, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen (st. Rspr. vgl. BGH WM 1966, 678; BGH NJW 1980, 2245; BGH NJW 2005, 1365, 1366). Beim Erwerb vom Nichtberechtigten ist dies regelmäßig anzunehmen, wenn der Erwerber trotz Vorliegens von Verdachtsgründen, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen, sachdienliche Nachforschungen nicht unternimmt. Wann eine solche Nachforschungspflicht besteht, ist eine Frage des Einzelfalles. Für den Gebrauchtwagenhandel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, bei der Bewertung der Umstände, die für den Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers begründen, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1456, 1457 m.w.N.).

Auch unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabs bestand für den Kläger über die von ihm eingeholten Informationen hinaus keine weitergehende Nachforschungspflicht. Zwar genügt es für die Annahme der Gutgläubigkeit noch nicht, dass sich der Kläger den – gefälschten – Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) hat vorlegen lassen. Die Überprüfung der Berechtigung des Veräußerers anhand dieses Dokuments gehört vielmehr lediglich zu den Mindestanforderungen für einen gutgläubigen Erwerb eines Gebrauchtwagens (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2006, 3488, 3489). Hiervon ausgehend können sich aber weitergehende Nachforschungspflichten ergeben, wenn besondere Umstände den Verdacht des Erwerbers erregen mussten (BGH WM 1963, 1186).

Derartige unberücksichtigt gebliebene weitergehende Nachforschungspflichten bestanden hier nicht. Insbesondere bestanden keine besonderen Verdachtsmomente, wie ein besonders günstiger Kaufpreis, eine verdächtige Veräußerungssituation oder eine verkehrunübliche Abwicklung des Geschäfts (vgl. Oechsler in MünchKommBGB, 5. Aufl., § 932 Rdnr. 48 ff).

Der Kläger hat sich vom Veräußerer die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II (Anlagen K 3 und B1) vorlegen lassen. In diesen Dokumenten war der Veräußerer als Berechtigter eingetragen. Der Kläger musste auch keineswegs ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei diesen Papieren um Fälschungen handelte. Es lag kein Fall vor, in dem die Fälschung, z.B. wegen auffälliger Schreibfehler oder unrichtiger technischer Eintragungen, leicht durchschaubar gewesen wäre (vgl. BGH WM 1966, 678; Oechsler in MünchKommBGB § 932 Rdnr. 56).

Bei den gefälschten Papieren handelte es sich um originale Blankoformulare. Auch die vom Veräußerer oder seinen Komplizen vorgenommenen Eintragungen ließen eine Fälschung nicht problemlos erkennen. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung der Beklagten, bei der Polizei sei im Nachhinein festgestellt worden, dass das angebrachte falsche Siegel verwischbar sei. Zum einen hat die Beklagte schon nicht dargetan, dass bei der Veräußerung des Fahrzeugs der Siegelabdruck tatsächlich verwischt war und dies daher für den Kläger erkennbar war. Auch aus der vorgelegten Ablichtung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Anl. B 1) ergibt sich nicht, dass der Siegelabdruck verwischt ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es beim Kläger nicht um einen gewerbsmäßigen Gebrauchtwagenhändler handelt, der diese Papiere häufig zu Gesicht bekommt. Auch bei einem verwischten Siegel hätte sich nicht aufdrängen müssen, dass es sich um eine Fälschung eines Originalpapiers handelt. Auch der Umstand, dass im Dokument als Aussteller der Landrat des Landkreises H.-P. angegeben war, das Siegel aber die Freie und Hansestadt Hamburg auswies, war für einen durchschnittlich aufmerksamen Betrachter nicht ohne Weiteres erkennbar, da im Mittelpunkt des Interesses für einen Käufer die Eintragungen zu den technischen Details stehen.

Der Kläger hat im Übrigen die Papiere den bei der Übergabe anwesenden Bruder seines ihn begleitenden Freundes, bei dem es sich um einen Rechtsanwalt und damit um eine üblicherweise im Geschäftsverkehr erfahrene Person handelt, zur Ansicht gegeben. Auch wenn es sich bei diesem Zeugen nicht um einen Fachmann für Kraftfahrzeugpapiere handelt und er nach seiner Aussage einen eher oberflächlichen Blick auf die Papiere geworfen hat, ergibt sich hieraus doch, dass auch für unbeteiligte Dritte die Fälschungen nicht ohne Weiteres als solche erkennbar waren.

Der Kläger hatte ferner keine Veranlassung, weitere Nachforschungen hinsichtlich der Person des Veräußerers anzustellen. Allein die Tatsache, dass dieser an der von ihm angegebenen Festnetznummer nicht erreichbar war und dass sich an der angegebenen Adresse kein Klingelschild mit seinem Namen befand, waren keine Umstände, die weitere Nachforschungen erfordert hätten. Neben der Festnetznummer war in der vom Veräußerer geschalteten Internetanzeige auch eine Mobilfunk-Nummer genannt. Häufig werden bei derartigen Anzeigen nur noch Mobilfunk -Nummern angegeben.

Der Kläger hatte sich mit dem Veräußerer zu den Verkaufverhandlungen direkt am Wohnmobil verabredet. Indem er an der vom Veräußerer angegebenen Adresse nach dessen Namen suchte, erfüllte er bereits ein höheres Maß an Nachforschungen, als unter den gegebenen Umständen von ihm gefordert werden musste. Zwar kann es den Erwerber nicht entlasten, wenn sich aus solchen überobligatorischen Nachforschungen verdächtige Umstände ergeben. Diesen müsste er dann ggf. nachgehen. So war die Situation im vorliegenden Fall allerdings nicht. Der Kläger hat vielmehr den Veräußerer auf das Fehlen seines Namens auf den Klingelschildern angesprochen. Dieser hat den Umstand nachvollziehbar damit erklärt, dass er erst vor kurzem zugezogen sei. Ferner hat sich der Kläger auch ein Ausweispapier des Veräußerers zeigen lassen und die Nummer notiert. Zwar hat sich im Nachhinein herausgestellt, dass es sich auch bei diesem vorläufigen Personalausweis um ein gestohlenes und gefälschtes Original-Blankodokument handelte. Auch aus diesen Umständen ergaben sich aber keine Verdachtsmomente, die sich dem Kläger aufdrängen mussten. Zum einen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieses Ausweispapier ohne weitere Fachkenntnisse als Fälschung erkennbar war. Zum anderen ist nicht allein der Umstand, dass ein vorläufiger Personalausweis vorgewiesen wurde, bereits geeignet, Verdacht zu erregen, da es sich auch hierbei um ein amtliches Ausweispapier handelt. Eine Nachfrage, weshalb der Verkäufer nur über einen vorläufigen Personalausweis verfügte, war nicht veranlasst.

Dem Kläger ist es bei dieser Sachlage nicht zum Vorwurf zu machen, dass er auf die Aussage des Veräußerers, erst zugezogen zu sein, vertraut hat und nicht erkannt hat, dass sich aus den Eintragungen in den Kraftfahrzeugpapieren ergab, dass er danach angeblich bereits ca. zwei Jahre an der angegebenen Adresse wohnte.

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Die Tatsache, dass der Veräußerer den Kläger nicht in der Wohnung empfangen hat, sondern das Geschäft im Wohnmobil selbst abgeschlossen wurde, stellt keinen auffälligen Umstand dar. Zum einen ist die Besichtigung des zu erwerbenden Fahrzeugs durch den Käufer der Normalfall. Zum anderen bietet ein Wohnmobil, ebenso wie eine Wohnung, die Möglichkeit, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen und ungestört die Verkaufsverhandlungen zu führen.

Den Kläger traf ferner nicht die Pflicht die Fahrzeugidentifikations-Nummer zu überprüfen hat. Eine solche Obliegenheit hat jedenfalls einen privater Autokäufer nicht. Insoweit kommt es schon deshalb nicht darauf an, dass die Fahrzeugidentifikations-Nummer im Motorraum ebenfalls gefälscht war. Die umfangreichen Fälschungen zeigen allerdings, dass es der Kläger mit sehr professionell und geschickt vorgehenden Straftätern zu tun hatte.

Soweit der Kläger bei seiner Anhörung in erster Instanz selbst angegeben hat, dass der Veräußerer zu technischen Vorrichtungen des Fahrzeugs keine Angaben machen konnte, ist dieser Umstand nicht geeignet, eine weitergehende Nachforschungspflicht des Klägers zu begründen. Zum einen hat der Kläger seine fehlende Kenntnis nachvollziehbar damit erklärt, dass seine Ehefrau das Fahrzeug im Wesentlichen benutzt hat. Zum anderen hat er offenbar in einem Telefonat – angeblich mit seiner Ehefrau – die erbetenen Informationen erholt. Ferner ist nicht dargetan, dass es sich um derart grundlegende Punkte handelte, dass sie jedem, auch einem technisch nicht interessierten Eigentümer des Fahrzeugs geläufig sein müssten.

Der Umstand, dass das Scheckheft für das Fahrzeug noch fehlte, wurde zum einen vom Veräußerer nachvollziehbar damit erklärt, dass sich dieses noch in der Werkstatt befand, in der das Wohnmobil kurz zuvor zum Service gewesen sei. Zum anderen hatte der Veräußerer ferner zugesagt, das Scheckheft nachzuliefern, sodass der Kläger aus dem Fehlen keinen Verdacht schöpfen musste.

Der fehlende zweite Schlüsselsatz stellt entgegen der Auffassung des Landgerichts ebenfalls keinen Verdacht erregenden Umstand dar. Es kann insoweit offen bleiben, ob das Fehlen eines zweiten Schlüsselsatzes generell geeignet ist, Verdachtsmomente auszulösen. Dies erscheint jedenfalls denkbar. Hier hatte der Veräußerer aber nicht angegeben, über einen zweiten Schlüsselsatz gar nicht zu verfügen, sondern vielmehr dem Erwerber die Herausgabe des zweiten Schlüsselsatzes versprochen. Erst nach der Übergabe des Fahrzeuges, also zu einem Zeitpunkt, als der gutgläubige Erwerb bereits abgeschlossen war, musste der Kläger erkennen, dass der Veräußerer diesem Versprechen nicht nachkam. Erst zu diesem Zeitpunkt, als der Veräußerer trotz seines Versprechens nicht zurückkam und auch nicht mehr erreichbar war, konnte der Kläger erkennen, möglicherweise Opfer eines Straftäters geworden zu sein.

Aus der Aussage des Zeugen B. ergibt sich nicht, dass der Kläger beim Erwerb des Fahrzeugs bereits den Verdacht hegte, mit dem Geschäft könne irgendwas nicht stimmen. Der Kläger hatte nach der Erinnerung des Zeugen in dem Telefonat nicht bestimmte Verdachtsmomente beim Erwerb geschildert, sondern nur die Befürchtung geäußert, dass er das Geld nicht mehr hätte mitnehmen können, wenn es nicht zum Kaufvertrag gekommen wäre. Das vom Zeugen wiedergegebene Telefonat fand erst zu einem Zeitpunkt statt, als der Kläger bereits wusste, dass der es mit einem Straftäter zu tun gehabt hatte. Schon aus der Aussage des Zeugen B. folgt nicht, dass der Kläger bei Abschluss des Geschäfts verdächtige Umstände bemerkt hat, sondern lediglich, dass er nachträglich eine entsprechende Einordnung vornahm.

Dies wird durch die Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch den Senat zu dem Telefonat mit dem Zeugen B. und auch durch die Aussage des Zeugen Bl. gestützt. Dieser hat angegeben, dass der Kläger das Geld zunächst gar nicht bei sich hatte, sondern es dem Bruder des Zeugen, Uwe Bl., zur Aufbewahrung gegeben hatte. Er musste daher gar nicht befürchten, dass ihm das Geld möglicherweise geraubt werden könnte.

Der Zeuge Bl. hat im Übrigen bestätigt, dass auf Grund der äußeren Umstände des Geschäfts keinerlei Verdachtsmomente gegeben waren. Der Zeuge, der selbst in Hamburg wohnt, sagte aus, dass das Geschäft in einem normalen Wohngebiet in erweiterter Zentrumslage Hamburgs abgewickelt wurde. Außer ihm, seinem Bruder, dem Verkäufer und dem Kläger seien auch keine weiteren Personen anwesend gewesen. Die Situation stellte sich nach seiner Angabe für ihn nicht als auffällig dar.

Der Senat hält beide Zeugen für glaubwürdig und ihre Aussagen für glaubhaft. Der Zeuge B. steht der Beklagten als ihr Generalmanager zwar nahe, es war aber nicht erkennbar, dass der Zeuge seine Aussage an deren Interesse am Prozessausgang ausrichtete. Dies gilt ebenso für den Zeugen Bl., dem jedes persönliche Interesse am Prozessausgang fehlt, da er lediglich zufällig als Begleiter seines Bruders bei dem Geschäft anwesend war.

Auch eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt daher keine Verdachtsmomente, die weitere Nachforschungen des Klägers erforderlich gemacht hätten.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die zugrundeliegenden Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind.

 

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