Skip to content

Verkehrsunfall mit Personenschaden – Schmerzensgeldanspruch bei HWS- und BWS-Distorsion

AG Berlin-Mitte – Az.: 102 C 3255/10 – Urteil vom 08.02.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 942,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 52/100 und der Beklagte 48/100.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin bog am … mit ihrem Fahrzeug mit dem Kennzeichen … von der Frankfurter Allee in die Buchberger Straße in B. ein. Die Klägerin überholte ein vor ihr stehendes nach rechts blinkendes Fahrzeug. Der Beklagte zu 1. fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem Kennzeichen … von dem Kundenparkplatz der Postfiliale auf die Buchberger Straße.

Es kam zur Kollision. Am klägerischen Fahrzeug entstand Sachschaden.

Die Klägerin legt den ärztlichen Bericht des … vom 13. Mai 2010 (Fot. Bl. 34-36 d.A.), vor wonach die Klägerin eine Distorsion der HWS und der BWS erlitten hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des ärztlichen Berichts wird auf die eingereichten Fotokopien verwiesen.

Verkehrsunfall mit Personenschaden - Schmerzensgeldanspruch bei HWS- und BWS-Distorsion
(Symbolfoto: Von RossHelen/Shutterstock.com)

Die Beklagte regulierte mit Schreiben vom 20. Mai 2010 (Fot. Bl. 62 d.A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, den Schaden der Klägerin nach Abzügen nach einer Quote von 2/3 und zahlte weiter ein Schmerzensgeld von 200,00 EUR. Die Klägerin nimmt die Beklagten nun auf Zahlung von 1.600,00 EUR Wiederbeschaffungswert, 361,28 EUR Gutachterkosten, 406,00 EUR Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage, 25,00 EUR Kostpauschale abzüglich gezahlter 2.392,28 EUR und weiterem Schmerzensgeld in Anspruch.

Die Klägerin trägt vor, sie sei bei dem Unfall verletzt worden.

Die Klägerin beantragt nach Verweisung durch das Amtsgericht Lichtenberg,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.031,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 23.02.2010 zu bezahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein der Höhe nach vom erkennenden Gericht zu bestimmendes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung bereits gezahlter 200,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 23.02.2010 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte des Polizeipräsidenten in Berlin (Ausdruck der elektronischen Akte), Aktenzeichen: 58.90…, lag zu Informationszwecken vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch insoweit aus §§ 7,18 StVG, § 115 VVG zu.

Der Beklagte haften hier nach Abwägung gemäß § 17 StVG allein.

Gemäß § 10 StVO hat der fließende Verkehr Vorrang gegenüber demjenigen, der aus einer Grundstück, Fußgängerbereich oder verkehrsberuhigtem Bereich auf die Fahrbahn oder vom Fahrbahnrand anfahren will. Der fließende Verkehr darf in der Regel darauf vertrauen, dass sein Vorrang beachtet wird. Von dem An- bzw. Ausfahrenden wird äußerste Sorgfalt gefordert. Er ist gegenüber dem fließenden Verkehr nahezu allein verantwortlich und hat daher regelmäßig bei einem Unfall den gesamten Schaden zu tragen. Die Sorgfaltspflichten enden erst dann, wenn jegliche Einflussnahme des An- bzw. Ausfahrvorgangs auf den fließenden Verkehr ausgeschlossen ist. Kommt es im Zusammenhang mit dem An- bzw. Ausfahren zu einem Unfall, dann spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Anfahrenden. Dieser trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der andere Verkehrsteilnehmer den Unfall (mit-) verschuldet hat.

Die Rechtsprechung zu den sogenannten Lückenfällen konnte keine Anwendung finden. Die Rechtsprechung in sogenannten Lückenfällen stellt eine Ausprägung der sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden allgemeinen Pflichten der Verkehrsteilnehmer in besonderen Situationen dar. Sie ergänzt die zur Lösung der sich aus dem modernen Massenverkehr in Großstädten ergebenden Verkehrsprobleme durch die StVO 1970 geschaffene Regelung des § 11 Abs. 1 StVO, in dem sie der Möglichkeit von Querverkehr unter Benutzung von Lücken in Kolonnen in Höhe von Straßenkreuzungen und -Einmündungen in angemessener Weise Rechnung trägt. Eine generelle Ausdehnung dieser Grundsätze, welche nur als Ausnahme zu verstehen sind, über die genannten Fälle von Straßenkreuzungen und -einmündungen hinaus auch auf Grundstücksausfahrten erscheint nach Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung nicht gerechtfertigt.

 

Zunächst fehlt es bereits an einer dem § 11 Abs. 1 StVO entsprechenden Regelung für Grundstücksausfahrten. Vor allem treffen aber den Benutzer einer Grundstücksausfahrt gegenüber den Teilnehmern des fließenden Verkehrs ebenso wie denjenigen, der aus dem fließenden Verkehr in ein Grundstück abbiegt, der wendet oder rückwärts fährt (§ 9 Abs. 5 StVO), im Gegensatz zu den Pflichten des Wartepflichtigen gegenüber dem Vorfahrtsberechtigten (§ 8 StVO) oder des Abbiegers (§ 9 Abs. 1 – 4 StVO) wesentlich strengere Pflichten. Denn er muss sein Verhalten so einrichten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 S. 1 StVO). Die ausdehnende Anwendung der zu Lückenfällen entwickelten Grundsätze auch auf normale Grundstücksausfahrten würde zu einer unzumutbaren Belastung für den fließenden Verkehr führen. Die Flüssigkeit des großstädtischen Verkehrs würde übermäßig beeinträchtigt, wenn an gestauten Kolonnen vorbeifahrende Kraftfahrer immer darauf achten müssten, ob an einer der zahlreichen Grundstücksausfahrten eine Lücke freigelassen ist, um anderen Kraftfahrern das Verlassen von Grundstücken zu ermöglichen (vgl. LG Berlin, VersR 1976, 76 f.; KG, 22.U.2750/75, VersR 1977, 138 f.; KG 12.U.4982/92 vom 10. November 1994; zustimmend Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., 1993, § 10 StVO, Rdn. 9).

Der Beklagte haftet dem Grunde nach mithin zu 100 %.

Der Klägerin stehen der der Höhe nach unstreitige restliche Wiederbeschaffungswert sowie die restlichen Sachverständigenkosten zu.

Ein Restwert war nicht in Abzug zu bringen, da das vorgelegte Restwertangebot offensichtlich über das nicht jedermann zugängliche Portal A. online gefunden wurde und damit nicht zu berücksichtigen ist.

Der Klägerin steht eine Nutzungsausfallentschädigung zu einem täglichen Tagessatz von 23,00 EUR, der niedrigsten Kategorie zu, insgesamt 322,00 EUR abzüglich geleisteter Zahlung. Das Fahrzeug war zwar zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 20 Jahre alt, es verfügte aber bereits über ein Zentralverriegelung und war u.a. mit Sportsitzen ausgestattet, so dass die Klägerin aufgrund der Ausstattung des Fahrzeugs nicht allein auf Vorhaltekosten zu beschränken war.

Die Kostenpauschale war gemäß § 287 ZPO auf 20,00 EUR zu schätzen.

Von dem Gesamtschaden von 2.303,28 EUR waren die gezahlten 1.360,84 EUR in Abzug zu bringen, so dass der ausgeurteilte Betrag verbleibt.

Zinsen sind insoweit aus §§ 288, 291 BGB begründet.

Ein früherer Verzug ist nicht nachvollziehbar dargetan worden. Die Voraussetzungen des § 849 BGB liegen nicht vor. im Übrigen können Zinsen aus § 849 BGB auch nicht zeitgleich mit einer Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden.

Ein weiteres Schmerzensgeld steht der Klägerin hingegen nicht zu, auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausginge, dass sie wie aus dem ärztlichen Bericht ersichtlich verletzt worden ist.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion, der Ausgleichs und Genugtuungsfunktion auszugehen. Weiter sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Danach war die Klägerin vom 24. bis 26. Februar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig, in der Zeit vom 27. Februar 2010 bis zum 05. März 2010 zu 70 %. Sie musste eine Halskrause tragen, ihr wurden Manualtherapie, Fango-Behandlungen und Massagen und ein Analgeticum in Tablettenform verschrieben.

Die Klägerin war in der Lage in weiter Auto zu fahren, absolute Bettruhe war zu ihrer Genesung nicht erforderlich. Worin genau die Einschränkungen beim Autofahren gelegen haben sollen, teilt die Klägerin nicht mit.

Die diagnostizierte Steilstellung ist in der Bevölkerung häufig anzutreffen und stellt keinen deutlichen Hinweis auf eine Verletzung der HWS bzw. BWS dar.

Die Schmerzen traten nach Angaben der Klägerin am Abend auf. Da ihr bereits am nächsten Tag ein Analgetikum verschrieben wurde, muss davon ausgegangen, dass die Klägerin danach auch nicht mehr lange unter starken Schmerzen gelitten hat.

Das gezahlte Schmerzensgeld erscheint daher unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Umstände noch ausreichend, so dass hier nicht überprüft werden muss, ob die Klägerin durch den streitgegenständlichen Unfall tatsächlich verletzt wurde.

Die Kostenpauschale war gemäß § 287 auf 20,00 EUR zu schätzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 281 Abs. 3, 92 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos